Obsah (6)
§ 28§ 25a§§ 5§ 6§ 7§ 18RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/17/0138-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat am 12.09.2016 einen Antrag auf Mindestsicherung bezüglich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes sowie bezüglich einer Zusatzleistung (ua Kaution, Grundausstattung Möbel, Hausrat) gestellt. Mit Bescheid vom 30.11.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: „1.
§§ 5u. 9 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 15.09.2016 bis 30.09.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 251,33. Die Leistung wird auf das Konto „1.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 15.09.2016 bis 30.09.2016 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 251,33. Die Leistung wird auf das Konto AT****, BB AG Z von AA (alias A) angewiesen. 2.
§ 6
TMSG für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.10.2016 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 440,25. Die Leistung wird auf das Konto AT****, CC Bank Y/Z von Verein DD angewiesen.2.
Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.10.2016 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 440,25. Die Leistung wird auf das Konto AT****, CC Bank Y/Z von Verein DD angewiesen. 3.
§ 6
TMSG vom 01.11.2016 bis 28.02.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 38,08. Die Leistung wird auf das Konto AT****, CC Bank Y/Z von Verein DD angewiesen.3.
Paragraph 6, TMSG vom 01.11.2016 bis 28.02.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 38,08. Die Leistung wird auf das Konto AT****, CC Bank Y/Z von Verein DD angewiesen. 4.
§ 5Abs 5 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat Dezember 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 150,80. Die Leistung wird auf das Konto AT****, BB AG Z von AA (alias A) angewiesen.4.
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat Dezember 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 150,80. Die Leistung wird auf das Konto AT****, BB AG Z von AA (alias A) angewiesen. 5.
§ 7Abs.
1 lit. b Zif. 2 TMSG vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.5.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Zif. 2 TMSG vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen. Über eine allfällige Kostenübernahme von Möbel kann erst nach Vorlage eines Kostenvoranschlages entschieden werden.“ Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Lebensunterhalt für September 2016 für Herrn EE aliquot berechnet worden war. Frau AA habe den Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 471,24 für September 2016 bereits vom Stadtmagistrat Z erhalten. Weiters übernehme das Stadtmagistrat Z die Miete für den Zeitraum 15.09.2016 bis 30.09.2016. Außerdem wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass
§ 18Abs 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idg
F, zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person … zählt. Laut eigenen Angaben im Antrag vom 28.09.2016 sei Herr EE der Lebensgefährte von Frau AA. Demzufolge ist sein Einkommen zu berücksichtigen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Lebensunterhalt für September 2016 für Herrn EE aliquot berechnet worden war. Frau AA habe den Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 471,24 für September 2016 bereits vom Stadtmagistrat Z erhalten. Weiters übernehme das Stadtmagistrat Z die Miete für den Zeitraum 15.09.2016 bis 30.09.2016. Außerdem wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass
Paragraph 18, Absatz 2, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, idgF, zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person … zählt. Laut eigenen Angaben im Antrag vom 28.09.2016 sei Herr EE der Lebensgefährte von Frau AA. Demzufolge ist sein Einkommen zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und vertreten durch den Verein FF, Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Ich bin xische Staatsbürgerin und habe hier in Österreich den Status als Konventionsflüchtling. Seit
- September sind mein Lebensgefährte. EE, geb. am 14.12.
- und ich nunmehr Untermieter des Hauses Adresse 2 in **** W. Als Hauptmieter tritt der Verein DD auf (siehe Untermietvertrag). Die Anmietungskosten und somit auch die Miete für September wurden über das Sozialamt Z finanziert. Auch mein Lebensunterhalt im September wurde bereits vom Sozialamt Z übernommen. Die aktuelle Miete inkl. Betriebs- und Heizkosten beläuft sich auf monatlich € 550,--. Mein Lebensgefährte ist seit 03.09.2016 in Arbeit. Sein erster Lohn im Oktober belief sich auf netto € 982,50 und im November auf netto € 1.246,
- Im Dezember erhielt er mit der Lohnzahlung auch die erste Sonderzahlung und somit einen Nettobetrag in Höhe von gesamt € 1.977,
- Wie im Beiblatt zum Antrag vom 12.09.2016 bereits festgehalten wurde, besteht keine Unterhaltsverpflichtung von meinem Lebensgefährten mir gegenüber. Ich selber musste eine angefangene Lehre abbrechen, beziehe somit auch kein eigenes Einkommen. Am 24.12.2016 habe ich übrigens unser gemeinsames Kind geboren. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 10.6.15 in seinem Urteil LVwG-2015/15/1158-2 festgestellt, dass es keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber einem Lebensgefährten gibt. Allfällige Zahlungen des Lebensgefährten könnten nur insoweit auf einen Anspruch auf Mindestsicherung angerechnet werden, als diese regelmäßig in einem Ausmaß erbracht werden, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse der Hilfesuchenden beiträgt. Ich möchte festhalten, dass mein Lebensgefährte EE erst seit Oktober über ein eigenes Einkommen verfügt, mit dem er in erster Linie seinen Lebensunterhalt bestreitet und seinen Mietanteil, also die Hälfte der vorgeschriebenen Untermiete aufbringen sollte. Ob der lange ausstehenden Entscheidung von Seiten der Mindestsicherungsbehörde hat er selbstverständlich auch mir sozusagen einen Vorschuss geleistet gleichzeitig seinen Mietanteil aber nicht aufbringen können. Die Bezirkshautpmannschaft hat aber in der Berechnung des Bescheids vom 30.11.2016 das Einkommen zur Gänze in die Bedarfsgemeinschaft so eingerechnet, als ob er mir gegenüber unterhaltsverpflichtet wäre. Unter Berücksichtigung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts erscheint mir das nicht rechtmäßig zu sein. Abgesehen davon, wäre beim Einkommen meines Lebensgefährten im Oktober und November 2016 ohnehin lediglich das tatsächliche Einkommen ohne Einberechnung der noch nicht ausbezahlten Sonderzahlung zu berücksichtigen (siehe dazu LVwG-2014/15/0107-3). Ich stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass bei der Berechnung meines Anspruches auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes ab Oktober 2016 das ohnehin zu hoch berücksichtigte Einkommen meines - mir gegenüber nicht unterhaltsverpflichteten - Lebensgefährten NICHT zur Deckung meiner Ansprüche herangezogen wird.“ Nachfolgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist am 11.05.1998 geboren. Sie lebt mit ihrem Lebensgefährten und ihrem mittlerweile geborenen gemeinsamen Kind in Lebensgemeinschaft in **** W. Die Familie bewohnt eine Wohnung im Ausmaß von ca 60 m² und beträgt die Miete dieser Wohnung, inklusive Betriebskosten in der Höhe von Euro 100,00, Euro 550,
- Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat zum Zeitpunkt des Antrags und der Erhebung der Beschwerde bei der Firma GG GmbH in **** Z gearbeitet und ein durchschnittliches monatliches Gehalt in der Höhe von Euro 1.246,70 erhalten (siehe Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Oktober 2016). Am 24.12.2016 wurde die gemeinsame Tochter J geboren, für dieses Kind erhält die Beschwerdeführerin seitdem ein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von Euro 20,80/Tag und die Familienbeihilfe. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw aus dem eigenen, von der Beschwerdeführerin gestellten und von ihr eigenhändig unterschriebenen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung. Die Angaben zur Familienbeihilfe, dem Kinderbetreuungsgeld und dem Geburtstermin der Tochter stammen von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, Herrn KK, Verein FF, Telefonat vom
- Juni
- Die Angaben bezüglich des finanziellen Bezugs der Antragstellerin für den Monat September wurden telefonisch von der Bezirkshauptmannschaft Z mitgeteilt. III. Rechtliche Bestimmungen:römisch drei. Rechtliche Bestimmungen: Gesetz vom
- November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl. Nr. 99/2010 in der geltenden Fassung: Gesetz vom
- November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010, in der geltenden Fassung: §3 Persönlicher Anwendungsbereich
(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
- a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen: 1. ihre Ehegatten, 2. ihre eingetragenen Partner, 3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und 4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
- b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
- c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
- d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
- d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der Litera a, Ziffer eins bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
- e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
- f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
- f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
- g)Fremde mit 1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder 1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach Paragraph 42, NAG oder Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, NAG oder 2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2011), oder 2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Ziffer eins, weiter gilt (Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,), oder 3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG. 3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach Paragraph 49, Absatz 2, NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 41 a, NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 4, NAG.
(3)Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.
(3)Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Absatz 2, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, anzuwenden ist.
(4)Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
- a)nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
- a)nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen nach Absatz 3,, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
- b)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
- c)Personen, die aufgrund eines Reisevisums oder sichtvermerksfrei einreisen durften (Touristen).“ § 5Paragraph 5 „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
- a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
- b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,
- b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
- c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,
(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(4)Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.
(4)Der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera a, zur Anwendung.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“
(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“ § 6Paragraph 6 „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen.
(2)Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².
(3)Die Kosten und Abgaben nach Abs. 1 dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.“
(3)Die Kosten und Abgaben nach Absatz eins, dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.“ § 9Paragraph 9 „Ausgangsbetrag
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3)Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“
(3)Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“ § 18Paragraph 18 „Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
- a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
- b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob für die Beschwerdeführerin der Richtsatz iSd § 5 Abs 2 lit a als Alleinstehende bzw iSd lit b also als Volljährige heranzuziehen ist. Mit anderen Worten, im gegenständlichen Fall ist zu untersuchen, ob sich die Lebensgemeinschaft, in der die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten lebt, auf die Höhe der gewährten Mindestsicherungsleistungen auswirkt oder nicht.Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob für die Beschwerdeführerin der Richtsatz iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, als Alleinstehende bzw iSd Litera b, also als Volljährige heranzuziehen ist. Mit anderen Worten, im gegenständlichen Fall ist zu untersuchen, ob sich die Lebensgemeinschaft, in der die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten lebt, auf die Höhe der gewährten Mindestsicherungsleistungen auswirkt oder nicht. Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Zl Ra-2015/10/0058, zu verweisen. In dieser Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach Maßgabe des § 2 Abs 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz die mitbeteiligte Partei nur dann „Alleinstehende“ (und käme für sie sohin der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a leg cit zur Anwendung) wäre, wenn sie mit ihrem Lebensgefährten nicht im "gemeinsamen Haushalt" lebte. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 6 TMSG setzt das Leben im gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Person das Teilen einer Wohnung "bei einheitlicher Wirtschaftsführung" voraus. Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Zl Ra-2015/10/0058, zu verweisen. In dieser Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 4, Tiroler Mindestsicherungsgesetz die mitbeteiligte Partei nur dann „Alleinstehende“ (und käme für sie sohin der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, leg cit zur Anwendung) wäre, wenn sie mit ihrem Lebensgefährten nicht im "gemeinsamen Haushalt" lebte. Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 6, TMSG setzt das Leben im gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Person das Teilen einer Wohnung "bei einheitlicher Wirtschaftsführung" voraus. Dieser Mindestsatz (nach § 5 Abs 2 lit
- b)kommt daher für Volljährige zur Anwendung, die zusammen im gemeinsamen Haushalt leben und somit bei gemeinsamer Wirtschaftsführung eine Wohnung teilen. ... Die Ungleichbehandlung im Vergleich zum Alleinstehenden oder Alleinerzieher in diesen Fällen ist deswegen gerechtfertigt, weil bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich die dadurch erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken, was im Mindestsatz des Abs 2 lit b seinen Niederschlag findet ..."Dieser Mindestsatz (nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,) kommt daher für Volljährige zur Anwendung, die zusammen im gemeinsamen Haushalt leben und somit bei gemeinsamer Wirtschaftsführung eine Wohnung teilen. ... Die Ungleichbehandlung im Vergleich zum Alleinstehenden oder Alleinerzieher in diesen Fällen ist deswegen gerechtfertigt, weil bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich die dadurch erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken, was im Mindestsatz des Absatz 2, Litera b, seinen Niederschlag findet ..." Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters aus, dass die Auffassung, dass das Vorliegen einer einheitlichen Wirtschaftsführung bereits dann zu verneinen sei, wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des Mindestsicherungsbeziehers/der Mindestsicherungsbezieherin mangels hinreichenden Einkommens keinen (adäquaten) finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leistet, im Gesetz keine Stütze findet... Zusammengefasst hat der Verwaltungsgerichtshof also für die Heranziehung des Mindeststandards ausgesprochen, dass selbst dann der Mindeststandard für „Mitbewohner“ (nach dem TMSG wäre das „Volljähriger“) gerechtfertigt ist, wenn der Lebensgefährte keine finanziellen Beiträge leistet bzw leisten kann, aber eine entsprechende Wohn- bzw Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Unter Berücksichtigung dieser obigen Entscheidung hat die erste Instanz zu Recht zur Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit den Richtsatz des § 5 Abs 2 lit b herangezogen und das Einkommen des Lebensgefährten bei der Berechnung entsprechend berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser obigen Entscheidung hat die erste Instanz zu Recht zur Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit den Richtsatz des Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, herangezogen und das Einkommen des Lebensgefährten bei der Berechnung entsprechend berücksichtigt. Im gegenständlichen Bescheid wird von der Erstinstanz nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten Unterhalt bezieht. Vielmehr beruft sich die Erstinstanz auf § 18 Abs 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz. In diesem ist festgehalten, dass zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person … soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt, zählt. Im gegenständlichen Bescheid wird von der Erstinstanz nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten Unterhalt bezieht. Vielmehr beruft sich die Erstinstanz auf Paragraph 18, Absatz 2, Tiroler Mindestsicherungsgesetz. In diesem ist festgehalten, dass zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person … soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt, zählt. Zu Punkt 1.des erstinstanzlichen Bescheids ist auszuführen, dass die € 251,33 dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zugestanden wurde, da die Beschwerdeführerin selbst zum damaligen Zeitpunkt für den Monat September noch finanzielle Unterstützungen von der Stadt Z erhalten hat. Hier muss also berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach Anträgen auf Mindestsicherung immer auch an die bestehende Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt wird und zu Punkt 1 eben die Summe für den Lebensgefährten und nicht für die Antragstellerin berechnet wurden, da der Lebensgefährte ja erst im September begonnen hatte zu verdienen. Zu Punkt 2 ist auszuführen, dass hier als Grundlage der Berechnung für Oktober das im September verdiente Geld des Lebensgefährten (mal 14 dividiert durch zwölf) herangezogen wurde und so die Summe von € 440,25 berechnet wurde. Im November wurde dann der erhöhte Gehalt des Lebensgefährten vom Oktober als Grundlage herangezogen ( auch hier x14/12) und hat die Bedarfsgemeinschaft dann, weil eben mehr Einkommen gegeben war, nur mehr 38,08 € für die Miete erhalten. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie von ihrem Lebensgefährten keinen Unterhalt erhält, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es bei der Berechnung der Höhe der Mindestsicherung das Einkommen, das ihr Mitbewohner hat und das ebenfalls aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden muss, hinzugerechnet wird. Die Beschwerdeführerin hat ihre finanzielle Situation nachvollziehbar dargestellt, trotzdem kann ihr die finanzielle Unterstützung nur im Rahmen dieser gesetzlichen Voraussetzungen gewährt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.0138.1