RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/14/1502-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn AA, Z, Adresse 1 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.05.2017, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „1. Sie haben zuletzt vor dem 28.04.2017 um 21:05 Uhr in Z, Adresse 1 als Lenker(
- in)des Taxifahrzeuges mit dem Kennzeichen **** dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines gemäß § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt, wobei Sie sich vom Fahrzeug entfernten und kein Ausnahmetatbestand des § 18 leg cit Vorgelegen ist.Sie haben zuletzt vor dem 28.04.2017 um 21:05 Uhr in Z, Adresse 1 als Lenker(
- in)des Taxifahrzeuges mit dem Kennzeichen **** dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines gemäß Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt, wobei Sie sich vom Fahrzeug entfernten und kein Ausnahmetatbestand des Paragraph 18, leg cit Vorgelegen ist. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 i.d.g.F.Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 50,00 0 Tage(
- n)23 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 15 Abs. 5 Ziff. 1Paragraph 15, Absatz 5, Ziff. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 i.d.g.F. Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 60,00“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nach dem 22.05.2017 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Sehr geehrte Damen und Herren Gegen das im Betreff näher bezeichnete Straferkenntnis erhebe ich in offener Frist Beschwerde und führe wie folgt aus: Ich werde in diesem Straferkenntnis wegen Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Tiroler PersonenbeförderungsBO (Fassung 2000) belangt. Gemäß dieser Bestimmung dürfen Taxifahrzeuge außer auf genehmigten Standplätzen (gem. §96 Abs 4 StVO) nicht auffahren, was soviel heißt, dass Taxifahrer nirgendwo anders ihre Taxifzg. für Fahrdienste bereitstellen dürfen. Dagegen hab ich auch nicht im geringsten verstoßen zumal ich, wie im Einspruch bereits ausgeführt, weder im Taxi noch in unmittelbarer Nähe war, das Taxifzg. abgesperrt sowie Taxameter und Taxileuchte ausgeschaltet war. Im Übrigen haben die anzeigenden Beamten ja selbst festgestellt, dass das Taxifzg. offensichtlich "außer Betrieb" war. Ergänzend hierzu möchte ich noch anführen, dass mir ein Verstoß gegen §18 derselben Betriebsordnung nicht angelastet wurde/wird und daher ein diesbezügliches Vergehen nicht in Rede steht; es herrscht aber offensichtlich Unklarheit darüber, wie ein Taxifzg. ausreichend als "außer Dienst" zu kennzeichnen ist, zumal der "Gesetzgeber" dies auch nicht näher festgelegt hat. Es kämen dafür mehrere Varianten in Frage, nämlich eine Tafel oder Aufschrift "ausser Dienst", die Abnahm e der Taxileuchte wovon die Beamten offensichtlich ausgehen (siehe Anzeige , In der Praxis schwierig, da diese fix montiert oder abgesperrt sindIch werde in diesem Straferkenntnis wegen Vergehen gegen Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler PersonenbeförderungsBO (Fassung 2000) belangt. Gemäß dieser Bestimmung dürfen Taxifahrzeuge außer auf genehmigten Standplätzen (gem. §96 Absatz 4, StVO) nicht auffahren, was soviel heißt, dass Taxifahrer nirgendwo anders ihre Taxifzg. für Fahrdienste bereitstellen dürfen. Dagegen hab ich auch nicht im geringsten verstoßen zumal ich, wie im Einspruch bereits ausgeführt, weder im Taxi noch in unmittelbarer Nähe war, das Taxifzg. abgesperrt sowie Taxameter und Taxileuchte ausgeschaltet war. Im Übrigen haben die anzeigenden Beamten ja selbst festgestellt, dass das Taxifzg. offensichtlich "außer Betrieb" war. Ergänzend hierzu möchte ich noch anführen, dass mir ein Verstoß gegen §18 derselben Betriebsordnung nicht angelastet wurde/wird und daher ein diesbezügliches Vergehen nicht in Rede steht; es herrscht aber offensichtlich Unklarheit darüber, wie ein Taxifzg. ausreichend als "außer Dienst" zu kennzeichnen ist, zumal der "Gesetzgeber" dies auch nicht näher festgelegt hat. Es kämen dafür mehrere Varianten in Frage, nämlich eine Tafel oder Aufschrift "ausser Dienst", die Abnahm e der Taxileuchte wovon die Beamten offensichtlich ausgehen (siehe Anzeige , In der Praxis schwierig, da diese fix montiert oder abgesperrt sind etc.) und schließlich könnte auch eine konkludente Vorgangsweise/Umstände ähnlich wie in meinem Fall ausreichend für eine außer Dienststellung sein. Diese Unklarheit kann /könnte aber wohl nicht zu meinen Lasten gehen. Abschließend ersuche ich eine Verhandlung anzuberaumen und verbleibe Hochachtungsvoll AA“ Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Polizeiinspektion X, Adresse 2 eine Anzeige erstattet wurde, wonach am 28.04.2017 um 21.05 Uhr ein Taxifahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsstelle abgestellt war bei dem sich auf dem Dach ein Taxischild befunden hat. In der Anzeige ist die Rede davon, dass es den Anschein hat, als wäre das Taxi zu dieser Zeit außer Betrieb. Eine Kennzeichnung als außer Betrieb war nicht vorhanden, die Motorhaube war kalt und der Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet. Über die Situation wurden zwei Fotos angefertigt aus denen sich entnehmen lässt, dass die Taxileuchte nicht eingeschaltet gewesen ist und sich keine Person im Fahrzeug befunden hat.Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Polizeiinspektion römisch zehn, Adresse 2 eine Anzeige erstattet wurde, wonach am 28.04.2017 um 21.05 Uhr ein Taxifahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsstelle abgestellt war bei dem sich auf dem Dach ein Taxischild befunden hat. In der Anzeige ist die Rede davon, dass es den Anschein hat, als wäre das Taxi zu dieser Zeit außer Betrieb. Eine Kennzeichnung als außer Betrieb war nicht vorhanden, die Motorhaube war kalt und der Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet. Über die Situation wurden zwei Fotos angefertigt aus denen sich entnehmen lässt, dass die Taxileuchte nicht eingeschaltet gewesen ist und sich keine Person im Fahrzeug befunden hat. Aufgrund einer Lenkeranfrage hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer für diese Situation verantwortlich gewesen ist. Im Verfahren vor der Erstbehörde hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er in der Nähe des in der Strafverfügung genannten Abstellort wohne, er das Taxi-Fahrzeug nur kurzfristig verlassen habe um die Toilette aufzusuchen und der Taxameter (Taxileuchte) ausgeschaltet gewesen ist. Das Fahrzeug habe daher den Eindruck vermittelt, außer Dienst zu sein. § 45 Abs 1 Z 4 VStG besagt, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG besagt, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. In der Anzeige ist die Rede davon, dass ein Taxi-Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche außerhalb eines gemäß § 96 Abs 4 Straßenverkehrsordnung festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt gewesen ist, sowie den Anschein vermittelte, zu dieser Zeit außer Betrieb gewesen zu sein. Eine eindeutige Kennzeichnung sei nicht erfolgt.In der Anzeige ist die Rede davon, dass ein Taxi-Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche außerhalb eines gemäß Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt gewesen ist, sowie den Anschein vermittelte, zu dieser Zeit außer Betrieb gewesen zu sein. Eine eindeutige Kennzeichnung sei nicht erfolgt. Aufgrund dieser Anzeige ist davon auszugehen, dass dieser Sachverhalt einen Tatbestand verwirklicht, der unter die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG subsummiert werden kann. Die Bestimmung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes bzw des Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung sollen verhindern, dass Taxi-Fahrzeuge außerhalb von festgesetzten Taxistandplätzen aufgestellt werden, um Taxikunden zu lukrieren. Der Verhaltensweise des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass diesem Schutzzweck der Norm nicht zuwidergehandelt wurde, da 1. die Taxibeleuchtung ausgeschaltet gewesen ist, was ein Hinweis darauf ist, dass das Taxi nicht in Betrieb ist, 2. von den Beamten festgestellt wurde, dass die Motorhaube des Taxis nicht warm war, was ein Hinweis dafür ist, dass es nicht kurz zuvor abgestellt gewesen ist, um jemanden abzuholen, sodass nur übrig bleibt, dass das Taxi nicht in eindeutiger und zweifelhafter Weise als außer Betrieb gekennzeichnet gewesen ist.Aufgrund dieser Anzeige ist davon auszugehen, dass dieser Sachverhalt einen Tatbestand verwirklicht, der unter die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG subsummiert werden kann. Die Bestimmung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes bzw des Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung sollen verhindern, dass Taxi-Fahrzeuge außerhalb von festgesetzten Taxistandplätzen aufgestellt werden, um Taxikunden zu lukrieren. Der Verhaltensweise des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass diesem Schutzzweck der Norm nicht zuwidergehandelt wurde, da 1. die Taxibeleuchtung ausgeschaltet gewesen ist, was ein Hinweis darauf ist, dass das Taxi nicht in Betrieb ist, 2. von den Beamten festgestellt wurde, dass die Motorhaube des Taxis nicht warm war, was ein Hinweis dafür ist, dass es nicht kurz zuvor abgestellt gewesen ist, um jemanden abzuholen, sodass nur übrig bleibt, dass das Taxi nicht in eindeutiger und zweifelhafter Weise als außer Betrieb gekennzeichnet gewesen ist. Im Sinne des § 45 Abs 1 VStG ist daher davon auszugehen, dass die Intensität das Beinträchtigen der Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig gewesen sind, sodass im Gegenstandsfall § 45 Abs 1 Z 4 VStG angewendet werden kann.Im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, VStG ist daher davon auszugehen, dass die Intensität das Beinträchtigen der Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig gewesen sind, sodass im Gegenstandsfall Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG angewendet werden kann. Aus vorgenannten Gründen konnte der Beschwerde stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.14.1502.1