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{'item': 'LVwG-2017/15/1480-1'}

Obsah (4)§ 33§ 13§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/1480-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richter Ma

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und angefochtene Bescheid behoben. 1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und angefochtene Bescheid behoben.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.04.2017 auf Gewährung von Mindestsicherung durch Übernahme einer Rechnung der CC GmbH auf Grundlage des § 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass zur Beurteilung, ob dem Antrag entsprochen werden könne, die Vorlage einer Übersicht der im fraglichen Zeitraum erbrachten medizinischen Leistungen der CC GmbH erforderlich sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.04.2017 sei dem Antragsteller aufgetragen worden, zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts die oben angeführten Unterlagen bis spätestens 08.05.2017 nachzureichen, widrigenfalls der Antrag gem § 33 TMSG zurückzuweisen sei. Innerhalb der angeführten Frist seien die angeführten Unterlagen nicht beigebracht worden. Weiters wurde § 13 Abs 3 AVG zitiert und abschließend von der belangten Behörde festgestellt, dass aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antrag gem § 33 TMSG zurückzuweisen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.04.2017 auf Gewährung von Mindestsicherung durch Übernahme einer Rechnung der CC GmbH auf Grundlage des Paragraph 33, Tiroler Mindestsicherungsgesetz zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass zur Beurteilung, ob dem Antrag entsprochen werden könne, die Vorlage einer Übersicht der im fraglichen Zeitraum erbrachten medizinischen Leistungen der CC GmbH erforderlich sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.04.2017 sei dem Antragsteller aufgetragen worden, zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts die oben angeführten Unterlagen bis spätestens 08.05.2017 nachzureichen, widrigenfalls der Antrag gem Paragraph 33, TMSG zurückzuweisen sei. Innerhalb der angeführten Frist seien die angeführten Unterlagen nicht beigebracht worden. Weiters wurde Paragraph 13, Absatz 3, AVG zitiert und abschließend von der belangten Behörde festgestellt, dass aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antrag gem Paragraph 33, TMSG zurückzuweisen sei. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. Festgehalten wird weiters, dass nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt wurden. Darauf war allerdings aus den unten wiedergegebenen Gründen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. Der Beschwerde kommt alleine schon aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu: Der Hilfesuchende hat

§ 33

TMSG an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.Der Hilfesuchende hat

Paragraph 33, TMSG an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde

§ 13Abs 3 AVG nicht zur Zurückweisung.

Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2013, 2012/10/0213 zum Anwendungsbereich von § 13 Abs 3 AVG im Zusammenhang mit sozialhilferechtlichen Verfahren Folgendes ausgeführt: „Bei den von § 13 Abs 3 (Anm: AVG) umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Von derartigen Mängeln im Sinn von § 13 Abs 3 AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl E

  1. Oktober 2001, 2001/19/0089). Als derartige Erfolgsvoraussetzung ist zB die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche Nachweise dafür zu erbringen sind (vgl E
  2. April 2010, 2008/21/0302), die Vorlage von Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kammerbeiträge, wenn im Gesetz nur geregelt ist, auf welcher Grundlage die Beiträge zu bemessen sind und dass der Betreffende an der Ermittlung mitzuwirken hat (vgl E
  3. Februar 2011, 2008/11/0033), anzusehen (vgl. zur Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom § 13 Abs 3 AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen die Materialien zur AVG-Novelle BGBl I Nr 158/1998, Erl 1167 BlgNR XX. GP, 27). Ob es sich beim Fehlen der Einkommensbestätigung im Verfahren betreffend Sozialhilfeantrag um einen (einer Verbesserung

§ 13Abs.

3 AVG zugänglichen) Mangel des Antrags handelt oder um eine sonstige Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrages, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft, ist somit nach dem Oö. SHG 1998 zu beurteilen (vgl E

  1. Februar 2011, 2008/11/0033; E
  2. April 2010, 2008/21/0302).“Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2013, 2012/10/0213 zum Anwendungsbereich von Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Zusammenhang mit sozialhilferechtlichen Verfahren Folgendes ausgeführt: „Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, Anmerkung, AVG) umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Von derartigen Mängeln im Sinn von Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung vergleiche E
  3. Oktober 2001, 2001/19/0089). Als derartige Erfolgsvoraussetzung ist zB die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche Nachweise dafür zu erbringen sind vergleiche E
  4. April 2010, 2008/21/0302), die Vorlage von Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kammerbeiträge, wenn im Gesetz nur geregelt ist, auf welcher Grundlage die Beiträge zu bemessen sind und dass der Betreffende an der Ermittlung mitzuwirken hat vergleiche E
  5. Februar 2011, 2008/11/0033), anzusehen vergleiche zur Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen die Materialien zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998,, Erl 1167 BlgNR römisch zwanzig. GP, 27). Ob es sich beim Fehlen der Einkommensbestätigung im Verfahren betreffend Sozialhilfeantrag um einen (einer Verbesserung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglichen) Mangel des Antrags handelt oder um eine sonstige Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrages, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft, ist somit nach dem Oö. SHG 1998 zu beurteilen vergleiche E

  1. Februar 2011, 2008/11/0033; E
  2. April 2010, 2008/21/0302).“ Vergleichbar zu dem Fall, welcher der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen ist, normiert § 33 TMSG nicht mit der für die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs 3 AVG erforderlichen Deutlichkeit, welche Antragsunterlagen konkret vorzulegen sind. Insbesondere kennt weder § 33 TMSG noch eine sonstige Bestimmung dieses Gesetzes eine Vorgabe, wonach betreffend Leistungen nach § 7 Abs 1 lit b Z 2 TMSG eine Rechnung einer öffentlichen Krankenanstalt nicht ausreichend wäre, sondern dazu detaillierte Leistungsaufgliederungen vorzulegen wären. Weshalb mit der vom Antragsteller vorgelegten Rechnung nicht das Auslangen gefunden werden kann sondern dafür weitere Unterlagen erforderlich sein sollten ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.Vergleichbar zu dem Fall, welcher der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen ist, normiert Paragraph 33, TMSG nicht mit der für die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erforderlichen Deutlichkeit, welche Antragsunterlagen konkret vorzulegen sind. Insbesondere kennt weder Paragraph 33, TMSG noch eine sonstige Bestimmung dieses Gesetzes eine Vorgabe, wonach betreffend Leistungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, TMSG eine Rechnung einer öffentlichen Krankenanstalt nicht ausreichend wäre, sondern dazu detaillierte Leistungsaufgliederungen vorzulegen wären. Weshalb mit der vom Antragsteller vorgelegten Rechnung nicht das Auslangen gefunden werden kann sondern dafür weitere Unterlagen erforderlich sein sollten ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides. Mangels gesetzlicher Grundlage, dass die besagten Nachweise einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beizufügen sind, erweist sich die vorliegende Zurückweisung daher als rechtswidrig. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang weiters, dass sich die Zurückweisung des Antrages nach dem Spruch ausschließlich auf § 33 TMSG bezieht, nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf § 13 Abs 3 AVG. Dazu wird festgehalten, dass § 33 TMSG für sich keine Rechtsgrundlage für die Zurückweisung eines Antrages bietet; die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich nach § 13 Abs 3 AVG zu bemessen: § 13 Abs 3 AVG enthält als tragende Bestimmung des Verfahrensrechts eben jene Vorgaben, die für die Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Leistungsbescheides wegen Mangelhaftigkeit der Antragsunterlagen anzuwenden sind. Soweit eine materiellrechtliche Bestimmung daher nicht explizit die näheren Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Antrages normiert, richtet sich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen mangelnder Antragsunterlagen verfahrensrechtlich ausschließlich nach § 13 Abs 3 AVG. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang weiters, dass sich die Zurückweisung des Antrages nach dem Spruch ausschließlich auf Paragraph 33, TMSG bezieht, nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Dazu wird festgehalten, dass Paragraph 33, TMSG für sich keine Rechtsgrundlage für die Zurückweisung eines Antrages bietet; die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu bemessen: Paragraph 13, Absatz 3, AVG enthält als tragende Bestimmung des Verfahrensrechts eben jene Vorgaben, die für die Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Leistungsbescheides wegen Mangelhaftigkeit der Antragsunterlagen anzuwenden sind. Soweit eine materiellrechtliche Bestimmung daher nicht explizit die näheren Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Antrages normiert, richtet sich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen mangelnder Antragsunterlagen verfahrensrechtlich ausschließlich nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Zumal die Zurückweisung aus den angeführten Gründen nicht zu Recht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine Sachentscheidungsbefugnis ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall über die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages hinaus nicht zugekommen. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Zumal die Zurückweisung aus den angeführten Gründen nicht zu Recht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine Sachentscheidungsbefugnis ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall über die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages hinaus nicht zugekommen. Die belangte Behörde hat daher nunmehr inhaltlich über den gestellten Antrag zu entscheiden. Zumal der Beschwerde schon nach der Aktenlage Erfolg beschieden ist, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (vgl § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Zumal der Beschwerde schon nach der Aktenlage Erfolg beschieden ist, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Zur Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages bzw der Rechtmäßigkeit der darauf folgenden Zurückweisung eines Antrages und der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis zitierten Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.1480.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.