RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/20/0553-8 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich im V
) begangen wurde und dafür gemäß § 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1
eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe wie bisher 14 Tage) verhängt wird. durch die Begehung der unter den Spruchpunkten 1. bis 4. angeführten Taten eine Übertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz (
) begangen wurde und dafür gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,
eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe wie bisher 14 Tage) verhängt wird. b) durch die Begehung der unter den Spruchpunkten 5. bis 9. angeführten Taten eine Übertretung gemäß § 1 Abs 3 Führerscheingesetz (
) begangen wurde und dafür gemäß § 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1
eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt wird. durch die Begehung der unter den Spruchpunkten
- bis
- angeführten Taten eine Übertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz (
) begangen wurde und dafür gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,
eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt wird. c) die für die Begehung der Tat laut Spruchpunkt 11. verhängte Geldstrafe von Euro 1.000,-- auf Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe wie bisher 8 Tage und 9 Stunden) herabgesetzt wird und die Strafe gemäß § 37 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1
verhängt wird. die für die Begehung der Tat laut Spruchpunkt 11. verhängte Geldstrafe von Euro 1.000,-- auf Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe wie bisher 8 Tage und 9 Stunden) herabgesetzt wird und die Strafe gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,
verhängt wird.
- Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) beträgt der Beitrag zu den Verfahrenskosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafen, das sind hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- Euro 70,--, hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- Euro 80,--, und hinsichtlich des Spruchpunktes
- Euro 50,--, insgesamt somit Euro 200,--.
- Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) beträgt der Beitrag zu den Verfahrenskosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafen, das sind hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- Euro 70,--, hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- Euro 80,--, und hinsichtlich des Spruchpunktes
- Euro 50,--, insgesamt somit Euro 200,--.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. den Beschluss gefasst:
- Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes
- gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
- Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes
- gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25 a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „
- Sie haben am 24.11.2016 um 09:30 Uhr in X, Adresse 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.„
- Sie haben am 24.11.2016 um 09:30 Uhr in römisch zehn, Adresse 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.
- Sie haben am 24.11.2016 um 12:00 Uhr in X, Adresse 3 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.
- Sie haben am 24.11.2016 um 12:00 Uhr in römisch zehn, Adresse 3 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde. 3 Sie haben am 24.11.2016 um 13:00 Uhr in X, Adresse 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.3 Sie haben am 24.11.2016 um 13:00 Uhr in römisch zehn, Adresse 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.
- Sie haben am 24.11.2016 um 17:00 Uhr in X, Adresse 3 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.
- Sie haben am 24.11.2016 um 17:00 Uhr in römisch zehn, Adresse 3 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.
- Sie haben am 25.11.2016 um 09:30 Uhr in X, Adresse 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.
- Sie haben am 25.11.2016 um 09:30 Uhr in römisch zehn, Adresse 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.
- Sie haben am 25.11.2016 um 11:00 Uhr in X, Adresse 3 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen, wurde.
- Sie haben am 25.11.2016 um 11:00 Uhr in römisch zehn, Adresse 3 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen, wurde.
- Sie haben am 25.11.2016 um 12:00 Uhr in X, Adresse 3 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.
- Sie haben am 25.11.2016 um 12:00 Uhr in römisch zehn, Adresse 3 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.
- Sie haben am 25.11.2016 um 13:00 Uhr in X, Adresse 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.
- Sie haben am 25.11.2016 um 13:00 Uhr in römisch zehn, Adresse 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.
- Sie haben am 25.11.2016 um 17:00 Uhr in X, Adresse 3 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.
- Sie haben am 25.11.2016 um 17:00 Uhr in römisch zehn, Adresse 3 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.
- Sie haben am 28.11.2016 um 13:57 Uhr das Kraftfahrzeug **** in X, B ***, Str.km *** gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,38 mg/l betragen hat.
- Sie haben am 28.11.2016 um 13:57 Uhr das Kraftfahrzeug **** in römisch zehn, B ***, Str.km *** gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,38 mg/l betragen hat.
- Sie haben am 28.11.2016 um 13:57 Uhr in X, B *** Str.km *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde.
- Sie haben am 28.11.2016 um 13:57 Uhr in römisch zehn, B *** Str.km *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der/des entzogen wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1 § 37 Abs 1
i.V.m. § 1 Abs. 3
1 Paragraph 37, Absatz eins,
in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3,
§ 37Abs.
1
i.V.m. § 1 Abs. 3
Paragraph 37, Absatz eins,
in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3,
§ 37Abs.
1
i.V.m. § 1 Abs 3
Paragraph 37, Absatz eins,
in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3,
§ 37Abs.
1
i.V.m. § 1 Abs. 3
Paragraph 37, Absatz eins,
in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3,
§ 37Abs.
1
i.V.m. § 1 Abs. 3
Paragraph 37, Absatz eins,
in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3,
§ 37Abs.
1
i.V.m § 1 Abs. 3
Paragraph 37, Absatz eins,
in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3,
§ 37Abs.
1
i.V.m. § 1 Abs. 3
Paragraph 37, Absatz eins,
in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3,
§ 37Abs.
1
i.V.m. § 1 Abs. 3
Paragraph 37, Absatz eins,
in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3,
§ 37Abs.
1
i.V.m. § 1 Abs. 3
Paragraph 37, Absatz eins,
in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3,
§ 37ai.V.m.
§ 14 Abs.8
Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8,
§ 37Abs.
1
i.V.m § 1 Abs 3
“Paragraph 37, Absatz eins,
in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3,
“ Weiters wurden Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von 10 % der verhängten Strafen festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurde zunächst darauf verwiesen, dass mit den gegenständlichen Vorwürfen nicht konkret vorgeworfen sei, mit welchem Bescheid von welcher Behörde die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Damit sei eine Überprüfbarkeit der Richtigkeit der Schuldvorwürfe nicht gegeben. Weiters wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer für insgesamt zehn Mal Lenken ohne Führerschein bestraft worden sei, wobei dieses Lenken „bloß an insgesamt drei Tagen“ nämlich am 24.11., am 25.11. und am 28.11.2016 erfolgt sei. Es liege insoweit ein Fortsetzungsdelikt vor, sodass der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – für jeden einzelnen Tag maximal eine Verwaltungsstrafe zu bezahlen hätte statt insgesamt zehn Verwaltungsstrafen. Weiters wurde auch bestritten, dass auch die einschreitenden Polizeibeamten über eine Ermächtigung zur Durchführung eines Alkomattestes verfügt hätten. Auf Grund dieser Beschwerde wurden zunächst im schriftlichen Weg Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht durchgeführt und wurde von der Landespolizeidirektion Tirol der führerscheinrechtliche Akt eingeholt. Weiters wurden bei der Landespolizeidirektion Tirol und bei der Bezirkshauptmannschaft Y Ermittlungen im Zusammenhang mit weiteren Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen § 1 Abs 3
geführt. Auf Grund dieser Beschwerde wurden zunächst im schriftlichen Weg Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht durchgeführt und wurde von der Landespolizeidirektion Tirol der führerscheinrechtliche Akt eingeholt. Weiters wurden bei der Landespolizeidirektion Tirol und bei der Bezirkshauptmannschaft Y Ermittlungen im Zusammenhang mit weiteren Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Paragraph eins, Absatz 3,
geführt. Am 04.07.2017 wurde eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Dabei ließ sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund vertreten. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Zeugen AI QQ sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und den führerscheinrechtlichen Akt. In der Verhandlung teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 10. zurückziehe. II.römisch zwei. Festgestellter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war bis zum 21.03.2008 im Besitz einer Lenkberechtigung. An diesem Tat endete die Befristung der ihm erteilten Lenkberechtigung. Am 02.04.2010 lenkte der Beschwerdeführer einen PKW in Y in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,87 mg/l). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, kam es zu keiner Entziehung der Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer unternahm im Jahr 2014 den Versuch, die Lenkberechtigung wiederzuerlangen. Vom Polizeiärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Tirol wurde er mit einer Zuweisung vom 14.05.2014 an eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle zur Durchführung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung überwiesen. Es kam jedoch nicht zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Daher wurde auch die vom Beschwerdeführer begehrte Lenkberechtigung nicht erteilt. Der Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mit einer Strafverfügung vom 18.05.2013 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung am 14.01.2017 in Z, somit wegen der Begehung einer Übertretung gemäß § 1 Abs 3
mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 365,-- bestraft. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit dieser Strafverfügung wegen der Begehung einer Übertretung gemäß § 14 Abs 8
mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 365,-- bestraft.Der Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mit einer Strafverfügung vom 18.05.2013 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung am 14.01.2017 in Z, somit wegen der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 3,
mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 365,-- bestraft. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit dieser Strafverfügung wegen der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 8,
mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 365,-- bestraft. Der Beschwerdeführer hat am 24.11., am 25.11 und am 28.11.2016 in X die in den Schuldvorwürfen
- bis
- und
- angeführten Fahrten als Lenker eines PKWs durchgeführt. Der Beschwerdeführer war damals als Hausmeister für das in X gelegene Hotel W beschäftigt. Der Sohn des Inhabers dieses Hotels betreibt im Zentrum des Ortes (weniger als ein Kilometer vom Hotel W entfernt) ein Lokal (GG). Ende November 2016 ging es darum, diverse Arbeiten in diesem Lokal durchzuführen. Die Arbeiten wurden von mehreren Mitarbeitern des Hotel W durchgeführt. So auch vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer musste im Zuge dessen aber auch Fahrten vom Hotel W zum Lokal GG und zurück sowie auch eine Fahrt zum ca 800 Meter vom GG entfernten Recyclinghof durchführen. Der Beschwerdeführer, der seinem Dienstgeber nicht mitteilte, dass er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sei, wurde tageweise zur Durchführung dieser Shuttlefahrten eingeteilt. Der Beschwerdeführer hat am 24.11., am 25.11 und am 28.11.2016 in römisch zehn die in den Schuldvorwürfen
- bis
- und
- angeführten Fahrten als Lenker eines PKWs durchgeführt. Der Beschwerdeführer war damals als Hausmeister für das in römisch zehn gelegene Hotel W beschäftigt. Der Sohn des Inhabers dieses Hotels betreibt im Zentrum des Ortes (weniger als ein Kilometer vom Hotel W entfernt) ein Lokal (GG). Ende November 2016 ging es darum, diverse Arbeiten in diesem Lokal durchzuführen. Die Arbeiten wurden von mehreren Mitarbeitern des Hotel W durchgeführt. So auch vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer musste im Zuge dessen aber auch Fahrten vom Hotel W zum Lokal GG und zurück sowie auch eine Fahrt zum ca 800 Meter vom GG entfernten Recyclinghof durchführen. Der Beschwerdeführer, der seinem Dienstgeber nicht mitteilte, dass er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sei, wurde tageweise zur Durchführung dieser Shuttlefahrten eingeteilt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Angaben des einvernommenen Zeugen AI QQ in Verbindung mit der mit dem Beschwerdeführer am 28.11.2016 aufgenommenen Niederschrift. Der Zeuge Q verwies darauf, dass in dieser Niederschrift jene Angaben festgehalten sind, welche der Beschwerdeführer im Zuge der am 28.11.2016 nach der Anhaltung durchgeführten Einvernahme machte. Der Zeuge Q ergänzte dies auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer damals zum Ausdruck gebracht hätte, dass er im Zusammenhang mit Vorbereitungsarbeiten für die bevorstehende Wintersaison von seinem Chef zur Durchführung von Shuttlefahrten bzw Durchführung von Arbeiten im Lokal GG eingeteilt worden sei. Die führerscheinrechtliche Situation ergibt sich anhand des eingeholten führerscheinrechtlichen Aktes. IV.römisch vier. Rechtslage: § 1 Abs 3
hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph eins, Absatz 3,
hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) zulässig. § 37
lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 37,
lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2)Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. ….
(3)Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
- eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
- eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
- eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder
- eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde oder
- eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.
- eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4,, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt.
(4)Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
- die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
- gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde
- gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ein Lenkverbot ausgesprochen wurde V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat zu den angeführten Zeitpunkten einen PKW gelenkt und über keine dafür erforderliche gültige Lenkberechtigung verfügt. Er hat damit (mehrfache) gegen § 1 Abs 3
verstoßen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 wegen eines gleichgelagerten Deliktes bestraft wurde, sodass ihm spätestens seit diesem Zeitpunkt klar sein musste, dass er durch das Lenken eines PKWs eine Übertretung begeht. Ihn trifft daher auch Vorsatz. Der Beschwerdeführer hat zu den angeführten Zeitpunkten einen PKW gelenkt und über keine dafür erforderliche gültige Lenkberechtigung verfügt. Er hat damit (mehrfache) gegen Paragraph eins, Absatz 3,
verstoßen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 wegen eines gleichgelagerten Deliktes bestraft wurde, sodass ihm spätestens seit diesem Zeitpunkt klar sein musste, dass er durch das Lenken eines PKWs eine Übertretung begeht. Ihn trifft daher auch Vorsatz. Die Einholung einer ortspolizeilichen Verordnung war nicht erforderlich, weil kein Zweifel besteht, dass die Taten auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr begangen wurden. Hinsichtlich Spruchpunkt
- war aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ein Einstellungsbeschluss zu fassen. VI.römisch sechs. Strafbemessung: In Bezug auf die Straffestsetzung stellt sich die Frage, inwieweit – in Entsprechung des in § 22 VStG normierten Kumulationsprinzips der unter den einzelnen Spruchpunkten (
- bis
- und 11.) angeführten Taten jeweils eine Übertretung vorliegt und jeweils gesondert eine Strafe auszusprechen ist oder ob bzw inwieweit von einem Fortsetzungszusammenhang auszugehen und somit mehrere Fakten als eine Übertretung zu werten und mit einer Strafe zu bedenken sind. In Bezug auf die Straffestsetzung stellt sich die Frage, inwieweit – in Entsprechung des in Paragraph 22, VStG normierten Kumulationsprinzips der unter den einzelnen Spruchpunkten (
- bis
- und 11.) angeführten Taten jeweils eine Übertretung vorliegt und jeweils gesondert eine Strafe auszusprechen ist oder ob bzw inwieweit von einem Fortsetzungszusammenhang auszugehen und somit mehrere Fakten als eine Übertretung zu werten und mit einer Strafe zu bedenken sind. Für die Beurteilung dieser Frage ist nach der Rechtsprechung entscheidend, inwieweit hinsichtlich des pönalisierten Verhaltens jeweils ein eigener Handlungsentschluss gefasst wurde. Im konkreten Fall ist zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer Seitens seines Dienstgebers am Beginn des 24.
- bzw des 25.
- sowie vor der Fahrt am 28.11.2016 der Auftrag erteilt wurde, im Zusammenhang die Durchführung von Arbeiten beim Lokal GG mehrere Lenktätigkeiten (insbesondere sogenannte Shuttledienste) durchzuführen. Insofern können die in einem engen Zusammenhang stehenden, vom Dienstgeber des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen Fahrten eines Tages als von einem Handlungsentschluss erfasst angesehen werden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges an verschiedenen Tagen, sofern zwischen den Lenktätigkeiten auch ein entsprechender zeitlicher Abstand besteht, stellt allerdings kein fortgesetztes Delikt dar (siehe Erk des VwGH 26.04.***3, Zl 0601/72). Insofern waren die Fakten
- bis
- sowie
- bis
- zu einer Übertretung zusammenzufassen und mit einer Strafe zu ahnden. Dazu kommt noch die das Lenken des PKW anlässlich einer am 28.11.2016 durchgeführten Fahrt. Für die von einem Fortsetzungszusammenhang erfassten Taten war jeweils eine Geldstrafe zu verhängen, welche ihre Rechtsgrundlage in § 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1
hat. Die Mindeststrafe beträgt daher pro Übertretung Euro 363,-- und nicht, wie von der Verwaltungsbehörde in kumulativer Weise festgesetzt wurde, Euro 726,--, zumal mangels Entziehung der Lenkberechtigung nicht die strengere Strafdrohung des § 37 Abs 4
zur Anwendung gelangt. Für die von einem Fortsetzungszusammenhang erfassten Taten war jeweils eine Geldstrafe zu verhängen, welche ihre Rechtsgrundlage in Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,
hat. Die Mindeststrafe beträgt daher pro Übertretung Euro 363,-- und nicht, wie von der Verwaltungsbehörde in kumulativer Weise festgesetzt wurde, Euro 726,--, zumal mangels Entziehung der Lenkberechtigung nicht die strengere Strafdrohung des Paragraph 37, Absatz 4,
zur Anwendung gelangt. Hinsichtlich der zu verhängenden Strafen war zu berücksichtigen, dass der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretungen als erheblich anzusehen ist. Lenken ohne Lenkberechtigung stellt ein schwerwiegendes Delikt war und beeinträchtigt natürlich die Verkehrssicherheit. Der Beschwerdeführer musste sich nicht zuletzt aufgrund der Vorstrafe aus dem Jahr 2013 sowie aufgrund seiner Bemühungen, eine neue Lenkberechtigung zu erlangen, im Klaren darüber sein, dass er einen PKW nicht lenken darf. Es liegt daher Vorsatz vor. Mildernd war nichts. Erschwerend war eine Vorstrafe aus dem Jahre 2013. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als ungünstig zu bezeichnen. Im Zuge der Ermittlungen durch das erkennende Gericht wurde allerdings bekannt, dass der Beschwerdeführer am 14.01.2017, somit ca 1 ½ Monate nach den gegenständlichen Vorfällen, neuerlich ein Fahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt hat und deshalb von der Bezirkshauptmannschaft Y wegen der Begehung einer Übertretung gemäß § 1 Abs 3
mit Strafverfügung vom 27.03.2017 bestraft wurde. Dieser Umstand lässt darauf schließen, dass beim Beschwerdeführer keine ausreichende Einsicht in Bezug auf das Verbot, ein Fahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung zu lenken, besteht. Insofern ist bei der Strafbemessung auch auf spezialpräventive Aspekte Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer musste sich nicht zuletzt aufgrund der Vorstrafe aus dem Jahr 2013 sowie aufgrund seiner Bemühungen, eine neue Lenkberechtigung zu erlangen, im Klaren darüber sein, dass er einen PKW nicht lenken darf. Es liegt daher Vorsatz vor. Mildernd war nichts. Erschwerend war eine Vorstrafe aus dem Jahre 2013. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als ungünstig zu bezeichnen. Im Zuge der Ermittlungen durch das erkennende Gericht wurde allerdings bekannt, dass der Beschwerdeführer am 14.01.2017, somit ca 1 ½ Monate nach den gegenständlichen Vorfällen, neuerlich ein Fahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt hat und deshalb von der Bezirkshauptmannschaft Y wegen der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 3,
mit Strafverfügung vom 27.03.2017 bestraft wurde. Dieser Umstand lässt darauf schließen, dass beim Beschwerdeführer keine ausreichende Einsicht in Bezug auf das Verbot, ein Fahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung zu lenken, besteht. Insofern ist bei der Strafbemessung auch auf spezialpräventive Aspekte Bedacht zu nehmen. Bei der Strafbemessung war insofern eine Differenzierung vorzunehmen, als am 24.11.2016 vier Fahrten und am 25.11.2016 fünf Fahrten durchgeführt wurden. Am 28.11.2016 wurde nur eine Fahrt vorgeworfen. Die Bestrafung hinsichtlich der Fahrt am 28.11.2016 ergibt sich insbesondere auf Grund der Mindeststrafdrohung und des Vorliegens einer Strafvormerkung. Die beiden weiteren Strafen liegen auf Grund der Mehrzahl der Fahrten knapp darüber. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen war auf das Ausmaß der Ausschöpfung des Geldstrafenrahmens und die höchstmögliche Ersatzfreiheitsstrafe (gemäß § 37 Abs 1
bis zu sechs Wochen) Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen war auf das Ausmaß der Ausschöpfung des Geldstrafenrahmens und die höchstmögliche Ersatzfreiheitsstrafe (gemäß Paragraph 37, Absatz eins,
bis zu sechs Wochen) Bedacht zu nehmen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.0553.8