Obsah (5)
§ 50§ 62§ 25a§ 7i§ 7bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/27/0067-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die zu Spruchpunkt I. verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 10.000,00 (Ersatz-freiheitsstrafe jeweils 168 Stunden) auf jeweils Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), sowie die zu II. und zu III. in Höhe von jeweils Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 202 Stunden) auf jeweils Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) und letztlich die zu IV. verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 168 Stunden) auf jeweils Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) herabgesetzt. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die zu Spruchpunkt römisch eins. verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 10.000,00 (Ersatz-freiheitsstrafe jeweils 168 Stunden) auf jeweils Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), sowie die zu römisch zwei. und zu römisch drei. in Höhe von jeweils Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 202 Stunden) auf jeweils Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) und letztlich die zu römisch vier. verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 168 Stunden) auf jeweils Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) herabgesetzt. 2.
§ 62Abs 1 und 2 Vw
GVG wir der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 1.750,00 neu festgesetzt.2.
Paragraph 62, Absatz eins und 2 VwGVG wir der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 1.750,00 neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: I.)römisch eins.) Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, hat es als Geschäftsführer und als Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG des Unternehmens „BB S. L.", mit Sitz in Y, **** Z, Adresse 1, zu verantworten, dass , wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei, Team **, durchgeführten Kontrolle am 16.12.2015 in **** W, Adresse 2, herausgestellt hat, die Firma „BB S. L.“, als Arbeitgeber folgende Arbeitnehmer, nämlichHerr AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, hat es als Geschäftsführer und als Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG des Unternehmens „BB S. L.", mit Sitz in Y, **** Z, Adresse 1, zu verantworten, dass , wie sich anlässlich einer seitens der Finanzpolizei, Team **, durchgeführten Kontrolle am 16.12.2015 in **** W, Adresse 2, herausgestellt hat, die Firma „BB S. L.“, als Arbeitgeber folgende Arbeitnehmer, nämlich
- a)CC, geb. XX.XX.XXXX, yischer StaatsangehörigerCC, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Montagearbeiter
- b)DD, geb. XX.XX.XXXX, yscher StaatsangehörigerDD, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yscher Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015, um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Montagearbeiter
- c)EE, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- c)EE, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2016 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Montagearbeiter
- d)FF, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- d)FF, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Montagearbeiter
- e)GG, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- e)GG, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Montagearbeiter
- f)JJ, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- f)JJ, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Montagearbeiter
- g)KK, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- g)KK, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Montagearbeiter
- h)LL, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- h)LL, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Montagearbeiter
- i)MM, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- i)MM, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Montagearbeiter
- j)NN, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- j)NN, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) als Montagearbeiter ebendort beschäftigt hat und entgegen § 7d AVRAG den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort beim Einsatzort beim PP-Markt in **** W, Adresse 2, am 16.12.2015 nicht bereitgehalten hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.ebendort beschäftigt hat und entgegen Paragraph 7 d, AVRAG den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort beim Einsatzort beim PP-Markt in **** W, Adresse 2, am 16.12.2015 nicht bereitgehalten hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls Jm Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Am 16.12.2015 wurde der Arbeitnehmer FF aufgefordert, Herrn AA als Geschäftsführer der Firma „BB S.L.“ über die Sachlage zu informieren und die erforderlichen Unterlagen bis zum zweifolgenden Werktag, somit bis zum 18.12.2015, an die Finanzpolizei zu übermitteln. Am 29.12.2015 wurden die geforderten Unterlagen übermittelt. Die Unterlagen waren jedoch allesamt in yischer Sprache verfasst und für vier Arbeitnehmer fehlten die gesamten Unterlagen. Die Unterlagen wurden somit nur teilweise nachgereicht und wurden insgesamt zum Kontrollzeitpunkt nicht bereitgehalten. II.)römisch zwei.) Herr AA hat es als Geschäftsführer der Firma „BB S.L.“ und als Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 AVRAG zu verantworten, dass die Meldungen
Abs. 3 am obgenannten Tatort für die ArbeitnehmerHerr AA hat es als Geschäftsführer der Firma „BB S.L.“ und als Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG zu verantworten, dass die Meldungen
Absatz 3, am obgenannten Tatort für die Arbeitnehmer
- a)CC, geb. XX.XX.XXXX, yischer StaatsangehörigerCC, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- b)DD, geb. XX.XX.XXXX, yischer StaatsangehörigerDD, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015, um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- c)EE, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- c)EE, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2016 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- d)FF, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- d)FF, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- e)GG, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- e)GG, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- f)JJ, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- f)JJ, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- g)KK, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- g)KK, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- h)LL, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- h)LL, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- i)MM, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- i)MM, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- j)NN, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- j)NN, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) nicht rechtzeitig vorgelegt wurden. Konkret wurde im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei am 16.12.2015 um 11:00 Uhr am Einsatzort in **** W, Adresse 2 (PP-Markt) festgestellt, dass die Entsendemeldungen für die oa. Arbeitnehmer nicht Vorlagen. Herr FF wurde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme aufgefordert, Ihnen mitzuteilen, dass die fehlenden Unterlagen binnen zwei Tagen nachzureichen sind. Die entsprechenden Unterlagen trafen bei der Finanzpolizei erst am 29.12.2015 ein, wobei die Entsendemeldungen für vier Arbeitnehmer fehlten. Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsleistung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Konkret konnten bei der Kontrolle die Entsendemeldungen für sechs Arbeitnehmer vorgelegt werden, welche mit 15.12.2015 datiert waren. Der Zeitraum der Entsendung begann jedoch laut ZK03-Meldung bereits am 15.11.2015, was auch im Zuge der Befragungen der einzelnen Arbeitnehmer bestätigt wurde, somit wurden die Meldungen für alle 10 Arbeitnehmer nicht rechtzeitig eingebracht.Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsleistung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Konkret konnten bei der Kontrolle die Entsendemeldungen für sechs Arbeitnehmer vorgelegt werden, welche mit 15.12.2015 datiert waren. Der Zeitraum der Entsendung begann jedoch laut ZK03-Meldung bereits am 15.11.2015, was auch im Zuge der Befragungen der einzelnen Arbeitnehmer bestätigt wurde, somit wurden die Meldungen für alle 10 Arbeitnehmer nicht rechtzeitig eingebracht. III.)römisch drei.) Herr AA hat es als Arbeitgeber der Arbeitnehmer
- a)CC, geb. XX.XX.XXXX, yischer StaatsangehörigerCC, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- b)DD, geb. XX.XX.XXXX, yischer StaatsangehörigerDD, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015, um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- c)EE, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- c)EE, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2016 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- d)FF, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- d)FF, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- e)GG, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- e)GG, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- f)JJ, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- f)JJ, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- g)KK, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- g)KK, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- h)LL, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- h)LL, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- i)MM, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- i)MM, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- j)NN, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- j)NN, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) zu verantworten, dass am obgenannten Tatort zum angeführten Tatzeitpunkt bei der Kontrolle der Finanzpolizei V, Team **, entgegen der Bestimmungen des § 7b Abs. 5 AVRAG keine A1-Formulare vorgelegt werden konnten, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1, sofern für die entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereithalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen hat.zu verantworten, dass am obgenannten Tatort zum angeführten Tatzeitpunkt bei der Kontrolle der Finanzpolizei römisch fünf, Team **, entgegen der Bestimmungen des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG keine A1-Formulare vorgelegt werden konnten, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins,, sofern für die entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereithalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen hat. IV.)römisch vier.) Herr AA hat es als Arbeitgeber der Arbeitnehmer
- k)CC, geb. XX.XX.XXXX, yischer StaatsangehörigerCC, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- l)DD, geb. XX.XX.XXXX, yischer StaatsangehörigerDD, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015, um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- m)EE, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- m)EE, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2016 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- n)FF, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- n)FF, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- o)GG, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- o)GG, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- p)JJ, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- p)JJ, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- q)KK, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- q)KK, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- r)LL, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- r)LL, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- s)MM, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- s)MM, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)
- t)NN, geb. XX.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger
- t)NN, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, yischer Staatsangehöriger zumindest am 16.12.2015 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) zu verantworten, dass am obgenannten Tatort zum angeführten Tatzeitpunkt entgegen der Bestimmungen des § 7d Abs. 1 AVRAG während derer Entsendung keine arbeitsrechtlichen Dokumente, sprich Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten wurden. Die am 29.12.2015 verspätet nachgereichten Unterlagen waren allesamt in yischer Sprache verfasst und widersprechen somit den vorliegenden Rechtsnormen.zu verantworten, dass am obgenannten Tatort zum angeführten Tatzeitpunkt entgegen der Bestimmungen des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG während derer Entsendung keine arbeitsrechtlichen Dokumente, sprich Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten wurden. Die am 29.12.2015 verspätet nachgereichten Unterlagen waren allesamt in yischer Sprache verfasst und widersprechen somit den vorliegenden Rechtsnormen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zu I.)
- a)bis
- j)jeweils § 7d Abs. 1 1. und 2. Satz iVm § 7i Abs. 4 Z 1 Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 152/2015Zu römisch eins.)
- a)bis
- j)jeweils Paragraph 7 d, Absatz eins, 1. und 2. Satz in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, Zu II.)
- a)bis
- j)jeweils § 7b Abs. 8 Z 1 erster Fall iVm § 7b Abs. 3 Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 152/2015Zu römisch zwei.)
- a)bis
- j)jeweils Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, Zu III.)
- a)bis
- j)jeweils § 7b Abs. 5 iVm § 7b Abs. 8 Z 3 Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 152/2015Zu römisch drei.)
- a)bis
- j)jeweils Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, Zu IV.)
- a)bis
- j)jeweils § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 1 Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 152/2015Zu römisch vier.)
- a)bis
- j)jeweils Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, Über den Beschuldigten werden aufgrund der angeführten Übertretungen folgende Geldstrafen verhängt: Zu I.Zu römisch eins. Zu a)
§ 7iAbs.
4 Z 1 AVRAG € 10.000,00Zu a)
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG € 10.000,00 Zu b)
§ 7iAbs.
4 Z 1 AVRAG € 10.000,00Zu b)
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG € 10.000,00 Zu c)
§ 7iAbs.
4 Z 1 AVRAG € 10.000,00Zu c)
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG € 10.000,00 Zu d)
§ 7iAbs.
4 Z 1 AVRAG € 10.000,00Zu d)
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG € 10.000,00 Zu e)
§ 7iAbs.
4 Z 1 AVRAG € 10.000,00Zu e)
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG € 10.000,00 Zu f)
§ 7iAbs.
4 Z 1 AVRAG € 10.000,00Zu f)
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG € 10.000,00 Zu g)
§ 7iAbs.
4 Z 1 AVRAG € 10.000,00Zu g)
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG € 10.000,00 Zu h)
§ 7iAbs.
4 Z 1 AVRAG € 10.000,00Zu h)
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG € 10.000,00 Zu i)
§ 7iAbs.
4 Z 1 AVRAG € 10.000,00Zu i)
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG € 10.000,00 Zu j)
§ 7iAbs.
4 Z 1 AVRAG € 10.000,00Zu j)
Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG € 10.000,00 Zu II.Zu römisch zwei. Zu a)
§ 7bAbs.
8 Z 1 AVRAG € 3.000,00Zu a)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG € 3.000,00 Zu b)
§ 7bAbs.
8 Z 1 AVRAG € 3.000,00Zu b)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG € 3.000,00 Zu c)
§ 7bAbs.
8 Z 1 AVRAG € 3.000,00Zu c)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG € 3.000,00 Zu d)
§ 7bAbs.
8 Z 1 AVRAG € 3.000,00Zu d)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG € 3.000,00 Zu e)
§ 7bAbs.
8 Z 1 AVRAG € 3.000,00Zu e)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG € 3.000,00 Zu f)
§ 7bAbs.
8 Z 1 AVRAG € 3.000,00Zu f)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG € 3.000,00 Zu g)
§ 7bAbs.
8 Z 1 AVRAG € 3.000,00Zu g)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG € 3.000,00 Zu h)
§ 7bAbs.
8 Z 1 AVRAG € 3.000,00Zu h)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG € 3.000,00 Zu i)
§ 7bAbs.
8 Z 1 AVRAG € 3.000,00Zu i)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG € 3.000,00 Zu j)
§ 7bAbs.
8 Z 1 AVRAG € 3.000,00Zu j)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG € 3.000,00 Zu III.Zu römisch drei. Zu a)
§ 7bAbs.
8 Z 3 AVRAG € 3.000,00Zu a)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG € 3.000,00 Zu b)
§ 7bAbs.
8 Z 3 AVRAG € 3.000,00Zu b)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG € 3.000,00 Zu c)
§ 7bAbs.
8 Z 3 AVRAG € 3.000,00Zu c)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG € 3.000,00 Zu d)
§ 7bAbs.
8 Z 3 AVRAG € 3.000,00Zu d)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG € 3.000,00 Zu e)
§ 7bAbs.
8 Z 3 AVRAG € 3.000,00Zu e)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG € 3.000,00 Zu f)
§ 7bAbs.
8 Z 3 AVRAG € 3.000,00Zu f)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG € 3.000,00 Zu g)
§ 7bAbs.
8 Z 3 AVRAG € 3.000,00Zu g)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG € 3.000,00 Zu h)
§ 7bAbs.
8 Z 3 AVRAG € 3.000,00Zu h)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG € 3.000,00 Zu i)
§ 7bAbs.
8 Z 3 AVRAG € 3.000,00Zu i)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG € 3.000,00 Zu j)
§ 7bAbs.
8 Z 3 AVRAG € 3.000,00Zu j)
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG € 3.000,00 Zu VI.Zu römisch sechs. Zu a)
§ 7iAbs.
1 AVRAG € 2.000,00Zu a)
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG € 2.000,00 Zu b)
§ 7iAbs.
1 AVRAG € 2.000,00Zu b)
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG € 2.000,00 Zu c)
§ 7iAbs.
1 AVRAG € 2.000,00Zu c)
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG € 2.000,00 Zu d)
§ 7iAbs.
1 AVRAG € 2.000,00Zu d)
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG € 2.000,00 Zu e)
§ 7iAbs.
1 AVRAG € 2.000,00Zu e)
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG € 2.000,00 Zu f)
§ 7iAbs.
1 AVRAG € 2.000,00Zu f)
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG € 2.000,00 Zu g)
§ 7iAbs.
1 AVRAG € 2.000,00Zu g)
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG € 2.000,00 Zu h)
§ 7iAbs.
1 AVRAG € 2.000,00Zu h)
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG € 2.000,00 Zu i)
§ 7iAbs.
1 AVRAG € 2.000,00Zu i)
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG € 2.000,00 Zu j)
§ 7iAbs.
1 AVRAG € 2.000,00Zu j)
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG € 2.000,00 Sohin wird eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 180.000,00 verhängt.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere ausgeführt, dass seine Fehler darin liegen würden, dass er die österreichische Rechtslage nicht gekannt habe und ihm Informationen im Vorfeld gefehlt hätten. Mit Email vom 01.03.2017 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Frage der Strafhöhe eingeschränkt und mitgeteilt, dass er zu einer seinerzeit anberaumten mündlichen Verhandlung am 06.03.2017 nicht anreisen könne. Mit Email des Finanzamtes V, Finanzpolizei Team ** (Teamleiter QQ) wurde mitgeteilt, dass auch seitens der Finanzpolizei auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde und Einverständnis mit der Anwendung des § 20 VStG bestehe. Mit Email des Finanzamtes römisch fünf, Finanzpolizei Team ** (Teamleiter QQ) wurde mitgeteilt, dass auch seitens der Finanzpolizei auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde und Einverständnis mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG bestehe. Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Frage der Strafhöhe ist die behördliche Entscheidung dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: „§ 20. VStG Außerordentliche Milderung der Strafe Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“ „§ 7b. AVRAG Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat …
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins
- die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oderin der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oderdie erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle. …“ „§ 7i. AVRAG Strafbestimmungen
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. …
(4)Wer als
- Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oderArbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oderÜberlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
- Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithältBeschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Bestimmung des § 72 Abs 1 LSD-BG im gegenständlichen Fall nicht das LSD-BG zur Anwendung gelangt, sondern noch die angeführten Bestimmungen des 7b Abs 8 und 7i Abs 1 und Abs 4 AVRAG in der zum Dezember 2016 gültigen Fassung. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 72, Absatz eins, LSD-BG im gegenständlichen Fall nicht das LSD-BG zur Anwendung gelangt, sondern noch die angeführten Bestimmungen des 7b Absatz 8 und 7 i Absatz eins und Absatz 4, AVRAG in der zum Dezember 2016 gültigen Fassung. Weiters ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Tatsache als erschwerend gewertet hat, dass zehn Arbeitnehmer betroffen gewesen seien. Dazu ist festzuhalten, dass § 7i Abs 4 AVRAG einen erhöhten Strafrahmen für mehr als drei Arbeitnehmer/innen vorsieht, sodass diesbezüglich die Tatsache, dass zehn Arbeitnehmer betroffen waren, nicht erschwerend herangezogen werden darf. Weiters ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Tatsache als erschwerend gewertet hat, dass zehn Arbeitnehmer betroffen gewesen seien. Dazu ist festzuhalten, dass Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG einen erhöhten Strafrahmen für mehr als drei Arbeitnehmer/innen vorsieht, sodass diesbezüglich die Tatsache, dass zehn Arbeitnehmer betroffen waren, nicht erschwerend herangezogen werden darf. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Tat von vornherein selbst nie bestritten und vielmehr ausgeführt, wie es zu den Übertretungen gekommen ist und weiters ausgeführt, dass nunmehr Maßnahmen gesetzt würden, die gleichgelagerte Verwaltungsübertretungen verhindern würden. Damit hat der Beschwerdeführer erhebliche Milderungsgründe dargetan, auf welche im Zuge der Strafbemessung ebenso Rücksicht zu nehmen war, wie auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht strafvorgemerkt ist. Die Finanzpolizei hat keine Einwände gegen die Anwendung des § 20 VStG erhoben. Demgemäß waren die Strafen unter Anwendung des § 20 VStG neu festzusetzen. Die nunmehr verhängten Geldstrafen können nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen nunmehr im höchstzulässigen Ausmaß unterschritten wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch als generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Finanzpolizei hat keine Einwände gegen die Anwendung des Paragraph 20, VStG erhoben. Demgemäß waren die Strafen unter Anwendung des Paragraph 20, VStG neu festzusetzen. Die nunmehr verhängten Geldstrafen können nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen nunmehr im höchstzulässigen Ausmaß unterschritten wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch als generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.27.0067.8