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{'item': 'LVwG-2017/41/1510-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/1510-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Frau BB, Verein CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.05.2017, Zl ****, betreffend Übernahme von Provisionskosten, zu Recht erkannt: 1. Gemäß §§ 27 und 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 22.03.2017, eingebracht über das Gemeindeamt Y, beantragte AA die Übernahme von Anmietungskosten für eine Wohnung in **** Z, Adresse 2, mit monatlichen Mietkosten inklusive Betriebskosten von Euro 723,75, sowie die Übernahme der Provisionskosten in der Höhe von Euro 785,36 für ihn und seine Ehefrau DD. Eine Erhebung durch die Bezirkshauptmannschaft Z ergab, dass Herr AA zum Zeitpunkt der Antragstellung ein aufrechtes Mietverhältnis in **** Y, Adresse 3, bis zum 31.05.2018 hatte. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.03.2017 wurde AA mitgeteilt, dass er beabsichtige, in Z, Adresse 2, eine ca 42 m² große Wohnung anzumieten und dass bei Zustandekommen eines Mietverhältnisses Mindestsicherung für die Übernahme folgender Kosten garantiert würde: 1. Kaution von Euro 2.171,25 (drei Monatsmieten) 2. erste Monatsmiete von Euro 723,75 3. Mietvertragsvergebührungskosten laut Vorschreibung in der Höhe bis zu Euro 260,55. AA wurde mitgeteilt, dass nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz kein Rechtsanspruch auf Übernahme von Provisionskosten bestehe. Die unter den Punkten 1. bis 3. genannten Beträge würden nach Vorliegen eines von beiden Vertragsteilen unterfertigten Mietvertrages auf eine noch bekannt zu gebende Kontoverbindung zur Anweisung gebracht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.04.2017, Zl ****, wurden AA die im vorhin zitierten Schreiben vom 20.03.2017 genannten Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF gewährt, über die beantragte Maklerprovision für die Vermittlung der Mietwohnung wurde aber bescheidmäßig nicht abgesprochen. Dieser Antrag wurde mit dem oben zitiertem Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2017, Zl **** mit der Begründung abgewiesen, dass durch das aufrechte Mietverhältnis des AA sowohl die Vermeidung als auch das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne der näher zitierten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ausscheide, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag in Bezug auf die Übernahme der Provision abzuweisen gewesen sei und zudem keine privatrechtliche Übernahme von Zusatzleistungen gewährt werden habe können.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.04.2017, Zl ****, wurden AA die im vorhin zitierten Schreiben vom 20.03.2017 genannten Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF gewährt, über die beantragte Maklerprovision für die Vermittlung der Mietwohnung wurde aber bescheidmäßig nicht abgesprochen. Dieser Antrag wurde mit dem oben zitiertem Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2017, Zl **** mit der Begründung abgewiesen, dass durch das aufrechte Mietverhältnis des AA sowohl die Vermeidung als auch das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne der näher zitierten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ausscheide, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag in Bezug auf die Übernahme der Provision abzuweisen gewesen sei und zudem keine privatrechtliche Übernahme von Zusatzleistungen gewährt werden habe können. Gegen diesen Bescheid wurde von AA mit Schriftsatz vom 12.06.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese Beschwerde begründet wie folgt: „Ich habe gemeinsam mit meiner Frau, DD, geb. am XX.XX.XXXX, im November 2016 mit der Wohnungssuche begonnen. Die Garconniere in ****, Adresse 3, war 22 m2 groß und für zwei Personen viel zu klein. Zudem hat die Wohnung bereits bei meinem Einzug grobe Mängel aufgewiesen: Es gab wiederkehrende Heizungs- und Stromausfälle aufgrund desolater Elektroleitungen. Im Winter war es sehr kalt in der Wohnung. Selbst wenn die Heizkörper funktionierten, wurden sie nur sehr mäßig warm. Das Deckenfenster war undicht. Dies hat bei Regen dazu geführt, dass sich in der Wohnung eine Regenpfütze gebildet hat. Es gab weder in der Wohnung, noch im Haus die Möglichkeit Wäsche zu waschen. Die Elektrogeräte wie Kühlschrank und Herdplatten haben nur teilweise funktioniert. „Ich habe gemeinsam mit meiner Frau, DD, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, im November 2016 mit der Wohnungssuche begonnen. Die Garconniere in ****, Adresse 3, war 22 m2 groß und für zwei Personen viel zu klein. Zudem hat die Wohnung bereits bei meinem Einzug grobe Mängel aufgewiesen: Es gab wiederkehrende Heizungs- und Stromausfälle aufgrund desolater Elektroleitungen. Im Winter war es sehr kalt in der Wohnung. Selbst wenn die Heizkörper funktionierten, wurden sie nur sehr mäßig warm. Das Deckenfenster war undicht. Dies hat bei Regen dazu geführt, dass sich in der Wohnung eine Regenpfütze gebildet hat. Es gab weder in der Wohnung, noch im Haus die Möglichkeit Wäsche zu waschen. Die Elektrogeräte wie Kühlschrank und Herdplatten haben nur teilweise funktioniert. Die Wohnungssuche hat sich sehr schwierig gestaltet. Die Situation am Wohnungsmarkt ist sehr angespannt. Absagen von Seiten der Vermieter lagen immer wieder auch in Zusammenhang mit unserer Herkunft (X) und Hautfarbe. Zudem kommt die Finanzierung der Miete über Mindestsicherung für viele Vermieter nicht in Frage. Im Hinblick auf die dargelegte Problematik, stellte die Zusage von EE Immobilien, für eine Wohnung mit einer ortsüblichen monatlichen Miete von € 723,75 inkl. BK, nach monatelanger Suche, die bis dahin einzige Möglichkeit für einen Wohnungswechsel dar. Die Wohnungssuche hat sich sehr schwierig gestaltet. Die Situation am Wohnungsmarkt ist sehr angespannt. Absagen von Seiten der Vermieter lagen immer wieder auch in Zusammenhang mit unserer Herkunft (römisch zehn) und Hautfarbe. Zudem kommt die Finanzierung der Miete über Mindestsicherung für viele Vermieter nicht in Frage. Im Hinblick auf die dargelegte Problematik, stellte die Zusage von EE Immobilien, für eine Wohnung mit einer ortsüblichen monatlichen Miete von € 723,75 inkl. BK, nach monatelanger Suche, die bis dahin einzige Möglichkeit für einen Wohnungswechsel dar. Meine Frau und ich besuchen aktuell einen Intensiv-Deutschkurs, um unsere Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen und ehestmöglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Die Behörde hat mit der Übernahme der Kaution und der Vergebührung des Mietvertrages, die außergewöhnliche Notlage anerkannt. Es ist in der Folge nicht nachvollziehbar, dass die Provisionskosten nicht übernommen wurden. Die fällige Provision zählt zu „unabdingbaren einmaligen Kosten im Rahmen der Errichtung von Bestandsverträgen“ (nach § 14 abs. 3) Eine diesbezügliche Klarstellung gab es bereits durch ein Urteil des Lvwg. (LVwG-2014/15/0107-4).Die fällige Provision zählt zu „unabdingbaren einmaligen Kosten im Rahmen der Errichtung von Bestandsverträgen“ (nach Paragraph 14, abs. 3) Eine diesbezügliche Klarstellung gab es bereits durch ein Urteil des Lvwg. (LVwG-2014/15/0107-4). Um die Anmietung nicht zu gefährden, wurden über den Verein CC, die Provisionskosten vorfinanziert.“ Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Provisionskosten in Höhe von Euro 785,36 zu bewilligen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung: römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit dem zwischen FF als Vermieter einerseits und AA als Mieter andererseits abgeschlossenen Mietvertrag vom 25.05.2016 hat AA in Y unter der Adresse Adresse 3 im dritten Obergeschoß eine aus einem Zimmer mit Küche und einem Autoabstellplatz bestehende Wohnung um einen vereinbarten Mietzins von Euro 440,00 inklusive Betriebskosten gemietet, wobei das Mietverhältnis auf zwei Jahre, beginnend am 01.06.2016 und endend am 31.05.2018, abgeschlossen wurde. Weil sich diese Wohnung (Garconniere) mit 22 m² für den Beschwerdeführer und seine Frau DD als zu klein erwies und die Wohnung bereits bei seinem Einzug grobe Mängel aufwies – vgl Ausführungen in der Beschwerde – begab sich dieser im November 2016 auf Wohnungssuche, welche sich nach Angaben des Beschwerdeführers als sehr schwierig gestaltete. Die Situation am Wohnungsmarkt war sehr angespannt, Absagen von Seiten der Vermieter wurden immer wieder auch im Zusammenhang mit ihrer Herkunft (X) und Hautfarbe gesehen. Zudem kam die Finanzierung der Miete über Mindestsicherung für viele Vermieter nicht in Frage. Im Hinblick auf die dargelegte Problematik stellte die Zusage von EE Immobilien für eine Wohnung mit einer ortsüblichen monatlichen Miete von Euro 723,75, inkl Betriebskosten, nach monatelanger Suche nach Angaben des Beschwerdeführers, die bis dahin einzige Möglichkeit für einen Wohnungswechsel dar. Um die Anmietung nicht zu gefährden, wurden die Provisionskosten für EE Immobilien über den Verein CC vorfinanziert. Mit dem zwischen FF als Vermieter einerseits und AA als Mieter andererseits abgeschlossenen Mietvertrag vom 25.05.2016 hat AA in Y unter der Adresse Adresse 3 im dritten Obergeschoß eine aus einem Zimmer mit Küche und einem Autoabstellplatz bestehende Wohnung um einen vereinbarten Mietzins von Euro 440,00 inklusive Betriebskosten gemietet, wobei das Mietverhältnis auf zwei Jahre, beginnend am 01.06.2016 und endend am 31.05.2018, abgeschlossen wurde. Weil sich diese Wohnung (Garconniere) mit 22 m² für den Beschwerdeführer und seine Frau DD als zu klein erwies und die Wohnung bereits bei seinem Einzug grobe Mängel aufwies – vergleiche Ausführungen in der Beschwerde – begab sich dieser im November 2016 auf Wohnungssuche, welche sich nach Angaben des Beschwerdeführers als sehr schwierig gestaltete. Die Situation am Wohnungsmarkt war sehr angespannt, Absagen von Seiten der Vermieter wurden immer wieder auch im Zusammenhang mit ihrer Herkunft (römisch zehn) und Hautfarbe gesehen. Zudem kam die Finanzierung der Miete über Mindestsicherung für viele Vermieter nicht in Frage. Im Hinblick auf die dargelegte Problematik stellte die Zusage von EE Immobilien für eine Wohnung mit einer ortsüblichen monatlichen Miete von Euro 723,75, inkl Betriebskosten, nach monatelanger Suche nach Angaben des Beschwerdeführers, die bis dahin einzige Möglichkeit für einen Wohnungswechsel dar. Um die Anmietung nicht zu gefährden, wurden die Provisionskosten für EE Immobilien über den Verein CC vorfinanziert. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 1 Abs 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind gemäß § 14 Abs 3 leg cit unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren: Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind gemäß Paragraph 14, Absatz 3, leg cit unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:

  1. a)der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
  2. b)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
  3. c)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
  4. d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden. Die Novelle zum TMSG, LGBl Nr 52/2017, ist am 30.06.2017 kundgemacht worden. Die Novelle zum TMSG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ist am 30.06.2017 kundgemacht worden. Nach § 46 Abs 3 leg cit sind am 30. Juni 2017 anhängige Verfahren nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2017 weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach § 5 oder § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2017 nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach § 5 bzw § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2017 weiterzuführen. Nach Paragraph 46, Absatz 3, leg cit sind am 30. Juni 2017 anhängige Verfahren nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach Paragraph 5, bzw Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, weiterzuführen. Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Provision für die Anmietung seiner Wohnung aufgrund der Vermittlung durch die Fa EE Immobilien auf die Klarstellung im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.02.2014, LVwG-2014/15/0107-3, wonach die fällige Provision zu „unabdingbaren einmaligen Kosten im Rahmen der Errichtung von Bestandsverträgen“ im Sinne des § 14 Abs 3 TMSG zählt. Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Provision für die Anmietung seiner Wohnung aufgrund der Vermittlung durch die Fa EE Immobilien auf die Klarstellung im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.02.2014, LVwG-2014/15/0107-3, wonach die fällige Provision zu „unabdingbaren einmaligen Kosten im Rahmen der Errichtung von Bestandsverträgen“ im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG zählt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 14 Abs 3 TMSG, LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 13/2013 – diese Fassung des TMSG lag inhaltlich der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des LVwG zu Grunde – lautete wie folgt: In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2013, – diese Fassung des TMSG lag inhaltlich der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des LVwG zu Grunde – lautete wie folgt: „Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.“ Dem gegenüber lautet die vergleichbare Bestimmung des§ 14 Abs 3 lit d TMSG, LGBl 99/2010 idF der am 30.06.2017 kundgemachten Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 52/2017 , wie folgt: Dem gegenüber lautet die vergleichbare Bestimmung des§ 14 Absatz 3, Litera d, TMSG, Landesgesetzblatt 99 aus 2010, in der Fassung der am 30.06.2017 kundgemachten Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, , wie folgt: „Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zwecke der Deckung folgender Kosten zu gewähren: …
  5. d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben;…“ Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 12.06.2017 angeführte Formulierung im § 14 Abs 3 TMSG „Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandsverträgen“ findet sich in der TMSG-Novelle LGBl Nr 52/2017 nicht mehr. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 12.06.2017 angeführte Formulierung im Paragraph 14, Absatz 3, TMSG „Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandsverträgen“ findet sich in der TMSG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, nicht mehr. Den Erläuternden Bemerkungen zu § 14 Abs 3 idF der Novelle LGBl Nr 52/2017 ist folgendes zu entnehmen: Den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, ist folgendes zu entnehmen: „Im Abs 3 erfolgt eine Konkretisierung jener Kosten, die zur Vermeidung von Härtefällen zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen führen können. Dies sind Kosten der notwendigen und einfachen Erstausstattung einer Wohnung, der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, der erstmaligen Anschaffung von Hausrat und Kosten einer Kaution sowie erforderliche Kosten für die Errichtung von Bestandsverträgen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass etwa Maklerprovisionen oder Kosten für allfällige im Zuge der Wohnungssuche geschaltete Zeitungsinserate nicht unter Kosten für die Errichtung von Bestandsverträgen verstanden werden können und für diese daher auch keine Kostenübernahme erfolgen kann.“ „Im Absatz 3, erfolgt eine Konkretisierung jener Kosten, die zur Vermeidung von Härtefällen zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen führen können. Dies sind Kosten der notwendigen und einfachen Erstausstattung einer Wohnung, der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, der erstmaligen Anschaffung von Hausrat und Kosten einer Kaution sowie erforderliche Kosten für die Errichtung von Bestandsverträgen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass etwa Maklerprovisionen oder Kosten für allfällige im Zuge der Wohnungssuche geschaltete Zeitungsinserate nicht unter Kosten für die Errichtung von Bestandsverträgen verstanden werden können und für diese daher auch keine Kostenübernahme erfolgen kann.“ Der Landesgesetzgeber hat sohin hinsichtlich der novellierten Bestimmung des § 14 Abs 3 lit d TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, ausdrücklich klargestellt, dass Maklerprovisionen nicht unter Kosten für die Errichtung von Bestandsverträgen subsumiert werden können, sodass sich ein Verweis auf die zitierte Klarstellung im Erkenntnis des LVwG vom 18.02.2014, Zl 2014/15/0107-4, als nicht (mehr) zulässig erweist. Durch die oben zit Übergangsbestimmung des § 46 Abs 3 TMSG idF LGBl Nr 52/2017 ist klargestellt, dass am 30. Juni 2017 anhängige Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach § 14 Abs 3 nach den Bestimmungen der TMSG Novelle Nr 52/2017 weiterzuführen sind. Aufgrund der geänderten, seit dem 01. Juli 2017 anzuwendenden Rechtslage, ist somit nicht mehr im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei einer Provision an ein Immobilienbüro um „unabdingbare“ Kosten, somit um solche, denen der Hilfesuchende nicht entgehen kann, handelt. Vielmehr ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen zum § 14 Abs 3 lit d TMSG in der novellierten Fassung LGBl Nr 52/2017 unmissverständlich, dass Maklerprovisionen nicht unter Kosten für die Errichtung von Bestandsverträgen verstanden werden können und für diese daher auch keine Kostenübernahme erfolgen kann. Der Landesgesetzgeber hat sohin hinsichtlich der novellierten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ausdrücklich klargestellt, dass Maklerprovisionen nicht unter Kosten für die Errichtung von Bestandsverträgen subsumiert werden können, sodass sich ein Verweis auf die zitierte Klarstellung im Erkenntnis des LVwG vom 18.02.2014, Zl 2014/15/0107-4, als nicht (mehr) zulässig erweist. Durch die oben zit Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, TMSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, ist klargestellt, dass am 30. Juni 2017 anhängige Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, nach den Bestimmungen der TMSG Novelle Nr 52 aus 2017, weiterzuführen sind. Aufgrund der geänderten, seit dem 01. Juli 2017 anzuwendenden Rechtslage, ist somit nicht mehr im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei einer Provision an ein Immobilienbüro um „unabdingbare“ Kosten, somit um solche, denen der Hilfesuchende nicht entgehen kann, handelt. Vielmehr ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen zum Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, TMSG in der novellierten Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, unmissverständlich, dass Maklerprovisionen nicht unter Kosten für die Errichtung von Bestandsverträgen verstanden werden können und für diese daher auch keine Kostenübernahme erfolgen kann. Zumal im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern nur eine einfache Rechtsfrage, nämlich, ob eine Maklerprovision eine Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 lit d TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, darstellt oder nicht, und aus den vorliegenden Akten erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Art 6 EMRK nicht erforderlich.Zumal im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern nur eine einfache Rechtsfrage, nämlich, ob eine Maklerprovision eine Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, darstellt oder nicht, und aus den vorliegenden Akten erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Artikel 6, EMRK nicht erforderlich. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.1510.1

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