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{'item': 'LVwG-2017/36/1584-1'}

Obsah (6)§ 243§ 279§ 25a§ 5§ 48§ 49

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/36/1584-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 243BAO zu qualifizierende Rechtmittel der AA Gmb

H & Co KG in Z, Adresse 1, vom 26.01.2006 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 10.01.2006, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über das als Beschwerde

Paragraph 243, BAO zu qualifizierende Rechtmittel der AA GmbH & Co KG in Z, Adresse 1, vom 26.01.2006 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 10.01.2006, Zl ****, zu Recht erkannt: 1.

§ 279

BAO wird der Beschwerde Folge gegeben, und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 10.01.2006, Zl ****, wegen Unzuständigkeit behoben.

Paragraph 279, BAO wird der Beschwerde Folge gegeben, und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 10.01.2006, Zl ****, wegen Unzuständigkeit behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz

  1. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Antrag vom 02.12.2002 beantragte die AA GmbH & Co KG mit näheren Ausführungen die Rückerstattung der vorgeschriebenen und bereits geleisteten Kanalanschlussgebühr für die Fläche des neu gebildeten Gst **** KG Y (Beschluss des Bezirksgerichts X vom 19.10.2001) in der Höhe von ATS 258.808,- (Euro 18.808,31).Mit Antrag vom 02.12.2002 beantragte die AA GmbH & Co KG mit näheren Ausführungen die Rückerstattung der vorgeschriebenen und bereits geleisteten Kanalanschlussgebühr für die Fläche des neu gebildeten Gst **** KG Y (Beschluss des Bezirksgerichts römisch zehn vom 19.10.2001) in der Höhe von ATS 258.808,- (Euro 18.808,31). Über diesen Antrag entschied der Gemeindevorstand der Gemeinde Y in der Sitzung am 16.06.
  2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 10.01.2006, Zl ****, wurde dann dem Antrag der AA GmbH & Co KG vom 02.12.2002 nicht stattgegeben. Dagegen brachte die AA GmbH & Co KG das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel vom 26.01.2006 ein. Mit Schreiben vom 03.07.2017 wurde dieses Rechtsmittel samt Abgabenakt an die vormalige Vorstellungsbehörde übermittelt und von dieser mit Schreiben vom 05.07.2017 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Tirol weitergeleitet. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Landesabgabenordnung – TLAO, LGBl Nr 34/1984 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 2/2004:Tiroler Landesabgabenordnung – TLAO, Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1984, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 2/2004: „§ 48 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften. § 49Paragraph 49 Enthalten die im § 48 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so ist in den Angelegenheiten der Landesabgaben in erster Instanz das Amt der Tiroler Landesregierung und in zweiter Instanz die Landesregierung, in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Abgabenangelegenheiten der Landeshauptstadt Innsbruck, in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) sachlich zuständig.“Enthalten die im Paragraph 48, erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so ist in den Angelegenheiten der Landesabgaben in erster Instanz das Amt der Tiroler Landesregierung und in zweiter Instanz die Landesregierung, in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Abgabenangelegenheiten der Landeshauptstadt Innsbruck, in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) sachlich zuständig.“ III. Beweiswürdigung römisch drei. Beweiswürdigung Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Rechtsmittel der AA GmbH & Co KG vom 26.01.2006 nach der nunmehr geltenden Rechtslage als Beschwerde

§ 243BAO zu qualifizieren ist.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Rechtsmittel der AA Gmb

H & Co KG vom 26.01.2006 nach der nunmehr geltenden Rechtslage als Beschwerde

Paragraph 243, BAO zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 10.01.2006, Zl ****, als vormalige Abgabenbehörde zweiter Instanz, kommt nunmehr iSd Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu.Die Zuständigkeit zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 10.01.2006, Zl ****, als vormalige Abgabenbehörde zweiter Instanz, kommt nunmehr iSd Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu. Hinsichtlich der Prüfung der gegenständlich bekämpften Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist weiters auszuführen, dass die Unzuständigkeit - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (vgl VwGH 09.03.1992, 91/19/0026; uva).Hinsichtlich der Prüfung der gegenständlich bekämpften Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist weiters auszuführen, dass die Unzuständigkeit - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist vergleiche VwGH 09.03.1992, 91/19/0026; uva). Das Verwaltungsgericht hat daher auch dann eine vorliegende Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch im Rechtsmittel geltend gemacht wurde (vgl VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196; VwGH 24.07.2014, 2013/07/0270; 25.05.2016, Ra 2015/06/0095; uva).Das Verwaltungsgericht hat daher auch dann eine vorliegende Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch im Rechtsmittel geltend gemacht wurde vergleiche VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196; VwGH 24.07.2014, 2013/07/0270; 25.05.2016, Ra 2015/06/0095; uva).

§ 5

Abs 2 lit c Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y ist - wenn der Bauplatz nach der Vorschreibung verkleinert wird - auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers der Betrag, der dem Bauplatzanteil für die Fläche des Trennstückes entspricht, zurückzuzahlen, sofern der abgetretene Grundstücksanteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenananspruches entgegensteht. Anderenfalls ist die Fläche des Trennstückes bei einem neuerlich entstehenden Abgabenanspruch nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y ist - wenn der Bauplatz nach der Vorschreibung verkleinert wird - auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers der Betrag, der dem Bauplatzanteil für die Fläche des Trennstückes entspricht, zurückzuzahlen, sofern der abgetretene Grundstücksanteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenananspruches entgegensteht. Anderenfalls ist die Fläche des Trennstückes bei einem neuerlich entstehenden Abgabenanspruch nicht zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall wurde verfahrenseinleitend von der AA GmbH & Co KG der Antrag vom 02.12.2002 eingebracht, indem sie die Rückerstattung der vorgeschriebenen und bereits geleisteten Kanalanschlussgebühr für die Fläche des neu gebildeten Gst **** KG Y beantragt hat. Über diesen Antrag wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 10.01.2006, Zl ****, erstmalig entschieden. Im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 10.01.2006, Zl ****, war noch die Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl Nr 34/1984, in der Fassung der Gesetzes LGBl Nr 2/2004, in Geltung.Im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 10.01.2006, Zl ****, war noch die Tiroler Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1984,, in der Fassung der Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2004,, in Geltung.

§ 48

Tiroler Landesabgabenordnung richtete sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften.

Paragraph 48, Tiroler Landesabgabenordnung richtete sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften. Enthielten die in § 48 Tiroler Landesabgabenordnung erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so war

§ 49

leg cit in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Abgabenangelegenheiten der Landeshauptstadt Innsbruck, in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) sachlich zuständig.Enthielten die in Paragraph 48, Tiroler Landesabgabenordnung erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so war

Paragraph 49, leg cit in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Abgabenangelegenheiten der Landeshauptstadt Innsbruck, in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) sachlich zuständig. Die im übermittelten Abgabenakt einliegende Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y enthält hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeit betreffend die Kanalanschlussgebühr keine spezielle Sonderbestimmung und gelangte daher auch für den gegenständlichen Antrag § 49 Tiroler Landesabgabenordnung zur Anwendung.Die im übermittelten Abgabenakt einliegende Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y enthält hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeit betreffend die Kanalanschlussgebühr keine spezielle Sonderbestimmung und gelangte daher auch für den gegenständlichen Antrag Paragraph 49, Tiroler Landesabgabenordnung zur Anwendung.

dieser damals geltenden Bestimmung war daher in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstand zuständig. Daraus ergibt sich sohin, dass über den Antrag der AA GmbH & Co KG vom 02.12.2002

§ 49

Tiroler Landesabgabenordnung grundsätzlich der Bürgermeister der Gemeinde Y als damalige Abgabenbehörde erster Instanz zu entscheiden gehabt hätte und nicht der Gemeindevorstand als damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz.Daraus ergibt sich sohin, dass über den Antrag der AA GmbH & Co KG vom 02.12.2002

Paragraph 49, Tiroler Landesabgabenordnung grundsätzlich der Bürgermeister der Gemeinde Y als damalige Abgabenbehörde erster Instanz zu entscheiden gehabt hätte und nicht der Gemeindevorstand als damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend ausgeführt, dass sich weder aus der bekämpften Entscheidung noch aus dem gesamten vorgelegten Abgabenakt irgendein Hinweis entnehmen lässt, dass im gegenständlichen Fall aufgrund eines nach der damaligen Rechtslage zulässigen Devolutionsantrages der Antragstellerin nach § 234 Tiroler Landesabgabenordnung die Zuständigkeit vom Bürgermeister auf den Gemeindevorstand der Gemeinde Y übergegangen wäre. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend ausgeführt, dass sich weder aus der bekämpften Entscheidung noch aus dem gesamten vorgelegten Abgabenakt irgendein Hinweis entnehmen lässt, dass im gegenständlichen Fall aufgrund eines nach der damaligen Rechtslage zulässigen Devolutionsantrages der Antragstellerin nach Paragraph 234, Tiroler Landesabgabenordnung die Zuständigkeit vom Bürgermeister auf den Gemeindevorstand der Gemeinde Y übergegangen wäre. Da über den Antrag der AA GmbH & Co KG vom 02.12.2002 sohin nicht der zuständige Bürgermeister der Gemeinde Y als damalige Abgabenbehörde erster Instanz, sondern unzulässigerweise der Gemeindevorstand der Gemeinde Y als damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz erstmalig entschieden hat, war die bekämpfte Entscheidung bereits aus diesem Grund wegen Unzuständigkeit zu beheben und war daher auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Abschließend wird angemerkt, dass durch die Behebung des gegenständlich bekämpften Bescheides der Antrag der AA GmbH & Co KG vom 02.12.2002 wieder unerledigt ist, und kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber dem Bürgermeister der Gemeinde Y zu. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.36.1584.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.