GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.300,00, bei Uneinbringlichkeit 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, auf EUR 500,00, bei Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.300,00, bei Uneinbringlichkeit 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, auf EUR 500,00, bei Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. 2.
GVG in Verbindung mit § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, daher mit EUR 50,00, neu bestimmt.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, daher mit EUR 50,00, neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer war von 1995 bis 31.03.2016 Jagdschutzorgan. Von 28.05.2014 bis zum 31.12.2014 war er für das zum Hegering X gehörende Genossenschaftsjagdgebiet Z (inklusive Eigenjagdgebiet W, V, U, T und S) Jagdschutzorgan.Der Beschwerdeführer war von 1995 bis 31.03.2016 Jagdschutzorgan. Von 28.05.2014 bis zum 31.12.2014 war er für das zum Hegering römisch zehn gehörende Genossenschaftsjagdgebiet Z (inklusive Eigenjagdgebiet W, römisch fünf, U, T und S) Jagdschutzorgan. Das Jagdgebiet wurde zum Seuchengebiet
Es unterliegt der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (Fassung: LGBl Nr 26/2014), wobei es dem in Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört, und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, wobei es dem diesbezüglichen Überwachungsgebiet zugehört. Das Jagdgebiet wurde zum Seuchengebiet
Paragraph 2, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung (Fassung: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,) erklärt. Es unterliegt der aufgrund Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (Fassung: Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2014,), wobei es dem in Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört, und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, wobei es dem diesbezüglichen Überwachungsgebiet zugehört. Mit Schreiben vom 27.05.2014, Zl ****, ordnete der Amtstierarzt gegenüber dem Beschwerdeführer
Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung und § 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, für das Jagdgebiet für Rotwild einen Mindestabschuss von 63 Stück Rotwild, davon 1/3 Schmaltiere und Alttiere, 1/3 Kälber und 1/3 Spießer und Hirsche der Klassen I bis III, bis zum 31.12.2014 an. Mit Schreiben vom 27.05.2014, Zl ****, ordnete der Amtstierarzt gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung und Paragraph 2, der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, für das Jagdgebiet für Rotwild einen Mindestabschuss von 63 Stück Rotwild, davon 1/3 Schmaltiere und Alttiere, 1/3 Kälber und 1/3 Spießer und Hirsche der Klassen römisch eins bis römisch drei, bis zum 31.12.2014 an. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe diese Anordnung nicht erfüllt, weil im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 28.05. bis zum 31.12.2014, 24.00 Uhr, anstelle von 21 Stück Schmal- oder Alttiere, 21 Stück Kälber sowie 21 Stück Spießer oder Hirsche der Klassen I bis III lediglich 12 Stück Schmal- oder Alttiere, 17 Stück Kälber sowie 22 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III erlegt worden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 9 Stück Schmal- oder Alttiere und 4 Stück Kälber ausständig gewesen seien. Dadurch habe er § 64 TSG in Verbindung mit § 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung, BGBl II Nr 181/2011, in Verbindung mit § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011 in der Fassung LGBl Nr 26/2014, in Verbindung mit § 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, GZ: ****, verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 64 TSG eine Geldstrafe von EUR 2.300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
G mit EUR 230,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe diese Anordnung nicht erfüllt, weil im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 28.05. bis zum 31.12.2014, 24.00 Uhr, anstelle von 21 Stück Schmal- oder Alttiere, 21 Stück Kälber sowie 21 Stück Spießer oder Hirsche der Klassen römisch eins bis römisch drei lediglich 12 Stück Schmal- oder Alttiere, 17 Stück Kälber sowie 22 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei erlegt worden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 9 Stück Schmal- oder Alttiere und 4 Stück Kälber ausständig gewesen seien. Dadurch habe er Paragraph 64, TSG in Verbindung mit Paragraph eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, GZ: ****, verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des Paragraph 64, TSG eine Geldstrafe von EUR 2.300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
Paragraph 64, VStG mit EUR 230,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nicht das allein verantwortliche Jagdschutzorgan bzw überhaupt der unrichtige Adressat sei, das vorgegebene Wild im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gar nicht vorhanden gewesen sei und alle Möglichkeiten zur Erfüllung der Anordnung des Amtstierarztes ausgeschöpft worden seien. Er beantragte die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des wider ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden eine Stellungnahme des Amtsstierarztes (vgl OZ 2), eine jagdfachliche Stellungnahme (vgl OZ 5) und ein Verwaltungsstrafregisterauszug eingeholt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden eine Stellungnahme des Amtsstierarztes vergleiche OZ 2), eine jagdfachliche Stellungnahme vergleiche OZ 5) und ein Verwaltungsstrafregisterauszug eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 24.05.2017 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 9) unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen statt. Der Vertreter stellte keine Beweisanträge und verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 24.05.2017 vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 9) unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen statt. Der Vertreter stellte keine Beweisanträge und verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes vom 03.07.2015, die Anordnung des Amtstierarztes vom 27.05.2014, Zl ****, die vorläufige Mindestabschussanordnung
Schreiben des Amtstierarztes vom 07.04.2014, Zl ****, den Auszug aus dem Gutachten des BB vom 30.04.2014, das Schreiben des BB vom 11.12.2014, die PowerPoint-Präsentation von CC vom 26.06.2015, die Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.09.2015, die Stellungnahme des Amtstierarztes vom 17.06.2016, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 9 S 3 bis 5) und des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen (vgl OZ 9 S 4 bis 6) im Rahmen der Verhandlung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes vom 03.07.2015, die Anordnung des Amtstierarztes vom 27.05.2014, Zl ****, die vorläufige Mindestabschussanordnung
Schreiben des Amtstierarztes vom 07.04.2014, Zl ****, den Auszug aus dem Gutachten des BB vom 30.04.2014, das Schreiben des BB vom 11.12.2014, die PowerPoint-Präsentation von CC vom 26.06.2015, die Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.09.2015, die Stellungnahme des Amtstierarztes vom 17.06.2016, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 9 S 3 bis 5) und des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen vergleiche OZ 9 S 4 bis 6) im Rahmen der Verhandlung. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist der Anordnung des Amtstierarztes insofern nicht nachgekommen, als im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 28.
Abs 1 TSG findet dieses Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet
Abs 2 TSG auf Wild in freier Wildbahn nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs 5 (sowie des § 41 Z 4) TSG Anwendung.
Paragraph eins, Absatz eins, TSG findet dieses Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet
Paragraph eins, Absatz 2, TSG auf Wild in freier Wildbahn nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 5, (sowie des Paragraph 41, Ziffer 4,) TSG Anwendung.
TSG begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt.
Paragraph 64, TSG begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt. § 64 TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm. Paragraph 64, TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm.
Abs 4 erster Satz TSG hat der Bundeskanzler für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Nach § 1 Abs 5 TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umwelt ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz TSG hat der Bundeskanzler für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im Paragraph 16, genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Nach Paragraph eins, Absatz 5, TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umwelt ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. Eine solche nach § 1 Abs 5 TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält (vgl § 1 Abs 1 Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die §§ 23, 24 Abs 4 und 25 (vgl § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung). Eine solche nach Paragraph eins, Absatz 5, TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die Paragraphen 23, 24, Absatz 4 und 25 vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Rotwild-Tbc-Verordnung). Wie festgestellt, befindet sich das gegenständliche Jagdgebiet in jenem Gebiet, welches zum Seuchengebiet
Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung erklärt wurde und unterliegt der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, wobei es dem in Anlage 2 umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört.Wie festgestellt, befindet sich das gegenständliche Jagdgebiet in jenem Gebiet, welches zum Seuchengebiet
Paragraph 2, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung erklärt wurde und unterliegt der aufgrund Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, wobei es dem in Anlage 2 umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört.
Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.
Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen. § 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, enthält eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes. Konkret hat der Amtstierarzt nach dieser Bestimmung in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen. Paragraph 2, der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, enthält eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes. Konkret hat der Amtstierarzt nach dieser Bestimmung in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen. Wie festgestellt, wurde das gegenständliche Jagdgebiet in dieser Verordnung der Überwachungszone zugewiesen. Aus dem Zusammenwirken des TSG und der näher beschriebenen Verordnungen folgt, dass für das in Rede stehende Jagdgebiet – auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlangt – sowohl das TSG im bestimmten Umfang als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren (vgl § 25 TSG), einschlägig waren. Aus dem Zusammenwirken des TSG und der näher beschriebenen Verordnungen folgt, dass für das in Rede stehende Jagdgebiet – auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlangt – sowohl das TSG im bestimmten Umfang als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren vergleiche Paragraph 25, TSG), einschlägig waren. Die konkrete Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer als zuständigem Jagdschutzorgan (vgl dazu VwGH 27.04.2015, Ro 2015/11/0009) erging aufgrund der Abschussanordnung vom 27.05.2014. Die konkrete Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer als zuständigem Jagdschutzorgan vergleiche dazu VwGH 27.04.2015, Ro 2015/11/0009) erging aufgrund der Abschussanordnung vom 27.05.2014. Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des § 64 TSG zu bestrafen. Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des Paragraph 64, TSG zu bestrafen.
den getroffenen Feststellungen wurden im gegenständlichen Jagdgebiet im Seuchenbekämpfungszeitraum anstelle von 21 Stück Schmal- oder Alttieren, 21 Stück Kälber sowie 21 Stück Spießer oder Hirsche der Klassen I bis III lediglich 12 Stück Schmal- oder Alttiere, 17 Stück Kälber sowie 22 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III erlegt. Insofern hat der Beschwerdeführer die Anordnung des Amtstierarztes vom 27.05.2014 nicht erfüllt, sodass er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
den getroffenen Feststellungen wurden im gegenständlichen Jagdgebiet im Seuchenbekämpfungszeitraum anstelle von 21 Stück Schmal- oder Alttieren, 21 Stück Kälber sowie 21 Stück Spießer oder Hirsche der Klassen römisch eins bis römisch drei lediglich 12 Stück Schmal- oder Alttiere, 17 Stück Kälber sowie 22 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei erlegt. Insofern hat der Beschwerdeführer die Anordnung des Amtstierarztes vom 27.05.2014 nicht erfüllt, sodass er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Nichterfüllung der gegenständlichen Anordnung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens
dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer. Die Nichterfüllung der gegenständlichen Anordnung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens
dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschwerdeführer. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.1986, 84/03/0317, entnommen werden kann, ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Anordnung des Amtstierarztes auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im gegenständlichen Jagdgebiet im festgestellten Zeitraum erfüllbar. In Anbetracht dieser Feststellung hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grund nach zu Recht. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Erfüllung der Anordnung des Amtstierarztes ist unabdingbare Voraussetzung zur effektiven Bekämpfung der gegenständlichen Tierseuche. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie oben ausgeführt, ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten wird von den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gemachten Angaben ausgegangen (vgl OZ 9 S 3). Demnach bringt der Beschwerdeführer netto Euro 1.700,00 vierzehnmal jährlich ins Verdienen, ist zusätzlich Nebenerwerbslandwirt und bewirtschaftet ca 3 ha, wobei er auch Eigentümer dieser Grundfläche ist. Er ist für drei Kinder sorgepflichtig. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten wird von den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gemachten Angaben ausgegangen vergleiche OZ 9 S 3). Demnach bringt der Beschwerdeführer netto Euro 1.700,00 vierzehnmal jährlich ins Verdienen, ist zusätzlich Nebenerwerbslandwirt und bewirtschaftet ca 3 ha, wobei er auch Eigentümer dieser Grundfläche ist. Er ist für drei Kinder sorgepflichtig. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien kann mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Mit dieser Geldstrafe wird der gesetzliche Strafrahmen zu 11 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Zumal der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer nicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten, waren aber die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens entsprechend anzupassen. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.2289.9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.