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{'item': 'LVwG-2016/13/0938-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/13/0938-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richter Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des AA, **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.03.2016, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zu Spruchpunkt
  4. unzulässig und gem § 25a VwGG zu Spruchpunkt
  5. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu Spruchpunkt
  7. unzulässig und gem Paragraph 25 a, VwGG zu Spruchpunkt
  8. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 23.11.2014, 00.20 Uhr Tatort: Z, Kreuzung Xstraße mit der Wstraße Fahrzeug(e): PKW **-*****
  9. Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahren verboten“ nicht beachtet.
  10. Sie sind als Lenker eines Mietwagens nach Beendigung des Fahrtauftragens nicht zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückgekehrt. Sie haben dadurch folgende Rechtvorschriften verletzt:
  11. § 52 lit a Z 2 StVO
  12. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO
  13. § 19 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung
  14. Paragraph 19, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 Wegen einer Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1) 70,00 2) 100,00 Gemäß: § 99 Abs 3 lit a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden 24 Stunden“ In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Angaben zu Punkt 1 nicht so zutreffen würden. Zeugen hierfür sei die Familie F. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 30.03.2017 und 02.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen BB und CC. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den bezughabenden Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie in den Akt LVwG-Tirol 2014/41/
  15. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Am 23.11.2014 um 00.20 Uhr fuhr der Beschwerdeführer als Lenker des Mietwagens mit dem Kennzeichen **-***** in Z bei der Kreuzung Wstraße/Xstraße in die Xstraße Richtung Hauptplatz (Fußgängerzone) ein. Dabei passierte er die in der Xstraße befindlichen Verkehrszeichen „Einfahrt verboten, ausgenommen: Radfahrer, Taxifahrzeuge und Ladetätigkeit (06.00 bis 10.00)“ sowie „Zufahrt zu den Parkplätzen Gasthof DD und Hotel EE gestattet“. Der Beschwerdeführer hat damals Fahrgäste vor dem Gasthof DD aussteigen lassen und gleichzeitig – nach eigenen Angaben – einen Fahrgast über Auftrag von Frau FF beim Gasthof DD mitgenommen, wobei ihm Frau FF keinen Namen des Fahrgastes mitteilte. CC gab anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang an, dass zum gleichen Zeitpunkt wie die Fahrgäste ausgestiegen sind, jemand vom Gasthaus GG, welches sich gegenüber des Gasthofes DD bereits in der Fußgängerzone befindet, herausgekommen ist und zum Mietwagen herübergerufen hat „Gut, dass du da bist, dann kannst zu mich gleich mitnehmen!“. Daraus habe CC geschlossen, dass der Mietwagen vorher nicht in der Betriebsstätte angefordert worden ist. FF ist laut Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) Inhaberin des konzessionierten Taxigewerbes (§ 3 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz), beschränkt auf sechs PKWs und des Mietwagengewerbes (§ 3 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz), beschränkt auf zwei PKWs, mit dem Standort Adresse 2, **** Z, FF ist weiters unbeschränkt haftende Gesellschafterin und gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw Geschäftsführerin der Taxi- und Busreisen F OG, Adresse 2, **** Z, welche über das Ausflugswagengewerbe gem § 3 Abs 1 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz mit drei Omnibussen verfügt. Der Beschwerdeführer selbst scheint im GISA weder als Gewerbeinhaber des Taxi- noch des Mietwagengewerbes auf und war dieser zum Tatzeitpunkt bei der Taxi- und Busreisen F OG beschäftigt. Sein Dienstverhältnis wurde im Sommer 2016 beendet. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Taxiausweis (Beweis: Einsicht in den Akt LVwG-Tirol 2015/41/2244). FF ist laut Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) Inhaberin des konzessionierten Taxigewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz), beschränkt auf sechs PKWs und des Mietwagengewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrsgesetz), beschränkt auf zwei PKWs, mit dem Standort Adresse 2, **** Z, FF ist weiters unbeschränkt haftende Gesellschafterin und gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw Geschäftsführerin der Taxi- und Busreisen F OG, Adresse 2, **** Z, welche über das Ausflugswagengewerbe gem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz mit drei Omnibussen verfügt. Der Beschwerdeführer selbst scheint im GISA weder als Gewerbeinhaber des Taxi- noch des Mietwagengewerbes auf und war dieser zum Tatzeitpunkt bei der Taxi- und Busreisen F OG beschäftigt. Sein Dienstverhältnis wurde im Sommer 2016 beendet. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Taxiausweis (Beweis: Einsicht in den Akt LVwG-Tirol 2015/41/2244). Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus den bezuggenommenen Beweismitteln. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Zu Spruchpunkt 1.: Gem § 52 lit a Z 2 StVO zeigt das Zeichen „Einfahrt verboten“ an, dass die Einfahrt verboten ist. Gem Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO zeigt das Zeichen „Einfahrt verboten“ an, dass die Einfahrt verboten ist. Im Gegenstandfall ist laut den in der Xstraße befindlichen Vorschriftszeichen „Einfahrt verboten“, „Zufahrt zu den Parkplätzen Gasthof DD und Hotel EE gestattet“, die Zufahrt eben zum Gasthof DD erlaubt. Daran ändert sich auch nichts, wenn – wie der Meldungsleger CC behauptet – der Gasthof DD über keinen öffentlich ausgewiesenen Parkplatz verfügt. Der Aussage des Beschwerdeführers zufolge verfügt der Gasthof DD über einen Parkplatz im hinteren Teil des Gebäudes und sei es vor allem in der Winterzeit sehr schwierig auf diesen Parkplatz wieder umzudrehen. Er habe daher vorher umgedreht und die Gäste vor dem Gasthaus DD aussteigen lassen. Aufgrund dieser Ausführungen war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt
  16. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Einstellung zu bringen. Zu Spruchpunkt 2.: Gem § 19 Abs 4 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung müssen Mietwagen nach Beendigung des Fahrauftrages zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es wäre in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers ein Fahrtauftrag eingelangt. Gem Paragraph 19, Absatz 4, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung müssen Mietwagen nach Beendigung des Fahrauftrages zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es wäre in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers ein Fahrtauftrag eingelangt. Unter diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, dass er als Lenker eines Mietwagens nach Beendigung des Fahrtauftrages nicht zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückgekehrt sei. Seinen Angaben zufolge habe er den Auftrag beim Gasthof DD einen Fahrgast mitzunehmen, ohne dass ihm der Name des Fahrgastes mitgeteilt worden ist, von seiner damaligen Chefin erhalten. Außerdem habe es sich beim Tattag, dem 22.11.2014 (Nebensaison) um einen Samstag gehandelt und habe damals in Z Hochbetrieb geherrscht. Er habe zu dieser Zeit das Telefon selbst mitgeführt, jedoch sei es auch so gewesen, dass wenn bei ihm das Telefon läutet, es auch bei Frau F klingelte. Die Angabe des Meldungslegers, wonach dieser aufgrund der Äußerung des beim Gasthof DD aufgenommenen Fahrgastes „Gut das du da bist, dann kannst du mich gleich mitnehmen!“ geschlossen habe, dass der Mietwagen vorher nicht in der Betriebsstätte angefordert worden sei, schließt obgenannte Rechtsfertigung des Beschwerdeführers zu diesem Spruchpunkt nicht aus, sodass im Zweifel das Verwaltungsstrafverfahrens zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses ebenso zur Einstellung zu bringen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu Spruchpunkt 1.: Die ordentliche Revision durch den Beschwerdeführer ist gem § 25a Abs 4 VwGG ausgeschlossen, weil Die ordentliche Revision durch den Beschwerdeführer ist gem Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, weil 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,--, nämlich € 70,--, verhängt wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu Spruchpunkt 2.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.13.0938.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.