← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/27/2481-2'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 13§ 4a§ 64a§ 64§ 57§ 78§ 2§ 7§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/27/2481-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird den Beschwerde Folge gegeben und werden jeweils die Spruchpunkte 2. betreffend die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe nach der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 in Höhe von Euro 5,00 der angefochtenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2015, **** bis **** und vom 04.09.2015, **** bis **** und **** bis **** ersatzlos behoben.

Paragraph 28, VwGVG wird den Beschwerde Folge gegeben und werden jeweils die Spruchpunkte

  1. betreffend die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe nach der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 in Höhe von Euro 5,00 der angefochtenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2015, **** bis **** und vom 04.09.2015, **** bis **** und **** bis **** ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Am 16.12.2014 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Y die „Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten“ betreffend diverse Schilehrerinnen und Schilehrer von der „AA Skischule, BB GmbH & Co KG“ ein. Insgesamt wurden 31 voraussichtlich einzusetzende Skilehrerinnen und Skilehrer genannt. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.03.2015, **** bis ****, sowie vom 24.03.2015, **** bis **** und **** bis ****, wurden die eingebrachten Meldungen des Ausflugsverkehrs jeweils

§ 13Abs 3 AVG i

Vm § 4a Abs 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 in der damals gültigen Fassung zurückgewiesen, da Ausbildungsnachweise bzw Prüfungszeugnisse der gemeldeten Schilehrerinnen und Schilehrer betreffend die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Schilauf auf geöffneten Pisten sowie im freien Schiraum auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen und auf Schirouten“ sowie die gültigen Reisepässe oder Personalausweise nicht nachgereicht wurden (zu den GZlen **** bis ****). In den Zurückweisungsbescheiden **** bis ****, erfolgte die Zurückweisung, da die nachzuweisenden erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für eine Tätigkeit auf Pisten im Rahmen des Ausflugsverkehrs durch die jeweils nachgewiesene Ausbildungsstufe Level 1 des deutschen Schilehrerverbandes als nicht ausreichend angesehen wurde. Diesbezüglich wurden die Meldungen einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten

§ 4a

Abs 2 lit a, Abs 3 und Abs 7 Tiroler Schischulgesetz 1995 in der damals gültigen Fassung zurückgewiesen. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.03.2015, **** bis ****, sowie vom 24.03.2015, **** bis **** und **** bis ****, wurden die eingebrachten Meldungen des Ausflugsverkehrs jeweils

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 6, Tiroler Schischulgesetz 1995 in der damals gültigen Fassung zurückgewiesen, da Ausbildungsnachweise bzw Prüfungszeugnisse der gemeldeten Schilehrerinnen und Schilehrer betreffend die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Schilauf auf geöffneten Pisten sowie im freien Schiraum auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen und auf Schirouten“ sowie die gültigen Reisepässe oder Personalausweise nicht nachgereicht wurden (zu den GZlen **** bis ****). In den Zurückweisungsbescheiden **** bis ****, erfolgte die Zurückweisung, da die nachzuweisenden erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für eine Tätigkeit auf Pisten im Rahmen des Ausflugsverkehrs durch die jeweils nachgewiesene Ausbildungsstufe Level 1 des deutschen Schilehrerverbandes als nicht ausreichend angesehen wurde. Diesbezüglich wurden die Meldungen einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten

Paragraph 4 a, Absatz 2, Litera a,, Absatz 3 und Absatz 7, Tiroler Schischulgesetz 1995 in der damals gültigen Fassung zurückgewiesen. Gemeinsam mit diesen Bescheiden erging jeweils eine Vorschreibung betreffend die Antraggebühren nach dem Gebührengesetz 1957. Die nunmehrige Beschwerdeführerin erhob gegen die vorerwähnten Bescheide mit Schriftsatz vom 16.04.2015 jeweils Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2015, ****, sowie mit Beschwerdevorentscheidungen vom 20.05.2015, **** bis ****, und mit Beschwerdevorentscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2015, **** bis ****, wurde der jeweils zu Grunde liegende Bescheid

§ 64a

Abs 1 AVG dahingehend abgeändert, dass die sachliche Befähigung der jeweils angeführten Schilehrerin oder des angeführten Schilehrers für die beabsichtigte Schilehrertätigkeit gegeben ist, da gleichzeitig mit der jeweiligen Beschwerden die ihr noch fehlenden Bescheinigungen

den Ausflugsverkehrs-Bestimmungen nachgereicht wurden. Dies gilt auch für die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2015, ****. Auch diesbezüglich wurde der zu Grunde liegende Bescheid dahingehend abgeändert, dass die fachliche Befähigung des genannten Schilehrers für die beabsichtigte Tätigkeit aufgrund der mit der Beschwerde nachgereichten fehlenden Bestätigung gegeben ist. Mit der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2015, ****, bis ****, wurde jeweils der zu Grunde liegende Bescheid

§ 64

Abs 1 AVG aufgehoben, da in diesen Fällen die belangten Behörde dem Einschreiter keinen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG jeweils erteilt hatte.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2015, ****, sowie mit Beschwerdevorentscheidungen vom 20.05.2015, **** bis ****, und mit Beschwerdevorentscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2015, **** bis ****, wurde der jeweils zu Grunde liegende Bescheid

Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG dahingehend abgeändert, dass die sachliche Befähigung der jeweils angeführten Schilehrerin oder des angeführten Schilehrers für die beabsichtigte Schilehrertätigkeit gegeben ist, da gleichzeitig mit der jeweiligen Beschwerden die ihr noch fehlenden Bescheinigungen

den Ausflugsverkehrs-Bestimmungen nachgereicht wurden. Dies gilt auch für die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2015, ****. Auch diesbezüglich wurde der zu Grunde liegende Bescheid dahingehend abgeändert, dass die fachliche Befähigung des genannten Schilehrers für die beabsichtigte Tätigkeit aufgrund der mit der Beschwerde nachgereichten fehlenden Bestätigung gegeben ist. Mit der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2015, ****, bis ****, wurde jeweils der zu Grunde liegende Bescheid

Paragraph 64, Absatz eins, AVG aufgehoben, da in diesen Fällen die belangten Behörde dem Einschreiter keinen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG jeweils erteilt hatte. Mit den positiven Erledigungen wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer zusätzlich die (Differenz-) Gebühren

Gebührengesetz 1957 sowie die Landesverwaltungsabgabe (Euro 5,00)

der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 vorgeschrieben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2015, **** bis **** und ****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zuhanden seiner rechtsfreundlichen Vertreter eine detaillierte Gebührenaufstellung betreffend der jeweils gemeldeten Schilehrerin bzw des jeweils gemeldeten Schilehrers übermittelt, bei denen die fachlich Prüfung abgeschlossen war. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die vorzuschreibenden Kosten bei der Prüfung einer (ausländischen) Qualifikation sich aus dem österreichischen Gebührengesetz 1957 und der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 ergeben würden. Für die verwaltungsbehördliche Durchführung der Prüfung der fachlichen Befähigung jedes gemeldeten Schilehrers seien Bundesgebühren

dem Gebührengesetz 1957 und Verwaltungsabgaben der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 vorzu-schreiben. Bei positiver Erledigung seien Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben vorzuschreiben, bei negativer Erledigung seien ausschließlich Bundesgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 vorzuschreiben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2015, **** bis ****, wurde jeweils betreffend die gemeldete Schilehrerin bzw die ansonsten gemeldeten Schilehrer mitgeteilt, dass die fachliche Befähigung für diese Personen aufgrund der vorgelegten Bestätigungen des deutschen Schilehrerverbandes für die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Schilauf auf geöffneten Pisten“ jeweils gegeben ist. Auch mit dieser – nunmehr positiven – Erledigung wurden der Beschwerdeführerin zusätzlich die (Differenz-) Gebühren

Gebührengesetz 1957 sowie die Landesverwaltungsabgabe (Euro 5,00)

der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 30.06.2015 hat die Beschwerdeführerin ua mitgeteilt, dass sie keine Zahlungsbescheide mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung erhalten habe und auf eine formlose Zahlungsbitte hin keine Zahlungen leisten werde. In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheiden vom 11.08.2015, **** bis ****, und ****, zu Spruchpunkt 1. jeweils ausgeführt, dass die fachliche Befähigung

§ 4a

Abs 3 Tiroler Schischulgesetz 1995 betreffend des jeweils näher genannten Schilehrers bzw der näher genannten Schilehrerin aufgrund der vorgelegten Bestätigungen des deutschen Schilehrer-verbandes gegeben ist. Im Spruchpunkt 2. wurde

§ 57Abs 1 AVG i

Vm § 1 Abs 1 und Abs 2 samt Anlage zu § 1 Abs 1 „Allgemeiner Teil“ Z 3 Tiroler Landes-Verwaltungs-abgabenverordnung 2007 jeweils vorgeschrieben, dass Euro 5,00 an Landes-Verwaltungsabgabe unter Angabe der jeweiligen Geschäftszahl auf das näher genannte Konto der Bezirkshauptmannschaft Y binnen zwei Wochen nach Zustellung des jeweiligen Bescheides einzuzahlen sind.In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheiden vom 11.08.2015, **** bis ****, und ****, zu Spruchpunkt 1. jeweils ausgeführt, dass die fachliche Befähigung

Paragraph 4 a, Absatz 3, Tiroler Schischulgesetz 1995 betreffend des jeweils näher genannten Schilehrers bzw der näher genannten Schilehrerin aufgrund der vorgelegten Bestätigungen des deutschen Schilehrer-verbandes gegeben ist. Im Spruchpunkt 2. wurde

Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, samt Anlage zu Paragraph eins, Absatz eins, „Allgemeiner Teil“ Ziffer 3, Tiroler Landes-Verwaltungs-abgabenverordnung 2007 jeweils vorgeschrieben, dass Euro 5,00 an Landes-Verwaltungsabgabe unter Angabe der jeweiligen Geschäftszahl auf das näher genannte Konto der Bezirkshauptmannschaft Y binnen zwei Wochen nach Zustellung des jeweiligen Bescheides einzuzahlen sind. Gegen diese Bescheide hat die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihre ausgewiesenen Vertreter Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Y „wegen Vorschreibung der Landesgebühren“ erhoben und beantragt die angefochtenen Bescheide aufzuheben. In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Y die nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen. In den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2015, **** bis ****, sowie vom 04.09.2015, **** bis ****, wurde jeweils in Spruchpunkt 1. ausgesprochen, dass die fachliche Befähigung

§ 4a

Abs 3 Tiroler Schischulgesetz 1995 aufgrund der vorgelegten Bestätigung des deutschen Schilehrerverbandes über die erlangte Qualifikation als „staatlich geprüfter Schilehrer“ für die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Schilauf auf geöffneten Pisten sowie im freien Schiraum auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen und auf Schirouten“ für die am 16.12.2014 von der „AA Skischule, BB GmbH & Co KG“ eingetragen im Handelsregister A **** beim Amtsgericht T, mit Sitz in X, Adresse 3, W, eingebrachte „Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugverkehrs aus anderen Ländern und Staaten“ betreffend den Schilehrer EE, geboren xx.xx.xxxx (****), FF, geboren xx.xx.xxxx (****), GG, geboren xx.xx.xxxx (****) JJ, geboren xx.xx.xxxx (****), KK, geboren xx.xx.xxxx (****), LL, geboren xx.xx.xxxx (****), MM, geboren xx.xx.xxxx (****), NN, geboren xx.xx.xxxx, (****), OO, geboren xx.xx.xxxx (****), PP, geboren xx.xx.xxxx (****), QQ, geboren xx.xx.xxxx (****), RR, geboren xx.xx.xxxx (****), SS, geboren xx.xx.xxxx (****), TT, geboren xx.xx.xxxx (****), UU, geboren xx.xx.xxxx (****), VV, geboren xx.xx.xxxx (****), WW, geboren xx.xx.xxxx (****), XX, geboren xx.xx.xxxx (****) und YY, geboren xx.xx.xxxx (****) gegeben ist. In den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2015, **** bis ****, sowie vom 04.09.2015, **** bis ****, wurde jeweils in Spruchpunkt 1. ausgesprochen, dass die fachliche Befähigung

Paragraph 4 a, Absatz 3, Tiroler Schischulgesetz 1995 aufgrund der vorgelegten Bestätigung des deutschen Schilehrerverbandes über die erlangte Qualifikation als „staatlich geprüfter Schilehrer“ für die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Schilauf auf geöffneten Pisten sowie im freien Schiraum auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen und auf Schirouten“ für die am 16.12.2014 von der „AA Skischule, BB GmbH & Co KG“ eingetragen im Handelsregister A **** beim Amtsgericht T, mit Sitz in römisch zehn, Adresse 3, W, eingebrachte „Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugverkehrs aus anderen Ländern und Staaten“ betreffend den Schilehrer EE, geboren xx.xx.xxxx (****), FF, geboren xx.xx.xxxx (****), GG, geboren xx.xx.xxxx (****) JJ, geboren xx.xx.xxxx (****), KK, geboren xx.xx.xxxx (****), LL, geboren xx.xx.xxxx (****), MM, geboren xx.xx.xxxx (****), NN, geboren xx.xx.xxxx, (****), OO, geboren xx.xx.xxxx (****), PP, geboren xx.xx.xxxx (****), QQ, geboren xx.xx.xxxx (****), RR, geboren xx.xx.xxxx (****), SS, geboren xx.xx.xxxx (****), TT, geboren xx.xx.xxxx (****), UU, geboren xx.xx.xxxx (****), VV, geboren xx.xx.xxxx (****), WW, geboren xx.xx.xxxx (****), römisch zwanzig, geboren xx.xx.xxxx (****) und YY, geboren xx.xx.xxxx (****) gegeben ist. Weiters hat die Bezirkshaupt-mannschaft Y in den Bescheiden vom 04.09.2015, **** bis ****, in Spruchpunkt 1. ausgesprochen, dass die fachliche Befähigung

§ 4a

Abs 3 Tiroler Schischulgesetz 1995 aufgrund der vorgelegten Bestätigung des deutschen Schilehrerverbandes über die erlangte Qualifikation als „Schilehrer Level 1“ für die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Schilauf auf geöffneten Pisten“ für die vorerwähnte Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten betreffend die Schilehrer ZZ, geboren xx.xx.xxxx (****), AV, geboren xx.xx.xxxx (****), AZ, geboren xx.xx.xxxx (****), AX, geboren xx.xx.xxxx (****), AW, geboren xx.xx.xxxx (****) sowie betreffend den Schilehrer AY, geboren xx.xx.xxxx, aufgrund der vorgelegten Bestätigung des deutschen Schilehrerverbandes über die erlangte Qualifikation als „Schilehrer Level 2“ (Bescheid vom 04.09.2015, ****) gegeben ist.Weiters hat die Bezirkshaupt-mannschaft Y in den Bescheiden vom 04.09.2015, **** bis ****, in Spruchpunkt 1. ausgesprochen, dass die fachliche Befähigung

Paragraph 4 a, Absatz 3, Tiroler Schischulgesetz 1995 aufgrund der vorgelegten Bestätigung des deutschen Schilehrerverbandes über die erlangte Qualifikation als „Schilehrer Level 1“ für die beabsichtigte Tätigkeit „Alpiner Schilauf auf geöffneten Pisten“ für die vorerwähnte Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten betreffend die Schilehrer ZZ, geboren xx.xx.xxxx (****), AV, geboren xx.xx.xxxx (****), AZ, geboren xx.xx.xxxx (****), AX, geboren xx.xx.xxxx (****), AW, geboren xx.xx.xxxx (****) sowie betreffend den Schilehrer AY, geboren xx.xx.xxxx, aufgrund der vorgelegten Bestätigung des deutschen Schilehrerverbandes über die erlangte Qualifikation als „Schilehrer Level 2“ (Bescheid vom 04.09.2015, ****) gegeben ist. Jeweils im Spruchpunkt 2. wurden in den genannten Bescheiden für die Prüfung der fachlichen Befähigung

§ 78Abs 3 AVG i

Vm § 1 Abs 1 und Abs 2 samt Anlage zu § 1 Abs 1 „Allgemeiner Teil“ Z 3 Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 eine Landes-Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 5,00 vorgeschrieben und ausgeführt, dass diese Verwaltungsabgabe unter Angabe der jeweils angeführten Geschäftszahl auf das näher genannte Konto der Bezirkshauptmannschaft Y binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzuzahlen sei. Jeweils im Spruchpunkt 2. wurden in den genannten Bescheiden für die Prüfung der fachlichen Befähigung

Paragraph 78, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, samt Anlage zu Paragraph eins, Absatz eins, „Allgemeiner Teil“ Ziffer 3, Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 eine Landes-Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 5,00 vorgeschrieben und ausgeführt, dass diese Verwaltungsabgabe unter Angabe der jeweils angeführten Geschäftszahl auf das näher genannte Konto der Bezirkshauptmannschaft Y binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzuzahlen sei. In den Bescheiden wurde jeweils darauf hingewiesen, dass nicht für die Meldung der Schilehrerinnen und Schilehrer, sondern für die „Prüfung der fachlichen Befähigung jedes einzelnen gemeldeten Schilehrers“ Gebühren und Verwaltungsabgaben einzuheben seien. Gegen die genannten Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.09.2015 jeweils Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebung der Gebühren gesetzwidrig sei und die Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf Erwerbsfreiheit, Gleichheit und Dienstleistungsfreiheit verletzen würde. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts getroffen werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die wesentlichen Bestimmungen des § 4a Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl Nr 15, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide gültigen Fassung LGBl Nr 87/2015 lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Paragraph 4 a, Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl Nr 15, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide gültigen Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015, lauten: „2. Abschnitt Ausflugsverkehr aus anderen Ländern und anderen Staaten § 4aParagraph 4 a Voraussetzungen, Meldung

(1)Die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern aus einem anderen Land oder anderen Staat ist zulässig, wenn
  1. a)der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt,
  2. b)eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und
  3. c)die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung des vorübergehenden und gelegentlichen Charakters des Ausflugsverkehrs ist insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität der Aufenthalte Bedacht zu nehmen. Der Ausflugsverkehr von Schischulen und Schilehrern aus einem Land oder Staat nach dessen Recht die entsprechende Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, ist nur zulässig, wenn diese Tätigkeit während der letzten zehn Jahre zumindest zwei Jahre lang ausgeübt wurde.
(2)Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer tätig bzw. eingesetzt werden, die
  1. a)fachlich befähigt im Sinn des Abs. 3 sind unda) fachlich befähigt im Sinn des Absatz 3, sind und
  2. b)über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(3)Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.
(4)Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Abs 1 lit b und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen:
(4)Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Absatz eins, Litera b und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen:
  1. a)eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates, dass der Schilehrer bzw. die Schischule rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm (ihr) die Berufsausübung nicht, und sei es auch nur vorübergehend, untersagt ist,
  2. b)im Fall des Abs. 1 dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung,im Fall des Absatz eins, dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung,
  3. c)Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw. eingesetzt werden sollen, im Original oder als Kopien. Die Art bzw. die Arten des Schilaufens, auf die sich die Tätigkeit dieser Schilehrer beziehen soll, sind in der Meldung zu bezeichnen.
(5)Der Tiroler Schilehrerverband hat die Meldung nach Abs. 4 mit einem Eingangsvermerk zu versehen und diese zusammen mit den Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. b und c unverzüglich in elektronischer Form der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(5)Der Tiroler Schilehrerverband hat die Meldung nach Absatz 4, mit einem Eingangsvermerk zu versehen und diese zusammen mit den Bescheinigungen nach Absatz 4, Litera b und c unverzüglich in elektronischer Form der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(6)Liegen die Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Bescheinigungen über allfällige Zeiten einer Berufspraxis dürfen dabei nur verlangt werden, wenn diese zur Prüfung der fachlichen Befähigung im Sinn des Abs. 7 zweiter Satz erforderlich sind.
(6)Liegen die Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Bescheinigungen über allfällige Zeiten einer Berufspraxis dürfen dabei nur verlangt werden, wenn diese zur Prüfung der fachlichen Befähigung im Sinn des Absatz 7, zweiter Satz erforderlich sind.
(7)Aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen hat die Bezirksverwaltungs-behörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs. 3 vermittelt. Liegt eine entsprechende Ausbildung vor, so ist dem Einschreiter und dem Tiroler Schilehrerverband ohne weiteres Verfahren unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist.
(7)Aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen hat die Bezirksverwaltungs-behörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Absatz 3, vermittelt. Liegt eine entsprechende Ausbildung vor, so ist dem Einschreiter und dem Tiroler Schilehrerverband ohne weiteres Verfahren unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist.
(8)Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der vollständigen Bescheinigungen, mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung vorzulegen. Nach dem Einlangen einer solchen Bescheinigung ist nach Abs. 7 dritter Satz vorzugehen.
(8)Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der vollständigen Bescheinigungen, mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung vorzulegen. Nach dem Einlangen einer solchen Bescheinigung ist nach Absatz 7, dritter Satz vorzugehen.
(9)Die Ergänzungsprüfung nach Abs. 8 hat in der Ablegung einer Prüfung über die im Hinblick auf die Anforderungen nach Abs. 3 fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu bestehen. Im Bescheid nach Abs. 8 erster Satz ist der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist von der nach § 34 Abs. 1 eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat eine Bescheinung über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung auszustellen, aus der deren genauer Umfang ersichtlich ist.
(9)Die Ergänzungsprüfung nach Absatz 8, hat in der Ablegung einer Prüfung über die im Hinblick auf die Anforderungen nach Absatz 3, fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu bestehen. Im Bescheid nach Absatz 8, erster Satz ist der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist von der nach Paragraph 34, Absatz eins, eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. Paragraph 34, Absatz 3, gilt sinngemäß. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat eine Bescheinung über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung auszustellen, aus der deren genauer Umfang ersichtlich ist.
(10)Ist die nähere Prüfung der fachlichen Befähigung innerhalb eines Monats aufgrund besonderer Schwierigkeiten nicht möglich, so sind dem Einschreiter die hierfür maßgebenden Gründe sowie die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens mitzuteilen. In diesem Fall ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Bescheinigungen zu entscheiden. Erfolgt eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die fachliche Befähigung als gegeben. Auf Verlangen des Einschreiters ist darüber eine Bestätigung auszustellen.“ Die wesentlichen Bestimmungen des § 4a und § 4b des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl Nr 15 idF LGBl 32/2017 lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Paragraph 4 a und Paragraph 4 b, des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl Nr 15 in der Fassung Landesgesetzblatt 32 aus 2017, lauten: „2. Abschnitt Ausflugsverkehr aus anderen Ländern und anderen Staaten § 4a Tiroler SchischulgesetzParagraph 4 a, Tiroler Schischulgesetz Voraussetzungen, Meldung
(1)Die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern aus einem anderen Land oder anderen Staat ist zulässig, wenn
  1. a)der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt,
  2. b)eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungs-bereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und
  3. c)die Gäste 1. im betreffenden Land oder Staat oder 2. in jenem Schischulgebiet, das in der Meldung nach Abs. 4 hierfür angegeben wurde, aufgenommen wurden.in jenem Schischulgebiet, das in der Meldung nach Absatz 4, hierfür angegeben wurde, aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung des vorübergehenden und gelegentlichen Charakters des Ausflugs-verkehrs ist insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität der Aufenthalte Bedacht zu nehmen. Der Ausflugsverkehr von Schischulen und Schilehrern aus einem Land oder Staat, nach dessen Recht die entsprechende Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, ist nur zulässig, wenn diese Tätigkeit während der letzten zehn Jahre zumindest ein Jahr lang ausgeübt wurde.
(2)Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer tätig bzw. eingesetzt werden, die
  1. a)fachlich befähigt im Sinn des Abs. 3 sind unda) fachlich befähigt im Sinn des Absatz 3, sind und
  2. b)über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(3)Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.
(4)Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Abs. 1 lit. b, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Wird beabsichtigt, Gäste nicht nur im betreffenden Land oder Staat aufzunehmen, so ist in der Meldung darüber hinaus jenes Schischulgebiet anzugeben, in dem die Aufnahme der Gäste überdies erfolgen soll. Gäste dürfen in Tirol jedenfalls nur im angegebenen Schischulgebiet aufgenommen werden. Der Meldung sind anzuschließen:
(4)Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Absatz eins, Litera b,, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Wird beabsichtigt, Gäste nicht nur im betreffenden Land oder Staat aufzunehmen, so ist in der Meldung darüber hinaus jenes Schischulgebiet anzugeben, in dem die Aufnahme der Gäste überdies erfolgen soll. Gäste dürfen in Tirol jedenfalls nur im angegebenen Schischulgebiet aufgenommen werden. Der Meldung sind anzuschließen:
  1. a)eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates, dass der Schilehrer bzw. die Schischule rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm (ihr) die Berufsausübung nicht, und sei es auch nur vorübergehend, untersagt ist,
  2. b)im Fall des Abs. 1 dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung,im Fall des Absatz eins, dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung,
  3. c)Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw. eingesetzt werden sollen, im Original oder als Kopien. Der Nachweise nach den lit. a, b und c bedarf es nicht, wenn der Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, deren Schilehrer über einen Europäischen Berufsausweis verfügen. In diesem Fall ist mit der Meldung der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Ist die Meldung nicht vollständig, so hat der Tiroler Schilehrerverband den Einschreiter unverzüglich darauf hinzuweisen und ihm gleichzeitig mitzuteilen, welche Ergänzungen notwendig sind.Der Nachweise nach den Litera a, b und c bedarf es nicht, wenn der Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, deren Schilehrer über einen Europäischen Berufsausweis verfügen. In diesem Fall ist mit der Meldung der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Ist die Meldung nicht vollständig, so hat der Tiroler Schilehrerverband den Einschreiter unverzüglich darauf hinzuweisen und ihm gleichzeitig mitzuteilen, welche Ergänzungen notwendig sind. Die Art bzw. die Arten des Schilaufens, auf die sich die Tätigkeit dieser Schilehrer beziehen soll, sind in der Meldung zu bezeichnen.“ „§ 4b Tiroler Schischulgesetz Weitere Meldungen, Berufsbezeichnung, Ausübungsmodalitäten
(1)Die Meldung nach § 4a Abs. 4 ist jährlich zu wiederholen, wenn die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs weiterhin erfolgen soll. Die Meldung hat gegebenenfalls die Erklärung zu enthalten, dass die der Bescheinigung nach § 4a Abs. 4 lit. a zugrunde liegenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Angaben zur Haftpflichtversicherung nach § 4a Abs. 4 zweiter Satz weiterhin zutreffen. Der Meldung sind diese Bescheinigungen neuerlich anzuschließen, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Weiters sind die Angaben zur Haftpflichtversicherung richtigzustellen, wenn sich diese geändert haben.
(1)Die Meldung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, ist jährlich zu wiederholen, wenn die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs weiterhin erfolgen soll. Die Meldung hat gegebenenfalls die Erklärung zu enthalten, dass die der Bescheinigung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera a, zugrunde liegenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Angaben zur Haftpflichtversicherung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, zweiter Satz weiterhin zutreffen. Der Meldung sind diese Bescheinigungen neuerlich anzuschließen, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Weiters sind die Angaben zur Haftpflichtversicherung richtigzustellen, wenn sich diese geändert haben.
(1a)Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Europäischer Berufsausweis vorliegt. In diesem Fall ist die Meldung nach § 4a Abs. 4 alle 18 Monate zu wiederholen.
(1a)Absatz eins, gilt nicht, wenn ein Europäischer Berufsausweis vorliegt. In diesem Fall ist die Meldung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, alle 18 Monate zu wiederholen.
(1b)Jede beabsichtigte Änderung des in der Meldung nach § 4a Abs. 4 angegebenen Schischulgebietes ist mindestens zwei Wochen im Vorhinein dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben.
(1b)Jede beabsichtigte Änderung des in der Meldung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, angegebenen Schischulgebietes ist mindestens zwei Wochen im Vorhinein dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben.
(2)Dem Tiroler Schilehrerverband sind bis zum 31. Mai jeden Jahres hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des betreffenden Jahres schriftlich zu melden:
  1. a)die Gemeinden, in deren Gebiet im Rahmen des Ausflugsverkehrs eine Tätigkeit als Schilehrer ausgeübt wurde,
  2. b)die Zeiten, während deren eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausgeübt wurde; dabei ist jeweils der Tag des Beginns und des Endes der Tätigkeit in der jeweiligen Gemeinde anzugeben,die Zeiten, während deren eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausgeübt wurde; dabei ist jeweils der Tag des Beginns und des Endes der Tätigkeit in der jeweiligen Gemeinde anzugeben,
  3. c)die Anzahl der Gruppen und der Gäste in den einzelnen Gruppen. Die Meldung ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wurde, von der Schischule zu erstatten.
(3)Die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist unter einer Berufsbezeichnung auszuüben, die jedenfalls das Wort „Schilehrer“ oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, das Wort „Schischule“ und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Schilehrers oder des Schischulinhabers enthält. Bei Spartenschischulen (§ 5 Abs. 1) ist ein Hinweis auf den Berechtigungsumfang aufzunehmen. Der Ausflugsverkehr darf statt dessen aber auch unter der Berufsbezeichnung des Landes oder Staates ausgeübt werden, in dem die Schischule oder der Schilehrer niedergelassen ist. Diese Berufsbezeichnung ist in einer Weise zu führen, die eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz ausschließt. Schischulen und Schilehrer aus anderen Staaten dürfen diese Berufsbezeichnung überdies nur in einer Staatssprache des betreffenden Staates führen. Besteht im betreffenden Land oder Staat keine Berufsbezeichnung, so darf eine Bezeichnung geführt werden, die auf die jeweilige fachliche Befähigung hinweist. Schischulen und Schilehrer aus anderen Staaten dürfen diese Bezeichnung nur in einer Staatssprache des betreffenden Staates führen.
(3)Die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist unter einer Berufsbezeichnung auszuüben, die jedenfalls das Wort „Schilehrer“ oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, das Wort „Schischule“ und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Schilehrers oder des Schischulinhabers enthält. Bei Spartenschischulen (Paragraph 5, Absatz eins,) ist ein Hinweis auf den Berechtigungsumfang aufzunehmen. Der Ausflugsverkehr darf statt dessen aber auch unter der Berufsbezeichnung des Landes oder Staates ausgeübt werden, in dem die Schischule oder der Schilehrer niedergelassen ist. Diese Berufsbezeichnung ist in einer Weise zu führen, die eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz ausschließt. Schischulen und Schilehrer aus anderen Staaten dürfen diese Berufsbezeichnung überdies nur in einer Staatssprache des betreffenden Staates führen. Besteht im betreffenden Land oder Staat keine Berufsbezeichnung, so darf eine Bezeichnung geführt werden, die auf die jeweilige fachliche Befähigung hinweist. Schischulen und Schilehrer aus anderen Staaten dürfen diese Bezeichnung nur in einer Staatssprache des betreffenden Staates führen.
(4)Für die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs gelten § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß. Personen, die die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 erfüllen, die jedoch nicht über die sicherheitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten einer Ausbildung auf Diplomniveau nach diesem Gesetz verfügen, dürfen die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nur ausüben, wenn
(4)Für die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs gelten Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 5 und 6 sinngemäß. Personen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 4 a, Absatz 2, erfüllen, die jedoch nicht über die sicherheitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten einer Ausbildung auf Diplomniveau nach diesem Gesetz verfügen, dürfen die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nur ausüben, wenn a) sich ein solcherart qualifizierter Schilehrer vor Ort befindet und b) dieser die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 wahrnimmt.dieser die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 5, wahrnimmt.
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung nach § 4a Abs. 1 lit. b unter Berücksichtigung des Berufsrisikos festzulegen.“
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Litera b, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos festzulegen.“ Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl Nr 24/1968 idF LGBl Nr 103/2013 lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1968, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2013, lauten: „§ 2 Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes
(1)Die Landesregierung hat das Ausmaß der Verwaltungsabgaben (Tarife) nach festen Sätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein müssen, durch Verordnung festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall den Betrag von 1.100,– Euro nicht übersteigen.
(2)In der Verordnung nach Abs. 1 ist die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben zu regeln, wobei die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch Barzahlung, im bargeldlosen Zahlungsverkehr, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte vorgesehen werden kann.“
(2)In der Verordnung nach Absatz eins, ist die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben zu regeln, wobei die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch Barzahlung, im bargeldlosen Zahlungsverkehr, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte vorgesehen werden kann.“ „§ 6 Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes …
(2)Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Entsteht die Abgabenpflicht aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts oder liegt sonst die Voraussetzung nach dem ersten Satz nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne Weiteres entrichtet wird, von der sachlich zuständigen Behörde mit gesondertem Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben.“
(2)Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Entsteht die Abgabenpflicht aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts oder liegt sonst die Voraussetzung nach dem ersten Satz nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne Weiteres entrichtet wird, von der sachlich zuständigen Behörde mit gesondertem Bescheid nach Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben.“ „§ 7 Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes Wird eine Rechtsvorschrift geändert, die die Grundlage für eine Amtshandlung bildet, für die

§ 2

eine besondere Verwaltungsabgabe vorgesehen ist, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben bestehen, wenn die abgabenpflichtige Amtshandlung ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.“Wird eine Rechtsvorschrift geändert, die die Grundlage für eine Amtshandlung bildet, für die

Paragraph 2, eine besondere Verwaltungsabgabe vorgesehen ist, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben bestehen, wenn die abgabenpflichtige Amtshandlung ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.“ Die wesentlichen Bestimmungen der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl Nr 30/2007 idF LGBl Nr 82/2014 lauten:Die wesentlichen Bestimmungen der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2014, lauten: „§ 1 Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben

(1)Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(2)Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Landesverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.“ „Tarif über das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben Allgemeiner Teil … 3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen sowie die Durchführung von Beglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 5,– Euro …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Den Beschwerden war aus nachfolgenden Gründen Folge zu geben: Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide war das Tiroler Schischulgesetz 1995 idF LGBl Nr 87/2015 in Kraft. Aus § 4a leg.cit. zum damaligen Zeitpunkt ergab sich aus Abs 7 eine Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Überprüfung der fachlichen Befähigung eines Schilehrers aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen und in weiterer Folge eine Verpflichtung zur Mitteilung in schriftlicher Form, dass die fachliche Befähigung gegeben ist oder zum bescheidmäßigen Ausspruch darüber, dass diese fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Mit LGBl Nr 126/2016 wurde die Bestimmung des § 4a und des § 4b Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert. Dazu wird in den erläuternden Bemerkungen (Landtagsmaterialien: 425/16) ausgeführt, dass mit der Novelle Systemänderungen im Bereich der Regelungen über den Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern vorgenommen werden. Konkret werde eine Regelung für den Ausflugsverkehr von Schischulen und Schilehrern aus anderen Staaten oder Ländern geschaffen, wie sie nach § 8 Abs 2 bereits für in Tirol niedergelassene Einzelschischulen bestehe. In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl 2005 Nr L255, S.22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl 2013 Nr L354 S.132 (Berufsanerkennungs-Richtlinie), werde im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Ausflugsverkehrs die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Melde- und Nachprüfungsverfahren vorzusehen. Dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung und des Bürokratieabbaus Rechnung tragend solle künftig nur mehr eine Meldung über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit im Ausflugsverkehr erfolgen. Von einer darüber hinaus gehenden Nachprüfung der fachlichen Befähigung des Schilehrers werde jedoch abgesehen. Dadurch solle auch der Zugang zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Ausflugsverkehrs erleichtert und beschleunigt werden. Weiters wird ausgeführt, dass der Wegfall des Nachprüfungsverfahrens im Ausflugsverkehr zu einer Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörden und somit auf dieser Ebene auch zu gewissen Einsparungen führen werde. Die Bestimmungen über das bisher im Rahmen der Regelungen über den Ausflugsverkehr vorgesehene Nachprüfungsverfahren soll im Sinn der Verwaltungsvereinfach aufgehoben werden und sei wie bereits bisher die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs spätestens drei Wochen im Vorhinein dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich zu melden.Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide war das Tiroler Schischulgesetz 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015, in Kraft. Aus Paragraph 4 a, leg.cit. zum damaligen Zeitpunkt ergab sich aus Absatz 7, eine Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Überprüfung der fachlichen Befähigung eines Schilehrers aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen und in weiterer Folge eine Verpflichtung zur Mitteilung in schriftlicher Form, dass die fachliche Befähigung gegeben ist oder zum bescheidmäßigen Ausspruch darüber, dass diese fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Mit Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2016, wurde die Bestimmung des Paragraph 4 a und des Paragraph 4 b, Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert. Dazu wird in den erläuternden Bemerkungen (Landtagsmaterialien: 425/16) ausgeführt, dass mit der Novelle Systemänderungen im Bereich der Regelungen über den Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern vorgenommen werden. Konkret werde eine Regelung für den Ausflugsverkehr von Schischulen und Schilehrern aus anderen Staaten oder Ländern geschaffen, wie sie nach Paragraph 8, Absatz 2, bereits für in Tirol niedergelassene Einzelschischulen bestehe. In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt 2005 Nr L255, S.22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt 2013 Nr L354 S.132 (Berufsanerkennungs-Richtlinie), werde im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Ausflugsverkehrs die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Melde- und Nachprüfungsverfahren vorzusehen. Dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung und des Bürokratieabbaus Rechnung tragend solle künftig nur mehr eine Meldung über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit im Ausflugsverkehr erfolgen. Von einer darüber hinaus gehenden Nachprüfung der fachlichen Befähigung des Schilehrers werde jedoch abgesehen. Dadurch solle auch der Zugang zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Ausflugsverkehrs erleichtert und beschleunigt werden. Weiters wird ausgeführt, dass der Wegfall des Nachprüfungsverfahrens im Ausflugsverkehr zu einer Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörden und somit auf dieser Ebene auch zu gewissen Einsparungen führen werde. Die Bestimmungen über das bisher im Rahmen der Regelungen über den Ausflugsverkehr vorgesehene Nachprüfungsverfahren soll im Sinn der Verwaltungsvereinfach aufgehoben werden und sei wie bereits bisher die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs spätestens drei Wochen im Vorhinein dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich zu melden.

§ 7

Tiroler Verwaltungsabgabengesetz bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nach Änderung einer Rechtsvorschrift, die die Grundlage für eine Amtshandlung bildet, für die

§ 2

eine besondere Verwaltungsabgabe vorgesehen ist, nur dann bestehen, wenn die abgabenpflichtige Amtshandlung ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

Paragraph 7, Tiroler Verwaltungsabgabengesetz bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nach Änderung einer Rechtsvorschrift, die die Grundlage für eine Amtshandlung bildet, für die

Paragraph 2, eine besondere Verwaltungsabgabe vorgesehen ist, nur dann bestehen, wenn die abgabenpflichtige Amtshandlung ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist. Aus den vorigen Ausführungen ergibt sich, dass die Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dazu geführt hat, dass die Regelungen über das im Ausflugsverkehr vorgesehene Nachprüfungsverfahren und damit eine Nachprüfung der fachlichen Befähigung eines Schilehrers aufgehoben wurde. Nach den Erläuterungen soll dies seiner Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörden und zu Einsparungen in diesem Bereich führen. Es kann sohin nicht davon gesprochen werden, dass die abgabenpflichtige Amtshandlung ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist. Aufgrund der Änderung der Rechtsvorschrift, die nach der Erlassung der angefochtenen Bescheide eingetreten ist, ist sohin eine Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben weggefallen. Auch das Landesverwaltungsgericht hat diese Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen, da das Landesverwaltungsgericht aufgrund der aktuellen Rechtslage zu entscheiden (vgl VfGH 06.06.2014, E 20/2014; Winkler, in Götzl/Gruber/Reißner/Winkler, das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2014] RN 13 zu § 28).Auch das Landesverwaltungsgericht hat diese Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen, da das Landesverwaltungsgericht aufgrund der aktuellen Rechtslage zu entscheiden vergleiche VfGH 06.06.2014, E 20 aus 2014,; Winkler, in Götzl/Gruber/Reißner/Winkler, das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2014] RN 13 zu Paragraph 28,).

§ 24Abs 2 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.27.2481.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.