RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/0733-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, BB & CC Rechtsanwaltskanzlei GesbR, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.02.2017, Zl ****, betreffend die Versagung einer Rodungsbewilligung für das Gst **1 KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und wird dem Beschwerdeführer AA gemäß § 17 Abs 3 iVm § 18 Abs 1 und 2 Forstgesetz 1975 die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung von insgesamt 7.416 m² Wald auf dem Gst **1 KG Z zum Zwecke der Schaffung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche nach Maßgabe des vorgelegten und signierten Lageplanes sowie unter Einhaltung der nachfolgenden Nebenbestimmungen erteilt:Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und wird dem Beschwerdeführer AA gemäß Paragraph 17, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins und 2 Forstgesetz 1975 die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung von insgesamt 7.416 m² Wald auf dem Gst **1 KG Z zum Zwecke der Schaffung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche nach Maßgabe des vorgelegten und signierten Lageplanes sowie unter Einhaltung der nachfolgenden Nebenbestimmungen erteilt:
- Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der beantragte Rodungszweck nicht bis spätestens 31.12.2018 erfüllt wird.
- Die Gültigkeit der Rodungsbewilligung wird an die ausschließliche Verwendung der Rodungsfläche zum beantragten und oben angeführten Zweck der Schaffung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, die nach den Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis bewirtschaftet wird, gebunden.
- Die auf der Rodungsfläche noch vorhandenen Wurzelstöcke dürfen nicht ausgegraben werden, sondern dürfen diese nur mittels Fräsung entfernt werden.
- Als Ersatz für den Verlust der gegenständlichen Waldfläche und für den damit verbundenen Verlust an der Wohlfahrtswirkung dieses Waldes hat der Antragsteller AA auf dem Grundstück **2 KG Z den dort befindlichen Jungwald im Ausmaß von 8.011 m² bis längstens 31.12.2018 zu durchforsten. Der Abschluss dieser Durchforstung ist der zuständigen Bezirksforstinspektion zu melden. II.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde auch auf den Kostenspruch des angefochtenen Bescheides bezieht, wird die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Soweit sich die Beschwerde auch auf den Kostenspruch des angefochtenen Bescheides bezieht, wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.02.2017 entschied die belangte Behörde über den Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur dauernden Rodung einer Grundfläche von 7.416 m² des Gst **1 KG Z dahingehend, dass die beantragte Rodungsbewilligung zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Strukturverbesserung versagt wurde, dies auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs 1, Abs 2 sowie Abs 3 Forstgesetz
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.02.2017 entschied die belangte Behörde über den Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur dauernden Rodung einer Grundfläche von 7.416 m² des Gst **1 KG Z dahingehend, dass die beantragte Rodungsbewilligung zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Strukturverbesserung versagt wurde, dies auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 3, Forstgesetz
- Gleichzeitig wurde mit dem Kostenspruch der bekämpften Entscheidung dem Beschwerdeführer die Bezahlung der angefallenen Kommissionsgebühren im Betrag von € 64,-- aufgetragen. Zur Begründung ihrer abweislichen Entscheidung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der hiebsreife Lärchenbestand auf der Verfahrensfläche im Jahr 2011 im Zuge einer Nutzung geschlägert worden sei. Grundsätzlich sei im gegenständlichen Fall unstrittig, dass die antragsgegenständliche Grundfläche Wald im Sinne des Forstgesetzes darstelle. Entsprechend der Fachstellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen bestehe an der Erhaltung der betroffenen Grundfläche als Wald ein öffentliches Interesse, wobei gerade im Gegenstandsbereich die Wohlfahrtsfunktion des Waldes von besonderer Bedeutung sei, da in den unmittelbar angrenzenden Unterhang- und Mittelhangbereichen mehrere Quellen genutzt würden und der Wald eine positive Wirkung auf den Wasserhaushalt habe. Auch die beigezogene hydrogeologische Sachverständige habe bestätigt, dass der Erhalt des Waldes – jedenfalls bei einer langfristigen Sichtweise – für den Wasserhaushalt wichtig und notwendig sei. Demzufolge komme vorliegend eine Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 nicht in Frage, vielmehr sei eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung und dem Interesse an der Durchführung einer Agrarstrukturverbesserung vorzunehmen gewesen. Demzufolge komme vorliegend eine Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 nicht in Frage, vielmehr sei eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung und dem Interesse an der Durchführung einer Agrarstrukturverbesserung vorzunehmen gewesen. Der verfahrensbeteiligte landwirtschaftliche Amtssachverständige habe bei Nichtumsetzung des beantragten Rodungsvorhabens keine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers erkennen können. Dem Antragsteller selbst sei es weiters nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihm keine anderen Grundflächen für eine Agrarstrukturverbesserung zur Verfügung stünden. Die belangte Behörde gelange daher in ihrer Interessenabwägung zum Schluss, dass der beantragten Agrarstrukturverbesserung kein öffentliches Interesse zuzuerkennen sei, welches das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Rodungsfläche als Wald überwiegen könnte. Insgesamt kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung gegenständlich nicht gegeben seien, weshalb die beantragte Genehmigung versagt wurde. 2) Gegen diese abweisliche Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde beantragt wurden. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass es sich bei der Rodungsfläche um eine sogenannte „Lärchenwiese“ handle, die bis zum heutigen Tag gemäht werde. Die gegenständliche Rodungsfläche weise die besten Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Dauergrünlandfläche auf, dies aufgrund der gegebenen Hangneigung, der Geländeausformung und der Hangexposition. Das erstinstanzliche Verfahren sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geblieben, insbesondere was die forstfachliche und die hydrogeologische Beurteilung des beantragten Vorhabens anbelange. Der Sachverhalt sei für eine sachliche Interessenabwägung nur unvollständig erhoben worden. So sei die hohe Waldausstattung der KG Z mit ca 69 % nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der forstfachliche Amtssachverständige habe auf 10 Quellen unterhalb des verfahrensgegenständlichen Hangrückens Bezug genommen, dagegen die hydrogeologische Sachverständige auf neun Quellen. Ausführungen zur Nutzung der einzelnen Quellen fehlten in den gutachtlichen Ausführungen. Die Lage der zwei Quellen QU**1 sowie QU**2 sei nicht klar nachvollziehbar dargetan worden. Bei Umsetzung des Projektes seien keine Beeinträchtigungen von Schutzgütern zu erwarten, die beantragte Rodungsfläche befinde sich oberhalb der Fraktion X und sei aufgrund der nicht gegebenen Einsehbarkeit mit keinen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Erholungswert zu rechnen. Bei Umsetzung des Projektes seien keine Beeinträchtigungen von Schutzgütern zu erwarten, die beantragte Rodungsfläche befinde sich oberhalb der Fraktion römisch zehn und sei aufgrund der nicht gegebenen Einsehbarkeit mit keinen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Erholungswert zu rechnen. Durch die gegenständliche Rodung könne der angrenzende Waldbestand von der Waldweide entlastet werden, da die Rodungsfläche als Schafweide genutzt werden könne. All diese Umstände seien bei der angefochtenen Interessenabwägung nicht berücksichtigt worden. Das geplante Vorhaben diene der Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung und sichere somit die Existenz des Hofes, im Falle einer Wiederaufforstung der Verfahrensfläche müsse der Schafbestand um ca 10 Stück reduziert werden. Der rechtsrelevante Sachverhalt sei vorliegend nicht genau ermittelt worden und sei keine rechtskonforme Interessenabwägung erfolgt. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde zu einem anderslautenden Spruch kommen müssen. 3) Am 29.05.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Beschwerdesache die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen drei Sachverständige aus den Fachgebieten der Forsttechnik, der Hydrogeologie und der Landwirtschaft zum streitverfangenen Vorhaben der Rodung einer Teilfläche des Gst **1 KG Z zur Schaffung von Dauergrünland befragt wurden. Dem Rechtsmittelwerber wurde dabei die Gelegenheit geboten, an die drei Sachverständigen Fragen zu richten und seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. Er bekräftigte dabei im Wesentlichen seinen schon bisher eingenommenen Verfahrensstandpunkt, dass keine öffentlichen Interessen der beantragten Rodung entgegenstünden, dies unter Hinweis auf die fachlichen Ausführungen der hydrogeologischen Sachverständigen sowie des forsttechnischen Sachverständigen bei der Beschwerdeverhandlung. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2016, haben folgenden Wortlaut:Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2016,, haben folgenden Wortlaut: „Rodung § 17.
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Mit dem Blick auf die sachverhaltsbezogenen Bestreitungen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 07.03.2017 sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, auf Rechtsmittelebene eine ergänzende Befragung von Sachverständigen aus den Fachgebieten der Forsttechnik, der Hydrogeologie sowie der Landwirtschaft vorzunehmen. Die beigezogenen Sachverständigen gaben bei der Beschwerdeverhandlung am 29.05.2017 über Befragen zum streitverfangenen Vorhaben Folgendes zu Protokoll:
- a)DD, forsttechnischer Sachverständiger: „In Vorbereitung auf die heutige Verhandlung habe ich einen Lokalaugenschein vorgenommen, dies war am 24.04.2017. Wenn ich gefragt werde, ob die Rodungsfläche bis zur durchgeführten Abstockung als Wald in der Form einer „Lärchenwiese“ bewirtschaftet worden ist, gebe ich an, dass dies zutrifft. Die Fläche war vor der Nutzung der Lärchenbäume mit solchen bestockt und wurde die unter den Bäumen befindliche Grundfläche als Wiesenfläche genutzt. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass die verfahrensgegenständliche Grundfläche einer Doppelnutzung unterlegen war, und zwar wurde die Grundfläche zum einen als Wald (bestockt mit Lärchenbäumen) und zum anderen landwirtschaftlich genutzt (die unter den Bäumen vorhandene Grasnarbe wurde landwirtschaftlich genutzt). Bei meinem Lokalaugenschein konnte ich feststellen, dass sich die Grundfläche derzeit in einem sehr gepflegten Zustand befindet und die Grundfläche derzeit nur noch landwirtschaftlich genutzt wird, da die Lärchenbäume zur Gänze entfernt worden sind. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass die Verfahrensfläche vor der Nutzung der Lärchenbäume klar als Waldfläche anzusprechen gewesen ist, dies aufgrund der gegeben gewesenen Überschirmung, wobei ich diesbezüglich den Überschirmungsgrad aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Luftbilder ab dem Jahr 1970 mit 50 % bis 60 % schätze. Ob davor die Verfahrensfläche noch nicht Wald gewesen ist, also vor 1970, kann ich nicht mit Sicherheit angeben, doch befinden sich auf der Verfahrensfläche die Stöcke der genutzten Lärchenbäume. Aufgrund dieser Stöcke kann ich angeben, dass auch knapp vor 1970 eine Überschirmung der Grundfläche gegeben hat sein müssen, die zu ihrer Waldeigenschaft geführt hätte. Wie weit vor 1970 eine derartige Überschirmung gewesen ist, kann ich natürlich nicht mehr genau sagen. Wenn ich gefragt werde, ob die KG Z eine Waldausstattung von ca 69 % aufweist, gebe ich an, dass dies zutrifft. Es handelt sich dabei um eine hohe Waldausstattung. Wenn ich gefragt werde, ob in den an die Rodungsfläche angrenzenden Waldflächen Waldweide ausgeübt wird, gebe ich an, dass meine Erkundigungen erbracht haben, dass im südlich an die Rodungsfläche angrenzenden Bereich Waldweide ausgeübt wird, und zwar mit Großvieh, also Rindern, und mit Schafen. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass die Waldweide im großen Grundstück **3 KG Z ausgeübt wird. (Über Frage durch das Gericht erklärte der Beschwerdeführer, dass weder er noch sein Pächter an dieser Waldweide derzeit beteiligt sind. Der Beschwerdeführer erklärt weiters, dass er schon an der diesbezüglichen Agrargemeinschaft beteiligt ist, das ihm zustehende Weiderecht aber aktuell nicht ausnützt.) Wenn ich gefragt werde, ob sich an der forstlichen Beurteilung der beantragten Rodung, die im Verfahren der belangten Behörde erfolgt ist, durch die ins Treffen geführte Waldausstattung von ca 69 % in der KG Z und durch eine mögliche Entlastung der angrenzenden Waldflächen von der Waldweide aus meiner fachlichen Sicht etwas ändern kann, gebe ich wie folgt zu Protokoll: Die Beurteilung eines Rodungsbegehrens ist aus meiner Sicht eine Gesamtbeurteilung, wobei verschiedene Aspekte zu berücksichtigen sind. Es ist zwar richtig, dass die KG Z eine hohe Waldausstattung aufweist, doch ist dies aus meiner fachlichen Sicht nicht ausschlaggebend, vielmehr ist ausschlaggebend, dass im Nahbereich der verfahrensgegenständlichen Rodungsfläche eine negative Waldflächendynamik festzustellen ist. Ich habe mir angesehen, wie die Waldflächen sich im Gegenstandsbereich seit dem Jahr 1970 entwickelt haben. Dazu habe ich 7 Luftbilder von 1970 bis heute ausgehoben und mir die Entwicklung des Waldes im Gegenstandsbereich angeschaut. Maßgeblich für meine Beurteilung war für mich der Geländebereich in Form eines Rückens, wo ich die Auffassung habe, dass von diesem Bereich Auswirkungen auf die darunter liegenden Quellen ausgehen könnten. Diesen Bereich habe ich mir bei meiner Beurteilung näher angesehen und habe ich dabei festgestellt, dass seit dem Jahr 1970 in diesem Bereich die Bewaldung stark zurückgegangen ist, sohin für diesen maßgeblichen Geländebereich eine negative Waldflächendynamik gegeben ist. Dem Wald auf der Rodungsfläche kommt nach dem Waldentwicklungsplan eine mittlere Wohlfahrtsfunktion zu, wozu ich ausführe, dass die Bewaldung einer Grundfläche positive Auswirkungen auf den Wasserhaushalt hat. Wenn ich also gefragt werde, ob die hohe Waldausstattung von ca 69 % in der KG Z eine andere forsttechnische Beurteilung der beantragten Rodung ermöglicht, so muss ich diese Frage aufgrund der vorstehenden Ausführungen verneinen. Bezüglich der öffentlichen Interessen an der Walderhaltung auf der Rodungsfläche führe ich wie folgt aus: Aufgrund der positiven Wirkungen auf Quelleinzugsgebiete (Hinweis auf die hydrogeologische Beurteilung im Gegenstandsverfahren) ist zwingend die Wertziffer 2 im Sinne der Richtlinie für den Waldentwicklungsplan im Gegenstandsfall zu vergeben. Dies bedeutet, dass dem verfahrensgegenständlichen Wald eine mittlere Wohlfahrtsfunktion zukommt. Zur beantragten Rodung halte ich aus fachlicher Sicht fest, dass ich im Gegensatz zum Erstbegutachter der belangten Behörde zur Auffassung gelangt bin, dass angesichts des Umstandes, dass die Verfahrensfläche nicht voll bestockt gewesen ist, sondern eben einer Doppelnutzung als „Lärchenwiese“ unterlegen ist, im Falle einer Bewilligung der Rodung im Zuge einer Interessenabwägung nicht – wie vom Erstbegutachter vorgeschlagen – einerseits eine Ersatzaufforstung im Ausmaß der Hälfte der Rodungsfläche und andererseits waldverbessernde Maßnahmen ebenfalls im Umfang der Hälfte der Rodungsfläche unbedingt zu erfolgen haben, sondern im Falle einer Erteilung der Rodungsbewilligung im Zuge einer Interessenabwägung es ausreichen würde, dass entweder eine Ersatzaufforstung im Ausmaß der Hälfte der Rodungsfläche im Einzugsbereich der verfahrensgegenständlichen Quellen oder waldverbessernde Maßnahmen im Ausmaß der Hälfte der Rodungsfläche ebenfalls im Bereich des Einzugsgebietes der Quellen vorgenommen werden müssten. Sollte weder eine Ersatzaufforstung noch waldverbessernde Maßnahmen – je im Ausmaß der Hälfte der Rodungsfläche – möglich sein, so bestünde noch immer die Möglichkeit der Vorschreibung einer Rodungsabgabe. Abschließend möchte ich festhalten, dass die beantragte Rodung aus meiner fachlichen Sicht im Rahmen einer Interessenabwägung schon vertretbar ist. (Über Frage durch das Gericht erklärte der Sachverständige, dass er die 7 Luftbilder des Gegenstandsbereiches dem Gericht überlassen kann. Diese Luftbilder werden als Beilage A bis G zur Verhandlungsschrift genommen.) Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass in Tirol die durchschnittliche Waldausstattung 40 % beträgt. Die Waldausstattung der KG Z ist daher stark überdurchschnittlich, auch für das W gesehen. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass bezüglich seiner Aussage zur negativen Waldflächendynamik für ihn jener Bereich maßgeblich gewesen ist, der einen Einfluss auf die Quellen haben könnte. Diesen Bereich habe ich in einem tiris-Auszug rot umrandet, wobei ich anfügen möchte, dass ich hier nicht eine haarscharfe Abgrenzung vorgenommen habe, sondern eine „In-Etwa-Abgrenzung“ des Bereiches, da ich für meine Beurteilung auch nicht eine haarscharfe Abgrenzung notwendig erachtet habe. Den für mich maßgeblichen Beurteilungsraum habe ich rot umrandet dargestellt und wird dieser tiris-Auszug als Beilage H zur Verhandlungsschrift genommen. Auf dieser Arbeitsgrundlage habe ich jene Grundflächen rot dargestellt, die seit dem Jahr 1970 als Wald weggefallen sind. Im westlichen Bereich habe ich eine Grundfläche rot dargestellt und mit Kreuzen durchgestrichen, da diese Grundfläche tatsächlich noch Wald ist und nicht gerodet worden ist. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wo nun die verfahrensmaßgeblichen Quellen gelegen sind, führte der Sachverständige aus, dass er die Arbeitsgrundlage H vor etwa 2 Monaten anhand einer Einschau in das tiris-Programm erstellt hat. Ich habe mir damals im tiris-Programm angeschaut, wo im Gegenstandsbereich Quellen gelegen sind und aufgrund dieser Einschau habe ich die Arbeitsgrundlage H für mich nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Ich kann heute aber nicht mehr angeben, wo die verfahrensmaßgeblichen Quellen örtlich gelegen sind. Ich weiß auch nicht mehr genau, um wie viele Quellen es sich gehandelt hat, die ich damals bei meiner Einsicht festgestellt habe. Auch zur Nutzung dieser Quellen kann ich keine Angaben machen. Ich verweise darauf, dass zur heutigen Verhandlung eine hydrogeologische Sachverständige geladen wurde, die diese Fragen besser beantworten kann als ich. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, in welcher Entfernung die verfahrensgegenständlichen Quellen von der Rodungsfläche gelegen sind und ob der forsttechnische Sachverständige die Wirkungen einer Bewaldung der Rodungsfläche auf die verfahrensgegenständlichen Quellen selbst beurteilt hat oder diesbezüglich sich auf die hydrogeologische Beurteilung, die bereits im Erstverfahren erfolgt ist, abgestützt bzw verlassen hat, erklärte der Sachverständige, dass er Forsttechniker ist und Fragen zu den Quellen bzw zu den Auswirkungen einer Abstockung der Verfahrensfläche auf die Quellen der nach ihrem Fachwissen dazu berufenen hydrogeologischen Sachverständigen gestellt werden sollten. Ich habe mich bei meiner Beurteilung auf die im Erstverfahren erfolgte hydrogeologische Beurteilung verlassen und nach diesen Ausführungen den für mich maßgeblichen Beurteilungsraum nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund einer Einschau in das tiris-Programm festgelegt. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob im Falle einer Beurteilung durch die hydrogeologische Sachverständige, dass die Abstockung der Verfahrensfläche keine negativen Auswirkungen auf die Quellen hat, auch aus forstfachlicher Sicht kein öffentliches Interesse mehr der beantragten Rodung entgegensteht, erklärte der Sachverständige, dass dies zutrifft.“
- b)EE, hydrogeologische Sachverständige: „Wenn ich gefragt werde, warum ich in meiner Stellungnahme für die Erstinstanz von 9 Quellen im Umgebungsbereich der Rodungsfläche ausgegangen bin, dagegen der von der Erstinstanz befasste forsttechnische Sachverständige von 10 Quellen, gebe ich an, dass diese Differenz wie folgt aufzuklären ist: Ich habe mit dem forsttechnischen Sachverständigen der Erstinstanz Rücksprache gehalten und hat sich dabei herausgestellt, dass dieser versehentlich aufgrund seiner Einschau in das tiris-Programm mit den Wasserbenutzungen bei der Quelle QU**3 das Zeichen für einen Hochbehälter versehentlich als Zeichen einer Quelle aufgefasst hat und daher zu einer Anzahl von 10 Quellen gekommen ist. Dazu ist noch festzuhalten, dass im tiris-Programm verschiedene Maßstäbe angezeigt werden. Bei Wahl eines größeren Maßstabes werden Zeichen für verschiedene Anlagenteile einer Wasserversorgungsanlage übereinander dargestellt, sodass offenkundig der forsttechnische Sachverständige einen zu großen Maßstab bei seiner Einschau gewählt hat und daher 2 überlagerte Zeichen so aufgefasst hat, dass hier 2 Quellen gegeben sind. Wählt man einen kleineren Maßstab bei der Einschau, so zeigt sich, dass bei der Quelle QU**3 ein Zeichen für eine Quelle steht und ein Zeichen für einen Hochbehälter. Richtig ist also die Anzahl von 9 Quellen im Umgebungsbereich der Rodungsfläche. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte die Sachverständige, dass die Quelle QU**3 eine der 9 maßgeblichen Quellen im Umgebungsbereich der Rodungsfläche ist. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, warum die Quelle QU**3 im Gutachten vom 05.12.2016 nicht angeführt wurde, erklärte die Sachverständige, dass ihr bei Erstellung des Gutachtens vom 05.12.2016 ein Tippfehler unterlaufen ist und statt der zutreffenden Quelle QU**3 die Quelle QU**1 angeführt worden ist. Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter von der hydrogeologischen Sachverständigen die Lage aller 9 verfahrensmaßgeblichen Quellen anhand einer entsprechenden Planunterlage vorgezeigt wird. Die entsprechende Planunterlage wird als Beilage I zur Verhandlungsschrift genommen. Die Sachverständige zeigt anhand dieser Planunterlage die Lage der 9 verfahrensmaßgeblichen Quellen auf und nummeriert diese von 1 bis 9 durch. Sie erklärte dazu, dass auf dieser Planunterlage der verfahrensmaßgebliche Geländerücken sehr gut zu ersehen ist, auf dem die Rodungsfläche gelegen ist. Die erwähnten 9 Quellen werden mit dem Wasser aus diesem Geländerücken versorgt.Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter von der hydrogeologischen Sachverständigen die Lage aller 9 verfahrensmaßgeblichen Quellen anhand einer entsprechenden Planunterlage vorgezeigt wird. Die entsprechende Planunterlage wird als Beilage römisch eins zur Verhandlungsschrift genommen. Die Sachverständige zeigt anhand dieser Planunterlage die Lage der 9 verfahrensmaßgeblichen Quellen auf und nummeriert diese von 1 bis 9 durch. Sie erklärte dazu, dass auf dieser Planunterlage der verfahrensmaßgebliche Geländerücken sehr gut zu ersehen ist, auf dem die Rodungsfläche gelegen ist. Die erwähnten 9 Quellen werden mit dem Wasser aus diesem Geländerücken versorgt. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Entfernung der Quellen von der Rodungsfläche führte die Sachverständige wie folgt aus: Die Quelle QU**2 ist von der Rodungsfläche ca 415,90 m entfernt. Die Quelle QU**3 befindet sich in einer Entfernung von der Rodungsfläche von 230,40 m. Die Quelle QU**4 befindet sich von der Rodungsfläche in einer Entfernung von 330 m. Diese 3 Quellen befinden sich im südöstlichen Einhang des erwähnten Geländerückens, auf dem sich die zur Rodung beantragte Grundfläche befindet. Die übrigen Quellen habe ich bezüglich der Entfernung nicht einzeln im tiris herausgemessen, sodass ich nicht angeben kann, in welcher genauen Entfernung sich die übrigen Quellen von der Rodungsfläche befinden. In meiner Stellungnahme vom 05.12.2016 habe ich weitere Entfernungsangaben bezüglich der übrigen Quellen gemacht, wobei ich zuweilen mehrere Quellen, die sich im Nahbereich befunden haben, zusammengefasst habe und für diese jeweils die geringste Entfernung zur Rodungsfläche herausgemessen habe und sodann meiner Stellungnahme zugrunde gelegt habe. Bezüglich der weiteren Quellen verweise ich also hinsichtlich von Entfernungsangaben auf meine Stellungnahme vom 05.12.2016, wobei ich nochmals darauf aufmerksam mache, dass hier nicht die Entfernung jeder einzelnen Quelle zur Rodungsfläche herausgemessen worden ist, sondern eben Quellen auch zu Gruppen zusammengefasst worden sind und sich bezüglich der zu einer Gruppe zusammengefassten Quellen auch nur eine Entfernungsangabe im Gutachten findet. Wenn ich gefragt werde, ob die 9 in Rede stehenden Quellen einer Nutzung zugeführt sind, erkläre ich, dass nach dem Wasserinformationssystem (WIS) alle 9 Quellen genutzt werden, davon 4 Quellen von der Gemeinde V für die gemeindliche Wasserversorgungsanlage. Ich verweise diesbezüglich auf die von mir erstellte Zusammenstellung, die ich dem Gericht übermittelt habe.Wenn ich gefragt werde, ob die 9 in Rede stehenden Quellen einer Nutzung zugeführt sind, erkläre ich, dass nach dem Wasserinformationssystem (WIS) alle 9 Quellen genutzt werden, davon 4 Quellen von der Gemeinde römisch fünf für die gemeindliche Wasserversorgungsanlage. Ich verweise diesbezüglich auf die von mir erstellte Zusammenstellung, die ich dem Gericht übermittelt habe. Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter die Möglichkeit geboten wird, in die von der Sachverständigen erstellte Zusammenstellung über die Nutzung der Quellen Einsicht zu nehmen. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob die Sachverständige überprüft hat, ob die im Wasserinformationssystem angeführten Nutzungen derzeit aktuell ausgeübt werden, erklärte die Sachverständige, dass sie einen Ortsaugenschein vorgenommen hat und dabei festgestellt hat, dass Anlagenteile bestehen, die für eine Nutzung sprechen. Ob die 9 Quellen aktuell in Nutzung stehen oder etwa eine Ausleitung einer Quelle gegeben ist, habe ich nicht überprüft, da ich mir dazu Zutritt in die Anlagen verschaffen hätte müssen. Ich halte fest, dass ich mit Ausnahme der Quelle QU**2 alle Quellen besichtigt habe und dort – wie erwähnt – Anlagenteile festgestellt habe, die für eine Nutzung sprechen. Konkret habe ich Quellfassungen, Brunnenstuben, Hochbehälter, etc, gesehen. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, was die Eintragung „derzeit nicht in Verkehr“ im Wasserinformationssystem bedeutet, erklärte die Sachverständige, dass ihrem Wissen nach diese Eintragung bedeutet, dass dieses Wasser derzeit nicht verwendet bzw genutzt wird, aber eine wasserrechtliche Berechtigung zur Nutzung noch besteht. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte die Sachverständige, dass sie bei ihrer Beurteilung von den rechtlich nutzbaren Quellen ausgegangen ist. Richtig ist aber, dass entsprechend den Eintragungen im Wasserinformationssystem nicht alle Quellen derzeit aktuell in Nutzung stehen. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte die Sachverständige, dass sie die Zusammenstellung über die Quellnutzungen, welche sie an das Gericht übermittelt hat, auf der Grundlage der aktuellen Eintragungen im Wasser-informationssystem erstellt hat. Welchen Stand diese Eintragungen im Wasser-informationssystem aufweisen, wird dort nicht ausgewiesen, sodass ich nicht angeben kann, welchen Stand diese Eintragungen im Wasserinformationssystem wiederspiegeln. Wenn ich vom Gericht gefragt werde, welche Vorteile eine Bewaldung des Geländerückens, auf dem sich die Rodungsfläche befindet, für die Nutzung der Quellen gegenüber der Einrichtung einer Mäh- bzw Weidefläche auf der zur Rodung beantragten Grundfläche hat, gebe ich wie folgt zu Protokoll: Bereits in meiner Erststellungnahme vom 05.12.2016 habe ich darauf hingewiesen, dass ich einen direkten Zusammenhang bzw eine direkte Auswirkung der Abstockung der Verfahrensfläche und der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche als Mäh- bzw Weidefläche auf die gegebenen Quellnutzungen nicht sehen kann, dies in negativer Hinsicht. Großräumig betrachtet, also der gesamte Geländerücken gesehen, verhält es sich nach meiner fachlichen Meinung aber schon so, dass es für die Quellnutzung abträglich wäre, würde der gesamte Geländerücken nicht mehr aus Wald bestehen, sondern nur noch aus Mäh- bzw Weideflächen, da in einem solchen Fall ein erhöhtes Risiko für Einträge von Keimen durch Weidetiere bestünde. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte die Sachverständige, dass eine Auswirkung der beantragten Rodung (in Form einer Fräsung der vorhandenen Wurzelstöcke) auf die Quellnutzungen nicht festzustellen ist. Mit der vorgesehenen Fräsung der Wurzelstöcke ist insbesondere auch kein besonderer Eingriff in die Bodenoberfläche verbunden, sodass mit Auswirkungen auf die Quellnutzungen nicht gerechnet werden kann. Langfristig wird im Fall, dass die Bewirtschaftung gegenüber dem vormaligen Zustand der Nutzung als Lärchenwiese nicht wesentlich verändert wird, ebenso mit keinen besonderen Auswirkungen gerechnet werden können. Wenn auf der Verfahrensfläche keine besondere Intensivierung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung über Besatz und Düngerausbringung erfolgt, so wird wegen der alleinigen Rodung der Verfahrensfläche mit keinen negativen Auswirkungen auf die Quellnutzungen zu rechnen sein. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob Regenwasser, das auf der Verfahrensfläche fällt, bei einer der 9 Quellen austreten wird, erklärte die Sachverständige Folgendes: Der gesamte Geländerücken besteht aus Lockermaterial, das auf einem Felsuntergrund auflagert. Regenwasser, das auf dem Geländerücken fällt, sickert durch das Lockermaterial bis es am U „Felsen“ ansteht und tritt dann bei einer der 9 Quellen aus, dies mit Ausnahme jenes Regenwassers, das über Felsklüfte weiter in den Untergrund versickert bzw jenes Wassers, das vom Geländerücken oberflächlich abfließt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Regenwasser, das auf die Verfahrensfläche fällt, später nicht bei einer der 9 Quellen zutage tritt. 4 Quellen wurden im Fels durch Vortrieb eines Stollens gefasst, bei diesen 4 Quellen sickert das auf dem Geländerücken fallende Regenwasser also auch über Klüfte durch den Felsen bis in den Stollen. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte die Sachverständige, dass jenes Niederschlagswasser, welches vom in Rede stehenden Geländerücken oberflächlich abfließt, also nicht durch das Lockergestein und Felsgestein zu den Quellen sickert, für ihre Beurteilung keine Bedeutung hat.“
- c)Ing. VV, landwirtschaftlicher Sachverständiger: „Wenn ich gefragt werde, ob meine Aussage in meinem Gutachten vom 01.07.2016, dass bei Versagung der beantragten Rodungsbewilligung etwa 10 Stück Schafe, davon 4 Stück Mutterschafe, weniger am Landwirtschaftsbetrieb gehalten werden können, auch dann zutrifft, wenn die antragsgegenständliche Rodungsfläche im Ausmaß von rund 0,74 ha weiterhin als „Lärchenwiese“ bewirtschaftet werden kann und demzufolge auch ein gewisser Futterertrag aus dieser Fläche gewonnen werden kann, gebe ich Folgendes an: Bei meinem Gutachten vom 01.07.2016 bin ich davon ausgegangen, dass die gesamte Verfahrensfläche mit Bäumen zugesetzt werden muss und dort Wald entstehen soll, sodass ich von einem Futterertrag von Null bei der Verfahrensfläche ausgegangen bin. Sollte die beantragte Rodungsfläche weiterhin als „Lärchenwiese“ bewirtschaftet werden können, so ergibt sich aus dieser Fläche selbstredend ein gewisser Futterertrag, dies abhängig davon, wie viele Bäume auf der Fläche gesetzt werden müssen und welcher Überschirmungsgrad sich dementsprechend auf der Verfahrensfläche einstellt und wie viele Nährstoffe dann von den Bäumen aus dem Boden entnommen werden, die dann wieder für die Futterpflanzen fehlen. Bei einer durchschnittlichen Betrachtung einer „Lärchenwiese“ mit einer Überschirmung von ca 50 % würde sich bei meiner Berechnung ergeben, dass in etwa 2 Mutterschafe und 2 bis 3 Lämmer weniger am Betrieb gehalten werden können, wenn die Verfahrensfläche nicht als unbestockte Mäh- bzw Weidefläche bewirtschaftet werden kann, sondern bloß als sogenannte „Lärchenwiese“. Ich möchte hinzufügen, dass je nach Bestockung und Überschirmung ein gewisser Spielraum gegeben ist, wie viel Futter aus der Fläche erzielt werden kann. Sollte der Beschwerdeführer eine „Lärchenwiese“ durch Setzen von Lärchenbäumen wiederherstellen müssen, so wären am Anfang die Futterverluste noch relativ gering, da die Lärchenbäume ja noch sehr klein und jung wären und noch kaum eine Überschirmung der Fläche gegeben wäre. Mit zunehmendem Alter der Lärchenbäume würde sich dann kontinuierlich der Ertrag vermindern. Sollte auf der Verfahrensfläche eine sogenannte „Lärchenwiese“ wiederhergestellt werden und dann eine Überschirmung von etwa 50 % erreicht werden, so müsste von einer jährlichen Mindereinnahme aus der Schafhaltung von ca Euro 190,00 ausgegangen werden. Förderungen sind bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Beim derzeitigen Fördersystem könnte für eine zweischnittige Mähwiese auf der Verfahrensfläche eine jährliche Förderung von etwa Euro 400,00 bis Euro 500,00 lukriert werden, je nach Teilnahme an den verschiedenen Förderprogrammen. Wenn ich gefragt werde, ob eine Existenzgefahr für den Betrieb besteht, wenn die Verfahrensfläche nicht als Mäh- bzw Weidefläche, sondern als sogenannte „Lärchenwiese“ bewirtschaftet wird, gebe ich an, dass die Grundfläche ja bisher als „Lärchenwiese“ bewirtschaftet worden ist und dementsprechend für den Betrieb keine Verschlechterung eintritt, sodass ich eine Existenzgefahr für den Betrieb nicht erkennen kann. Es wird eine Verbesserung für den Betrieb eben nicht ermöglicht. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass die Gegenstandsfläche als landwirtschaftliches Dauergrünland bestens geeignet ist. Am 27.06.2016 bin ich vor Ort gewesen und habe mir die Verfahrensfläche angeschaut. Da habe ich auch 2 Lichtbilder angefertigt, die ich dem Gericht überlassen kann. (Diese beiden Lichtbilder werden als Beilagen J und K zur Verhandlungsschrift genommen.) Bei meinem Lokalaugenschein habe ich festgestellt, dass die Grundfläche nur eine Hangneigung von 20 bis 25 % aufweist und somit mit den üblichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, auch mit dem Traktor, gut befahrbar ist. Das Gelände der Verfahrensfläche ist gut und schön ausgeformt, also nicht kupiert oder bucklig, sodass Geländekorrekturen für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht erforderlich sind. Hierfür müssten lediglich die noch vorhandenen Baumstöcke eingefräst werden, womit eine gute Befahrbarkeit des Geländes gegeben wäre. Die Verfahrensfläche ist auch nicht weit vom Heimbetrieb entfernt, diesbezüglich kann ich dem Gericht eine von mir erstellte Planunterlage zur Verfügung stellen. (Diese Planunterlage wird als Beilage L zur Verhandlungsschrift genommen.) Aus dieser Planunterlage ist gut ersichtlich, dass die Rodungsfläche vom Heimbetrieb lediglich ca 600 m Luftlinie entfernt ist und fahrmäßig lediglich 1,6 km über den von mir mit oranger Farbe dargestellten Fahrweg. Insgesamt kann ich daher feststellen, dass aus landwirtschaftlicher Sicht die Umwandlung der bisher bestandenen „Lärchenwiese“ in Dauergrünland eine deutliche Agrarstruktur-verbesserung für den Betrieb des Beschwerdeführers bedeuten würde.“ 2) Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts können die vorstehenden Fachausführungen der dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung ohne weiteres zugrunde gelegt werden, da die drei verfahrensbeteiligten Sachverständigen glaubwürdig, nachvollziehbar und schlüssig ihre fachlichen Beurteilungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens dargelegt haben. Auch der Rechtsmittelwerber hat keine Einwände gegen die Fachäußerungen der verfahrensbeteiligten Sachverständigen vorgebracht. 3) In rechtlicher Hinsicht folgt nun Folgendes aus den fachlichen Darlegungen der befassten Sachverständigen:
- a)Die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung für eine 7.416 m² große Teilfläche des Gst **1 KG Z im Eigentum des Beschwerdeführers auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 ist gegenständlich nicht möglich, da das durchgeführte Ermittlungsverfahren durchaus ergeben hat, dass ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung auf dem verfahrensgegenständlichen Geländerücken und damit grundsätzlich auch an der Erhaltung des Waldes auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche besteht, dies angesichts der positiven Auswirkungen des Waldes auf den Wasserhaushalt und mit weiterem Blick auf die gegebenen Quellnutzungen aus dem verfahrensmaßgeblichen Geländerücken. Die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung für eine 7.416 m² große Teilfläche des Gst **1 KG Z im Eigentum des Beschwerdeführers auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 ist gegenständlich nicht möglich, da das durchgeführte Ermittlungsverfahren durchaus ergeben hat, dass ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung auf dem verfahrensgegenständlichen Geländerücken und damit grundsätzlich auch an der Erhaltung des Waldes auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche besteht, dies angesichts der positiven Auswirkungen des Waldes auf den Wasserhaushalt und mit weiterem Blick auf die gegebenen Quellnutzungen aus dem verfahrensmaßgeblichen Geländerücken. Es ist daher plausibel, dass der forsttechnische Sachverständige der zur Rodung beantragten Waldfläche eine mittlere Wohlfahrtsfunktion zugemessen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist nun ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nach den Gesetzesmaterialien dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung gemäß dem Waldentwicklungsplan zukommt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.06.2013, Zl 2012/10/0133). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist nun ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nach den Gesetzesmaterialien dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung gemäß dem Waldentwicklungsplan zukommt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.06.2013, Zl 2012/10/0133). Dementsprechend ist im Gegenstandsfall die Erteilung der begehrten Rodungsbewilligung auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 ausgeschlossen. Dementsprechend ist im Gegenstandsfall die Erteilung der begehrten Rodungsbewilligung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 ausgeschlossen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der forsttechnische Sachverständige bei der Beschwerdeverhandlung über Frage durch den Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers erklärt hat, dass aus forstfachlicher Sicht der beantragten Rodung dann kein öffentliches Interesse mehr entgegenstünde, wenn die hydrogeologische Sachverständige zur Beurteilung gelange, dass diese Abstockung der Verfahrensfläche keine negativen Auswirkungen auf die Quellen habe. Nun hat zwar die hydrogeologische Sachverständige bei der Rechtsmittelverhandlung am 29.05.2017 – ebenfalls über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – ausgeführt, dass sie wegen der alleinigen Rodung der Verfahrensfläche mit keinen negativen Auswirkungen auf die Quellnutzungen rechne, wenn weiters auf der Verfahrensfläche keine besondere Intensivierung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung über Besatz und Düngerausbringung erfolge, doch hat die hydrogeologische Sachverständige in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass es für die Quellnutzungen schon abträglich wäre, würde der gesamte Geländerücken nicht mehr aus Wald bestehen, sondern nur noch aus Mäh- bzw Weideflächen, da in einem solchen Fall ein erhöhtes Risiko für Einträge von Keimen durch Weidetiere bestünde. Bei einer zusammenschauenden Beurteilung der vorstehenden Sachverständigenäußerungen in ihrem Gesamtkontext kann diesen nicht der vom Beschwerdeführer gewünschte Sinn zugemessen werden, da dies eine äußerst kleinräumige (auf eine konkrete Rodungsfläche abstellende) Betrachtung des maßgeblichen Beurteilungsraumes voraussetzte, was grundsätzlich mit dem Instrument des forstlichen „Waldentwicklungsplanes“ nicht vereinbar ist. Fallbezogen haben sowohl der forsttechnische Sachverständige als auch die hydrogeologische Sachverständige bei ihren fachlichen Überlegungen auf den gesamten Geländerücken abgestellt, auf dem sich die strittige Rodungsfläche befindet, sodass den beiden Sachverständigen nicht unterstellt werden kann, ihre Darlegungen zu den positiven Wirkungen von Wald auf den Wasserhaushalt des verfahrensgegenständlichen Geländerückens bezögen sich nicht auch auf die konkret beantragte Rodungsfläche. Dementsprechend ist auch dem Wald auf der Rodungsfläche laut dem Waldentwicklungsplan eine mittlere Wohlfahrtsfunktion zuzumessen, womit auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Waldfläche unzweifelhaft gegeben ist. Dies bedeutet nicht, dass die erstatteten Sachverständigenbeurteilungen zur Entfernung des Waldes auf der Verfahrensfläche die Erteilung der dafür erforderlichen Rodungsbewilligung überhaupt ausschließen, vielmehr machen sie bloß eine solche nach § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 nicht möglich. Dies bedeutet nicht, dass die erstatteten Sachverständigenbeurteilungen zur Entfernung des Waldes auf der Verfahrensfläche die Erteilung der dafür erforderlichen Rodungsbewilligung überhaupt ausschließen, vielmehr machen sie bloß eine solche nach Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 nicht möglich. Gerade die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sachverständigenäußerungen sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 von besonderer Bedeutung, worauf im Nachfolgenden noch näher einzugehen sein wird. Gerade die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sachverständigenäußerungen sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 von besonderer Bedeutung, worauf im Nachfolgenden noch näher einzugehen sein wird.
- b)Entgegen dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 möglich, wozu im Einzelnen Folgendes zu bemerken ist:Entgegen dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 möglich, wozu im Einzelnen Folgendes zu bemerken ist: Der Beschwerdeführer hat vorliegend als Rodungszweck die Schaffung von Dauergrünland angegeben, dies durch Umwandlung der bisher gegeben gewesenen „Lärchenwiese“ in eine unbestockte landwirtschaftliche Mäh- bzw Weidefläche. Der Rechtsmittelwerber macht diesbezüglich eine Agrarstrukturverbesserung geltend. In der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 ist ausdrücklich angeordnet, dass ua eine Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung einer Grundfläche als für Zwecke der Waldkultur begründen kann. In der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 ist ausdrücklich angeordnet, dass ua eine Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung einer Grundfläche als für Zwecke der Waldkultur begründen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits klargestellt, dass ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche dann zu bejahen ist, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 09.11.2016, Zl Ro 2014/10/0043, unter Hinweis auf ein Vorjudikat). Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen jedoch zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus (vgl VwGH-Erkenntnis vom 18.06.2013, Zl 2012/10/0133). Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen jedoch zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 18.06.2013, Zl 2012/10/0133). In dem in Prüfung stehenden Fall sind nun nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts die vorliegenden Sachverständigenäußerungen aus forsttechnischer, hydrogeologischer und landwirtschaftlicher Sicht nicht so gelagert, dass ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der geltend gemachten Agrarstrukturverbesserung gegenüber dem gegebenen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung (auf der Rodungsfläche) auszuschließen ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass die hydrogeologische Sachverständige mit keinen negativen Auswirkungen auf die Quellnutzungen aus dem verfahrensmaßgeblichen Geländerücken rechnet, wenn die Verfahrensfläche gerodet wird, sohin die gegeben gewesene „Lärchenwiese“ in eine landwirtschaftliche Mäh- bzw Wiesenfläche ohne Baumbestand umgewandelt wird, insoweit auch keine besondere Intensivierung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung über Besatz und Düngerausbringung erfolgt. Der forsttechnische Sachverständige hat bei der Beschwerdeverhandlung dargelegt, dass er die beantragte Rodung aus seiner fachlichen Sicht im Rahmen einer Interessenabwägung vertretbar hält. Weiters hat der forsttechnische Sachverständige festgehalten, dass er als Ersatzleistung (im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes) waldverbessernde Maßnahmen im Umfang der Hälfte der Rodungsfläche für ausreichend erachtet, wobei er die vom Rodungswerber diesbezüglich angebotene Durchforstung des Jungwaldes auf dem Gst **2 KG Z als geeignete waldpflegerische Maßnahme zum Ausgleich der Rodung auf dem Gst **1 KG Z einstufte. Diesen Sachverständigenäußerungen ist zu entnehmen, dass die besonderen öffentlichen Interessen an der Erhaltung der beantragten Rodungsfläche als Wald im Gegenstandsfall nicht so gelagert sind, dass sie nicht durch ein anderes öffentliches Interesse überwogen werden könnten. Der verfahrensbeteiligte landwirtschaftliche Sachverständige hat in seiner Fachstellungnahme klar herausgearbeitet, dass mit dem gegenständlichen Vorhaben eine deutliche Agrarstrukturverbesserung für den Betrieb des Beschwerdeführers erreicht werden kann und die verfahrensgegenständliche Rodungsfläche bestens für die Nutzung als Dauergrünlandfläche geeignet ist. In Abwägung der für und der gegen die beantragte Rodung sprechenden Argumente gelangte das entscheidende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall zur Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der vom Beschwerdeführer angestrebten Agrarstrukturverbesserung durch Umwandlung der bisher bestandenen „Lärchenwiese“ in ein maschinell bewirtschaftbares Dauergrünland die gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes auf der zur Rodung beantragten Grundfläche zu überwiegen vermag. Die nach § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers aus. Die nach Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers aus. Insoweit die belangte Behörde in ihren Begründungserwägungen auf die nicht anzunehmende Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers bei einer nicht möglichen Agrarstrukturverbesserung hinweist und daraus augenscheinlich den Schluss zieht, dass in einem solchen Fall ausgeschlossen sei, dass das öffentliche Interesse an der Agrarstrukturverbesserung die öffentlichen Interessen an der Walderhaltung überwiegen könnte, ist Folgendes klarzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in seiner – im vorliegenden Erkenntnis bereits zitierten – Entscheidung vom 09.11.2016, Zl Ro 2014/10/0043, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche nicht nur dann zu bejahen ist, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebs notwendig ist; als gleichermaßen bedeutsam hat nämlich das Höchstgericht auch die Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes erachtet und diese gleichwertig der Existenzsicherung eines landwirtschaftlichen Betriebes gegenübergestellt, was klar durch die Verbindung dieser beiden Aspekte mit dem Wort „oder“ hervortritt. Dementsprechend greifen die Erwägungen der belangten Behörde zu kurz, dass eine Existenzgefährdung des Landwirtschaftsbetriebes des Beschwerdeführers vorliegend nicht zu befürchten stehe und daher der geltend gemachten Agrarstrukturverbesserung kein öffentliches Interesse mit der Eignung gemäß § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 zuerkannt werden könne. Dementsprechend greifen die Erwägungen der belangten Behörde zu kurz, dass eine Existenzgefährdung des Landwirtschaftsbetriebes des Beschwerdeführers vorliegend nicht zu befürchten stehe und daher der geltend gemachten Agrarstrukturverbesserung kein öffentliches Interesse mit der Eignung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 zuerkannt werden könne. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts kann mit Blick auf die gutachtlichen Ausführungen des verfahrensbeteiligten landwirtschaftlichen Sachverständigen der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Agrarstrukturverbesserung durchaus öffentliches Interesse im Sinne der Bestimmung des § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 zugemessen werden, welches auch geeignet ist, das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes auf der antragsgegenständlichen Rodungsfläche gemäß § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 zu überwiegen (siehe dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 18.06.2013, Zl 2012/10/0133).Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts kann mit Blick auf die gutachtlichen Ausführungen des verfahrensbeteiligten landwirtschaftlichen Sachverständigen der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Agrarstrukturverbesserung durchaus öffentliches Interesse im Sinne der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 zugemessen werden, welches auch geeignet ist, das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes auf der antragsgegenständlichen Rodungsfläche gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 zu überwiegen (siehe dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 18.06.2013, Zl 2012/10/0133). Folglich war die begehrte Rodungsbewilligung antragsgemäß zu erteilen.
- c)Mit der vorliegenden Beschwerde wird der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2017 entsprechend der Anfechtungserklärung seinem gesamten Umfang nach bekämpft, sohin auch hinsichtlich des Kostenspruches. Beschwerdeausführungen, warum der Kostenspruch rechtswidrig sein soll, fehlen. Mit dem bekämpften Kostenspruch wurden dem Beschwerdeführer die im Verfahren der belangten Behörde angefallenen Kommissionsgebühren zur Zahlung aufgetragen, wobei er für zwei Amtsorgane zu je 2/2 Stunden für deren Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26.04.2016 einen Betrag von € 64,-- zu entrichten hat. Entsprechend den vorliegenden Aktenunterlagen hat am 26.04.2016 tatsächlich im Gemeindeamt Z eine Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache stattgefunden, an der zwei Amtsorgane von 15.45 Uhr bis 16.30 Uhr teilgenommen haben. Demzufolge hat die belangte Behörde die Kommissionsgebühren rechtskonform mit € 64,-- bestimmt (vgl § 1 Abs 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl Nr 10/2007) und dem Rechtsmittelwerber die Zahlung dieses Betrages aufgetragen. Demzufolge hat die belangte Behörde die Kommissionsgebühren rechtskonform mit € 64,-- bestimmt vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2007,) und dem Rechtsmittelwerber die Zahlung dieses Betrages aufgetragen. Insoweit sich die Beschwerde auch gegen den Kostenspruch des angefochtenen Bescheides richtet, war diese (im Umfang des Kostenspruches) abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere zu jener, ob und inwieweit eine Agrarstrukturverbesserung zur Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 führen kann, liegt eine klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, auf diese wurde im vorliegenden Erkenntnis Bezug genommen. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere zu jener, ob und inwieweit eine Agrarstrukturverbesserung zur Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 führen kann, liegt eine klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, auf diese wurde im vorliegenden Erkenntnis Bezug genommen. Das erkennende Gericht hat sich auch an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, sodass insgesamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.0733.6