GVG wird den Beschwerden teilweise Folge gegeben und wird die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden auf 16 Stunden herabgesetzt.
Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden teilweise Folge gegeben und wird die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden auf 16 Stunden herabgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter im Revier Z-W und war bis zum 01.04.2017 Berufsjäger im Eigenjagdgebiet Staatsjagd V-Z-U. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 10.06.2016, in der Eigenjagd T, im Gemeindegebiet von Z, die Jagd nicht in weidgerechter Weise ausgeübt, indem dieser dort ein trächtiges Alttier (weibliches Rotwild) erlegt habe. Dadurch habe er gegen § 70 Abs 1 Z 7 TJG 2004 in Verbindung mit § 11b TJG 2004 verstoßen, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 70 Abs 1 Z 7 TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
G mit EUR 30,00 bestimmt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 10.06.2016, in der Eigenjagd T, im Gemeindegebiet von Z, die Jagd nicht in weidgerechter Weise ausgeübt, indem dieser dort ein trächtiges Alttier (weibliches Rotwild) erlegt habe. Dadurch habe er gegen Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 7, TJG 2004 in Verbindung mit Paragraph 11 b, TJG 2004 verstoßen, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 7, TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
Paragraph 64, VStG mit EUR 30,00 bestimmt. In seinen dagegen erhobenen Beschwerden führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich der von der Behörde festgesetzte Abschussplan nur erfüllen lasse, wenn vereinzelt auch trächtige Alttiere erlegt werden, er selbst lehne den Abschuss trächtiger Alttiere zutiefst ab, habe aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Tieres und seiner Entfernung zum Tier aber nicht erkennen können und auch nicht erkennen müssen, dass dieses trächtig ist. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und in eventu die Erteilung einer Ermahnung. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ein Verwaltungsstrafregisterauszug, der Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.1995 betreffend die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Berufsjäger (vgl OZ 2), ein Auszug aus der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) (vgl OZ 2), die Vorlageliste betreffend das Jagdjahr 2016 (vgl OZ 4), eine Auswertung der Wildpretgewichte (Mai und Juni) von Schmal- und Alttieren bezogen auf das Jagdjahr 2016 (vgl OZ 5), die Verordnung der belangten Behörde vom 26.04.2016, Zl ****, betreffend die Grünvorlage (vgl OZ 9) und der Akt des Bezirksgerichtes X zu **** (vgl OZ 11) eingeholt. Zur Vorbereitung auf die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung am 30.06.2017 erstattete der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 14.06.2017 (vgl OZ 10).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ein Verwaltungsstrafregisterauszug, der Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.1995 betreffend die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Berufsjäger vergleiche OZ 2), ein Auszug aus der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) vergleiche OZ 2), die Vorlageliste betreffend das Jagdjahr 2016 vergleiche OZ 4), eine Auswertung der Wildpretgewichte (Mai und Juni) von Schmal- und Alttieren bezogen auf das Jagdjahr 2016 vergleiche OZ 5), die Verordnung der belangten Behörde vom 26.04.2016, Zl ****, betreffend die Grünvorlage vergleiche OZ 9) und der Akt des Bezirksgerichtes römisch zehn zu **** vergleiche OZ 11) eingeholt. Zur Vorbereitung auf die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung am 30.06.2017 erstattete der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 14.06.2017 vergleiche OZ 10). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 08.06.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 6) und wurde am 30.06.2017 im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters zur Einvernahme der mit Verordnung der belangten Behörde vom 26.04.2016, Zl ****, zu fachlich befähigten Personen, der erlegte weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes vorzulegen sind (Grünvorlage; vgl § 38 Abs 3 TJG 2004), bestimmt wurden (Eigenjagdgebiet T: CC; Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teil W: DD), fortgesetzt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 14). Am Ende der fortgesetzten Verhandlung teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass keine Beweisanträge mehr offen seien, sprach sich allerdings gegen die Verwertung der Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 04.01.2017 aus. Im Übrigen verwies er im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen.Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 08.06.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 6) und wurde am 30.06.2017 im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters zur Einvernahme der mit Verordnung der belangten Behörde vom 26.04.2016, Zl ****, zu fachlich befähigten Personen, der erlegte weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes vorzulegen sind (Grünvorlage; vergleiche Paragraph 38, Absatz 3, TJG 2004), bestimmt wurden (Eigenjagdgebiet T: CC; Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teil W: DD), fortgesetzt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 14). Am Ende der fortgesetzten Verhandlung teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass keine Beweisanträge mehr offen seien, sprach sich allerdings gegen die Verwertung der Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 04.01.2017 aus. Im Übrigen verwies er im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige vom 04.08.2016, die Abschusslisten betreffend das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teil W, und das Eigenjagdgebiet T, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.09.2016 und vom 16.09.2016, die Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 04.01.2017, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 27.01.2017 und vom 03.02.2017, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente/Unterlagen sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 6 S 7-9) und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen (vgl OZ 6 S 9-11) sowie des CC und des DD als Zeugen (vgl OZ 14) im Rahmen der Verhandlung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige vom 04.08.2016, die Abschusslisten betreffend das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teil W, und das Eigenjagdgebiet T, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.09.2016 und vom 16.09.2016, die Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 04.01.2017, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 27.01.2017 und vom 03.02.2017, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente/Unterlagen sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 6 S 7-9) und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen vergleiche OZ 6 S 9-11) sowie des CC und des DD als Zeugen vergleiche OZ 14) im Rahmen der Verhandlung. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer erlegte am 10.06.2016 im Eigenjagdgebiet T ein trächtiges Alttier. Die Brunftzeit von Rotwild findet im September/Oktober statt. Ab diesem Zeitpunkt sind ca 95 Prozent der Tiere beschlagen. Die Setzzeit findet in etwa im Mai/Juni statt. Ein im Mai/Juni beschlagenes Alttier lässt sich von einem Schmalttier durch einen massig wirkenden Körper, eine durchhängende Bauchlinie und ein knochiges langgezogenes Haupt unterscheiden. Das Schmaltier wirkt im Gegensatz zum beschlagenen Alttier hochläufig und graziler, der Bauch hängt nicht durch und das Haupt wirkt leichter und schmaler. Das vom Beschwerdeführer erlegte Alttier war fünfzehn Jahre alt. Hätte der Beschwerdeführer das von ihm erlegte Alttier sorgfältig und präzise angesprochen, wäre es für ihn erkennbar gewesen, dass dieses trächtig ist. Zumal im Mai/Juni 95 Prozent der Alttiere trächtig sind, ist es in diesem Zeitraum die Ausnahme, dass ein Alttier nicht trächtig ist. Schon aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass das von ihm angesprochene Alttier trächtig ist. Er hat es damit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er ein trächtiges Alttier erlegt. Es widerspricht dem herkömmlichen Jagdgebrauch und ethischen Grundsätzen, dass trächtiges weibliches Rotwild im Mai/Juni erlegt wird. Werden trächtige Alttiere erlegt, wird das Wild nicht als ein Geschöpf der Natur geachtet und schadet dies dem Ansehen der Jägerschaft. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Feststellung, dass das vom Beschwerdeführer erlegte Alttier trächtig war, stützt sich auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl OZ 6 S 7). Diese Verantwortung wird von den mit Verordnung der belangten Behörde vom 26.04.2016, Zl ****, zu fachlich befähigten Personen, der erlegte weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes vorzulegen sind (Grünvorlage), bestimmt wurden, untermauert (vgl OZ 9). Die vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin geäußerte Vermutung (vgl OZ 6 S 10), dass die erlegten Alttiere gar nicht trächtig waren, sondern die Kälber lediglich zur Erfüllung des Abschussplans gemeldet wurden, vermag die Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl OZ 6 S 7-9), der in der Verhandlung nachvollziehbar geschildert hat, dass der Anblick der ungesetzten Kälber schwer zu ertragen sei, und die Aussagen der als Zeugen einvernommenen fachlich befähigten Personen (vgl OZ 14 S 4 und 6), die angegeben haben, dass es insbesondere infolge des Gesäuges der Alttiere erkennbar gewesen sei, dass diese trächtig waren, nicht zu erschüttern.Die Feststellung, dass das vom Beschwerdeführer erlegte Alttier trächtig war, stützt sich auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers vergleiche OZ 6 S 7). Diese Verantwortung wird von den mit Verordnung der belangten Behörde vom 26.04.2016, Zl ****, zu fachlich befähigten Personen, der erlegte weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes vorzulegen sind (Grünvorlage), bestimmt wurden, untermauert vergleiche OZ 9). Die vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin geäußerte Vermutung vergleiche OZ 6 S 10), dass die erlegten Alttiere gar nicht trächtig waren, sondern die Kälber lediglich zur Erfüllung des Abschussplans gemeldet wurden, vermag die Verantwortung des Beschwerdeführers vergleiche OZ 6 S 7-9), der in der Verhandlung nachvollziehbar geschildert hat, dass der Anblick der ungesetzten Kälber schwer zu ertragen sei, und die Aussagen der als Zeugen einvernommenen fachlich befähigten Personen vergleiche OZ 14 S 4 und 6), die angegeben haben, dass es insbesondere infolge des Gesäuges der Alttiere erkennbar gewesen sei, dass diese trächtig waren, nicht zu erschüttern. Die Feststellungen zum Körperbau von trächtigen Alttieren und Schmaltieren und zur Frage, ob es für den Beschwerdeführer bei sorgfältigem Ansprechen des Wildes erkennbar gewesen wäre, dass er ein trächtiges Alttier und nicht ein Schmaltier vor sich hat, sowie zum Vorsatz des Beschwerdeführers stützen sich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin (vgl OZ 6, S 9-11). Der Amtssachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass im Monat vor dem Setzen beschlagene Tiere aufgrund ihres Körperbaus leicht von anderen Tieren unterschieden werden können. Wenn der Amtssachverständige dargelegt hat, dass im Mai/Juni 95 Prozent der Alttiere beschlagen sind, ist zudem einleuchtend, dass in diesem Zeitraum generell davon auszugehen ist, dass ein Alttier trächtig ist. Der Beschwerdeführer ist Berufsjäger. Seine Verantwortung, dass die Trächtigkeit des Alttieres infolge dessen Körperbaus nicht erkennbar gewesen sei, ist insofern nicht glaubhaft. In Anbetracht der unstrittig gebliebenen Tatsache, dass zum Tatzeitpunkt 95 Prozent der Alttiere beschlagen waren, hätte der Beschwerdeführer unabhängig vom Körperbau des Alttieres davon ausgehen müssen, dass dieses trächtig ist. Die Feststellungen zum Körperbau von trächtigen Alttieren und Schmaltieren und zur Frage, ob es für den Beschwerdeführer bei sorgfältigem Ansprechen des Wildes erkennbar gewesen wäre, dass er ein trächtiges Alttier und nicht ein Schmaltier vor sich hat, sowie zum Vorsatz des Beschwerdeführers stützen sich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin vergleiche OZ 6, S 9-11). Der Amtssachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass im Monat vor dem Setzen beschlagene Tiere aufgrund ihres Körperbaus leicht von anderen Tieren unterschieden werden können. Wenn der Amtssachverständige dargelegt hat, dass im Mai/Juni 95 Prozent der Alttiere beschlagen sind, ist zudem einleuchtend, dass in diesem Zeitraum generell davon auszugehen ist, dass ein Alttier trächtig ist. Der Beschwerdeführer ist Berufsjäger. Seine Verantwortung, dass die Trächtigkeit des Alttieres infolge dessen Körperbaus nicht erkennbar gewesen sei, ist insofern nicht glaubhaft. In Anbetracht der unstrittig gebliebenen Tatsache, dass zum Tatzeitpunkt 95 Prozent der Alttiere beschlagen waren, hätte der Beschwerdeführer unabhängig vom Körperbau des Alttieres davon ausgehen müssen, dass dieses trächtig ist. Die Feststellungen zum herkömmlichen Jagdgebrauch stützen sich auf die zu dieser Frage eingeholte und mit 04.01.2017 datierte Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes. Wenn sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen die Verwertung dieser Stellungnahme ausgesprochen hat, ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
GVG in Verbindung mit § 46 AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gilt. Wenn es um die Frage des herrschenden Jagdgebrauches geht, ist wohl niemand besser zur Auskunftserteilung geeignet als die Interessenvertretung der Jäger in Tirol. Dem Beschwerdeführer wurde zur Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt (vgl das Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.02.2017, in dem auf diese Stellungnahme Bezug genommen wird), sodass nicht erkennbar ist, warum diese Stellungnahme nicht verwertet werden sollte. In seiner Stellungnahme in OZ 10 gibt der Beschwerdeführer selbst eine Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 11.09.2015 wieder, aus der sich die Auffassung des Tiroler Jägerverbandes, dass die Erlegung hochträchtigen Wildes weltweit und Kulturen übergreifend als unethisch, wider einer Jagdausübung auf der Grundlage moralischer Handlungsprinzipien gelte, ergibt. Zudem ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme selbst angegeben hat, dass das Erlegen eines trächtigen Alttieres aus ethischen Gründen von ihm abgelehnt werde (vgl OZ 6 S 7-9). Insofern vertritt der Beschwerdeführer selbst die Auffassung, dass es dem herrschenden Jagdgebrauch widerspricht, wenn trächtige Alttiere geschossen werden. Auch der veterinärmedizinische Amtssachverständige (vgl OZ 6 S 10) hat die Auffassung des Beschwerdeführers (vgl OZ 6 S 8), dass es ethisch nicht vertretbar ist, trächtige Alttiere zu erlegen, bestätigt. Die Feststellungen zum herkömmlichen Jagdgebrauch stützen sich auf die zu dieser Frage eingeholte und mit 04.01.2017 datierte Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes. Wenn sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen die Verwertung dieser Stellungnahme ausgesprochen hat, ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gilt. Wenn es um die Frage des herrschenden Jagdgebrauches geht, ist wohl niemand besser zur Auskunftserteilung geeignet als die Interessenvertretung der Jäger in Tirol. Dem Beschwerdeführer wurde zur Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt vergleiche das Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.02.2017, in dem auf diese Stellungnahme Bezug genommen wird), sodass nicht erkennbar ist, warum diese Stellungnahme nicht verwertet werden sollte. In seiner Stellungnahme in OZ 10 gibt der Beschwerdeführer selbst eine Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 11.09.2015 wieder, aus der sich die Auffassung des Tiroler Jägerverbandes, dass die Erlegung hochträchtigen Wildes weltweit und Kulturen übergreifend als unethisch, wider einer Jagdausübung auf der Grundlage moralischer Handlungsprinzipien gelte, ergibt. Zudem ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme selbst angegeben hat, dass das Erlegen eines trächtigen Alttieres aus ethischen Gründen von ihm abgelehnt werde vergleiche OZ 6 S 7-9). Insofern vertritt der Beschwerdeführer selbst die Auffassung, dass es dem herrschenden Jagdgebrauch widerspricht, wenn trächtige Alttiere geschossen werden. Auch der veterinärmedizinische Amtssachverständige vergleiche OZ 6 S 10) hat die Auffassung des Beschwerdeführers vergleiche OZ 6 S 8), dass es ethisch nicht vertretbar ist, trächtige Alttiere zu erlegen, bestätigt. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch:
Abs 1 Z 7 TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,00 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 11b Abs 1 die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt.
Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 7, TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,00 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 11 b, Absatz eins, die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt. Nach § 11b Abs 1 TJG 2004 darf die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur. Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote, dem Wild unnötige Qualen zu ersparen, im Wild ein Geschöpf der Natur zu achten, sich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten und die Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben (vgl § 11b Abs 2 lit a bis d TJG 2004). Nach Paragraph 11 b, Absatz eins, TJG 2004 darf die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur. Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote, dem Wild unnötige Qualen zu ersparen, im Wild ein Geschöpf der Natur zu achten, sich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten und die Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben vergleiche Paragraph 11 b, Absatz 2, Litera a bis d TJG 2004). Der Begriff der Weidgerechtigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der als Sammelbegriff alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerkes und die ethische Einstellung des Jägers zum Mitmenschen und zum Tier betrifft. Die Jagd wird dann weidgerecht ausgeübt, wenn sie in einer Weise ausgeführt wird, die dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht. In diesem Sinn ist die Frage weidgerechten Verhaltens von einer Tatfrage abhängig, nämlich der des herrschenden Jagdgebrauches (vgl VwGH 23.10.2013, 2013/03/0071). Der Begriff der Weidgerechtigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der als Sammelbegriff alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerkes und die ethische Einstellung des Jägers zum Mitmenschen und zum Tier betrifft. Die Jagd wird dann weidgerecht ausgeübt, wenn sie in einer Weise ausgeführt wird, die dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht. In diesem Sinn ist die Frage weidgerechten Verhaltens von einer Tatfrage abhängig, nämlich der des herrschenden Jagdgebrauches vergleiche VwGH 23.10.2013, 2013/03/0071). Wie festgestellt, widerspricht es dem herrschenden Jagdgebrauch und ethischen Grundsätzen sowie schadet es dem Ansehen der Jägerschaft, wenn trächtiges weibliches Rotwild, also trächtige Alttiere, in der Setzzeit, die im Mai/Juni stattfindet, erlegt werden. Zudem wird das Wild bei einer solchen Vorgehensweise nicht als Geschöpf der Natur geachtet. Indem der Beschwerdeführer zur festgestellten Tatzeit ein trächtiges Alttier erlegt hat, hat er die Jagd insofern in nicht weidgerechter Weise ausgeübt. Bereits dadurch hat er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nur erlegte weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes in die Vorlageliste (vgl § 38 Abs 3 TJG 2004) einzutragen sind. „Erlegen“ ist das Erbeuten und Töten durch den Jäger (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der oben näher beschriebene Begriff der Weidgerechtigkeit und das Gebot weidgerechter Ausübung der Jagd stellen sicher, dass bei der Jagd nicht nur geschriebene Regeln beachtet werden, sondern auch der herkömmliche Jagdgebrauch berücksichtigt wird. Wie oben bereits ausgeführt, soll dadurch sichergestellt werden, dass der jeweilige Stand jagdkundlicher Erkenntnisse und der herrschenden Moralauffassung eingehalten werden. Indem der Beschwerdeführer entgegen dem herrschenden Jagdgebrauch ein trächtiges Alttier erlegt hat, hat er diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Verwaltungsvorstrafen nach dem TJG 2004 aufweist. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie oben ausgeführt, ist von bedingtem Vorsatz auszugehen. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten wird von den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 08.06.2017 gemachten Angaben ausgegangen (vgl OZ 6 S 7). Demnach bringt der Beschwerdeführer netto Euro 1.800,00 vierzehnmal jährlich ins Verdienen, verfügt über kein Vermögen und ist für ein Kind sorgepflichtig. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten wird von den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 08.06.2017 gemachten Angaben ausgegangen vergleiche OZ 6 S 7). Demnach bringt der Beschwerdeführer netto Euro 1.800,00 vierzehnmal jährlich ins Verdienen, verfügt über kein Vermögen und ist für ein Kind sorgepflichtig. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu 5 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der belangten Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.
G beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 5 Prozent, sondern zu ca 10 Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der belangten Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.
Paragraph 16, Absatz 2, VStG beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 5 Prozent, sondern zu ca 10 Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Was unter weidgerechter Jagdausübung zu verstehen ist, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.0994.14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.