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LVwG-2016/24/1182-6

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 32§ 94§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/24/1182-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf Euro 200,-- (EFS 18 Stunden), herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf Euro 200,-- (EFS 18 Stunden), herabgesetzt wird. 2.

§ 52Abs 1 Vw

GVG werden die Verfahrenskosten mit Euro 20,- neu bestimmt.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG werden die Verfahrenskosten mit Euro 20,- neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BB GmbH, **** X zu verantworten, dass diese zumindest am 08.01.2016 das Gewerbe „Baumeister gem. § 94 Z 5 GewO 1994“ und „Gas-und Sanitärtechnik gem. § 94 Z 25 GewO 1994 selbstständig, regelmäßig, gewerbsmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen writschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt, indem Sie Leistungen des angeführten Gewerbes (Renovierungen von Bädern – im Firmenbuch unter FN **** angegeben; CC Lizenzpartner auf der Homepage http://www.****.com/****/) angeboten haben. Gem. § 1 Abs 4 letzter Satz GewO ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.“„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BB GmbH, **** römisch zehn zu verantworten, dass diese zumindest am 08.01.2016 das Gewerbe „Baumeister gem. Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994“ und „Gas-und Sanitärtechnik gem. Paragraph 94, Ziffer 25, GewO 1994 selbstständig, regelmäßig, gewerbsmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen writschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt, indem Sie Leistungen des angeführten Gewerbes (Renovierungen von Bädern – im Firmenbuch unter FN **** angegeben; CC Lizenzpartner auf der Homepage http://www.****.com/****/) angeboten haben. Gem. Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz GewO ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 GewO iVm § 339 Abs 1 GewO iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994 iVm § 1 Abs 4 GewO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe 600,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tage verhängt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, GewO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe 600,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tage verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Erhebe ich Beschwerde auf das oben erwähnte Schreiben (Straferkenntnis vom 11.4.2016) und beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Innsbruck. Beweismittel: Ein Schreiben von der WKO W, dass in anderen Bundesländer die Vorgehensweise der CC-Franchisepartner rechtens ist, mit dem „freien Gewerbe“ die Tätigkeiten wie auf der Homepage der Firma CC gestellt, ausführen zu dürfen. Des weiteren wird festgehalten, dass auf der Homepage: die BB GmbH kein Verweis auf Gewerbe Baumeister und Sanitär hindeutet. Lediglich allgemeinen Homepage www.****.com wird darauf hingewiesen. Das ist allerdings nicht die Homepage der BB GmbH. Dort steht explizit nichts davon drauf. Hier muss klar unterschieden werden. Auf der URL sieht der Endkunden genau wo er gerade ist. Allgemein oder auf der BB GmbH die Tätigkeiten der CC Franchise-Partner, insbesondere der BB GmbH sind zum einen nicht unter das Platten-und Fliesenleger-Gewerbe. Dies nur zur Info, sollte es auch von dieser Richtung zu einer Anzeige kommen. Des weiteren nicht unter das Tischlergewerbe. Auch hier möchten wir gleich vorgreifen. Ebenso nicht in der Sanitär-Gewerbe, da die BB GmbH Aufträge einer größeren Sanierung die das reglementierte Sanitär-Gewerbe notwendig macht, nicht für den Kunden durchführt, der sich selbst drum kümmert oder wir ihm an einem Partnerbetrieb mit gültiger Gewerbeberechtigung vermitteln. Es handelt sich lediglich wenn überhaupt um kleine „Eingriffe“ in das bestehende Sanitärsystem. Zum Beispiel wird die bestehende Armatur demontiert und nach Montage (Verklebung der Wandplatten) wieder montiert. Oder die Armatur bleibt überhaupt und wird von unseren Monteure nicht einmal angegriffen, weil es unserer Sanierung nicht notwendig macht. Ohne die Armatur wird um 30 cm versetzt. Für diese Tätigkeiten haben wir gelernte Installateure in Vollzeit angestellt. Somit liefern und leisten wir wichtige Teile des Auftrages und haben sämtliche Nebenrechte

§ 32Gew

O, insbesondere das Recht zur Übernahme eines Gesamtauftrages, wenn wir als BB GmbH Leistungen entsprechende befugte Gewerbetreibende weitergeben (Baumeister-Gewerbe).Somit liefern und leisten wir wichtige Teile des Auftrages und haben sämtliche Nebenrechte

Paragraph 32, GewO, insbesondere das Recht zur Übernahme eines Gesamtauftrages, wenn wir als BB GmbH Leistungen entsprechende befugte Gewerbetreibende weitergeben (Baumeister-Gewerbe). Zudem erbringen wir Leistungen anderer Gewerke für den Endkunden zu denen wir nicht befugt sind, bis zum Ausmaß von Maximum 10 % des konkret erteilten Gesamtauftrages. Das betrifft auch das Sanitärgewerbe, rein beschränkt auf die Rohrleitungen für Kalt/Warmwasser. Das oben beschriebene funktioniert hier bereits in vielen anderen Bundesländern hervorragend. Auch hier wurden Franchise-Partner schon des Öfteren aufgefordert Beweise zu bringen, diese Tätigkeit ausführen zu dürfen. Es hat bis jetzt immer eine positive Übereinstimmung mit den Behörden gegeben. Bis heute gibt es mehr als 500 positive Referenz-Schreiben von Endkunden, keine negativen Einträge in diversen Foren. Und zu guter letzt noch die Info, dass derzeit pro Jahr ca. 4500 Teilbäder von CC Partner in Österreich, V und der U renoviert werden, auf sehr professionelle Art und Weise.Bis heute gibt es mehr als 500 positive Referenz-Schreiben von Endkunden, keine negativen Einträge in diversen Foren. Und zu guter letzt noch die Info, dass derzeit pro Jahr ca. 4500 Teilbäder von CC Partner in Österreich, römisch fünf und der U renoviert werden, auf sehr professionelle Art und Weise. Alle Franchise-Partner natürlich auch mir als BB GmbH halten uns strikt an die Ö-Norm für Ablichtungen, B 2209 derzeit B

  1. Ich, AA habe als GF der BB GmbH noch ein weiteres Unternehmen in T, wo ich mich seit einigen Jahren mit den genau gleichen Themen (Badrenovierung) sehr erfolgreich beschäftige. Auch hier funktioniert es wunderbar. Auch hier habe ich drei gelernte Installateure beschäftigt Herr DD als GF der BB GmbH mit 49 %, ebenfalls ein laufendes Unternehmen in S. Beide verfügen wir über viel Erfahrung. Auch kaufmännisch laufen die Betriebe sehr gut und es werden laufend Arbeitsplätze geschaffen. Antragstellung: 09.02.2016 derzeit wurde ein Antrag auf formelle Befähigung gestellt, dass ein Mitarbeiter/Installateur, Herr EE in Vollzeit der BB GmbH als gewerberechtlicher Geschäftsführer agiert. Dieser begann 1972 als Installateur zu arbeiten. Den Lehrabschluss machte diese
  2. Bewiesen ist auch, dass Herr EE viele Jahre als Installateur beschäftigt war. Des weiteren war Herr EE auch im benachbarten V lange erfolgreich selbstständig. Also ohne Konkurs oder einen Schufa-Eintrag.derzeit wurde ein Antrag auf formelle Befähigung gestellt, dass ein Mitarbeiter/Installateur, Herr EE in Vollzeit der BB GmbH als gewerberechtlicher Geschäftsführer agiert. Dieser begann 1972 als Installateur zu arbeiten. Den Lehrabschluss machte diese
  3. Bewiesen ist auch, dass Herr EE viele Jahre als Installateur beschäftigt war. Des weiteren war Herr EE auch im benachbarten römisch fünf lange erfolgreich selbstständig. Also ohne Konkurs oder einen Schufa-Eintrag. Mittlerweile haben wir von der WKO einen positiven Bescheid/Gutachten, dass dem Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung, reglementiertes Gewerbe Gas-Sanitärtechnik, eingeschränkt auf Sanitärtechnik, stattgegeben wurde. Nun sollte Herr EE laut einem Mail vom
  4. April 2016 von der BH Y eine Unternehmerprüfung vorlegen. Herr EE wird/wurde für die fachmännische Verlegung der Sanitärrohre eingestellt und nicht für die kaufmännische Firmenführung des Unternehmens.“ II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Internetanzeige der CC GmbH (das konkrete Datum der Anzeige ist nicht ersichtlich, da diese nicht leserlich ist; hieramtlich wird vermutet, dass die Anzeige aus Dezember 2015 stammt); weiters in die Abfrage aus dem Gewerbeinformationssystem betreffend den Beschwerdeführer und in den Auszug aus dem Firmenbuch betreffend „BB GmbH“ (FN ****, LG R) und der „CC GmbH“ (FN ****, LG Q). Dem Akt ist weiters eine Strafverfügung datiert mit 08.01.2016 zu entnehmen, welches Datum gleichzeitig als Tatzeitpunkt dient, in der dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe das Gewerbe „Baumeister

§ 94

Ziff 5 Gewerbeordnung 1994“ und „Gas-und Sanitärtechnik

§ 94

Ziff 25 Gewerbeordnung 1994“ selbstständig, regelmäßig, gewerbsmäßig und in der Absicht einen Eintrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, indem er, Leistungen des angeführten Gewerbes (Renovierung von Bädern im Firmenbuch und SN **** angegeben; CC Lizenzpartnerauf der Homepage http.//****.com/****/) angeboten. Dies blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Dem Akt ist weiters eine Strafverfügung datiert mit 08.01.2016 zu entnehmen, welches Datum gleichzeitig als Tatzeitpunkt dient, in der dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe das Gewerbe „Baumeister

Paragraph 94, Ziff 5 Gewerbeordnung 1994“ und „Gas-und Sanitärtechnik

Paragraph 94, Ziff 25 Gewerbeordnung 1994“ selbstständig, regelmäßig, gewerbsmäßig und in der Absicht einen Eintrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, indem er, Leistungen des angeführten Gewerbes (Renovierung von Bädern im Firmenbuch und SN **** angegeben; CC Lizenzpartnerauf der Homepage http.//****.com/****/) angeboten. Dies blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Weiters fand am 27.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen. Der Sachverhalt steht im Rahmen des angefochtenen Straferkenntnisses unbestritten fest und ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewebeordnung – GewO 1994, BGBl Nr 19471994 idF BGBl I Nr 120/2016, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewebeordnung – GewO 1994, BGBl Nr 19471994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins […]

(4)Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. § 366Paragraph 366 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer 1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; […] IV.römisch vier. Erwägungen: Eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

§ 1Abs 4 Gew

O ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Paragraph eins, Absatz 4, GewO ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zum normativen Gehalt der Bestimmung des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 festzuhalten, dass es beim – der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl VwGH 06.11.2002, Zl 2002/04/0081).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zum normativen Gehalt der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 festzuhalten, dass es beim – der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird vergleiche VwGH 06.11.2002, Zl 2002/04/0081). Indem auf der Homepage www.****.com die „Renovierung von Bädern“, deren Planung und auch Durchführung angeboten und die BB GmbH als Lizenzpartner angeführt wird, entsteht für den Leser dieser Homepage der objektive Eindruck, dass die Firma BB GmbH selbst sämtliche dort angepriesenen Leistungen erbringt und demgemäß auch über die hierfür erforderlichen Gewerbeberechtigungen verfügt. Die Firma BB GmbH verfügt jedoch lediglich über die Berechtigung zur Ausübung der Gewerbe „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und staatlich Langkonstruktionen, aus fertigbezogenen Teilen mithilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb-und Steckverbindungen“ und „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“. Die Leistungen, welche auf der Homepage www.****.com angeboten werden, gehen jedoch über die bestehenden Gewerbeberechtigungen der BB GmbH hinaus. Aufgrund des zu prüfenden objektiven Wortlautes der angebotenen Tätigkeiten war somit davon aus zugehen, dass den auf der Homepage gemachten Angebote die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass unter dem Wortlaut dieser Angebote fallende gewerbliche Tätigkeiten der Gewerbe „Baumeister

§ 94Z 5 Gew

O“ und „Gas- und Sanitärtechnik

§ 94Z 25 Gew

O“ an einen größeren Personenkreis angeboten wurden, was

der oben zitierten Bestimmung des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO der Ausübung dieser Gewerbe gleichzuhalten ist.Aufgrund des zu prüfenden objektiven Wortlautes der angebotenen Tätigkeiten war somit davon aus zugehen, dass den auf der Homepage gemachten Angebote die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass unter dem Wortlaut dieser Angebote fallende gewerbliche Tätigkeiten der Gewerbe „Baumeister

Paragraph 94, Ziffer 5, GewO“ und „Gas- und Sanitärtechnik

Paragraph 94, Ziffer 25, GewO“ an einen größeren Personenkreis angeboten wurden, was

der oben zitierten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO der Ausübung dieser Gewerbe gleichzuhalten ist. Darüber hinaus erfüllt die Angabe des Geschäftszweiges „Renovierung von Bädern“ im Firmenbuch den Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 1 Abs 4 GewO. Der Angabe des Geschäftszweiges im Firmenbuch kommt die Eignung zu, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird, zumal es sich beim Firmenbuch um ein öffentliches Buch handelt, in welches jedermann zur Einzelabfrage befugt ist (vgl dazu zB VwGH 2016/04/0098). Darüber hinaus erfüllt die Angabe des Geschäftszweiges „Renovierung von Bädern“ im Firmenbuch den Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 4, GewO. Der Angabe des Geschäftszweiges im Firmenbuch kommt die Eignung zu, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird, zumal es sich beim Firmenbuch um ein öffentliches Buch handelt, in welches jedermann zur Einzelabfrage befugt ist vergleiche dazu zB VwGH 2016/04/0098). Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personen Gemeinschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH war, hat somit für die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften einzustehen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personen Gemeinschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH war, hat somit für die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften einzustehen. Der Beschwerdeführer hat sohin den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht zu verantworten. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, womit auch die subjektive Tatseite als verwirklicht anzusehen war.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, womit auch die subjektive Tatseite als verwirklicht anzusehen war. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse am Ausschluss hierfür nicht berechtigter Personen von der Ankündigung auf sie lautender gewerblicher Tätigkeiten geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als unbedeutend angesehen werden. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht, weshalb von zumindest durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen war. In Anbetracht des nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO normierten Strafrahmens bis zu Euro 3.600,-- sowie unter Berücksichtigung oben genannter Strafzumessungsgründe erweist sich die auf das neu festgesetzte Ausmaß der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 als schuld- und tatangemessen. In Anbetracht des nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO normierten Strafrahmens bis zu Euro 3.600,-- sowie unter Berücksichtigung oben genannter Strafzumessungsgründe erweist sich die auf das neu festgesetzte Ausmaß der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 als schuld- und tatangemessen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.24.1182.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.