VwGH 31.08.2008, 2007/06/0129).Zur Beurteilung der Ortsüblichkeit des Stadels ist - wie die Beschwerde zutreffend vorbringt – das Beobachtungsgebiet entsprechend auszuweiten, sollte im Ortsteil, in dem der Stadel errichtet werden soll, bisher kein Stadel errichtet sein vergleiche VwGH 31.08.2008, 2007/06/0129). Zur Beantwortung der Rechtsfrage der Ortsüblichkeit ist es jedenfalls erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Sofern die Voraussetzungen nach § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 gegeben sind, ist das angezeigte Bauvorhaben auf die baurechtlichen Vorschriften hin zu überprüfen (
Abs 3 TBO 2011).Sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2016 gegeben sind, ist das angezeigte Bauvorhaben auf die baurechtlichen Vorschriften hin zu überprüfen vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011). Nach § 17 Abs 3 TBO 2011 ist das Äußere von baulichen Anlagen so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.Nach Paragraph 17, Absatz 3, TBO 2011 ist das Äußere von baulichen Anlagen so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Im Erkenntnis vom 15.09.2009, 2005/06/1039 hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgeführt: „Die Frage, ob dem Vorhaben der Errichtung eines Werbeträgers Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstehen, ist im Verwaltungsverfahren durch ein in Befund und Gutachten gegliedertes Sachverständigengutachten zu klären, welches die Einflüsse des Gebäudes auf das Ortsbild darlegt und die getroffene Schlussfolgerung ausreichend begründet (
. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1998, Zl. 95/06/0007). Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (
. auch das hg. Erkenntnis vom
AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (
VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063). Das vorliegende Sachverständigengutachten ist zur Beantwortung der Rechtsfrage der Ortsüblichkeit im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als nicht geeignet anzusehen, da insbesondere das Beobachtungsgebiet nicht entsprechend ausgeweitet wurde (
VwGH 31.08.2008, 2007/06/0129).Das vorliegende Sachverständigengutachten ist zur Beantwortung der Rechtsfrage der Ortsüblichkeit im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als nicht geeignet anzusehen, da insbesondere das Beobachtungsgebiet nicht entsprechend ausgeweitet wurde vergleiche VwGH 31.08.2008, 2007/06/0129). Im Zusammenhang mit einer allfälligen erheblichen Beeinträchtigung des Orts-, Straßen und Landschaftsbildes iSd § 17 Abs 3 TBO 2011 liegen keine Ermittlungsergebnisse vor bzw kann das vorliegende Gutachten ebenfalls nicht herangezogen werden, da diesbezüglich kein Befund erhoben wurde.Im Zusammenhang mit einer allfälligen erheblichen Beeinträchtigung des Orts-, Straßen und Landschaftsbildes iSd Paragraph 17, Absatz 3, TBO 2011 liegen keine Ermittlungsergebnisse vor bzw kann das vorliegende Gutachten ebenfalls nicht herangezogen werden, da diesbezüglich kein Befund erhoben wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nachdem die angefochtene Beschwerdevorentscheidung den Bescheid des Bürgermeisters vom 25.11.2017 ersetzt hat, war dabei die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben (
VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nachdem die angefochtene Beschwerdevorentscheidung den Bescheid des Bürgermeisters vom 25.11.2017 ersetzt hat, war dabei die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Eine Verpflichtung zur Begleichung der Honorarnote vom 17.05.2017, wie dies im Vorlageantrag erwähnt ist, kann weder dem Bescheid vom 25.01.2017 noch der diesen Bescheid bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2017 entnommen werden. Im Übrigen ist wie folgt anzumerken: Um Sachverständigengebühren als Barauslagen einfordern zu können, ist es im Zusammenhang mit einem verfahrenseinleitenden Anbringen (gegenständliche Bauanzeige) erforderlich, dass kein Amtssachverständiger beigegeben ist oder zu Verfügung steht (
Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat (
etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua). Um Sachverständigengebühren als Barauslagen einfordern zu können, ist es im Zusammenhang mit einem verfahrenseinleitenden Anbringen (gegenständliche Bauanzeige) erforderlich, dass kein Amtssachverständiger beigegeben ist oder zu Verfügung steht vergleiche Paragraph 52, AVG) und diese Barauslagen der Behörde „erwachsen“ sind. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des Paragraph 53 a, AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat vergleiche etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua). Ein Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs 4 VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (
VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196).Ein Entfall der Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196). Da verwaltungsgerichtlich eine Zurückverweisung erfolgte, wurde keine inhaltliche Entscheidung getroffen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, dass Sachverhaltsfragen im Zusammenhang mit der hier getroffenen Zurückverweisung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wären. Abschließend ist wie folgt anzumerken: Das Bauanzeigeverfahren ist ein Projektsverfahren, in dem über die Bauanzeige auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind (
VwGH 24.3.1983, 81/06/0162 zum Bauverfahren ).Das Bauanzeigeverfahren ist ein Projektsverfahren, in dem über die Bauanzeige auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind vergleiche VwGH 24.3.1983, 81/06/0162 zum Bauverfahren ). Sofern trotz der Bezeichnung als Feldstadel und der Angaben in der Beschwerde, wonach der gegenständliche Stadel als Lager für Stroh und Heu diesen soll, Zweifel am Verwendungszweck bestehen, so wäre der Beschwerdeführer aufzufordern (
Abs 2 TBO 2011), den Verwendungszweck im Sinn des § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 zu klarzustellen, wobei ausschließlich der angezeigte Verwendungszweck die Beurteilungsgrundlage für die Behörde bildet. Insbesondere ist es nicht zulässig, von einem anderen Verwendungszweck auszugehen.Sofern trotz der Bezeichnung als Feldstadel und der Angaben in der Beschwerde, wonach der gegenständliche Stadel als Lager für Stroh und Heu diesen soll, Zweifel am Verwendungszweck bestehen, so wäre der Beschwerdeführer aufzufordern vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011), den Verwendungszweck im Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2016 zu klarzustellen, wobei ausschließlich der angezeigte Verwendungszweck die Beurteilungsgrundlage für die Behörde bildet. Insbesondere ist es nicht zulässig, von einem anderen Verwendungszweck auszugehen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.32.1507.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.