RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/43/0964-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeine Z vom 08.03.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgericht und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 08.03.2017, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z der CC GmbH (nunmehr vertreten durch RA Mag. DD) die Baubewilligung für den „Neubau einer Wohnanlage mit 5 Wohnungen auf Gst Nr ****, KG Z“. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhaltrömisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt Der Bauplatz Gst Nr ****, steht im Eigentum der Bauwerberin. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr ***/1, und Miteigentümer des Gst Nr ***/3, beide KG Z, welche an den Bauplatz in nordöstlicher bzw südöstlicher Richtung unmittelbar anschließen. Letzteres Grundstück steht zudem im 1/3-Eigentum der Bauwerberin und dient als Zufahrt zum Bauplatz. Der Bauplatz Gst Nr ****, KG Z, ist als Bauland Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2011 gewidmet. Im örtlichen Raumordnungskonzept ist er dem Stempel W03 mit den Festlegungen **** zuzuordnen. Laut Legende zum örtlichen Raumordnungskonzept entspricht die Festlegung D2 „überwiegend Nutzflächendichte <0,80: Zweifamilien- und Reihenhäuser, Kleinwohnanlagen“ (D1 ist mit „überwiegend Nutzflächen dichter <0,5: Einfamilienhäuser mit Nebengebäuden und Garage“ definiert). Für das Grundstück wurde der Bebauungsplan BEB **** vom 13.04.2016 erlassen (der Bebauungsplan erfasst keine weiteren Grundstücke). Diesbezüglich wurde durch den Gemeinderat der Marktgemeinde Z der Auflagebeschluss vom 26.06.2016 sowie der Erlassungsbeschluss vom 18.10.2016 gefasst. Es erfolgte eine Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß § 66 Abs 1 Trog 2016 vom 05.07.2016 bis zum 10.08.2016 samt entsprechender Kundmachung, sowie die Kundmachung gemäß § 68 Abs 2 TROG 2016 vom 25.10.2016 bis zum 09.11.
- Die Unterlagen zur Erlassung dieses Bebauungsplans umfassen eine ortsplanerische Stellungnahme der GG Architekten ZT OG vom 13.04.2016, in welcher dargelegt wird, dass das Grundstück in offener Bauweise und unter Einhaltung der Abstände gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2011 zu bebauen ist. Im Sinne einer zweckmäßigen und bodensparenden Bebauung sei hierbei eine Nutzflächendichte von zumindest 0,25 bzw maximal 0,80 vorgesehen. Entsprechende Festlegungen finden sich im nunmehr erlassenen Bebauungsplan.Der Bauplatz Gst Nr ****, KG Z, ist als Bauland Wohngebiet gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 gewidmet. Im örtlichen Raumordnungskonzept ist er dem Stempel W03 mit den Festlegungen **** zuzuordnen. Laut Legende zum örtlichen Raumordnungskonzept entspricht die Festlegung D2 „überwiegend Nutzflächendichte <0,80: Zweifamilien- und Reihenhäuser, Kleinwohnanlagen“ (D1 ist mit „überwiegend Nutzflächen dichter <0,5: Einfamilienhäuser mit Nebengebäuden und Garage“ definiert). Für das Grundstück wurde der Bebauungsplan BEB **** vom 13.04.2016 erlassen (der Bebauungsplan erfasst keine weiteren Grundstücke). Diesbezüglich wurde durch den Gemeinderat der Marktgemeinde Z der Auflagebeschluss vom 26.06.2016 sowie der Erlassungsbeschluss vom 18.10.2016 gefasst. Es erfolgte eine Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Trog 2016 vom 05.07.2016 bis zum 10.08.2016 samt entsprechender Kundmachung, sowie die Kundmachung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, TROG 2016 vom 25.10.2016 bis zum 09.11.
- Die Unterlagen zur Erlassung dieses Bebauungsplans umfassen eine ortsplanerische Stellungnahme der GG Architekten ZT OG vom 13.04.2016, in welcher dargelegt wird, dass das Grundstück in offener Bauweise und unter Einhaltung der Abstände gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 zu bebauen ist. Im Sinne einer zweckmäßigen und bodensparenden Bebauung sei hierbei eine Nutzflächendichte von zumindest 0,25 bzw maximal 0,80 vorgesehen. Entsprechende Festlegungen finden sich im nunmehr erlassenen Bebauungsplan. Auf Grund der Garagen- und Stellplatzverordnung der Marktgemeinde Z ist für das gegenständliche Bauvorhaben die Errichtung von 9 Kfz-Stellplätzen verpflichtend vorgeschrieben. Das gegenständliche Bauvorhaben umfasst die Errichtung von 10 PKW-Stellplätzen in einer Tiefgarage und zusätzlich 2 oberirdischen Besucherparkplätzen. Am 07.03.2017 führte die belangte Behörde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer nachweislich und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen war. An der mündlichen Verhandlung nahm der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde teil – im Vorfeld hatte dieser bereits ein schriftliches Gutachten (datierend vom 02.01.2017) erstattet. Die vom Beschwerdeführer schriftlich vorgelegten Einwendungen wurden als Beilage zum Verhandlungsprotokoll genommen. Diese beziehen sich ua auf Immissionsbelastungen im Zusammenhang mit den in der Tiefgarage zu schaffenden KFZ-Stellplätzen, die Festlegungen bzw Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplans und das Fehlen einer rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche; dass das Bauvorhaben den Festlegungen des Bebauungsplans bzw den Abstandsbestimmungen der TBO widerspreche, wurde hingegen nicht vorgebracht.Am 07.03.2017 führte die belangte Behörde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer nachweislich und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG geladen war. An der mündlichen Verhandlung nahm der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde teil – im Vorfeld hatte dieser bereits ein schriftliches Gutachten (datierend vom 02.01.2017) erstattet. Die vom Beschwerdeführer schriftlich vorgelegten Einwendungen wurden als Beilage zum Verhandlungsprotokoll genommen. Diese beziehen sich ua auf Immissionsbelastungen im Zusammenhang mit den in der Tiefgarage zu schaffenden KFZ-Stellplätzen, die Festlegungen bzw Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplans und das Fehlen einer rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche; dass das Bauvorhaben den Festlegungen des Bebauungsplans bzw den Abstandsbestimmungen der TBO widerspreche, wurde hingegen nicht vorgebracht. In Zusammenhang mit der Benutzung der gegenständlich geplanten Tiefgarage ist an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers Nr ***/1, KG Z, mit einer Lärmbelastung von 47 dB am Tag, 45 dB am Abend und 36 dB in der Nacht zu rechnen. Durch den Betrieb der Tiefgarage sind keine Erschütterungen durch Fahrbewegungen zu erwarten. Die dabei entstehenden Luftschadstoffemissionen führen zu ausschließlich irrelevanten Zusatzbelastungen, die nicht geeignet sind die Luftqualität relevant zu verändern. Was die Lärmbelastung betrifft, ist im Bereich des vom Amtssachverständige herangezogenen Immissionspunktes an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers Nr ***/1, KG Z, mit deutlich höheren Belastungen zu rechnen, als an der Grundgrenze zu dem im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr ***/3, KG Z (Zufahrt). Von den Fahrbewegungen auf der Zufahrt Gst Nr ***/3, KG Z, wiederum ist keine höhere Belastung auf das Grundstück des Beschwerdeführers Nr ***/1, KG Z, zu erwarten, als von der geplanten Tiefgarage. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die obigen Feststellungen sind zunächst dem Behördenakt, dem örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Z sowie deren Garagen- und Stellplatzverordnung zu entnehmen. Die Feststellungen bezüglich die Erlassung des Bebauungsplans BEB **** konnten den entsprechenden Unterlagen entnommen werden. Dass der hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung am 07.03.2017 anwesend war, bestätigte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 05.07.
- Zur Frage der Immissionsbelastung wurde vom Landesverwaltungsgericht ein emissionstechnischer Amtssachverständiger beigezogen, welcher sein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 abgab. Von den Parteien wurden weder Befund noch die vom Amtssachverständigen angestellten Berechnungen und gezogenen Schlüsse infrage gestellt. IV. Rechtslagerömisch vier. Rechtslage Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016 (TROG 2016) lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, (TROG 2016) lauten wie folgt: „§ 37 Bauland […]
(4)Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt: Tag Abend Nacht 6:00 bis 19:00 Uhr 19:00 bis 22:00 Uhr 22:00 bis 6:00 Uhr Wohngebiet 50 dB 45 dB 40 dB gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet 55 dB 50 dB 45 dB Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet 60 dB 55 dB 50 dB allgemeines Mischgebiet 65 dB 60 dB 55 dB […] § 38Paragraph 38 Wohngebiet
(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
- a)Wohngebäude,
- b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs 1 lit c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,Gebäude, die der Unterbringung von nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
- c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
- d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Absatz eins, genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3)Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
- a)gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und
- b)die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.
(4)Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.
(5)Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht
- a)die nach § 37 Abs 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oderdie nach Paragraph 37, Absatz 4, entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder
- b)unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. § 54Paragraph 54 Bebauungspläne
(1)In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs 9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.
(1)In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Absatz 9,) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.
(2)Bebauungspläne sind für die nach § 31 Abs 5 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald
(2)Bebauungspläne sind für die nach Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald
- a)diese Gebiete bzw Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und
- b)die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.
(3)Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 5 festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(3)Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 5, festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(4)Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs 2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.
(4)Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Absatz 2, besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. […]“ Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lauten wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lauten wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]“ V. Erwägungenrömisch fünf. Erwägungen Der Beschwerdeführer bringt vor, in Zusammenhang mit den geplanten 12 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge sei ein übermäßiges Verkehrsaufkommen insbesondere im Bereich der Tiefgaragenein- und -ausfahrt und damit für die angrenzenden Nachbarn unzumutbare Immissionen insbesondere durch Lärm, Geruch und Erschütterung zu erwarten – dies ganz besondere im Hinblick darauf, dass die laut Stellplatzverordnung erforderliche Anzahl der Abstellplätze überschritten werde (VwGH 2008/06/0009 vom 01.04.2008). Die belangte Behörde habe hierzu nicht einmal ein Sachverständigengutachten eingeholt. Es sei überdies unzulässig gewesen, für den Bauplatz einen eigenen Bebauungsplan zu erlassen, vielmehr müsse sich ein solcher grundsätzlich auf größere funktional zusammenhängende Gebiete beziehen. Diese Frage müsse im Rahmen des Bauverfahrens gesondert als Vorfrage geprüft werden. Der Beschwerdeführer stellt außerdem in Abrede, dass der Bauplatz eine dem Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 3 Abs 1 TBO 2011 aufweise. Dies ungeachtet der Tatsache, dass das als Zufahrt ins Auge gefasste Gst Nr ***/3, KG Z, im 1/3-Miteigentum der Bauwerberin stehe. Nach dem Willen der übrigen Mehrheitseigentümer sollten mittels dieses Grundstücks lediglich Grundstücke mit Einfamilienhausbebauung erschlossen werden. Unter Hinweis auf Weber, Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, 2014, führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich hierbei wiederum um eine Vorfrage handle, welche in einem eigenen Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs, allfälligem Augenschein und gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu klären sei. Auch wenn die Regelung des § 3 TBO 2011 primär dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, und nicht jenem der Nachbarn diene, hätten diese Gegebenheiten im Bauverfahren berücksichtigt werden müssen; allenfalls würden durch die vorsätzliche Missachtung dieser Bestimmung sogar Amtshaftungsansprüchen ausgelöst. Dem bekämpften Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob überhaupt und gegebenenfalls welcher hochbautechnische Sachverständige dem Verfahren beigezogenen worden wäre. Gemäß § 25 Abs 4 TBO 2011 müsse jedoch im Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für einen Neubau jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger herangezogen werden, was im vorliegenden Fall zur Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens hätte führen können.Der Beschwerdeführer bringt vor, in Zusammenhang mit den geplanten 12 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge sei ein übermäßiges Verkehrsaufkommen insbesondere im Bereich der Tiefgaragenein- und -ausfahrt und damit für die angrenzenden Nachbarn unzumutbare Immissionen insbesondere durch Lärm, Geruch und Erschütterung zu erwarten – dies ganz besondere im Hinblick darauf, dass die laut Stellplatzverordnung erforderliche Anzahl der Abstellplätze überschritten werde (VwGH 2008/06/0009 vom 01.04.2008). Die belangte Behörde habe hierzu nicht einmal ein Sachverständigengutachten eingeholt. Es sei überdies unzulässig gewesen, für den Bauplatz einen eigenen Bebauungsplan zu erlassen, vielmehr müsse sich ein solcher grundsätzlich auf größere funktional zusammenhängende Gebiete beziehen. Diese Frage müsse im Rahmen des Bauverfahrens gesondert als Vorfrage geprüft werden. Der Beschwerdeführer stellt außerdem in Abrede, dass der Bauplatz eine dem Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 aufweise. Dies ungeachtet der Tatsache, dass das als Zufahrt ins Auge gefasste Gst Nr ***/3, KG Z, im 1/3-Miteigentum der Bauwerberin stehe. Nach dem Willen der übrigen Mehrheitseigentümer sollten mittels dieses Grundstücks lediglich Grundstücke mit Einfamilienhausbebauung erschlossen werden. Unter Hinweis auf Weber, Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, 2014, führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich hierbei wiederum um eine Vorfrage handle, welche in einem eigenen Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs, allfälligem Augenschein und gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu klären sei. Auch wenn die Regelung des Paragraph 3, TBO 2011 primär dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, und nicht jenem der Nachbarn diene, hätten diese Gegebenheiten im Bauverfahren berücksichtigt werden müssen; allenfalls würden durch die vorsätzliche Missachtung dieser Bestimmung sogar Amtshaftungsansprüchen ausgelöst. Dem bekämpften Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob überhaupt und gegebenenfalls welcher hochbautechnische Sachverständige dem Verfahren beigezogenen worden wäre. Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, TBO 2011 müsse jedoch im Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für einen Neubau jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger herangezogen werden, was im vorliegenden Fall zur Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens hätte führen können. Zur Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Nachbar im Bauverfahren Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitig Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 2006/06/0015 vom 27.06.2006, 2006/06/0062 vom 27.11.2003, ua). Die den unmittelbaren Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 26 Abs 3 TBO 2011 abschließend aufgezählt. Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarin dar (objektiv-öffentliche Rechte).Die den unmittelbaren Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 abschließend aufgezählt. Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarin dar (objektiv-öffentliche Rechte). Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Präklusion hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Dies, da ein sprechendes Vorbringen bereits in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 07.03.2017 erstattet wurde. Zum Bebauungsplan Zum gegenständlich maßgeblichen Bebauungsplan BEB **** ist zunächst festhalten, dass dieser rechtmäßig erlassen wurde – wie die obigen Feststellungen zu Punkt II. zeigen, wurden die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß den Anforderungen des § 66 TROG 2016 gesetzt. Das örtliche Raumordnungskonzept sieht für den Planungsbereich gemäß § 31 Abs 5 TROG 2011 die Erlassung von Bebauungsplänen verpflichtend vor (vergleiche Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, LGBl Nr 74/2013). Die im Bebauungsplan vorgesehene maximale Nutzflächendichte von 0,8 entspricht der Dichtefestlegung im örtlichen Raumordnungskonzept. In Bezug auf die einzuhaltenden Abstände enthält der vorliegende Bebauungsplan lediglich eine Baufluchtlinie gegenüber dem im Miteigentum der Bauwerberin sowie des Beschwerdeführers stehenden, als Zufahrt vorgesehenen Grundstück Nummer ***/3, KG Z (welches bereits jetzt als einzige Zufahrt zum Grundstück Nummer ***/1, KG Z, des Beschwerdeführers dient). Ansonsten ist die Einhaltung der allgemeinen Abstandsbestimmungen der TBO 2011 vorgesehen.Zum gegenständlich maßgeblichen Bebauungsplan BEB **** ist zunächst festhalten, dass dieser rechtmäßig erlassen wurde – wie die obigen Feststellungen zu Punkt römisch zwei. zeigen, wurden die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß den Anforderungen des Paragraph 66, TROG 2016 gesetzt. Das örtliche Raumordnungskonzept sieht für den Planungsbereich gemäß Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011 die Erlassung von Bebauungsplänen verpflichtend vor (vergleiche Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2013,). Die im Bebauungsplan vorgesehene maximale Nutzflächendichte von 0,8 entspricht der Dichtefestlegung im örtlichen Raumordnungskonzept. In Bezug auf die einzuhaltenden Abstände enthält der vorliegende Bebauungsplan lediglich eine Baufluchtlinie gegenüber dem im Miteigentum der Bauwerberin sowie des Beschwerdeführers stehenden, als Zufahrt vorgesehenen Grundstück Nummer ***/3, KG Z (welches bereits jetzt als einzige Zufahrt zum Grundstück Nummer ***/1, KG Z, des Beschwerdeführers dient). Ansonsten ist die Einhaltung der allgemeinen Abstandsbestimmungen der TBO 2011 vorgesehen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Erlassung eines eigenen Bebauungsplans für den Bauplatz Gst Nr ****, KG Z, sei unzulässig gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass dem oben zitierten § 54 Abs 1 Satz 2 Trog 2016 zufolge Bebauungspläne „möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen“ sind. Von Gesetzes wegen ist es daher nicht unzulässig, einem Bebauungsplan für lediglich ein einziges Grundstück zu erlassen. In Hinblick auf das nicht näher spezifizierte Vorbringen des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass der Bebauungsplan rechtmäßig erlassen wurde, die vorgesehene Nutzflächendichte der Vorgabe des örtlichen Raumordnungskonzepts entspricht und ein sachlich nicht gerechtfertigt Eingriff in Nachbarrechte nicht erkennbar ist, bestehen seitens des erkennenden Gerichts keine Bedenken, den Bebauungsplan anzuwenden. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Erlassung eines Bebauungsplans für den gegenständlichen Bauplatz schon aufgrund der Regelungen des örtlichen Raumordnungskonzepts erforderlich war (§ 31 Abs 5 TROG 2016).Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Erlassung eines eigenen Bebauungsplans für den Bauplatz Gst Nr ****, KG Z, sei unzulässig gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass dem oben zitierten Paragraph 54, Absatz eins, Satz 2 Trog 2016 zufolge Bebauungspläne „möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen“ sind. Von Gesetzes wegen ist es daher nicht unzulässig, einem Bebauungsplan für lediglich ein einziges Grundstück zu erlassen. In Hinblick auf das nicht näher spezifizierte Vorbringen des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass der Bebauungsplan rechtmäßig erlassen wurde, die vorgesehene Nutzflächendichte der Vorgabe des örtlichen Raumordnungskonzepts entspricht und ein sachlich nicht gerechtfertigt Eingriff in Nachbarrechte nicht erkennbar ist, bestehen seitens des erkennenden Gerichts keine Bedenken, den Bebauungsplan anzuwenden. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Erlassung eines Bebauungsplans für den gegenständlichen Bauplatz schon aufgrund der Regelungen des örtlichen Raumordnungskonzepts erforderlich war (Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2016). Zum Immissionsschutz Entsprechend dem oben zitierten § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 steht es dem Beschwerdeführer als unmittelbaren Nachbarn zu, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplans im Bauverfahren geltend zu machen, soweit mit diesen ein Immissionsschutz verbunden ist. Der gegenständliche Bauplatz Gst Nr ****, KG Z, ist als Wohngebiet gewidmet – diese Widmung gewährleistet entsprechend dem Wortlaut des § 38 TROG 2016 einen Immissionsschutz.Entsprechend dem oben zitierten Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 steht es dem Beschwerdeführer als unmittelbaren Nachbarn zu, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplans im Bauverfahren geltend zu machen, soweit mit diesen ein Immissionsschutz verbunden ist. Der gegenständliche Bauplatz Gst Nr ****, KG Z, ist als Wohngebiet gewidmet – diese Widmung gewährleistet entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 38, TROG 2016 einen Immissionsschutz. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, müssen Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen (VwGH 2009/05/0153 vom 13.11.2012 ua). Das Vorliegen solcher besonderer Umstände, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, hat der VwGH bejaht, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungen bzw Schallverhältnissen verbunden ist (VwGH 2013/03/0206 vom 02.11.2016 ua). Das Tiroler Raumordnungsgesetz legt fest, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben nicht vorliegt, wenn der Beurteilungspegel nach den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die für die jeweilige Widmungskategorie in § 37 Abs 4 TROG 2016 festgelegten dB-Werte nicht übersteigt (§ 38 Abs 5 lit a leg cit).Das Tiroler Raumordnungsgesetz legt fest, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben nicht vorliegt, wenn der Beurteilungspegel nach den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die für die jeweilige Widmungskategorie in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 festgelegten dB-Werte nicht übersteigt (Paragraph 38, Absatz 5, Litera a, leg cit). Entsprechend den obigen Feststellungen, basierend auf den umfassenden Ausführungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen, liegt die zu erwartende Lärmbelastung bei 47 dB am Tag, 45 dB am Abend und 36 dB in der Nacht, womit die in § 37 Abs 4 TROG 2016 festgelegten Werte von 50 dB, 45 dB und 40 dB eingehalten sind. Nach § 38 Abs 5 TROG 2016 ergibt sich hieraus, dass es durch die Benützung der Tiefgarage zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität kommt. Das Entstehen von Erschütterungen durch Fahrbewegungen beim Betrieb der Tiefgarage konnte der immissionstechnische Amtssachverständige ebenso wie eine relevante Veränderung der Luftqualität ausschließen.Entsprechend den obigen Feststellungen, basierend auf den umfassenden Ausführungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen, liegt die zu erwartende Lärmbelastung bei 47 dB am Tag, 45 dB am Abend und 36 dB in der Nacht, womit die in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 festgelegten Werte von 50 dB, 45 dB und 40 dB eingehalten sind. Nach Paragraph 38, Absatz 5, TROG 2016 ergibt sich hieraus, dass es durch die Benützung der Tiefgarage zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität kommt. Das Entstehen von Erschütterungen durch Fahrbewegungen beim Betrieb der Tiefgarage konnte der immissionstechnische Amtssachverständige ebenso wie eine relevante Veränderung der Luftqualität ausschließen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die imissionsspezifischen Erfordernisse, welche aufgrund der Widmung des Bauplatzes bestehen, eingehalten sind. Zum Erfordernis einer rechtlich gesicherten Zufahrt zum Bauplatz Insofern, als der Beschwerdeführer darauf verweist, dass seines Erachtens eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 3 Abs 1 TBO 2011 nicht vorliege, ist dem zu entgegnen, dass sich diese Einwendung nicht auf ein dem Nachbarn zustehendes subjektiv-öffentliches Recht bezieht und daher im Bauverfahren durch den Nachbarn nicht wirksam erhoben werden kann. Insofern, als der Beschwerdeführer darauf verweist, dass seines Erachtens eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 nicht vorliege, ist dem zu entgegnen, dass sich diese Einwendung nicht auf ein dem Nachbarn zustehendes subjektiv-öffentliches Recht bezieht und daher im Bauverfahren durch den Nachbarn nicht wirksam erhoben werden kann. Zur Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die allenfalls unterbliebene Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen im behördlichen Verfahren bezieht, wird auf die obigen Feststellungen verwiesen. Trotzdem wurde das Gutachten des von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen vom 02.01.2017 dem Beschwerdeführer im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zugestellt. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts wiederum ein hochbautechnischer Amtssachverständiger beigezogen. Der Beschwerdeführer erklärte seinerseits jedoch ausdrücklich, bezüglich des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachtens keine Fragen zu haben und auch kein Vorbringen erstatten zu wollen. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen seiner Rechte nicht vorliegen, weshalb dessen Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.43.0964.12