RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/21/1798-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA (im weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2016, GZ ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2016, GZ ****, aufgehoben und der Behörde aufgetragen, die sichergestellten Waffen samt Munition, Waffenschein und Waffenbesitzkarte an den Beschwerdeführer auszufolgen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2016, GZ ****, aufgehoben und der Behörde aufgetragen, die sichergestellten Waffen samt Munition, Waffenschein und Waffenbesitzkarte an den Beschwerdeführer auszufolgen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2016, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten und wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, Waffen und Munitionsgegenstände sowie Urkunden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellt wurden, der Behörde unverzüglich nach Bescheidzustellung abzuliefern.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2016, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten und wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, Waffen und Munitionsgegenstände sowie Urkunden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellt wurden, der Behörde unverzüglich nach Bescheidzustellung abzuliefern. Folgende Gegenstände wurden schon zuvor durch die Polizei am 23.04.2016 in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt und sodann an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt: ● eine Waffenbesitzkarte (2 genehmigte Schusswaffen eingetragen) ● ein Waffenschein ● 6 Magazine für Faustfeuerwaffe Glock- 17 mit insgesamt 100 Stück Patronen (9 mm) ● 1 Magazin für Star B. Echeverria Eibar- Espana SA CAL 22 L.R. mit 12 Patronen 22 LR ● 1 Messer SWHRT9B- Hammer Forged Bullseye China inkl Klingenschutz aus Leder ● 1 Messer Buck Nr 110 USA inkl. Lederetui ● 1 Pistole Glock-17 inkl Plastikgehäuse ● 1 Geschoß Packung mit 13 Patronen ● 1 Geschoß Packung mit 100 Stück Patronen ● 1 Geschoß Beutel mit ca 400 Stück Munition (22 LR Mini Mag) Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und hiezu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe Einspruch gegen das gegen mich erlassene Waffenverbot aus folgenden Gründen: Wie ich bereits bei Frau BB bei meinem vorsprechen zu Protokoll gegeben habe, habe ich NICHT mit den von den Polzisten beschlagnahmten Waffen geschossen. Hätten die Beamten nur am Lauf gerochen, hätten sie erkennen können das die Waffen schon des längeren nicht abgefeuert worden sind. Ich habe mit einer Browning Gaspistole mit Platzpatronen geschossen. Die Browning hat einen Aufsatz in dem ich Stanniolkogeln gesteckt habe und diese habe ich dann mit Platzpatronen verschossen. Ich habe viele Jahre als Jagdkommandosoldat gedient und auch als Ausbilder an der Waffe als die Polizei die Glock 17 als Dienstpistole erhalten hat. Des weiteren war ich sehr lange als AoPd im Dienste der vereinten Nationen tätig und weiß welcher Schaden durch scharfe Munition entstehen kann. Normalerweise lagere ich meine Waffen in einen dafür vorgesehenen verschlossenen Tresor. An diese Samstag wollte ich die wöchentliche Reinigung meiner Waffen vornehmen. Aus diesem Grund war die Glock17 im Wohnzimmer wo ich alle Vorbereitungen zum reinigen getroffen hatte. Die Glock war deshalb halb geladen. Deine .22er lag noch im Schlafzimmer im unversperrten Tresor. Da ich ja auch diese Waffe reinigen wollte und abgesehen von mir nur meine Lebensgefährtin im Haus war, sah ich keinen Grund den Tresor wieder zu versperren. Die 6 Stück Magazine für die Glock waren munitioniert um den federdruck zu überprüfen. Ich habe das alles den Beamten der Polizei so erzählt. Die Beamten waren so darauf fixiert mich als unzulässig darzustellen das sie die waffenreinigung nicht einmal in ihr Protokoll aufgenommen haben. Ebensowenig verstehe ich das zwei Messer beschlagnahmt wurden. Das feststehende Messer der marke Smith&Wesson habe ich, sowie 54 andere Friedenssoldaten, mit der UN-Peacekeeping Medaille persönlich vom UN Generalsekretär überreicht bekommen. Das Buck Knife (Taschenmesser) ist ebenfalls aus dieser Zeit. Ich bin im Umgang mit Waffen stets auf Sicherheit bedacht und keineswegs unzuverlässig. Ich ersuche höflichst um Aufhebung des Waffenverbotes gegen mich und um die Aushändigung meiner Waffen. In der Beilage übermittle ich Ihnen die Zahlungsbestätigung via Telebanking“ Mit weiterem Schriftsatz vom 18.08.2016 hat der Beschwerdeführer wiederum vorgebracht wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme hiermit mein Recht auf Einspruch wahr. Die Polizisten die bei mir die Amtshandlung durchgeführt haben, haben mir nicht zugehört bzw. mich zu Wort kommen lassen. Ich habe an dem Samstag geschossen aber mit Platzpatronen. Das meine Waffen im Wohnzimmer waren lässt sich leicht erklären. Durch meine langjährige Zugehörigkeit beim österreichischen Jagdkommando, ist mir die Reinigung der Waffen und Magazine antrainiert und wird von mir wöchentlich am Samstag durchgeführt. Die Waffen wären zu diesem Zweck halb geladen und nicht im dafür vorgesehenen Tresor. Die .22er war zwar noch im Tresor der aber nicht versperrt. Ich habe Ende der 80er Jahr Polizisten im Umgang mit der Glock geschult und trainiert. Zu keiner Zeit würde ich mit scharfer Munition schießen da ich die tötliche bzw. verletzende Wirkung in meiner langjährigen Tätigkeit im Auslandseinsatz für die vereinten Nationen kennen gelernt habe. Der von der Polizei konfiszierte Dolch der marke Smith&Wesson war ein Geschenk vom UN-Generalsekretär im Zuge der UN-Peacekeeping Medaille Verleihung, welche in 1988 verliehen bekommen habe. Ebenso ist das Klappmesser der marke Buck ein Erinnerungsstück aus dieser Zeit. Ich möchte Sie hiermit höflichst ersuchen, das gegen mich erlassene Waffenverbot aufzuheben und mir meine Waffen zurück zu geben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, GZ LVwG-2016/21/
- Beweis wurde Weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.07.
- In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und führte diese aus wie folgt: „Die Beschwerde halte ich aufrecht. Es ist nicht richtig, dass ich am 23.04.2016 in Z in Adresse 2 mit einer Waffe mit scharfer Munition geschossen hätte. Richtig ist, dass ich mit einer 8 mm – Gasdruckpistole mit Kunststoffgeschoßen geschossen habe. Geschossen habe ich auf ein Backblech. Dieses Backblech habe ich am Dachsparren, oberhalb des Balkonsparrens, oberhalb des Balkons meiner Wohnung aufgehängt. Ich habe eine Zielscheibe angebracht und auf diese Zielscheibe geschossen. Am 23.04.2016 hatte ich zuvor im Garten auf eine Blechdose geschossen, und zwar mit derselben Waffe mit Plastikmunition. Da es zu regnen begonnen hat, bin ich am Balkon meiner Wohnung gegangen und habe dort auf das eben beschriebene Backblech geschossen. Die Wohnung befindet sich im ersten Stock. Es hat sich damals bei dem Haus in Adresse 2 um ein Ferienhaus gehandelt. Die Vermieterin vermietet vorwiegend an Gäste aus X. Ich habe im ersten Stock dieses Hauses in Adresse 2 eine etwa 40 m² große Wohnung vorübergehend bewohnt. Zum Zeitpunkt 23.04.2016 war ansonsten keine Wohnung vermietet.Am 23.04.2016 hatte ich zuvor im Garten auf eine Blechdose geschossen, und zwar mit derselben Waffe mit Plastikmunition. Da es zu regnen begonnen hat, bin ich am Balkon meiner Wohnung gegangen und habe dort auf das eben beschriebene Backblech geschossen. Die Wohnung befindet sich im ersten Stock. Es hat sich damals bei dem Haus in Adresse 2 um ein Ferienhaus gehandelt. Die Vermieterin vermietet vorwiegend an Gäste aus römisch zehn. Ich habe im ersten Stock dieses Hauses in Adresse 2 eine etwa 40 m² große Wohnung vorübergehend bewohnt. Zum Zeitpunkt 23.04.2016 war ansonsten keine Wohnung vermietet. Wenn mir vorgehalten wird, dass bei mir in der Wohnung von der Polizei eine geladene Faustfeuerwaffe frei liegend vorgefunden worden ist, so gebe ich an: Die vorhin von mir beschriebenen Schießübungen mit der Schreckschusswaffe, also der Gasdruckpistole hatte ich zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei bereits abgeschlossen, und zwar ca eine halbe Stunde lang. In der Zwischenzeit ist meine Lebensgefährtin bei mir eingetroffen. Ich war gerade dabei meine Faustfeuerwaffen zu reinigen. Da meine Lebensgefährtin gekommen ist, habe ich ihr einen Kaffee angeboten und habe die Waffenreinigung kurzzeitig unterbrochen. Eigentlich hatte ich noch gar nicht angefangen mit der Reinigung. Ich hatte lediglich eine Faustfeuerwaffe aus dem Tresor entnommen, inklusive sechs volle Magazine, wobei ein Magazin angesteckt war. Die Waffe war also halbgeladen und ich war im Begriff diese Waffe zu reinigen. Es handelte sich hierbei um eine Faustfeuerwaffe der Marke Glock 17 9 mm Parabellum. Die Waffe befand sich in einem sogenannten Holster, also in der dafür serienmäßig vorgesehenen Tasche. Ich besitze außer der Pistole Glock 17 noch eine Pistole. Ein wisches Fabrikat. Diese Waffe hat sich beim Eintreffen der Polizei noch im Tresor befunden. Es ist richtig, dass der Tresor offen war. Ich war, wie vorhin ausgeführt, im Begriff meine Waffen routinemäßig zu reinigen. Ich wollte auch die Waffe mit der Bezeichnung „STAR B-ECHEVERRIA EIBAR-ESPANA SL CAL 22 L.R.“ reinigen. Wie gesagt wurde, habe ich diese Reinigungstätigung aufgrund des Eintreffens bei einer Freundin unterbrochen und mit ihr einen Kaffee getrunken. Beim Eintreffen der Polizei bin ich mit meiner Freundin im Wohnzimmer gesessen. Ob wir das Kaffeetrinken schon beendet hatten oder nicht, weiß ich nicht. Meine Freundin hat zu dem Zeitpunkt gemeinsam mit mir in dieser Wohnung gewohnt. Ich war beim Eintreffen der Polizei derart überrascht, dass ich in der Aufregung wohl vergessen habe, zu erwähnen, dass ich lediglich mit Platzpatronen geschossen habe. Hätte die Polizei sich die beiden vorgefundenen Faustfeuerwaffen näher angesehen, so hätten sie bemerken müssen, dass ich damit nicht geschossen habe. Das Haus auf dessen Balkon ich die Schießübung durchgeführt habe steht in Alleinlage. Etwas oberhalb steht ein weiteres Haus. Allerdings in einer Entfernung von ca 300 Höhenmetern oberhalb. Zum Zeitpunkt meiner Schießübungen mit Plastikkugeln habe ich keine Person in der Nähe des Hauses feststellen können. Die Plastikkugeln, welche ich verschossen habe, fliegen etwa 25 – 30 m und hinterlassen üblicherweise, sollte eine Person in der Nähe sein und diese Person getroffen werden, maximal blaue Flecken. Im Zuge der Amtshandlung hat die Polizei meine beiden Faustfeuerwaffen, wofür ich eine Waffenbesitzkarte besitze, vorübergehend beschlagnahmt. Ebenso mehrere Magazine und Patronen sowie zwei Messer. Ein Messer wurde mir vom UN-Generalsekretär anlässlich meiner Tätigkeit bei den Vereinten Nationen als Soldat überreicht. Das zweite Messer, es handelt sich um ein amerikanisches Messer. Beide Messer sind am Couchtisch gelegen. Ich habe diese Messer auch nicht im Tresor aufbewahrt. Meiner Meinung nach handelt es sich um ganz normale Messer. Das eine Messer, welches mir vom Generalsekretär der Vereinten Nationen überreicht wurde, ist ein feststehendes Messer mit einer 15 oder 16 cm langen Klinge. Es ist ein Dolch. Das andere Messer ist ein Taschenmesser bzw ein Klappmesser. Wenn man das Messer aufklappt, arretiert die Klinge. Man muss dann hinten drücken damit die Arretierung sich wieder löst. Vorbestraft bin ich nicht. Ich bin seit 2009 Invalidenrentner, dh ich beziehe eine Invalidenpension aufgrund eines Arbeitsunfalles. Ich bin bei einer Abseilübung bei der Wega vom zweiten Stock acht Meter abgestürzt. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich bei der Polizeispezialeinheit Wega laut Auskunft der Landespolizeidirektion U niemals Mitglied war, so gebe ich an, ich war nicht verbeamtet. Ich war von 2001 bis 2009 bis zu dem vorhin geschilderten Unfall bei der Polizei in V. Warum die Landespolizeidirektion U die Auskunft gegeben hat, ich sei nie bei der Polizei gewesen, ist mir unerklärlich. Bei der KOBRA war ich nie, wohl aber bei der Spezialeinheit Wega.“Wenn mir vorgehalten wird, dass ich bei der Polizeispezialeinheit Wega laut Auskunft der Landespolizeidirektion U niemals Mitglied war, so gebe ich an, ich war nicht verbeamtet. Ich war von 2001 bis 2009 bis zu dem vorhin geschilderten Unfall bei der Polizei in römisch fünf. Warum die Landespolizeidirektion U die Auskunft gegeben hat, ich sei nie bei der Polizei gewesen, ist mir unerklärlich. Bei der KOBRA war ich nie, wohl aber bei der Spezialeinheit Wega.“ Sodann wurde der Anzeigeleger Herr CC als Zeuge einvernommen und führte dieser ebenfalls aus wie folgt: „Am 23.04.2016 hatte ich Dienst in der Polizeiinspektion Z. Es erreichte uns damals ein Anruf in dem uns mitgeteilt wurde, dass oberhalb des Hauses des Anrufers geschossen würde. Ich bin daraufhin mit meinem Kollegen DD zum Anrufer bzw Anzeiger gefahren. Wir haben diesen Herrn angetroffen und mit ihm gesprochen. Beim Anzeiger handelte es sich um Herrn EE. Beim Eintreffen erklärte er uns, dass schon öfter geschossen worden sei und er nunmehr genug habe. Ich nehme an, dass Herr E Schüsse gehört hat. Herr E spielte uns eine Handyaufnahme einer Sequenz vor, auf der Schüsse hörbar waren. Ich kann mich nicht erinnern, ob auch Videoaufnahmen am Handy waren. Auf dem Handy waren mehrere Knalle zu hören. Für mich haben sich die Geräusche am Handy als Schussknall dargestellt. Es könnte aber auch sein, dass der Knall von etwas anderem herrührt, zB von einem Knallkörper. In dem Moment habe ich aber nicht an Knallkörper gedacht. Wir haben nur ein kurzes Gespräch mit Herrn EE geführt. Wir sind vorerst einmal davon ausgegangen, dass das was er uns berichtet hat richtig ist. Wir die Entfernung zwischen dem Haus des EE und dem Haus des Beschwerdeführers beläuft sich, wenn man mit dem Auto fährt, auf ca zwei Minuten. Zwischen beiden Objekten ist eine Höhendifferenz. Reine Luftlinie kann es sein, dass die Häuser vielleicht 200 m voneinander entfernt sind. Ich schätze, dass zwischen den Häusern ein Höhenmeter-Unterschied zwischen 30 und 50 m ist. Ich habe an Ort und Stelle keine Schüsse am T gehört. Es handelt sich um eine dünn besiedelte Gegend. Herr E hat uns auch noch das Haus gezeigt, wo er vermutet hat, dass die Schüsse hergekommen sind oder der Schussknall. Da sind wir dann hingefahren. Wir haben das Auto vor dem Haus abgestellt und sind zur Haustüre gegangen und haben dort geläutet. Der Beschwerdeführer hat uns daraufhin geöffnet. Ich habe ihn sofort zur Rede gestellt, was da los ist. Der Beschwerdeführer hat mir gegenüber zugestanden, dass er geschossen hatte. Es war ein kurzes Gespräch zwischen Tür und Angel. Ich habe in daraufhin aufgefordert, die Waffe mit der er geschossen hat, vorzuzeigen. Der Beschwerdeführer war sehr kooperativ. Wir sind glaublich in den ersten Stock des Wohnhauses gegangen und zwar in das Wohnzimmer des Beschwerdeführers. Dort anwesend war die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Sie hat sich im Wohnzimmer aufgehalten. In der Ablage des Couchtisches hat der Beschwerdeführer eine Waffe in die Hand genommen und hat diese Waffe entladen. Ich habe ihn in einem wahrscheinlich eher reschen Ton aufgefordert, diese Waffe wegzulegen. Die Situation war für mich grenzwertig. Ich habe mich nicht bedroht gefühlt, aber ich habe den Beschwerdeführer eben aufgefordert die Waffe wegzulegen und sich von der Waffe zu entfernen. Dies hat der Beschwerdeführer getan. Der Beschwerdeführer war recht flink mit dem Hantieren der Waffe. Ich hatte den Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Waffen geübt ist. Ich habe den Beschwerdeführer dann noch gefragt, ob er noch weitere Waffen hat. Dies hat der Beschwerdeführer bejaht. In einem anderen Zimmer im Safe hätte er noch eine weitere Waffe. Da ist dann der Kollege D mit dem Beschwerdeführer hingegangen und hat diese Waffe an sich genommen. Ich bin allerdings da nicht dabei gewesen. Ich bin im Wohnzimmer geblieben. Wir haben dann die beiden Faustfeuerwaffen samt Munition mitgenommen. Befragt, warum wir auch die beiden Messer mitgenommen haben, gebe ich an, wir wollten eben sicher gehen und haben vorsichtshalber auch die beiden Messer mitgenommen. Eine Schreckschusspistole habe ich nicht gesehen. Ich glaube nicht, dass der Beschwerdeführer mir oder meinem Kollegen gegenüber geäußert hätte, mit der Schreckschusspistole geschossen zu haben. Der Beschwerdeführer hat uns gegenüber angegeben, auf ein Backblech geschossen zu haben und auf Dosen, die er im Garten zu Schießübungen aufstellt. Dosen oder Backblech habe ich keines gesehen, wir haben da auch nicht näher nachgesehen. Konkret gefährdet hat der Beschwerdeführer mit den von ihm zugestandenen Schießübungen niemanden. Zumindest nicht zu dem Zeitpunkt wo wir dort waren. Meine Aussage kann sich natürlich nur auf meine eigenen Wahrnehmungen beziehen. Der Beschwerdeführer war mir zum damaligen Zeitpunkt unbekannt. Abgesehen von dem verfahrensgegenständlichen Vorfall ist mir Herr A bisher nicht aufgefallen. Während der Amtshandlung war Herr A kooperativ. Ich würde heute bei einer ähnlichen Situation nicht mehr einfach an der Tür läuten. Man weiß ja nie was sich dahinter abspielt. Es war dies, die Person A betreffend, die einzige Anzeige die mir bekannt ist. Die im Akt einliegende Anzeige habe ich geschrieben.“ Weiters einvernommen wurde Herr DD als Zeuge und führte dieser aus wie folgt: „An den gegenständlichen Vorfall kann ich mich erinnern. Am 23.04.2016 hatte ich Dienst. Ich war in der Polizeiinspektion Z. Es erfolgte eine telefonische Anzeige durch einen weiter entfernten Anrainer im Ortsteil T. Mit weiter entfernt meine ich die Entfernung zwischen dem Haus des Beschwerdeführers und dem Anrufer. Er hat am Telefon angegeben, er würde Schüsse hören, dies sei nicht das erste Mal, dies wäre schon öfter der Fall gewesen. Wie wir bei dem Anrufer, Herrn EE eingetroffen sind, hatte er uns ein Handyvideo vorgespielt. Auf dem Video hat er Richtung Hang hinauf gefilmt, also zu Haus des Beschwerdeführers. Es waren eindeutig Schüsse zu hören und zwar mehrere. An die Anzahl kann ich mich nicht erinnern. Ich kann nicht sagen, ob die Schüsse von einer Schreckschusspistole oder von einer normalen Waffe hergerührt haben. Wir sind dann zum Haus des Beschwerdeführers gefahren, haben geklingelt und nachgefragt, ob er geschossen hat. Der Beschwerdeführer hat dann sofort zugestanden, geschossen zu haben. Wir haben dann gefragt, womit er geschossen hat. Er hat uns daraufhin ins Haus hineingebeten und wir sind zu ihm in die Wohnung im ersten Stock gegangen. Auf die Frage meines Kollegen CC, womit er geschossen hat, zeigte der Beschwerdeführer auf den Wohnzimmertisch hin mit einer Ablage und in dieser Ablage befand sich eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Glock. Zum gleichen Zeitpunkt war eine Dame im Wohnzimmer anwesend. Wohlmöglich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Sie ist an diesem Tisch gesessen und hat ferngesehen. Der Beschwerdeführer hat dann aus der Waffe das Magazin entnommen. Es ging dies alles ziemlich schnell. Der Beschwerdeführer machte beim Abnehmen des Magazins von der Waffe mit der Waffe eine Handbewegung, die ich dahingehend gedeutet habe, dass der Beschwerdeführer eine im Lauf befindliche Patrone in seine Hand hat fallen lassen. Es musste also meiner Meinung nach eine Patrone im Lauf gewesen sein. Er muss sodann die Patrone wieder ins Magazin getan haben, weil die von uns sodann beschlagnahmten Magazine alle voll waren. Ich habe – das ist eine Vermutung von mir – ich habe nicht gesehen, wie der Beschwerdeführer eine Patrone wieder ins Magazin gesteckt hat. In der Ablage unter dem Wohnzimmertisch befand sich eine rote Schachtel. Da waren verschiedene Patronen Kleinkaliber und 9 mm Prabellum-Patronen vorhanden. Schreckschusspistole habe ich keine gesehen. Auf meine Nachfrage hin hat mich der Beschwerdeführer zu einem Safe in einem anderen Raum geführt. Ich bin dann mit dem Beschwerdeführer glaublich ins Schlafzimmer gegangen. In diesem Zimmer befand sich ein offener Safe. Die Safetüre stand offen. An der Wand hangen verschiedenartige Barette, glaublich es ist im Schlafzimmer auch ein Oberschenkelholster gehangen. Im Safe lag eine weitere Waffe, ein wisches Fabrikat. Auf die Frage, warum die beiden Waffen in unversperrtem Zustand in der Wohnung vorgefunden worden sind hat der Beschwerdeführer sich dahingehend verantwortet, dass er gerade im Begriff war, die Waffen zu reinigen. Reinigungsmaterial oder Öl haben wir in der Wohnung nicht gefunden. Ich habe Lichtbilder angefertigt, auch von jenem Ort, wo der Beschwerdeführer angeblich auf Blechdosen schießt. Insbesondere auf den Bildern 8 und 9 sieht man Bäume auf die der Beschwerdeführer selbst zugegeben hat, geschossen zu haben. Man sieht deutliche Einschusslöcher auf den Bäumen und aufgrund des von Einschüssen hängen manche Äste herunter. Der Beschwerdeführer gab an, dass er ansonsten keine Gelegenheit hätte zu schießen. Er sei in keinem Schützenverein. Im Ort hätte er noch keine Anbindung. Über Frage des Vorsitzenden, ob der Beschwerdeführer durch seine Schießübungen jemanden gefährdet hat oder nicht, gebe ich an, das hängt davon ab, ob dort jemand vorbeifährt oder nicht. Denkbar wäre es. Von einer Schreckschusspistole bzw von der Abgabe von Schüssen mit einer Schreckschusspistole hat der Beschwerdeführer uns gegenüber nichts erwähnt. Die beiden Messer haben wir vorsichtshalber auch mitgenommen. Dies nach Rücksprache mit dem zuständigen Referenten auf der Bezirkshauptmannschaft Y. Über Vorhalt des Beschwerdeführers, ob ich mich an ein Putzzeug, welches auch unter dem Couchtisch gelegen ist, erinnern kann, so gebe ich an: Ich kann mich daran nicht erinnern. Zu uns Polizisten hat der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt mit scharfer Munition oder mit Platzpatronen geschossen zu haben. Ich wüsste nicht, wie ich an Ort und Stelle hätte erkennen sollen, ob mit den beiden Faustfeuerwaffen zuvor geschossen worden war oder nicht. Die Waffen kühlen ja schnell ab. Ich habe an der Waffe nicht gerochen. Der Beschwerdeführer hat uns gegenüber keine Schreckschusspistole erwähnt. Er hat lediglich angeführt, dass er im Begriff war die Waffen zu putzen. Er hat uns auch eine Schreckschusspistole nicht gezeigt. An eine silberne Geldkassette in der Ablage des Couchtisches neben der Waffe kann ich mich nicht erinnern.“ Sodann wurde der Beschwerdeführer ergänzend einvernommen und führte aus wie folgt: „Wenn mir die Lichtbildbeilage Nr. 8 vorgehalten wird und ich gefragt werde, ob ich auf diesen Baum oder dieses Gestrüpp geschossen habe, so gebe ich an, ich habe darauf nicht geschossen. Die Äste sind deshalb abgebrochen, weil der Bauer dort öfter vorbeifährt und mit dem Hänger hängen bleibt. Einschüsse an den Bäumen sind mir nicht aufgefallen. Befragt, warum ich gegenüber den Polizeibeamten die Schreckschusspistole nicht erwähnt habe, so gebe ich an, dass ich nach Waffen befragt wurde und meiner Meinung nach eine Schreckschusspistole keine Waffe ist. Meiner Meinung nach wurde ich nach scharfen Waffen gefragt. Ich bin mittlerweile der Schützengilde S beigetreten und darf dort mit einer Leihwaffe schießen. Ich schieße dort mit einer Kleinkaliberwaffe. Ich habe im letzten Jahr drei Mal geschossen mit dieser Leihwaffe.“ I. Sachverhaltsfeststellung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Am 23.04.2016 wurde die Polizeiinspektion Z von Herrn EE telefonisch darüber unterrichtet, dass in seiner Nachbarschaft Schüsse zu hören seien. Zwei Beamte der Polizeiinspektion Z haben daraufhin Herrn EE in seinem Haus aufgesucht und hat Herr E den Beamten bedeutet, dass in der Nachbarschaft in Adresse 2 Schüsse abgegeben worden seien. Dies sei nicht das erste Mal gewesen. Herr EE spielte den Beamten auch ein Handyvideo vor, auf dem laute Knalle zu hören sind. Ob die Knalle jedoch von einer Waffe herrühren, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Nach Angaben der einvernommenen Zeugen könnte es sich auch um einen Knall von einem Feuerwerkskörper handeln. Das Haus des EE liegt in etwa 200 m entfernt vom Haus Adresse
- Dorthin haben sich die beiden Polizeibeamten der Polizeiinspektion Z begeben und haben an der Haustüre geläutet. Der Beschwerdeführer hat den Beamten geöffnet und zugegeben, zuvor Schüsse abgegeben zu haben. Der Beschwerdeführer hat die Beamten in die Wohnung geführt. In der Wohnung wurden zwei Faustfeuerwaffen vorgefunden. Eine Faustfeuerwaffe befand sich in einer Ablage unterhalb des Wohnzimmertisches. Angesteckt war ein volles Magazin. Im Wohnzimmer befand sich ebenfalls die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat angegeben, gerade im Begriff gewesen zu sein, die Waffe zu reinigen. Deshalb sei auch der Safe im Nachbarraum geöffnet gewesen, in dem sich eine zweite Faustfeuerwaffe befunden hatte. Die Polizei hat daraufhin die beiden Faustfeuerwaffen samt Munition und zwei Messern sowie eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenschein vorläufig sichergestellt bzw beschlagnahmt. In der Waffenbesitzkarte sind zwei genehmigte Schusswaffen eingetragen. Weder die amtshandelnden Polizisten noch der Anzeiger EE haben Feststellungen dahingehend gemacht, mit welcher Waffe vom Beschwerdeführer Schüsse abgegeben worden sind. Der Beschwerdeführer selbst behauptet, mit einer dritten Waffe, nämlich einer Gasdruckpistole Kunststoffkugeln verschossen zu haben und zwar auf ein auf seinem Balkon aufgehängtes Backblech und zuvor auf eine im Garten aufgestellte Blechdose. Es kann nicht festgestellt werden, ob durch die vom Beschwerdeführer zugestandenen Schießübungen dritte Personen in irgendeiner Form gefährdet worden sind bzw ob eine Gefährdung überhaupt möglich gewesen wäre. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, wenn auch nicht widerspruchsfrei, aus dem vorliegenden Akteninhalt und insbesondere ist der festgestellte Sachverhalt Ergebnis der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.07.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommenen Einvernahmen des Beschwerdeführers als Partei und zweier Polizeibeamter als Zeugen. Über Einstimmung zwischen den Aussagen herrscht dahingehend, dass der Beschwerdeführer Schussübungen vorgenommen hat, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf eine Blechdose bzw auf ein Backblech geschossen hat oder nicht kann nicht festgestellt werden, da Beobachtungen der Polizei hiezu fehlen. Ob der Beschwerdeführer nunmehr mit scharfer Munition mit den beiden beschlagnahmten Faustfeuerwaffen geschossen hat, oder wie von ihm behauptet mit einer dritten Waffe, nämlich einer Gasdruckpistole, kann nachträglich nicht mehr festgestellt werden, wobei auffällig ist, dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein einer Gasdruckpistole gegenüber der Polizei nicht einmal erwähnt hat, was bei der gegebenen Situation zu erwarten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war anlässlich der Amtshandlung kooperativ und hat den Beamten bereitwillig Auskunft erteilt und ihnen die in seinem Besitz befindlichen Waffen samt Urkunden übergeben. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Klärung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob im Verfahren „bestimmte Tatsachen“ hervorgekommen sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 Waffengesetz erfordert eine Prognose (Annahme) der Behörde. Aus bisherigem Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Die Prognose muss sich auf bestimmte Tatsachen als Prognosebasis stützen können. Mangel Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Die Tatsachen müssen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bewiesen werden. Da nur an objektive bzw objektivierbare Tatsachen angeknüpft wird, reichen Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht aus.Die Entscheidung nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz erfordert eine Prognose (Annahme) der Behörde. Aus bisherigem Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Die Prognose muss sich auf bestimmte Tatsachen als Prognosebasis stützen können. Mangel Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Die Tatsachen müssen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bewiesen werden. Da nur an objektive bzw objektivierbare Tatsachen angeknüpft wird, reichen Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht aus. Für ein Waffenverbot muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, dass der Betroffene überhaupt im Besitz von Waffen ist. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen, als einem bereits erfolgten Missbrauch gefolgert werden. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer zugestanden Schießübungen auf eine Blechdose bzw auf ein Backblech samt Zielscheibe durchgeführt zu haben. Nicht festgestellt werden kann nachträglich, mit welcher Waffe diese Schießübungen durchgeführt worden sind. Es konnte weiter nicht festgestellt werden, ob durch diese Schießübungen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum bestanden hat. Da abgesehen von den oben bezeichneten Schießübungen der Beschwerdeführer keine Handlungen gesetzt hat, die die Vermutung zuließen, dass er in Zukunft in Folge Waffengebrauchs Andere gefährden könnte, ist eine negative Prognose derzeit nicht gerechtfertigt. Allein das Schießen auf Blechdosen, ohne hiebei andere Personen oder fremdes Eigentum zu gefährden ist nicht ausreichend um eine negative Zukunftsprognose zu untermauern, welche ein Waffenverbot rechtfertigen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Behörde aufzutragen, die sichergestellten Gegenstände an den Beschwerdeführer wiederum auszufolgen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.21.1798.3