G mit Euro 130,-- neu festgesetzt.2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 130,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, haben am 09.10.2015 im EJ Y einen Hirsch erlegt und mit Abschussmeldung Nr. 3 vom 12.10.2015 einen vierjährigen Zehnender gemeldet. Laut Mitteilung des Vorsitzenden der Rotwildbewertungskommission, Herrn Hegemeister CC, handelt es sich bei diesem Stück Rotwild aber um einen Hirsch der Klasse II, und zwar einen fünfjährigen ungeraden Zwölfender mit beidseitiger Krone, einer Stangenlänge von 72 cm und einem Geweihgewicht von 4,20 kg. Da es sich um einen schonungswürdigen Hirsch handelt, ist der Abschuss mit rot zu bewerten. „Sie, Herr AA, haben am 09.10.2015 im EJ Y einen Hirsch erlegt und mit Abschussmeldung Nr. 3 vom 12.10.2015 einen vierjährigen Zehnender gemeldet. Laut Mitteilung des Vorsitzenden der Rotwildbewertungskommission, Herrn Hegemeister CC, handelt es sich bei diesem Stück Rotwild aber um einen Hirsch der Klasse römisch zwei, und zwar einen fünfjährigen ungeraden Zwölfender mit beidseitiger Krone, einer Stangenlänge von 72 cm und einem Geweihgewicht von 4,20 kg. Da es sich um einen schonungswürdigen Hirsch handelt, ist der Abschuss mit rot zu bewerten. Sie, Herr AA haben zu verantworten, dass Sie einen schonungswürdigen Hirsch der Klasse II erlegt haben, obwohl laut Abschussplan für das Jagdjahr 2015 beim Rotwild kein solcher freigegeben gewesen war.“Sie, Herr AA haben zu verantworten, dass Sie einen schonungswürdigen Hirsch der Klasse römisch zwei erlegt haben, obwohl laut Abschussplan für das Jagdjahr 2015 beim Rotwild kein solcher freigegeben gewesen war.“ Über ihn wurde deshalb
Abs 1 Z 13 TJG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.169,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt; weiters wurde er
G zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses).Über ihn wurde deshalb
Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.169,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt; weiters wurde er
Paragraph 64, VStG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (Spruchpunkt römisch eins. des Straferkenntnisses). Unter Spruchpunkt II. des Straferkennntisses wurde die am 10. Dezember 2015 bei der BH hinterlegte Trophäe des Hirsches samt dem linken Unterkieferast
Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Straferkennntisses wurde die am 10. Dezember 2015 bei der BH hinterlegte Trophäe des Hirsches samt dem linken Unterkieferast
Paragraph 70, Absatz 3, TJG für verfallen erklärt. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass nicht erkennbar sei, ob der Anzeiger Sachverständiger sei oder nicht. Sollte dieser als amtlicher Sachverständiger beigezogen oder als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt worden sein, so sei diese Bestellung nicht rechtsgültig, da er befangen sei. Der Anzeiger sei als Hegemeister für den Hegebezirk X bestellt. In dieser Funktion habe er die Bezirksverwaltungsbehörde bei bestimmten Vorhaben zu unterstützen, daher sei er befangen. Darüber hinaus sei er kein Amtssachverständiger. Auch liege kein Gutachten vor. Die belangte Behörde habe das verwaltungsstrafverfahren nicht auf die Anzeige stützen dürfen. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass nicht erkennbar sei, ob der Anzeiger Sachverständiger sei oder nicht. Sollte dieser als amtlicher Sachverständiger beigezogen oder als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt worden sein, so sei diese Bestellung nicht rechtsgültig, da er befangen sei. Der Anzeiger sei als Hegemeister für den Hegebezirk römisch zehn bestellt. In dieser Funktion habe er die Bezirksverwaltungsbehörde bei bestimmten Vorhaben zu unterstützen, daher sei er befangen. Darüber hinaus sei er kein Amtssachverständiger. Auch liege kein Gutachten vor. Die belangte Behörde habe das verwaltungsstrafverfahren nicht auf die Anzeige stützen dürfen. Des Weiteren sei die Strafbemessung mangelhaft und folgten Ausführungen dazu. In Bezug auf den Verfall wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine erschwerenden Umstände vorlägen, die den Ausspruch über den Verfall rechtfertigen würden. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Der Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 24.08.2016 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.04.2017, Zl Fr 2016/03/0005-9, zurückgewiesen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde ein Gutachten der Universität für Bodenkultur Wien vom 13.01.2017, Zl ****, eingeholt, mit dem das Alter eines Stück Rotwildes geschätzt wurde. Es handelte sich dabei um den linken Unterkieferast des gegenständlichen Hirsches. Das Alter wurde mit 7 Jahren (+/- 1 Jahr) geschätzt. Am 24.05.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertretung erschien. Seitens der belangten Behörde nahm kein Vertreter an der Verhandlung teil. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in die Abschussmeldung vom 12.10.2015, dem Abschussplan Soll-Ist-Vergleich für das Jagdjahr 2015 der EJ Y und die Anzeige des CC vom 28.10.
DVO zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, sind Hirsche der Altersklasse II grundsätzlich zu schonen. Es dürfen nur besonders schlecht entwickelte Stücke erlegt werden. Was unter besonders schlecht entwickelt zu verstehen ist, wird zumindest exemplarisch in § 3 Abs 5 2. DVO Tiroler Jagdgesetz 2004 umrissen. Eine weitergehende inhaltliche Ausformung dieser Merkmale wäre insbesondere den vom Tiroler Jägerverband kundzumachenden Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes vorbehalten. Als besonders schlecht entwickelt im Sinne des Abs 4 gelten gem Abs 5 lit a) leg.cit. jedenfalls beim Rotwild Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und Eisendzehner mit einseitiger Gabel. Festzuhalten ist, dass die Aufzählung mit einem Eisendzehner aufhört und ein 12er Hirsch, wie der gegenständliche, gar nicht bzw nicht mehr vorkommt.
Paragraph 3, Absatz 4,
G sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Dabei kommt
AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes entspricht jedoch die Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers, im Rahmen welcher er verhalten gewesen wäre, Zeugen deren Einvernahme er zu einem für die Entscheidung relevanten Beweisthema für erforderlich hält, nach Name und Anschrift zu präzisieren, sodass die Behörde in die Lage versetzt worden wäre, die Einvernahme dieser Zeugen zu veranlassen (vgl VwGH vom 26.04.1995, Zl 93/03/0029). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich um ein schlecht entwickeltes Tier gehandelt habe, bringt jedoch diesbezüglich keine Beweise vor oder stellte diesbezüglich Beweisanträge. Das Landesverwaltungsgericht Tirol gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass das Tier ein jüngeres Erscheinungsbild als das eines Tieres des tatsächlich festgestellten Alters hatte. Daher wohl auch die Einschätzung der Bewertungskommission auf 5 Jahre. Aber dass ein besonders schlecht entwickeltes Stück vorlag, konnte nicht festgestellt werden, dies insbesondere aufgrund des Gewichtes.In der Beschwerde wird vorgebracht, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Es habe sich um einen unterdurchschnittlich entwickelten 7-jährigen Hirschen gehandelt und habe er das Tier auf 3 oder 4 Jahre geschätzt. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen.
Paragraph 25, Absatz 2, VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Dabei kommt
Paragraph 46, AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes entspricht jedoch die Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers, im Rahmen welcher er verhalten gewesen wäre, Zeugen deren Einvernahme er zu einem für die Entscheidung relevanten Beweisthema für erforderlich hält, nach Name und Anschrift zu präzisieren, sodass die Behörde in die Lage versetzt worden wäre, die Einvernahme dieser Zeugen zu veranlassen vergleiche VwGH vom 26.04.1995, Zl 93/03/0029). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich um ein schlecht entwickeltes Tier gehandelt habe, bringt jedoch diesbezüglich keine Beweise vor oder stellte diesbezüglich Beweisanträge. Das Landesverwaltungsgericht Tirol gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass das Tier ein jüngeres Erscheinungsbild als das eines Tieres des tatsächlich festgestellten Alters hatte. Daher wohl auch die Einschätzung der Bewertungskommission auf 5 Jahre. Aber dass ein besonders schlecht entwickeltes Stück vorlag, konnte nicht festgestellt werden, dies insbesondere aufgrund des Gewichtes. Ob nun das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am 3.12.2015 vor der belangten Behörde, dass „Die Krone des Hirsches war schwer zu sehen und habe ich ihn deshalb falsch angesprochen“ oder in seiner Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung wo er angab, dass dies so nicht richtig festgestellt worden sei, er habe die Krone schon gesehen, aber sei diese nur auf einer Seite vorhanden gewesen, der Wahrheit entspricht oder nicht ist für die Feststellung des Sachverhaltes irrelevant, da man anhand der Krone das Alter eines Hirschen nicht abschätzen kann. In Bezug auf das Verschulden geht das Landesverwaltungsgericht Tirol jedoch davon aus, dass er das Tier nicht richtig angesprochen hat. Dem Beschwerdeführer wird Vorsatz zur Last gelegt. Bei der Größe des Tieres und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen ungeraden 12er Hirsch mit beidseitiger Krone gehandelt hat, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Tier als nur vier oder gar drei Jahre alt eingeschätzt hatte, als unglaubwürdig. Für die Erfüllung der Vorsätzlichkeit genügt ein bedingter Vorsatz (dolus eventualis); ein solcher ist dann gegeben, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Bei einem Abschuss eines Hirsches, der sich erkennbarerweise im Grenzbereich des gesetzlich erlaubten Rahmens befindet, ist eine besondere Vorsicht beim Ansprechen des Tieres geboten. In Ansehung der nach Lebensjahren gestaffelten Bewertungskriterien ist eine zweifelsfreie Altersfeststellung unabdingbare Voraussetzung für eine abschussrelevante Bewertung. Dabei muss sich der Jäger darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf (vgl VwGH vom 22.04.1998, Zl 97/03/0377). Bei einem ungeraden 12er Hirsch mit einem Gewicht von 105 kg muss dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass es sich um einen Hirsch der Klasse II handeln könnte und war dies letztlich auch der Fall.Ob nun das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am 3.12.2015 vor der belangten Behörde, dass „Die Krone des Hirsches war schwer zu sehen und habe ich ihn deshalb falsch angesprochen“ oder in seiner Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung wo er angab, dass dies so nicht richtig festgestellt worden sei, er habe die Krone schon gesehen, aber sei diese nur auf einer Seite vorhanden gewesen, der Wahrheit entspricht oder nicht ist für die Feststellung des Sachverhaltes irrelevant, da man anhand der Krone das Alter eines Hirschen nicht abschätzen kann. In Bezug auf das Verschulden geht das Landesverwaltungsgericht Tirol jedoch davon aus, dass er das Tier nicht richtig angesprochen hat. Dem Beschwerdeführer wird Vorsatz zur Last gelegt. Bei der Größe des Tieres und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen ungeraden 12er Hirsch mit beidseitiger Krone gehandelt hat, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Tier als nur vier oder gar drei Jahre alt eingeschätzt hatte, als unglaubwürdig. Für die Erfüllung der Vorsätzlichkeit genügt ein bedingter Vorsatz (dolus eventualis); ein solcher ist dann gegeben, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Bei einem Abschuss eines Hirsches, der sich erkennbarerweise im Grenzbereich des gesetzlich erlaubten Rahmens befindet, ist eine besondere Vorsicht beim Ansprechen des Tieres geboten. In Ansehung der nach Lebensjahren gestaffelten Bewertungskriterien ist eine zweifelsfreie Altersfeststellung unabdingbare Voraussetzung für eine abschussrelevante Bewertung. Dabei muss sich der Jäger darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf vergleiche VwGH vom 22.04.1998, Zl 97/03/0377). Bei einem ungeraden 12er Hirsch mit einem Gewicht von 105 kg muss dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass es sich um einen Hirsch der Klasse römisch zwei handeln könnte und war dies letztlich auch der Fall. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sohin auch subjektiv begangen. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Eine Korrektur des Spruches hatte zu erfolgen, da es nicht Tatbestandsmerkmal ist, wie alt das erlegte Tier ist und um welches Tier es sich konkret handelt. Erforderlich ist die Klassenzuteilung. Zur Konkretisierung wird angeführt, dass es sich nicht um ein besonders schlecht entwickeltes Tier gehandelt hat. Strafbemessung:
G ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu im Verfahren mehrfach die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH vom 11.11.1998, Zahl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest vom durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu im Verfahren mehrfach die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 11.11.1998, Zahl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest vom durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Als mildernd konnte nichts gewertet werden, es liegen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, wenn auch keine einschlägige, vor. Als erschwerend war der Vorsatz zu werten. Zu berücksichtigen ist, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen als erheblich anzusehen ist, zumal dadurch wesentliche Bestimmungen des Jagdgesetzes verletzt wurden. Der auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung anzuwendende § 70 Abs 1 Z 13 TJG sieht einen Strafrahmen von bis zu Euro 6.000,00 vor. Die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt
Die belangte Behörde hat zutreffend bereits die vorsätzliche Tatbegehung als erschwerend gewertet. Eine auffallend sorglose Handlungsweise kann nicht zusätzlich zum Vorsatz vorgeworfen werden. Zudem hat die belangte Behörde im Hinblick auf den ausgesprochenen Verfall auch als erschwerend gewertet, dass es sich beim erlegten Hirschen nicht um ein besonders schlecht entwickeltes Stück gehandelt habe, obgleich in der Kasse II nur schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden dürfen. Weiters wurde als erschwerend gewertet, dass der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal einen Hirschen falsch angesprochen habe. Dazu wurde bereits in der Strafbemessung Stellung genommen. Der von der belangten Behörde ebenfalls ausgesprochene Verfall der Trophäe und des linken Unterkieferastes des erlegten Hirschen setzt
Paragraph 70, Absatz 3, Tiroler Jagdgesetz das "Vorliegen erschwerender Umstände" voraus. Die belangte Behörde hat zutreffend bereits die vorsätzliche Tatbegehung als erschwerend gewertet. Eine auffallend sorglose Handlungsweise kann nicht zusätzlich zum Vorsatz vorgeworfen werden. Zudem hat die belangte Behörde im Hinblick auf den ausgesprochenen Verfall auch als erschwerend gewertet, dass es sich beim erlegten Hirschen nicht um ein besonders schlecht entwickeltes Stück gehandelt habe, obgleich in der Kasse römisch zwei nur schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden dürfen. Weiters wurde als erschwerend gewertet, dass der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal einen Hirschen falsch angesprochen habe. Dazu wurde bereits in der Strafbemessung Stellung genommen. Vom Vorliegen erschwerender Umstände im Sinne des § 70 Abs 3 TJG ist nicht bereits dann auszugehen ist, wenn ein einzelner im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung deutlich über jenem liegt, der typischerweise mit der Übertretung verbunden ist. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung, unter Berücksichtigung aller auch bei der Strafbemessung nach § 70 Abs 1 TJG zu berücksichtigen Umstände beurteilt werden, da erschwerende Umstände jedenfalls erst dann vorliegen, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Dem Beschwerdeführer konnte zwar die vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen werden, doch bleibt sonst nichts übrig. Vom Vorliegen erschwerender Umstände im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, TJG ist nicht bereits dann auszugehen ist, wenn ein einzelner im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigender Erschwerungsgrund gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tathandlung deutlich über jenem liegt, der typischerweise mit der Übertretung verbunden ist. Dies kann nur im Rahmen einer Gesamtabwägung, unter Berücksichtigung aller auch bei der Strafbemessung nach Paragraph 70, Absatz eins, TJG zu berücksichtigen Umstände beurteilt werden, da erschwerende Umstände jedenfalls erst dann vorliegen, wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Dem Beschwerdeführer konnte zwar die vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen werden, doch bleibt sonst nichts übrig. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit hinsichtlich des Ausspruchs des Verfalls als inhaltlich rechtswidrig, sodass er insoweit aufzuheben war. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Verfalls nach dem TJG darf auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 25.02.2009, Zl 2007/03/0246) verwiesen werden. Zur Strafbemessung liegt ausreichend Judikatur vor, von der das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht abgewichen ist. Bei der Feststellung des Sachverhaltes handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, daher erweist sich eine ordentliche Revision insgesamt als nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.46.0300.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.