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{'item': 'LVwG-2016/14/2291-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/14/2291-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.09.2016, GZ ****, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.09.2016, GZ ****, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem einzubringen. Das genannte Rechtsmittel ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: "Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, hat zu einem unbekannten Zeitpunkt in ****Z, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 21.07.2016 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde Z polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat."Herr AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, hat zu einem unbekannten Zeitpunkt in ****Z, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 21.07.2016 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde Z polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat. Die Beschuldigte hat hierzu folgende eine Verwaltungsübertretung begangen: § 22 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, Gemäß § 22 Abs. 1 Meldegesetz idgF wird über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 verhängt.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Meldegesetz idgF wird über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an die Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zu 23 Stunden verhängt. Die Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen, somit € 10,00 zu bezahlen.Die Bestrafte hat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen, somit € 10,00 zu bezahlen. Somit gibt sich ein Gesamtbetrag von € 60,00.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.
  3. zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde eine als Widerspruch bezeichnete Beschwerde erhoben: „Hiermit lege ich form und fristgemäß Widerspruch gegen die Straferkenntnis ein. Begründung: Ich habe schon in dem ersten Widerspruch erklärt das ich in W lebe und nur zu Besuchszwecken nach Österreich einreise. Ein von mir Unterhaltspflichtige Kind lebt in Österreich, dass ich in unterschiedlichen Abständen für kurze Zeit besuche. Warum sollte ich mich also in Österreich anmelden.“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 06.07.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einvernahme des Zeugen BB und Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer zur Verhandlung übermittelten Unterlagen, in den Auszug der Tiroler Gebietskrankenkasse und in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X mit der Zl **** Einsicht genommen wurde.Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 06.07.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einvernahme des Zeugen BB und Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer zur Verhandlung übermittelten Unterlagen, in den Auszug der Tiroler Gebietskrankenkasse und in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der Zl **** Einsicht genommen wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest: Im Juli 2016 erschienen zwei Beamte der Finanzpolizei bei der Dienststelle V. Die Beamten waren mit Ermittlungen darüber befasst, ob Frau CC und der Beschwerdeführer in **** Z, Adresse 2, wohnhaft seien, ob sie sich nicht angemeldet haben weil sie jeweils mit einem PKW mit wschem Kennzeichen unterwegs seien.Im Juli 2016 erschienen zwei Beamte der Finanzpolizei bei der Dienststelle römisch fünf. Die Beamten waren mit Ermittlungen darüber befasst, ob Frau CC und der Beschwerdeführer in **** Z, Adresse 2, wohnhaft seien, ob sie sich nicht angemeldet haben weil sie jeweils mit einem PKW mit wschem Kennzeichen unterwegs seien. Am 21.07.2016 gegen 17.00 Uhr begaben sich BB mit Kollegen zur Adresse **** Z, Adresse 2 und läuteten dort. Die Wohnungstür wurde nicht geöffnet. BB vernahm Stimmen und konnte wahrnehmen, dass bei der Klingel und beim Briefkasten eine Beschriftung CC/AA angebracht war. Weiters konnte er wahrnehmen, dass der Mercedes von Frau CC mit dem Kennzeichen *-***** vor dem Haus gewesen ist, der PKW des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen *-***** befand sich in der Tiefgarage. Am 21.07.2016 gegen 17.00 Uhr begaben sich BB mit Kollegen zur Adresse **** Z, Adresse 2 und läuteten dort. Die Wohnungstür wurde nicht geöffnet. BB vernahm Stimmen und konnte wahrnehmen, dass bei der Klingel und beim Briefkasten eine Beschriftung CC/AA angebracht war. Weiters konnte er wahrnehmen, dass der Mercedes von Frau CC mit dem Kennzeichen , *-***** vor dem Haus gewesen ist, der PKW des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen *-***** befand sich in der Tiefgarage. Von BB wurde die Vermieterin des Wohnobjektes befragt und gab diese an, dass der Mietvertrag mit Frau CC abgeschlossen sei. Aufgrund eines Kurses in der W habe sie sich im Juli abgemeldet und sollte sich heute (09.09.2016) wieder anmelden. Ob der Beschwerdeführer auch in der Wohnung lebe, wisse sie nicht. Dieser sei öfters wegen dem gemeinsamen Kind, welches in Tirol zur Schule gehe, da. Laut Auszug der Tiroler Gebietskrankenkasse war der Beschwerdeführer vom 21.12.2015 bis 10.04.2016 sowie vom 17.12.2016 bis 17.04.2017 als Arbeiter bei der DD AG beschäftigt. Derzeit bezieht er Krankengeld. Zur Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer von W aus Rechnungen übermittelt, Zeitraum Ende Mai 2016 bis Mitte August 2016, die belegen sollen, dass der Beschwerdeführer sich nicht in Österreich sondern in W aufgehalten hat. BB Zeuge gab an, dass er weder Frau CC noch den Beschwerdeführer gesehen hat. Er konnte nur Angaben darüber machen, dass die Fahrzeuge sich über einen längeren Zeitpunkt in Z befunden haben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zum vorgeworfenen Zeitpunkt nicht in der Lage feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer länger als drei Tage sich in der Wohnung in **** Z, Adresse 2 aufgehalten, er dort Unterkunft genommen hat und er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Es steht nämlich fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht durchgehend in Österreich aufhält, sondern einen Wohnsitz in **** Y, Adresse 1, verfügt und sich dort länger aufhält. Dies belegen einerseits die von ihm übermittelten Rechnungen, andererseits ein Operationsbericht vom 24.05.2017, EE, sowie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von W aus mitgeteilt hat, dass er zur Verhandlung nicht erscheint, da er chronisch an der Schulter krank sei und einen „Tumor“ im Kopf habe. Ferner kann nur festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 21.12.2015 bis 10.04.2016 sowie vom 27.12.2016 bis 07.04.2017 sich in Österreich befunden hat, da er bei den DD AG arbeitete. Der Schuldvorwurf bezieht sich jedoch auf den 21.07.2016, einem Zeitpunkt an dem der Beschwerdeführer krank war und keine gesicherten Anhaltspunkte vorhanden sind, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in Z, Adresse 2, aufgehalten bzw Unterkunft genommen hat. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist im Gegenstandsfall nicht zulässig, da von der Bezirkshauptmannschaft Z eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,-- verhängt wurde, kein Wiederholungsfall vorliegt und der Gesetzgeber für das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt eine Verhängung von Geldstrafen bis zu Euro 726,-- vorgesehen hat. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.14.2291.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.