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{'item': 'LVwG-2017/16/0975-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/16/0975-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2017, ****, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde nur teilweise stattgegeben und die verhängte Primärarreststrafe von 42 Tagen auf 32 Tage herabgesetzt. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz wird daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991 mit Euro 538,-- neu bestimmt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde nur teilweise stattgegeben und die verhängte Primärarreststrafe von 42 Tagen auf 32 Tage herabgesetzt. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz wird daher gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG 1991 mit Euro 538,-- neu bestimmt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt am 14.06.2016 um 10.42 Uhr in der Gemeinde Z auf der B*** bei km 3.200 in Fahrtrichtung Y einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen auf öffentlichen Straßen ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt zu haben. Wegen einer Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.180,-- Ersatzarrest von 1008 Stunden und ein Primärarrest von 42 Tagen verhängt, da der Beschwerdeführer über zahlreiche einschlägige Vormerkungen verfügt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt am 14.06.2016 um 10.42 Uhr in der Gemeinde Z auf der B*** bei km 3.200 in Fahrtrichtung Y einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen auf öffentlichen Straßen ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt zu haben. Wegen einer Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.180,-- Ersatzarrest von 1008 Stunden und ein Primärarrest von 42 Tagen verhängt, da der Beschwerdeführer über zahlreiche einschlägige Vormerkungen verfügt. In der gegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Lehre bei den österreichischen Bundesbahnen durch den Primärrest gefährdet wäre. In der gegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Lehre bei den österreichischen Bundesbahnen durch den Primärrest gefährdet wäre. , In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der beiden Polizisten und des Beschwerdeführers. Aus der Sachverhaltsfeststellung ergibt sich unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 14.06.2016 um 10.42 Uhr in die Gemeinde Z auf der B*** bei km 3.200 in Fahrtrichtung Y einem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt hat. Er wurde nachdem er von den Polizeibeamten erkannt wurde von diesen angehalten. Das Fahrzeug wurde von den Beamten zur Hausadresse zurückgefahren. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer zahlreiche einschlägige Vormerkungen aufweist und dass schon Primärarrest zuvor verhängt worden war. Rechtliche Beurteilung: „§ 37 FSG
  5. Abschnitt Strafbestimmungen Strafausmaß

(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2)Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2a)Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz. § 19 VStGParagraph 19, VStG Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Als Verschuldensgrad ist Vorsatz anzunehmen. Als erschwerend sind die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen zu werten. Dennoch erscheint die Verhängung einer um 10 Tage verminderten Primärarrest Strafe angemessen genug, um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Es konnte aber nicht von der Verhängung einer Primärarreststrafe Abstand genommen werden, da dazu die Vormerkungen zu zahlreich sind. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.16.0975.2

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