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{'item': 'LVwG-2016/46/2290-5'}

Obsah (7)§ 25a§ 3§ 64§ 2§ 1§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/46/2290-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Für das Revier EJ X, das sich

Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl. Nr. 68/2011 idF LGBl. Nr. 26/2014, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2014 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:„Für das Revier EJ römisch zehn, das sich

Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr 2014 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben: gesamt: 3 Stück Rotwild davon 1 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III, 1 Stück Schmal- oder Alttiere und 1 Stück Kälberdavon 1 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei, 1 Stück Schmal- oder Alttiere und 1 Stück Kälber Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX in W, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, wird als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ X zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 28.05.2014 bis zum 31.12.2014, 24:00 Uhr, im Revier EJ X die vom Amtstierarzt

§ 3Abs.

1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 1 Stück Schmal- oder Alttier, 1 Stück Kälber sowie 1 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III, kein einziges Stück Rotwild erlegt wurde und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 1 Stück Schmal- oder Alttiere, 1 Stück Kälber sowie 1 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III ausständig sind. Herrn AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX in W, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, wird als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ römisch zehn zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 28.05.2014 bis zum 31.12.2014, 24:00 Uhr, im Revier EJ römisch zehn die vom Amtstierarzt

Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 1 Stück Schmal- oder Alttier, 1 Stück Kälber sowie 1 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei, kein einziges Stück Rotwild erlegt wurde und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 1 Stück Schmal- oder Alttiere, 1 Stück Kälber sowie 1 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei ausständig sind. ...“ Wörtlich angeführt wurden noch die §§ 64 Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 80/2013 (kurz: TSG), § 1 Abs 1 und Abs 2 und § 3 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011, sowie § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, GZ ****.Wörtlich angeführt wurden noch die Paragraphen 64, Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177 aus 1909, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, (kurz: TSG), Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,, sowie Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, GZ ****. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung

den §§ 64 TSG iVm § 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung iVm § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung iVm § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, GZ ****, begangen und wurde daher über ihn

§ 64

TSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 12 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten

§ 64VSt

G ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 45,-- vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung

den Paragraphen 64, TSG in Verbindung mit Paragraph eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, GZ ****, begangen und wurde daher über ihn

Paragraph 64, TSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 12 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten

Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 45,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass es in den letzten Jahren im Revier EJ X keine Brunft mehr gegeben habe. Der mögliche Bejagungszeitraum erstrecke sich daher auf die Zeit von Juni bis ca Mitte September. Ab Mitte September würden die weiblichen Stücke in andere Reviere abwandern. Des weiteren habe die Vorschreibung umgerechnet auf die EJ X im Verhältnis zum gesamten berücksichtigten Rotwildlebensraum lediglich 1 Stück Rotwild betragen dürfen. Dem Revier EJ X sei daher zu viel vorgeschrieben worden. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass es in den letzten Jahren im Revier EJ römisch zehn keine Brunft mehr gegeben habe. Der mögliche Bejagungszeitraum erstrecke sich daher auf die Zeit von Juni bis ca Mitte September. Ab Mitte September würden die weiblichen Stücke in andere Reviere abwandern. Des weiteren habe die Vorschreibung umgerechnet auf die EJ römisch zehn im Verhältnis zum gesamten berücksichtigten Rotwildlebensraum lediglich 1 Stück Rotwild betragen dürfen. Dem Revier EJ römisch zehn sei daher zu viel vorgeschrieben worden. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6.03.2017, Zl LVwG-2016/46/2290-1, wurde der Amtssachverständige BB vom Amt der Tiroler Landesregierung, Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, damit beauftragt eine jagdfachliche Stellungnahme dazu abzugeben, ob der von der belangten Behörde nach dem TSG vorgeschriebene Abschuss in der EJ X des Jahres 2014 aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier objektiv erfüllbar war, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben in der Beschwerde vom 24.10.2016.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6.03.2017, Zl LVwG-2016/46/2290-1, wurde der Amtssachverständige BB vom Amt der Tiroler Landesregierung, Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, damit beauftragt eine jagdfachliche Stellungnahme dazu abzugeben, ob der von der belangten Behörde nach dem TSG vorgeschriebene Abschuss in der EJ römisch zehn des Jahres 2014 aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier objektiv erfüllbar war, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben in der Beschwerde vom 24.10.2016. Im Gutachten vom 19.04.2017, Zl ****, führte der Amtssachverständige nach Darlegung des Befundes im Wesentlichen aus, dass die im Jagdjahr 2014/2015 vorgeschriebenen drei Stück Rotwild als Mindestabschuss bezogen auf den Sommerlebensraumanteil der EJ X an der gesamten Überwachungszone aus fachlicher Sicht zwar nachvollziehbar seien, ein Abschuss aber aufgrund der Abwanderung des Rotwildes im Herbst und Spätherbst zu den Wintereinständen (Rotwildfütterungen) in andere Reviere aber nicht sehr wahrscheinlich, wenn auch nicht unmöglich, sei. Zumindest die Erlegung eines Stückes Rotwild sei aus jagdfachlicher Sicht jährlich möglich. Im Gutachten vom 19.04.2017, Zl ****, führte der Amtssachverständige nach Darlegung des Befundes im Wesentlichen aus, dass die im Jagdjahr 2014 aus 2015, vorgeschriebenen drei Stück Rotwild als Mindestabschuss bezogen auf den Sommerlebensraumanteil der EJ römisch zehn an der gesamten Überwachungszone aus fachlicher Sicht zwar nachvollziehbar seien, ein Abschuss aber aufgrund der Abwanderung des Rotwildes im Herbst und Spätherbst zu den Wintereinständen (Rotwildfütterungen) in andere Reviere aber nicht sehr wahrscheinlich, wenn auch nicht unmöglich, sei. Zumindest die Erlegung eines Stückes Rotwild sei aus jagdfachlicher Sicht jährlich möglich. Am 27.06.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Amtssachverständige BB und der Beschwerdeführer erschienen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war im Jagdjahr 2014/15 Jagdleiter der Eigenjagd X im Bezirk Y, welche zum Hegering V gehört. Der Beschwerdeführer war im Jagdjahr 2014/15 Jagdleiter der Eigenjagd römisch zehn im Bezirk Y, welche zum Hegering römisch fünf gehört. Dieses Eigenjagdgebiet wurde

§ 2

Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung (Fassung: BGBl II Nr 181/2011) zum Seuchengebiet erklärt. Es unterliegt der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (Fassung: LGBl Nr 26/2014), wobei es dem in Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört, und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, wobei es dem diesbezüglichen Überwachungsgebiet zugehört. Dieses Eigenjagdgebiet wurde

Paragraph 2, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung (Fassung: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,) zum Seuchengebiet erklärt. Es unterliegt der aufgrund Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (Fassung: Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2014,), wobei es dem in Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört, und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, wobei es dem diesbezüglichen Überwachungsgebiet zugehört. Mit Schreiben des Amtstierarztes der belangten Behörde vom 27.05.2014, Zl ****, wurde dem Beschuldigten folgendes vorgeschrieben: „Für das Revier EJ X wird für Rotwild folgender Mindestabschuss bis zum 31.12.2014 angeordnet:„Für das Revier EJ römisch zehn wird für Rotwild folgender Mindestabschuss bis zum 31.12.2014 angeordnet: 3 Stück Rotwild, davon 1/3 Schmaltiere und Alttiere, 1/3 Kälber und 1/3 Spießer und Hirsche der Klassen I bis IIIdavon 1/3 Schmaltiere und Alttiere, 1/3 Kälber und 1/3 Spießer und Hirsche der Klassen römisch eins bis römisch drei Bevor ein Hirsch der Klasse I oder II erlegt wird, muss ein Zuwachsträger (Schmal- oder Alttier) vorgelegt werden.Bevor ein Hirsch der Klasse römisch eins oder römisch zwei erlegt wird, muss ein Zuwachsträger (Schmal- oder Alttier) vorgelegt werden. Ausnahmen bzw. Änderungen von dieser Abschussanordnung sind in schriftlicher Form mit entsprechender Begründung bei der Veterinärbehörde zu beantragen. Bei Nichterfüllung der Abschussvorgaben wird für allfällige Strafverfahren zur Strafbemessung der Abschuss mit Stichtag 31.12.2014 herangezogen.“ Ein Antrag auf eine Änderung oder Ausnahme der Abschussanordnung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Als bestelltes Jagdschutzorgan war der Beschwerdeführer für die Erfüllung der nach dem TSG vorgeschriebenen Abschüsse verantwortlich. Die mit Schreiben des Amtstierarztes der belangten Behörde vom 27.05.2014 für das Eigenjagdgebiet X verfügte Mindestabschussanordnung für Rotwild wurde insofern nicht erfüllt, als von den vorgeschriebenen drei Stück Rotwild kein Stück erlegt wurde. Die mit Schreiben des Amtstierarztes der belangten Behörde vom 27.05.2014 für das Eigenjagdgebiet römisch zehn verfügte Mindestabschussanordnung für Rotwild wurde insofern nicht erfüllt, als von den vorgeschriebenen drei Stück Rotwild kein Stück erlegt wurde. Sonstige Maßnahmen wie zB Nachtabschüsse, Ankirrung oder die Verwendung eines Nachtsichtgerätes, welche im Rahmen der Tbc-Seuchenbekämpfung erlaubt sind, wurden seitens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Eigenjagdgebiet X war die Anordnung des Amtstierarztes nur in Bezug auf ein Stück Rotwild erfüllbar. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Eigenjagdgebiet römisch zehn war die Anordnung des Amtstierarztes nur in Bezug auf ein Stück Rotwild erfüllbar. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes vom 3.07.2015, die Anordnung des Amtstierarztes vom 27.05.2014, Zl ****, die vorläufige Mindestabschussanordnung

Schreiben des Amtstierarztes vom 07.04.2014, Zl ****, den Auszug aus dem Gutachten für das Jahr 2014 des CC vom 30.04.2014, die Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, die Niederschrift mit dem Beschwerdeführers vom 23.09.2015, die ergänzende Stellungnahme des Veterinärreferates der belangten Behörde vom 15.06.2016, den Auszug über Verwaltungsvorstrafen vom 2.05.2016 vom 24.05.2014, die ergänzende Stellungnahme des CC vom 11.12.2014, die PowerPoint-Präsentation von DD ohne Datum, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 4 S 3-4), des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen (vgl OZ 4 S 4-5). Seitens des Beschwerdeführers wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden eine jagdfachliche Stellungnahme (vgl OZ 2) eingeholt.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes vom 3.07.2015, die Anordnung des Amtstierarztes vom 27.05.2014, Zl ****, die vorläufige Mindestabschussanordnung

Schreiben des Amtstierarztes vom 07.04.2014, Zl ****, den Auszug aus dem Gutachten für das Jahr 2014 des CC vom 30.04.2014, die Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, die Niederschrift mit dem Beschwerdeführers vom 23.09.2015, die ergänzende Stellungnahme des Veterinärreferates der belangten Behörde vom 15.06.2016, den Auszug über Verwaltungsvorstrafen vom 2.05.2016 vom 24.05.2014, die ergänzende Stellungnahme des CC vom 11.12.2014, die PowerPoint-Präsentation von DD ohne Datum, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 4 S 3-4), des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen vergleiche OZ 4 S 4-5). Seitens des Beschwerdeführers wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden eine jagdfachliche Stellungnahme vergleiche OZ 2) eingeholt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 27.06.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen statt. Der Beschwerdeführer brachte sowohl in der Beschwerde als auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass das Rotwild Mitte September aus seinem Revier abwandern würde und insgesamt eine extrem niedrige Rotwilddichte herrsche und das Revier aufgrund der geographischen Gegebenheiten sehr schwer zu bejagen sei. Es könne daher auch kein Nachtabschuss oder eine Ankirrung erfolgen. Der Bestand habe insgesamt in den letzten Jahren, insbesondere seit 2012, stark abgenommen, dies sei auch anhand der Abschusszahlen erkennbar. Grundsätzlich stimmen die Angaben des Beschwerdeführers mit den vom jagdfachlichen Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen überein. Dass seit 2012 aber fast gar kein Rotwild im gegenständlichen Revier vorhanden ist, wird sowohl durch das vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Gutachten, als auch durch den Abschuss eines Spießers im Oktober 2013 widerlegt. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Vorschreibung in Bezug auf ein Stück Rotwild gerechtfertigt war. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zum Tatzeitpunkt waren das TSG idF BGBl I Nr 80/2013, die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011, und die Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler V erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl Nr 68/2011 in der Fassung LGBl Nr 26/2014, in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassungen des TSG und der angeführten Verordnungen. Zum Tatzeitpunkt waren das TSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,, und die Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler römisch fünf erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2014,, in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassungen des TSG und der angeführten Verordnungen.

§ 1

Abs 1 TSG findet dieses Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergräten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet

§ 1

Abs 2 TSG auf Wild in freier Wildbahn nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs 5 (sowie des § 41 Z 4) TSG Anwendung.

Paragraph eins, Absatz eins, TSG findet dieses Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergräten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet

Paragraph eins, Absatz 2, TSG auf Wild in freier Wildbahn nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 5, (sowie des Paragraph 41, Ziffer 4,) TSG Anwendung.

§ 64

TSG begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt.

Paragraph 64, TSG begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt. § 64 TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm. Paragraph 64, TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm.

§ 1

Abs 4 erster Satz TSG hat der Bundeskanzler für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Nach § 1 Abs 5 TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umwelt ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz TSG hat der Bundeskanzler für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im Paragraph 16, genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Nach Paragraph eins, Absatz 5, TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umwelt ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. Eine solche nach § 1 Abs 5 TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält (vgl § 1 Abs 1 Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die §§ 23, 24 Abs 4 und 25 (vgl § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung). Eine solche nach Paragraph eins, Absatz 5, TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die Paragraphen 23, 24, Absatz 4 und 25 vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Rotwild-Tbc-Verordnung). Wie festgestellt, befindet sich das gegenständliche Eigenjagdgebiet in jenem Gebiet, welches zum Seuchengebiet

§ 2

Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung erklärt wurde und unterliegt der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, wobei es dem in Anlage 2 umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört.Wie festgestellt, befindet sich das gegenständliche Eigenjagdgebiet in jenem Gebiet, welches zum Seuchengebiet

Paragraph 2, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung erklärt wurde und unterliegt der aufgrund Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, wobei es dem in Anlage 2 umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört.

§ 3

Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen. § 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, enthält eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes. Konkret hat der Amtstierarzt nach dieser Bestimmung in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen. Paragraph 2, der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, enthält eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes. Konkret hat der Amtstierarzt nach dieser Bestimmung in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen. Wie festgestellt, wurde das gegenständliche Eigenjagdgebiet in dieser Verordnung der Überwachungszone zugewiesen. Aus dem Zusammenwirken des TSG und der näher beschrieben Verordnungen folgt, dass für das in Rede stehende Eigenjagdgebiet – auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlangt – sowohl das TSG im bestimmten Umfang als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren (vgl § 25 TSG), einschlägig waren. Aus dem Zusammenwirken des TSG und der näher beschrieben Verordnungen folgt, dass für das in Rede stehende Eigenjagdgebiet – auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlangt – sowohl das TSG im bestimmten Umfang als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren vergleiche Paragraph 25, TSG), einschlägig waren. Die konkrete Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer als zuständigem Jagdschutzorgan für die EJ X erging aufgrund der Abschussanordnung vom 27.05.2014. Die konkrete Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer als zuständigem Jagdschutzorgan für die EJ römisch zehn erging aufgrund der Abschussanordnung vom 27.05.2014. Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des § 64 TSG zu bestrafen. Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des Paragraph 64, TSG zu bestrafen.

den getroffenen Feststellungen wurde im gegenständlichen Eigenjagdgebiet im Seuchenbekämpfungszeitraum kein Stück Rotwild erlegt. Insofern hat der Beschwerdeführer die Anordnung des Amtstierarztes vom 27.05.2014 nicht erfüllt, sodass er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Dies wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nur teilweise gelungen. Im vorliegenden Fall geht aus dem festgestellten Sachverhalt zwar hervor, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Abschussanordnung des Amtstierarztes der belangten Behörde gegeben waren, dies jedoch nur im Hinblick auf ein Stück Rotwild. Grundlage für eine Bestrafung kann nur ein rechtmäßiger Befehl sein. Rechtmäßig war die Anordnung des Amtstierarztes der belangten Behörde soweit sie ein Stück Rotwild betrifft. In Bezug auf dieses eine Stück Rotwild hat der Beschwerdeführer jedoch keine relevanten Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Dass die Abschussanordnung in Bezug auf ein Stück Rotwild erfüllbar war, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen jagdfachlichen Sachverständigen. Die Problematik der Tuberkulosebekämpfung beim Rotwild ist dem Beschwerdeführer wie allen Jägern im Bezirk Y bekannt. Es wäre nun an ihm gelegen gewesen, rechtzeitig dafür Vorsorge zu treffen, dass der vorgeschriebene Abschuss auch tatsächlich erfüllt wird. So ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise für die Bejagung des Rotwildes nicht regelmäßig weitere zusätzliche Abschussnehmer herangezogen wurden bzw warum dies nicht einmal versucht wurde. Dass dies unterblieben ist, muss sich der Beschwerdeführer letztlich anlasten lassen. Daran vermögen auch die anlässlich der mündlichen Verhandlung dargelegten Schwierigkeiten bei der Bejagung (geographische Gegebenheiten, nur zu Fuß erreichbar, etc) nichts zu ändern. In Anbetracht der Tragweite der Tbc-Problematik im Bezirk Y und der damit verbundenen Verantwortung der Jagschutzorgane, derer sich der Beschwerdeführer spätestens seit der angeordneten Maßnahme bewusst sein hätte müssen, ist ihm vorzuwerfen, dass er nicht absolut jede ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit, insbesondere unter Heranziehung alternativer Jagdmethoden, ausgeschöpft hat, um die Mindestabschussanordnung zu erfüllen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Erfüllung der veterinärbehördlichen Abschussanordnungen ist unabdingbare Vorrausetzung zur effektiven Bekämpfung der gegenständlichen Tierseuche. Hinsichtlich des Verschuldens war – wie erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend war nichts zu werten. Da der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hat, war eine Schätzung vorzunehmen (VwGH vom 21.10.1992, 92/02/0145) und von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Im Zusammenhalt all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht im Ergebnis zur Ansicht gelangt, dass für die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von nunmehr € 150,-- zu verhängen ist. Eine Strafherabsetzung hatte deswegen zu erfolgen, weil die Anordnung des Amtstierarztes der belangten Behörde nur soweit sie ein Stück Rotwild betrifft rechtmäßig war. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam deswegen nicht in Frage, weil diese in der nunmehr bestimmten Höhe jedenfalls als erforderlich erachtet wird, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Letztlich haben auch generalpräventive Erwägungen gegen eine weitere Herabsetzung gesprochen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Anknüpfend an die erfolgte Herabsetzung der Geldstrafe hatte auch eine Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und des Kostenbeitrages zu erfolgen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. IV. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.46.2290.5

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