Obsah (14)
§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 7§ 44§ 38§ 13b§ 19a§ 2§ 11§ 12§ 18i§ 18bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/24/1538-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen folgendermaßen herabgesetzt werden und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe aufgeteilt wird:
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen folgendermaßen herabgesetzt werden und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe aufgeteilt wird: 1.) Euro 720,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) 2.) Euro 860,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) 3.) Euro 820,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) 4.) Euro 940,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) 2.
§ 52Abs 1 Vw
GVG werden die Verfahrenskosten mit 1.) Euro 72,00, 2.) Euro 86,00, 3.) Euro 82,00 und 4.) Euro 94,00, sohin mit insgesamt Euro 334,00 neu bestimmt.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG werden die Verfahrenskosten mit 1.) Euro 72,00, 2.) Euro 86,00, 3.) Euro 82,00 und 4.) Euro 94,00, sohin mit insgesamt Euro 334,00 neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
§ 25aAbs 4 Vw
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.05.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.05.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen: „Sie haben es als
§ 9VSt
G verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE GmbH, Z, Adresse 2) zu verantworten, dass bei eienr durch das Arbeitsinspektorat Y in der Arbeitsstätte der EE GmbH, Adresse 3, W, anhand der ausgehändigten effektiven Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum 01. Oktober 2015 bis einschließlich den 27.Jänner 2016 durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass die in den folgenden Tabellen angeführten Arbeitnehmer/innen, zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurden: „Sie haben es als
Paragraph 9, VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE GmbH, Z, Adresse 2) zu verantworten, dass bei eienr durch das Arbeitsinspektorat Y in der Arbeitsstätte der EE GmbH, Adresse 3, W, anhand der ausgehändigten effektiven Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum 01. Oktober 2015 bis einschließlich den 27.Jänner 2016 durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass die in den folgenden Tabellen angeführten Arbeitnehmer/innen, zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurden: 1. Folgender Arbeitnehmer wurde über die erlaubte Tagesarbeitszeit von 10 Stunden (TAZ) beschäftigt: Name Datum von-bis Tagesarbeitszeit (TAZ) (hh:
- mm)FF 07.10.2015 06:58-12:00 13:00- 18:15 10:17 FF 08.10.2015 06:10-12:00 13:00- 17:24 10:14 FF 12.10.2015 06:15-12:00 13:00 18:30 11:15 FF 13.10.2015 06:00-12:00 13:00- 19:15 12:15 FF 14.10.2015 06:15-12:00 13:00- 20:13 12:59 FF 15.10.2015 06:30-12:00 13:00- 19:17 11:47 FF 16.10.2015 06:15-12:00 13:00- 19:35 12:20 FF 19.10.2015 06:50-12:00 13:00- 20:41 12:51 FF 20.10.2015 07:00-12:00 13:00- 19:03 11:03 FF 21.10.2015 06:00-12:00 13:00- 22:05 15:05 FF 22.10.2015 06:32-12:00 13:00- 18:26 10:54 FF 23.10.2015 07:15-12:00 13:00- 19:11 10:56 FF 27.10.2015 06:30-12:00 13:00- 20:30 13:00 FF 28.10.2015 06:20-12.00 13:00- 18:53 11:33 FF 29.10.2015 07:08-12:00 13:00- 19:30 11:22 FF 30.10.2015 06:40-12:00 13:00- 19:15 11:35 FF 02.11.2015 07:01-12:00 13:00 18:45 10:44 FF 03.11.2015 06:50-12:00 13:00- 18:00 10:10 FF 04.11.2015 07:14-12:00 13:00- 18:45 10:31 FF 05.11.2015 06:10-12:00 13:00- 18:30 11:20 2. Folgender Arbeitnehmer wurde über die erlaubte Tagesarbeitszeit von 10 Stunden (TAZ) beschäftigt: Name Datum von-bis Tagesarbeitszeit (TAZ) (hh:
- mm)GG 06.10.2015 06:00-12:00 13:00- 18:15 11:15 GG 07.10.2015 06:15-12:00 13:00- 18:15 11:00 GG 08.10.2015 06:30-12:00 13:00- 18:00 10:30 GG 09.10.2015 06:30-12:00 13:00- 18:00 10:30 GG 12.10.2015 05:30-12:00 13:00- 17:00 10:30 GG 13.10.2015 06:15-12:00 13:00- 18:45 11:30 GG 14.10.2015 06:15-12:00 13:00- 20:15 13:00 GG 15.10.2015 06:30-12:00 13:00- 19:00 11:30 GG 16.10.2015 06:30-12:00 13:00- 19:30 12:00 GG 19.10.2015 07:00-12:00 13:00- 20:45 12:45 GG 20.10.2015 06:30-12:00 13:00- 20:15 12:45 GG 21.10.2015 06:00-12:00 13:00- 20:30 13:30 GG 22.10.2015 06:30-12:00 13:00- 19:15 11:45 GG 23.10.2015 06:45-12:00 13:00- 19:30 11:45 GG 27.10.2015 06:00-12:00 13:00- 18:45 11:45 GG 28.10.2015 06:00-12:00 13:00- 18:30 11:30 GG 29.10.2015 06:15-12:00 13:00- 18:30 11:15 GG 30.10.2015 06:30-12:00 13:00- 17:45 10:15 GG 03.11.2015 06:30-12:00 13:00- 19:00 11:30 GG 04.11.2015 06:15-12:00 13:00- 18:45 11:30 GG 05.11.2015 06:15-12:00 13:00- 18:30 11:15 GG 06.11.2015 06:15-12:00 13:00- 18:45 11:30 GG 09.11.2015 06:30-12:00 13:00- 18:30 11:00 GG 11.11.2015 06:15-12:00 13:00- 18:15 11:00 3. Folgender Arbeitnehmer wurde über die erlaubte Wochenarbeitszeit von 50 Stunden (WAZ) beschäftigt: Name Datum von-bis Tagesrbeitszeit (TAZ) (hh:
- mm)FF 12.10.2015 06:15-12:00 13:00- 18:30 11:15 FF 13.10.2015 06:00-12:00 13:00- 19:15 12:15 FF 14.10.2015 06:15-12:00 13:00- 20:13 12:59 FF 15.10.2015 06:30-12:00 13:00- 19:17 11:47 FF 16.10.2015 06:15-12:00 13:00- 19:35 12:20 FF 17.10.2015 07:15-12:28 5:13 Wochenarbeitszeit 65:48 FF 19.10.2015 06:50-12:00 13:00- 20:41 12:51 FF 20.10.2015 07:00-12:00 13:00- 19:03 11:03 FF 21.10.2015 06:00-12:00 13:00- 22:05 15:05 FF 22.10.2015 06:32-12:00 13:00- 18:26 10:54 FF 23.10.2015 07:15-12:00 13:00- 19:11 10:56 FF 24.10.2015 07:09-12:32 5:23 Wochenarbeitszeit 66:11 FF 26.10.2015 08:00-12:00 13:00- 17:00 8:00 FF 27.10.2015 06:30-12:00 13:00-20:30 13:00 FF 28.10.2015 06:20-12:00 13:00- 18:53 11:33 FF 29.10.2015 07:08-12:00 13:00- 19:30 11:22 FF 30.10.2015 06:40-12:00 13:00- 19:15 11:35 FF 31.10.2015 07:13-12:07 4:05 Wochenarbeitszeit 60:02 FF 02.11.2015 07:01-12:00 13:00- 18:45 10:44 FF 03.11.2015 06:50-12:00 13:00- 18:00 10:10 FF 04.11.2015 07:14-12:00 13:00- 18:45 10:31 FF 05.11.2015 06:10-12:00 13:00- 18:30 11:20 FF 06.11.2015 06:51-12:00 13:00- 17:20 9:29 Wochenarbeitszeit 52:14 4. Folgender Arbeitnehmer wurde über die erlaubte Arbeitszeit von 50 Stunden (WAZ) beschäftigt: Name Datum von-bis Tagesarbeitszeit (TAZ) (hh:
- mm)GG 05.10.2015 07:00-12:00 13:00- 18:00 10:00 GG 06.10.2015 06:00-12:00 13:00- 18:15 11:15 GG 07.10.2015 06:15-12:00 13:00- 18:15 11:00 GG 08.10.2015 06:30-12:00 13:00- 18:00 10:30 GG 09.10.2015 06:30-12:00 13:00-18:00 10:30 GG 10.10.2015 07:00-12:01 5:01 Wochenarbeitszeit 58:16 GG 12.10.2015 05:30-12:00 13:00- 17:00 10:30 GG 13.10.2015 06:15-12:00 13:00- 18:45 11:30 GG 14.10.2015 06:15-12:00 13:00- 20:15 13:00 GG 15.10.2015 06:30-12:00 13:00- 19:00 11:30 GG 16.10.2015 06:30-12:00 13:00- 19:30 12:00 GG 17.10.2015 07:30-12:45 5:15 Wochenarbeitszeit 63:45 GG 19.10.2015 07:00-12:00 13:00- 20:45 12:45 GG 20.10.2015 06:30-12:00 13:00- 20:15 12:45 GG 21.10.2015 06:00-12:00 13:00- 20:30 13:30 GG 22.10.2015 06:30-12:00 13:00- 19:15 11:45 GG 23.10.2015 06:45-12.00 13:00- 19:30 11:45 GG 24.10.2015 06:30-12:30 6:00 Wochenarbeitszeit 68:30 GG 26.10.2015 08:00-12:00 13:00- 17:00 8:00 GG 27.10.2015 06:00-12:00 13:00- 18:45 11:45 GG 28.10.2015 06:00-12:00 13:00- 18:30 11:30 GG 29.10.2015 06:15-12:00 13:00- 18:30 11:15 GG 30.10.2015 06:30-12:00 13:00- 17:45 10:15 GG 31.10.2015 06:21-12:07 5;46 Wochenarbeitszeit 58:31 GG 03.11.2015 06:30-12:00 13:00- 19:00 11:30 GG 04.11.2015 06:15-12:00 13:00- 18:45 11:30 GG 05.11.2015 06:15-12:00 13:00- 18:30 11:15 GG 06.11.2015 06:15-12.00 13:00- 18:45 11:30 GG 07.11.2015 06:30-11:30 5:00 Wochenarbeitszeit 50:45 Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach je nach § 9 Abs 1 AZG begangen und wurde über ihn Geldstrafen in Höhe von 1. Euro 1.095,00 , 2. Euro 988,00, 3. Euro 975,00 Euro, und 4. Euro 1.135,00, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach je nach Paragraph 9, Absatz eins, AZG begangen und wurde über ihn Geldstrafen in Höhe von 1. Euro 1.095,00 , 2. Euro 988,00, 3. Euro 975,00 Euro, und 4. Euro 1.135,00, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Unter den Punkten 1. und 2. Wird in Tabellen dargestellt, an welchen Tagen der AN FF (Punkt 1.) und der AN GG (Punkt 2.) die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden überschritten haben. In den Punkten 3. und 4. wird für dieselben Arbeitnehmer ausgeführt, in welchem Zeitraum die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten haben. Die Behörde verstößt dabei gegen das Doppelbestrafungsverbot, weil es sich um den identischen Zeitraum handelt. Es kann nicht gleichzeitig ein Verstoß gegen die Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit und ein Verstoß gegen die Überschreitung der Wochenarbeitszeit bestraft werden. Die Überschreitung der Wochenarbeitszeit resultiert aus der Überschreitung der Tagesarbeitszeit der jeweiligen Wochentage. Wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung ausgeführt hat, ist im besagten Zeitraum „am meisten los“, weil ab 1. November in Österreich die Winterreifenpflicht gilt. Die erhöhte Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmer sei freiwillig erfolgt und seien auch die Überstunden bezahlt worden.
§ 7
Abs 1 kann die Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes verlängert werden. Wöchentlich sind nicht mehr als zehn Überstunden zulässig, die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.
Paragraph 7, Absatz eins, kann die Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes verlängert werden. Wöchentlich sind nicht mehr als zehn Überstunden zulässig, die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Bei Berücksichtigung dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Wochenarbeitszeiten nicht in allen angeführten Fällen und darüber hinaus auch in anderen angezeigten Fällen nur geringfügig überschritten wurden. Gleiches gilt für die Überschreitung der Tagesarbeitszeit. Auch hier ist in einer Vielzahl der Fälle die zulässige Arbeitszeit nur geringfügig überschritten worden. Unabhängig davon ist die verhängte Geldstrafen schuld-und tatangemessen sind auch die einzelnen Beträge nicht nachvollziehbar. Aus all diesen Gründen errichtet der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anträge: 1.
§ 44Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1.
Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren
§ 38Vw
GVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 VStG einzustellen2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen 3. das Verfahren
§ 38Vw
GVG in Verbindung mit § 45 Abs 1 Ziff 4 iVm letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen3. das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziff 4 in Verbindung mit letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen in eventu die Strafe auf ein tat-und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates Y vom
- Februar 2016 samt Arbeitszeitauswertungen. Weiters fand am 12.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer Beschwerdeführer sowie der Zeuge Mag. (FH) JJ vom Arbeitsinspektorat Y einvernommen wurden. III.römisch drei. Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE GmbH, Adresse 2, Z. Aufgrund eines durch das Arbeitsinspektorat Y in der Arbeitsstätte der EE GmbH, Adresse 3, W durchgeführten Kontrolle wurde anhand der ausgehändigten effektiven Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum
- Oktober 2015 bis einschließlich
- Jänner 2000 festgestellt, dass FF und GG mehrfach über die erlaubte Tagesarbeitszeit von 10 Stunden sowie die erlaubte Wochenarbeitszeit von 15 Stunden (wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgelistet) beschäftigt wurden. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht in Abrede gestellt. IV.römisch vier. Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige des Arbeitsinspektorates Y vom
- Februar 2016, GZ ****. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2007, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2007,, lauten wie folgt: Höchstgrenzen der Arbeitszeit §
- Paragraph 9,
(1)Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.
(1)Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.
(2)Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 13b Abs 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs 3 und 4 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), 18 Abs 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs 2 (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
(2)Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 4 a, Absatz 3 und 4 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Absatz 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), 18 Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Absatz 2, (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
(3)Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des § 4c (Dekadenarbeit) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs 4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 13b Abs 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker), 18 Abs 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs 2 und 6 (Apotheken) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
(3)Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des Paragraph 4 c, (Dekadenarbeit) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 4 a, Absatz 4, (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 13b Absatz 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker), 18 Absatz 3, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Absatz 2 und 6 (Apotheken) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
(4)Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.
(5)Abs 4 ist nicht anzuwenden bei
(5)Absatz 4, ist nicht anzuwenden bei
- Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs 3),Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (Paragraphen 5 und 7 Absatz 3,),
- Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8 Abs 4),
- Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (Paragraphen 5 a und 8 Absatz 4,),
- Verlängerung der Arbeitszeit
§ 13bAbs 3 und3.
Verlängerung der Arbeitszeit
Paragraph 13 b, Absatz 3, und 4. Verlängerung der Arbeitszeit
§ 19aAbs 2.4.
Verlängerung der Arbeitszeit
Paragraph 19 a, Absatz 2, Strafbestimmungen § 28.Paragraph 28,
(1)…
(2)Arbeitgeber, die 1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit
§ 2Abs.
2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs 5, § 18 Abs 2 oder 3, § 19a Abs 2 oder 6, § 20a Abs 2 Z 1 oder § 20b Abs 6 hinaus einsetzen;1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit
Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 4, Paragraph 9,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2, oder 3, Paragraph 19 a, Absatz 2, oder 6, Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 20 b, Absatz 6, hinaus einsetzen; 2. Ruhepausen oder Kurzpausen
§ 11Abs 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs 4, § 18d, § 18h oder § 19a Abs 4 nicht gewähren;2.
Ruhepausen oder Kurzpausen
Paragraph 11, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 18 d,, Paragraph 18 h, oder Paragraph 19 a, Absatz 4, nicht gewähren; 3. die tägliche Ruhezeit, den Ausgleich für Ruhezeitverkürzungen sowie sonstige vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen
§ 12Abs.
1 bis 2d, § 18a, § 18b Abs. 1, § 18c Abs 1, § 18d, § 18g, § 19a Abs 8, § 20a Abs 2 Z 2 oder § 20b Abs 4 oder Ruhezeitverlängerungen
§ 19aAbs 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs 2 Z 2 nicht gewähren;3.
die tägliche Ruhezeit, den Ausgleich für Ruhezeitverkürzungen sowie sonstige vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen
Paragraph 12, Absatz eins, bis 2d, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b, Absatz eins,, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraph 18 d,, Paragraph 18 g,, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 20 b, Absatz 4, oder Ruhezeitverlängerungen
Paragraph 19 a, Absatz 4, 5, oder 8 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, nicht gewähren; 4. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der Fahrzeit
§ 18ihinaus einsetzen;4.
Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der Fahrzeit
Paragraph 18 i, hinaus einsetzen; 5. Verordnungen
§ 12Abs 4, § 21 oder § 23 übertreten;5.
Verordnungen
Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 21, oder Paragraph 23, übertreten; 6. Bescheide
§ 11Abs 1, 5 und 6 nicht einhalten, oder6.
Bescheide
Paragraph 11, Absatz eins, 5 und 6 nicht einhalten, oder 7. keine Aufzeichnungen
§ 18bAbs 2, § 18c Abs 2 sowie § 26 Abs 1 bis 5 führen,7.
keine Aufzeichnungen
Paragraph 18 b, Absatz 2,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 führen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.
(3)… Angewendet auf den gegenständlichen Fall steht fest, dass die objektive Tatseite der hier in Rede stehenden Übertretungsnorm erfüllt wurde. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht selbst an, dass er seinen Arbeitnehmers nicht gesagt hätte, dass sei die Arbeitszeiten einzuhalten hätten. Dem Beschwerdeführer ist es bewusst, dass es gerade im Oktober und November aufgrund der Winterreifenpflicht ab 1.
- eines jeden Jahres zu einem erhöhten Arbeitsaufwand kommt. Damit ist es ihm auch möglich, vorher Vorkehrungen zu treffen, dass die hier in Rede stehenden Bestimmungen des AZG eingehalten werden. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht selbst an, dass er seinen Arbeitnehmers nicht gesagt hätte, dass sei die Arbeitszeiten einzuhalten hätten. Dem Beschwerdeführer ist es bewusst, dass es gerade im Oktober und November aufgrund der Winterreifenpflicht ab 1.
- eines jeden Jahres zu einem erhöhten Arbeitsaufwand kommt. Damit ist es ihm auch möglich, vorher Vorkehrungen zu treffen, dass die hier in Rede stehenden Bestimmungen des AZG eingehalten werden. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ist folgendes zu entgegnen: Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Behörde gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen hätte, da nicht gleichzeitig ein Verstoß gegen die Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit und ein Verstoß gegen die Überschreitung der Wochenarbeitszeit bestraft werden könne, ist entgegenzuhalten dass es sich bei der Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit und der Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit um selbständige Übertretungen handelt. Die in der Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit gelegene Übertretung geht nicht in der Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit auf. Liegen beide Delikte vor, hat eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen (vgl VwGH vom 28.03.1993, 91/19/0134). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Behörde gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen hätte, da nicht gleichzeitig ein Verstoß gegen die Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit und ein Verstoß gegen die Überschreitung der Wochenarbeitszeit bestraft werden könne, ist entgegenzuhalten dass es sich bei der Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit und der Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit um selbständige Übertretungen handelt. Die in der Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit gelegene Übertretung geht nicht in der Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit auf. Liegen beide Delikte vor, hat eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen vergleiche VwGH vom 28.03.1993, 91/19/0134). VI. Zur Strafbemessung:römisch sechs. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von dolus eventualis auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien und unter Berücksichtigung der Anzahl der Überschreitungen waren hinsichtlich der verhängten Geldstrafen jedoch folgende Korrekturen vorzunehmen: Auffallend war im gegenständlichen Fall, dass der Arbeitnehmer GG im Vergleich zu FF sowohl die erlaubte Tagesarbeitszeit als auch die Wochenarbeitszeit mehrfach überschritten hat. So beträgt die Anzahl der insgesamt überschrittenen Tagesarbeitszeiten an 24 Tagen in Summe 37 Stunden (vgl FF: an 20 Tagen insgesamt 32 Stunden). Auch die Wochenarbeitszeit wurde insgesamt von GG im angeführten Zeitraum (5.10.2015-7.11.2015) 5 Mal (8h 16min +13h 45min + 18h 30min + 8h 31min + 45min = insgesamt 49 Stunden und 47 Minuten); im Vergleich hierzu FF: 4 Mal (15h 48min + 16h 11min + 10h 02min + 2h 14min = insgesamt 44 Stunden und 6 Minuten).Auffallend war im gegenständlichen Fall, dass der Arbeitnehmer GG im Vergleich zu FF sowohl die erlaubte Tagesarbeitszeit als auch die Wochenarbeitszeit mehrfach überschritten hat. So beträgt die Anzahl der insgesamt überschrittenen Tagesarbeitszeiten an 24 Tagen in Summe 37 Stunden vergleiche FF: an 20 Tagen insgesamt 32 Stunden). Auch die Wochenarbeitszeit wurde insgesamt von GG im angeführten Zeitraum (5.10.2015-7.11.2015) 5 Mal (8h 16min +13h 45min + 18h 30min + 8h 31min + 45min = insgesamt 49 Stunden und 47 Minuten); im Vergleich hierzu FF: 4 Mal (15h 48min + 16h 11min + 10h 02min + 2h 14min = insgesamt 44 Stunden und 6 Minuten). Weiters hat die Erstbehörde für alle vier Verwaltungsübertretungen eine einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Auch diesbezüglich war eine Korrektur vorzunehmen. Die Geldstrafen in den nunmehr verhängten Höhen waren im Hinblick auf die Anzahl der Arbeitszeitüberschreitungen und über mehrere Wochen jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Die Geldstrafen in den nunmehr verhängten Höhen waren im Hinblick auf die Anzahl der Arbeitszeitüberschreitungen und über mehrere Wochen jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.24.1538.5