den §§ 4 Abs 2 und 5 Abs 5 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) (sonstige Partei: Agrargemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 2, W), Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z, vertreten durch Dr. EE und Dr. FF, Rechtsanwälte in Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.02.2016 (richtig wohl: 2017), Zl ****, betreffend Feststellung eines Eigenjagdgebietes
den Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 Absatz 5, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) (sonstige Partei: Agrargemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 2, W), zu Recht: 1.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die sonstige Partei ist aufgrund der Urkunde vom 24.10.1930 grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ** GB **** Z, bestehend aus den Gst-Nr .****. Derzeit ist die Liegenschaft
Die Ausübung des Jagdrechtes auf diesem Genossenschaftsjagdgebiet hat die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft verpachtet. Derzeit ist die Liegenschaft
Paragraph 6, Absatz eins, TJG 2004 Teil des Genossenschaftsjagdgebiets Z. Die Ausübung des Jagdrechtes auf diesem Genossenschaftsjagdgebiet hat die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft verpachtet. Mit dem Landesgesetz LGBl Nr 64/2015, in Kraft getreten am 01.10.2015, wurde die Feststellung einer Eigenjagd mit einer Fläche von weniger als 300 ha aufgrund einer Ausnahmebestimmung zulässig. Dadurch sollten Grundeigentümer, die erst nach den historischen Stichtagen Eigentum erworben haben, jenen Grundeigentümern gleichgestellt werden, die aufgrund der Stichtagsregelungen die Feststellung einer Eigenjagd erwirken konnten. Diese Ausnahme sollte lediglich ein Optionsfenster zur Feststellung neuer „kleiner“ Eigenjagden ermöglichen und wurde daher zeitlich befristet. Nach § 69 Abs 3 TJG 2004 ist ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des
den §§ 4 Abs 2 und 5 Abs 5 TJG 2004 fest, dass die im Alleineigentum der sonstigen Partei stehenden Gst-Nr .**** in EZ ** GB **** Z mit einer zusammenhängend land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche im Ausmaß von 139,9291 ha das Eigenjagdgebiet „AA“ sind. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde
den Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 Absatz 5, TJG 2004 fest, dass die im Alleineigentum der sonstigen Partei stehenden Gst-Nr .**** in EZ ** GB **** Z mit einer zusammenhängend land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche im Ausmaß von 139,9291 ha das Eigenjagdgebiet „AA“ sind. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft neben inhaltlichen Argumenten, die gegen die Erfüllung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes im Sinne des § 5 Abs 5 TJG 2004 sprechen sollen, insbesondere aus, dass der Obmann der sonstigen Partei mangels eines Beschlusses des zuständigen Organs dieser Agrargemeinschaft nicht zur Antragstellung legitimiert gewesen sei. In diesem Sinne wurde auch die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft neben inhaltlichen Argumenten, die gegen die Erfüllung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 sprechen sollen, insbesondere aus, dass der Obmann der sonstigen Partei mangels eines Beschlusses des zuständigen Organs dieser Agrargemeinschaft nicht zur Antragstellung legitimiert gewesen sei. In diesem Sinne wurde auch die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden Grundbuchsauszüge, eine Stellungnahme des Vertreters der belangten Behörde zur Frage, ob sich die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft ein Statut gegeben hat (vgl OZ 2 und 4), die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.04.1988, Zl ****/**, erlassene Satzung der sonstigen Partei (vgl OZ 3), die Niederschrift über die Jagdausschusssitzung am 28.02.2017, in der die Beschlüsse gefasst wurden, Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu erheben und die Rechtsanwälte Dr. EE und Dr. FF mit der Vertretung der beschwerdeführenden Jagdgenossenschaft zu beauftragen (vgl Beilage ./2 zu OZ 7) und die Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses der sonstigen Partei am 29.03.2017, in der der Ausschussbeschluss gefasst wurde, einen Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes „AA“ zu stellen (vgl OZ 8), eingeholt. Infolge des der sonstigen Partei gewährten Parteiengehörs (vgl OZ 24) äußerte sich diese mit E-Mail vom 13.07.2017 (vgl OZ 27). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden Grundbuchsauszüge, eine Stellungnahme des Vertreters der belangten Behörde zur Frage, ob sich die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft ein Statut gegeben hat vergleiche OZ 2 und 4), die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.04.1988, Zl ****/**, erlassene Satzung der sonstigen Partei vergleiche OZ 3), die Niederschrift über die Jagdausschusssitzung am 28.02.2017, in der die Beschlüsse gefasst wurden, Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu erheben und die Rechtsanwälte Dr. EE und Dr. FF mit der Vertretung der beschwerdeführenden Jagdgenossenschaft zu beauftragen vergleiche Beilage ./2 zu OZ 7) und die Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses der sonstigen Partei am 29.03.2017, in der der Ausschussbeschluss gefasst wurde, einen Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes „AA“ zu stellen vergleiche OZ 8), eingeholt. Infolge des der sonstigen Partei gewährten Parteiengehörs vergleiche OZ 24) äußerte sich diese mit E-Mail vom 13.07.2017 vergleiche OZ 27). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das vom Obmann der sonstigen Partei unterfertigte Schreiben vom 01.10.2015 und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden. Wie sich aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ergibt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung
GVG entfallen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das vom Obmann der sonstigen Partei unterfertigte Schreiben vom 01.10.2015 und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden. Wie sich aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ergibt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Das Begehren
dem vom Obmann der sonstigen Partei unterfertigten Schreiben vom 01.10.2015 war nicht durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses der sonstigen Partei gedeckt. Der Ausschuss der sonstigen Partei befasste sich mit diesem Begehren erstmals am 29.03.2017.
dem Tagesordnungspunkt
Abs 1 TJG 2004 bilden alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 9 Abs 1) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.
Paragraph 6, Absatz eins, TJG 2004 bilden alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (Paragraph 9, Absatz eins,) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen. Die Eigentümer der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen (einschließlich der angegliederten) Grundflächen bilden nach § 13 Abs 1 TJG 2004 eine Jagdgenossenschaft; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht. Die Eigentümer der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen (einschließlich der angegliederten) Grundflächen bilden nach Paragraph 13, Absatz eins, TJG 2004 eine Jagdgenossenschaft; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht. Der kraft Gesetzes bestehenden beschwerdeführenden Jagdgenossenschaft (vgl § 13 Abs 1 TJG 2004) kommt im gegenständlichen Verfahren folglich Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zu (vgl VwGH 14.01.1981, 03/329/80, 03/331/80). Der kraft Gesetzes bestehenden beschwerdeführenden Jagdgenossenschaft vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, TJG 2004) kommt im gegenständlichen Verfahren folglich Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zu vergleiche VwGH 14.01.1981, 03/329/80, 03/331/80). Die Satzung der sonstigen Partei wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.04.1988, Zl ****/**, erlassen. Damals war das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (TFLG 1978), Landesgesetz LGBl Nr 54/1978 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 18/1978, in Kraft. Inzwischen ist das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetz LGBl Nr 74/1996 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 26/2017, in Kraft. Nach § 87 Abs 2 TFLG 1996 sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden, stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde. Die Satzung der sonstigen Partei wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.04.1988, Zl ****/**, erlassen. Damals war das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (TFLG 1978), Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1978, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1978,, in Kraft. Inzwischen ist das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, in Kraft. Nach Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden, stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde. Insofern gelangt hier nicht § 13 Abs 2 der zitierten Satzung, wonach der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen vertritt, sondern § 35 Abs 9 TFLG 1996 zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Insofern gelangt hier nicht Paragraph 13, Absatz 2, der zitierten Satzung, wonach der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen vertritt, sondern Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis ist im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschusses von diesen Organen gefassten Beschlüssen zu halten hat. Nach § 12 der zur Anwendung gelangenden Satzung gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zB die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte, die Erstattung eines Vorschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinne des § 9 Z 7, zum Wirkungskreis des Ausschusses. Nach Paragraph 12, der zur Anwendung gelangenden Satzung gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zB die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte, die Erstattung eines Vorschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinne des Paragraph 9, Ziffer 7,, zum Wirkungskreis des Ausschusses. Zumal die Antragstellung in verwaltungsbehördlichen Verfahren
der Satzung weder dem Obmann noch der Vollversammlung der sonstigen Partei vorbehalten ist, gehört diese zum Wirkungskreis des Ausschusses dieser Agrargemeinschaft. Wenn nun zufolge der Satzung der sonstigen Partei die Antragstellung in verwaltungsbehördlichen Verfahren im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, einen Antrag rechtswirksam einzubringen (vgl VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245, wonach der Beschluss zur Erhebung eines Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst werden muss).Wenn nun zufolge der Satzung der sonstigen Partei die Antragstellung in verwaltungsbehördlichen Verfahren im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, einen Antrag rechtswirksam einzubringen vergleiche VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245, wonach der Beschluss zur Erhebung eines Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst werden muss). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Antrag
Schreiben vom 01.10.2015 nicht durch einen entsprechenden Ausschussbeschluss gedeckt. Der Ausschuss der sonstigen Partei fasste erst in der Sitzung am 29.03.2017 den Beschluss, dass von der sonstigen Partei ein Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes „AA“
den §§ 4 Abs 2 und 5 Abs 5 in Verbindung mit § 69 Abs 3 TJG 2004 gestellt werden soll. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Antrag
Schreiben vom 01.10.2015 nicht durch einen entsprechenden Ausschussbeschluss gedeckt. Der Ausschuss der sonstigen Partei fasste erst in der Sitzung am 29.03.2017 den Beschluss, dass von der sonstigen Partei ein Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes „AA“
den Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, TJG 2004 gestellt werden soll. Nach § 4 Abs 2 TJG 2004 hat die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Bei der Erlassung einer Entscheidung
den §§ 4 Abs 2 und 5 Abs 5 in Verbindung mit § 69 Abs 3 TJG 2004 handelt es sich folglich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (vgl VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Nach Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 hat die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Bei der Erlassung einer Entscheidung
den Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, TJG 2004 handelt es sich folglich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung vergleiche VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Im Ergebnis ist der Beschwerde mangels eines durch den Ausschuss der sonstigen Partei gefassten Beschlusses, der den Obmann der sonstigen Partei zur Antragstellung legitimiert hätte, sohin mangels eines verfahrenseinleitenden Antrags, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war entscheidungswesentlich, ob der Obmann der sonstigen Partei ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses in der Lage war, einen Antrag rechtswirksam einzubringen. Diese Frage wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst (vgl VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245; 26.01.2017, Ra 2016/07/0069). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Im gegenständlichen Fall war entscheidungswesentlich, ob der Obmann der sonstigen Partei ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses in der Lage war, einen Antrag rechtswirksam einzubringen. Diese Frage wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst vergleiche VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245; 26.01.2017, Ra 2016/07/0069). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.0614.27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.