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{'item': 'LVwG-2016/34/2232-11'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 25a§ 2§ 3§ 64§ 1§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/34/2232-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist seit den 80iger-Jahren Jagdschutzorgan für das zum Hegering Xtal Mitte gehörende Eigenjagdgebiet Z-W (inklusive Genossenschaftsjagdgebiet Z und Eigenjagdgebiet V).Der Beschwerdeführer ist seit den 80iger-Jahren Jagdschutzorgan für das zum Hegering Xtal Mitte gehörende Eigenjagdgebiet Z-W (inklusive Genossenschaftsjagdgebiet Z und Eigenjagdgebiet römisch fünf). Das Jagdgebiet wurde zum Seuchengebiet

§ 2Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung (Fassung: BGBl II Nr 181/2011) erklärt.

Es unterliegt der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (Fassung: LGBl Nr 26/2014), wobei es dem in Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört, und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, wobei es dem diesbezüglichen Überwachungsgebiet zugehört. Das Jagdgebiet wurde zum Seuchengebiet

Paragraph 2, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung (Fassung: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,) erklärt. Es unterliegt der aufgrund Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (Fassung: Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2014,), wobei es dem in Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört, und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, wobei es dem diesbezüglichen Überwachungsgebiet zugehört. Mit Schreiben vom 30.06.2014, Zl ****, ordnete der Amtstierarzt gegenüber dem Beschwerdeführer

§ 3

Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung und § 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, für das Jagdgebiet für Rotwild einen Mindestabschuss von 77 Stück Rotwild, nämlich 24 Hirsche (Spießer, Hirsche der Klasse I bis III), 28 Tiere (Schmal- und Alttiere) und 26 Kälber (männlich und weiblich), bis zum 31.12.2014 an. Mit Schreiben vom 30.06.2014, Zl ****, ordnete der Amtstierarzt gegenüber dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung und Paragraph 2, der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, für das Jagdgebiet für Rotwild einen Mindestabschuss von 77 Stück Rotwild, nämlich 24 Hirsche (Spießer, Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei), 28 Tiere (Schmal- und Alttiere) und 26 Kälber (männlich und weiblich), bis zum 31.12.2014 an. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe diese Anordnung nicht erfüllt, weil im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 02.07. bis zum 31.12.2014, 24.00 Uhr, anstelle von 27 Stück Schmal- oder Alttieren, 26 Stück Kälbern sowie 24 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III, lediglich 12 Stück Schmal- oder Alttiere, 8 Stück Kälber sowie 12 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III erlegt worden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 15 Stück Schmal- oder Alttiere, 18 Stück Kälber sowie 12 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III ausständig gewesen seien. Dadurch habe er § 64 TSG in Verbindung mit § 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung, BGBl II Nr 181/2011, in Verbindung mit § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011 in der Fassung LGBl Nr 26/2014, in Verbindung mit § 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, GZ: ****, verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 64 TSG eine Geldstrafe von EUR 4.360,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 436,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe diese Anordnung nicht erfüllt, weil im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 02.07. bis zum 31.12.2014, 24.00 Uhr, anstelle von 27 Stück Schmal- oder Alttieren, 26 Stück Kälbern sowie 24 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei, lediglich 12 Stück Schmal- oder Alttiere, 8 Stück Kälber sowie 12 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei erlegt worden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 15 Stück Schmal- oder Alttiere, 18 Stück Kälber sowie 12 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei ausständig gewesen seien. Dadurch habe er Paragraph 64, TSG in Verbindung mit Paragraph eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, GZ: ****, verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des Paragraph 64, TSG eine Geldstrafe von EUR 4.360,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 436,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das vorgegebene Wild im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gar nicht vorhanden gewesen sei. Ihn treffe schon deswegen kein Verschulden, weil es ihm mangels Rotwild im Jagdgebiet gar nicht möglich gewesen sei, die Anordnung des Amtstierarztes zu erfüllen. Er beantragte die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des wider ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete der Beschwerdeführer die Stellungnahmen vom 14.11.2016 und vom 23.01.2017 (vgl OZ 2 und 3) und wurden eine jagdfachliche Stellungnahme (vgl OZ 6), ein Verwaltungsstrafregisterauszug und diverse Entscheidungen (vgl OZ 10), nämlich das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.07.2014, Zl LVwG-****-7, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2015, Zl Ro ****, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.12.2014, Zl LVwG-****-11, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2015, Zlen Ro **** bis ****, und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.12.2014, Zl LVwG-****-11, eingeholt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete der Beschwerdeführer die Stellungnahmen vom 14.11.2016 und vom 23.01.2017 vergleiche OZ 2 und 3) und wurden eine jagdfachliche Stellungnahme vergleiche OZ 6), ein Verwaltungsstrafregisterauszug und diverse Entscheidungen vergleiche OZ 10), nämlich das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.07.2014, Zl LVwG-****-7, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2015, Zl Ro ****, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.12.2014, Zl LVwG-****-11, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2015, Zlen Ro **** bis ****, und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.12.2014, Zl LVwG-****-11, eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 24.05.2017 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 11) unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen und des Zeugen DD statt. Der Rechtsvertreter beantragte die Einvernahme diverser Personen als Zeugen zum Beweis dafür, dass im Jagdgebiet im betreffenden Zeitraum kein erlegbares Rotwild vorhanden war. Außerdem wurde die Einholung eines Gutachtens der Psychiatrie bzw Psychologie zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 nicht ausreichend diskrektions- und dispositionsfähig war, beantragt (vgl OZ 11 S 5 und 6). Der Rechtsvertreter verwies im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 24.05.2017 vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 11) unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen und des Zeugen DD statt. Der Rechtsvertreter beantragte die Einvernahme diverser Personen als Zeugen zum Beweis dafür, dass im Jagdgebiet im betreffenden Zeitraum kein erlegbares Rotwild vorhanden war. Außerdem wurde die Einholung eines Gutachtens der Psychiatrie bzw Psychologie zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 nicht ausreichend diskrektions- und dispositionsfähig war, beantragt vergleiche OZ 11 S 5 und 6). Der Rechtsvertreter verwies im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes vom 14.07.2015, die Anordnung des Amtstierarztes vom 30.06.2014, Zl ****, die vorläufige Mindestabschussanordnung

Schreiben des Amtstierarztes vom 07.04.2014, Zl ****, den Auszug aus dem Gutachten des CC vom 30.04.2014, die ergänzende Stellungnahme des CC vom 24.05.2014, das Schreiben des CC vom 11.12.2014, die PowerPoint-Präsentation von EE vom 09.07.2015, die Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, die Niederschriften über die Einvernahmen des Beschwerdeführers am 24.09.2015 und am 19.10.2015, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.02.2016 samt Beilagen, die Stellungnahme des Amtstierarztes vom 16.06.2016, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 11 S 2 und 3), des DD als Zeuge (vgl OZ 11 S 4) sowie des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen (vgl OZ 11 S 6 und 7) im Rahmen der Verhandlung. Von der Einholung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise wurde infolge unten stehender rechtlicher Beurteilung Abstand genommen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes vom 14.07.2015, die Anordnung des Amtstierarztes vom 30.06.2014, Zl ****, die vorläufige Mindestabschussanordnung

Schreiben des Amtstierarztes vom 07.04.2014, Zl ****, den Auszug aus dem Gutachten des CC vom 30.04.2014, die ergänzende Stellungnahme des CC vom 24.05.2014, das Schreiben des CC vom 11.12.2014, die PowerPoint-Präsentation von EE vom 09.07.2015, die Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, die Niederschriften über die Einvernahmen des Beschwerdeführers am 24.09.2015 und am 19.10.2015, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.02.2016 samt Beilagen, die Stellungnahme des Amtstierarztes vom 16.06.2016, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 11 S 2 und 3), des DD als Zeuge vergleiche OZ 11 S 4) sowie des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen vergleiche OZ 11 S 6 und 7) im Rahmen der Verhandlung. Von der Einholung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise wurde infolge unten stehender rechtlicher Beurteilung Abstand genommen. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist der Anordnung des Amtstierarztes insofern nicht nachgekommen, als im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 02.

  1. bis zum 31.12.2014, 24.00 Uhr, im gegenständlichen Jagdgebiet anstelle von 27 Stück Schmal- oder Alttieren, 26 Stück Kälbern sowie 24 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III, lediglich 12 Stück Schmal- oder Alttiere, 8 Stück Kälber sowie 12 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III erlegt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 15 Stück Schmal- oder Alttiere, 18 Stück Kälber sowie 12 Stück Spießer oder Hirsche der Altersklasse I bis III ausständig waren. Der Beschwerdeführer ist der Anordnung des Amtstierarztes insofern nicht nachgekommen, als im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 02.
  2. bis zum 31.12.2014, 24.00 Uhr, im gegenständlichen Jagdgebiet anstelle von 27 Stück Schmal- oder Alttieren, 26 Stück Kälbern sowie 24 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei, lediglich 12 Stück Schmal- oder Alttiere, 8 Stück Kälber sowie 12 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei erlegt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 15 Stück Schmal- oder Alttiere, 18 Stück Kälber sowie 12 Stück Spießer oder Hirsche der Altersklasse römisch eins bis römisch drei ausständig waren. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Anordnung des Amtstierarztes erfüllbar gewesen wäre. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Ausführungen des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung (vgl OZ 11 S 6). Diese Ausführungen decken sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aussage des einvernommenen Zeugen. Die belangte Behörde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder geäußert noch an der Verhandlung teilgenommen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Ausführungen des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung vergleiche OZ 11 S 6). Diese Ausführungen decken sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aussage des einvernommenen Zeugen. Die belangte Behörde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder geäußert noch an der Verhandlung teilgenommen. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Zur Zeit der Tat waren das TSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 80/2013, die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011, und die Verordnung des Landeshauptmannes vom
  3. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Xtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl Nr 68/2011 in der Fassung LGBl Nr 26/2014, in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassungen des TSG und der angeführten Verordnungen. Zur Zeit der Tat waren das TSG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,, und die Verordnung des Landeshauptmannes vom
  4. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Xtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2014,, in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassungen des TSG und der angeführten Verordnungen.

§ 1

Abs 1 TSG findet dieses Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet

§ 1

Abs 2 TSG auf Wild in freier Wildbahn nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs 5 (sowie des § 41 Z 4) TSG Anwendung.

Paragraph eins, Absatz eins, TSG findet dieses Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet

Paragraph eins, Absatz 2, TSG auf Wild in freier Wildbahn nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 5, (sowie des Paragraph 41, Ziffer 4,) TSG Anwendung.

§ 64

TSG begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt.

Paragraph 64, TSG begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt. § 64 TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm. Paragraph 64, TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm.

§ 1

Abs 4 erster Satz TSG hat der Bundeskanzler für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Nach § 1 Abs 5 TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umwelt ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz TSG hat der Bundeskanzler für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im Paragraph 16, genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Nach Paragraph eins, Absatz 5, TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umwelt ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. Eine solche nach § 1 Abs 5 TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält (vgl § 1 Abs 1 Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die §§ 23, 24 Abs 4 und 25 (vgl § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung). Eine solche nach Paragraph eins, Absatz 5, TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die Paragraphen 23, 24, Absatz 4 und 25 vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Rotwild-Tbc-Verordnung). Wie festgestellt, befindet sich das gegenständliche Jagdgebiet in jenem Gebiet, welches zum Seuchengebiet

§ 2

Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung erklärt wurde und unterliegt der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, wobei es dem in Anlage 2 umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört.Wie festgestellt, befindet sich das gegenständliche Jagdgebiet in jenem Gebiet, welches zum Seuchengebiet

Paragraph 2, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung erklärt wurde und unterliegt der aufgrund Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, wobei es dem in Anlage 2 umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört.

§ 3

Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen. § 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, enthält eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes. Konkret hat der Amtstierarzt nach dieser Bestimmung in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen. Paragraph 2, der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, enthält eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes. Konkret hat der Amtstierarzt nach dieser Bestimmung in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen. Wie festgestellt, wurde das gegenständliche Jagdgebiet in dieser Verordnung der Überwachungszone zugewiesen. Aus dem Zusammenwirken des TSG und der näher beschriebenen Verordnungen folgt, dass für das in Rede stehende Jagdgebiet – auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlangt – sowohl das TSG im bestimmten Umfang als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren (vgl § 25 TSG), einschlägig waren. Aus dem Zusammenwirken des TSG und der näher beschriebenen Verordnungen folgt, dass für das in Rede stehende Jagdgebiet – auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlangt – sowohl das TSG im bestimmten Umfang als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren vergleiche Paragraph 25, TSG), einschlägig waren. Die konkrete Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer als zuständigem Jagdschutzorgan erging aufgrund der Abschussanordnung vom 30.06.2014. Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des § 64 TSG zu bestrafen. Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des Paragraph 64, TSG zu bestrafen.

den getroffenen Feststellungen wurden im gegenständlichen Jagdgebiet im Seuchenbekämpfungszeitraum anstelle von 27 Stück Schmal- oder Alttieren, 26 Stück Kälbern sowie 24 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III, lediglich 12 Stück Schmal- oder Alttiere, 8 Stück Kälber sowie 12 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III erlegt. Insofern hat der Beschwerdeführer die Anordnung des Amtstierarztes vom 30.06.2014 nicht erfüllt, sodass er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

den getroffenen Feststellungen wurden im gegenständlichen Jagdgebiet im Seuchenbekämpfungszeitraum anstelle von 27 Stück Schmal- oder Alttieren, 26 Stück Kälbern sowie 24 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei, lediglich 12 Stück Schmal- oder Alttiere, 8 Stück Kälber sowie 12 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei erlegt. Insofern hat der Beschwerdeführer die Anordnung des Amtstierarztes vom 30.06.2014 nicht erfüllt, sodass er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Nichterfüllung der gegenständlichen Anordnung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer. Die Nichterfüllung der gegenständlichen Anordnung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschwerdeführer. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gelungen. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.1986, 84/03/0317, entnommen werden kann, ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Anordnung des Amtstierarztes auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im gegenständlichen Jagdgebiet im festgestellten Zeitraum nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfüllbar. In Anbetracht dieser Feststellung kann dem Beschwerdeführer ein Verschulden nicht angelastet werden. Für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers fehlt es damit an der subjektiven Tatseite. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung insofern nicht begangen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung insofern nicht begangen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen ist. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.2232.11

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