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{'item': 'LVwG-2016/21/2146-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/21/2146-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Antrag vom 27.06.2016 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, dem Besitz und dem Führen einer verbotenen Waffe, nämlich eines Schalldämpfers gem § 17 Abs 1 Z 5 Waffengesetz 1996 zur Dämpfung eines Schussknalles gem § 17 Abs 3 Waffengesetz 1996 angesucht. Mit Antrag vom 27.06.2016 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, dem Besitz und dem Führen einer verbotenen Waffe, nämlich eines Schalldämpfers gem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Waffengesetz 1996 zur Dämpfung eines Schussknalles gem Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz 1996 angesucht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2016, Zl ****, wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und in diesem im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erhebt AA, geb. XX.XX.XXXX, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist gegen den Bescheid **** der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2016

stehende„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erhebt AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist gegen den Bescheid **** der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2016

stehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Beschwerdeführer hat um die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, dem Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers angesucht. Der Antrag wurde mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass kein

weis für ein berechtigtes überwiegendes Interesse des Antragstellers vorliege. Gegen diese abweisende Entscheidung richtet sich die

stehende Beschwerde. Der Bescheid **** der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2016 leidet an Rechtswidrigkeit. Begründung: Der Beschwerdeführer hat ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Erteilung der beantragten Genehmigung und verfügt darüber hinaus über die Voraussetzungen einer Ausnahmebestätigung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG. Die Ausübung der Jagd stellt für sich bereits ein privates Interesse des Antragstellers und Beschwerdeführers dar, welches gleichzeitig ein wesentliches öffentliches Interesse bedeutet. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der Schuss aus einer Jagdwaffe, auch bei der Verwendung eines Schalldämpfers, nicht lautlos ist, sondern der Lautstärke eines Kleinkalibergewehrs entspricht. Dies beruht darauf, dass der Schalldämpfer nur den Mündungsknall dämpft und das Geschoß auf den ersten Zentimetern seines Weges eben eindämmt, der Überschallknall aber erst weiter weg vom Schützen hörbar wird. Der Schuss aus dem Jagdgewehr liegt bei einer Lautstärke von circa 160 dB(A) und liegt damit deutlich über der menschlichen Schmerzgrenze, die bei etwa 130 dB(A) liegt. Durch die Verwendung des Schalldämpfers kann der Schalldruck um bis zu 30 dB(A) reduziert werden. Auch die Bestimmungen und Richtlinien der Europäischen Union gegen die Lärmentwicklung im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutzbestimmungen sehen vor, dass der Lärm immer an der Quelle zu mindern ist. Der Schalldämpfer reduziert durch seine Bauweise „lediglich den Mündungsknall bei der Abgabe eines Schusses durch das Entweichen der Gase entsteht. Es bleibt daher sowohl der gedämpfte Mündungsknall, als auch der Geschoßknall weiterhin aufrecht. Gegen einen Gehörschutz, wie das die belangte Behörde meint, spricht, dass hier kein gleichwertiger Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht. Dies vor allem deshalb, weil der Gehörschutz verrutschen kann, er kann einmal vergessen werden und ein Gehörschutz lässt unmerklich seine Leistung

. Schließlich ist der Gehörschutz bei der Ausübung der Jagd jedenfalls hinderlich. In einigen europäischen Ländern ist die Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagd bereits zugelassen und wurde in Untersuchungen die positive Wirkung von Schalldämpfern festgestellt. Das geforderte besondere und überwiegende Interesse, dass auch im Rahmen einer Interessenabwägung überwiegt, liegt im öffentlichen Interesse der Ausübung der Jagd, wie hier im Besonderen mit dem Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Beschwerdeführers zu betrachten ist. Es kann bereits ein kurzzeitiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches zu einem Gehörtrauma führen, das beim Beschwerdeführer zu einer unwiderruflichen und irreparablen Gehörschädigung führen kann. Dies vor allem unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Gehörstörung beim Beschwerdeführer (siehe ärztliche Bestätigung vom 08.04.2016). Dieses Interesse des Beschwerdeführers an der körperlichen Integrität und Aufrechterhaltung der Gesundheit, welches auch als Menschenrecht zu werten ist, ist mit dem von der Erstbehörde ins Treffen geführte Interesse der Sicherheit von Unbeteiligten (etwa Wanderern und Erholungssuchenden), die durch die verminderte Wahrnehmung von Waffen und Schalldämpfern die Jagdausübung nicht realisieren und daher nicht mehr rechtzeitig reagieren könnten, abzuwägen. Wie oben bereits erwähnt ist der Überschallknall sehr wohl, hörbar, jedoch erst weiter weg vom Schützen. Der Knall ist damit sehr wohl laut und deutlich wahrnehmbar. Er hat immer noch eine Lautstärke von ca. 100 dB(A). Die Interessen der Jagd stehen der Verwendung eines Schalldämpfers ebenso wenig entgegen. Der Rückstoß er Waffe wird vermindert und die Treffergenauigkeit erhöht. Der Schuss selbst ist, wie oben dargelegt sehr wohl hörbar. Die Verwendung eines Gehörschutzes ist bei der Jagd demgegenüber hinderlich. So zum Beispiel wenn der Jäger dem Wild durch enges Dickicht, wo sich ein angeschossenes Wild verstecken kann,

stellen muss. Der Schalldämpfer ist daher als sinnvolle Maßnahme für das Wild und beim Vorliegen einer Gehörstörung auch für den Jäger zu betrachten. Die Erhaltung der körperlichen Integrität ist somit nicht nur ein öffentliches Interesse, sondern als gewichtiges persönliches und überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers. Die Ablehnung des Antrages stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung diese Interessen des Beschwerdeführers dar.Der Beschwerdeführer hat ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Erteilung der beantragten Genehmigung und verfügt darüber hinaus über die Voraussetzungen einer Ausnahmebestätigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG. Die Ausübung der Jagd stellt für sich bereits ein privates Interesse des Antragstellers und Beschwerdeführers dar, welches gleichzeitig ein wesentliches öffentliches Interesse bedeutet. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der Schuss aus einer Jagdwaffe, auch bei der Verwendung eines Schalldämpfers, nicht lautlos ist, sondern der Lautstärke eines Kleinkalibergewehrs entspricht. Dies beruht darauf, dass der Schalldämpfer nur den Mündungsknall dämpft und das Geschoß auf den ersten Zentimetern seines Weges eben eindämmt, der Überschallknall aber erst weiter weg vom Schützen hörbar wird. Der Schuss aus dem Jagdgewehr liegt bei einer Lautstärke von circa 160 dB(A) und liegt damit deutlich über der menschlichen Schmerzgrenze, die bei etwa 130 dB(A) liegt. Durch die Verwendung des Schalldämpfers kann der Schalldruck um bis zu 30 dB(A) reduziert werden. Auch die Bestimmungen und Richtlinien der Europäischen Union gegen die Lärmentwicklung im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutzbestimmungen sehen vor, dass der Lärm immer an der Quelle zu mindern ist. Der Schalldämpfer reduziert durch seine Bauweise „lediglich den Mündungsknall bei der Abgabe eines Schusses durch das Entweichen der Gase entsteht. Es bleibt daher sowohl der gedämpfte Mündungsknall, als auch der Geschoßknall weiterhin aufrecht. Gegen einen Gehörschutz, wie das die belangte Behörde meint, spricht, dass hier kein gleichwertiger Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht. Dies vor allem deshalb, weil der Gehörschutz verrutschen kann, er kann einmal vergessen werden und ein Gehörschutz lässt unmerklich seine Leistung

. Schließlich ist der Gehörschutz bei der Ausübung der Jagd jedenfalls hinderlich. In einigen europäischen Ländern ist die Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagd bereits zugelassen und wurde in Untersuchungen die positive Wirkung von Schalldämpfern festgestellt. Das geforderte besondere und überwiegende Interesse, dass auch im Rahmen einer Interessenabwägung überwiegt, liegt im öffentlichen Interesse der Ausübung der Jagd, wie hier im Besonderen mit dem Interesse am Schutz der Gesundheit (Gehör) des Beschwerdeführers zu betrachten ist. Es kann bereits ein kurzzeitiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches zu einem Gehörtrauma führen, das beim Beschwerdeführer zu einer unwiderruflichen und irreparablen Gehörschädigung führen kann. Dies vor allem unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Gehörstörung beim Beschwerdeführer (siehe ärztliche Bestätigung vom 08.04.2016). Dieses Interesse des Beschwerdeführers an der körperlichen Integrität und Aufrechterhaltung der Gesundheit, welches auch als Menschenrecht zu werten ist, ist mit dem von der Erstbehörde ins Treffen geführte Interesse der Sicherheit von Unbeteiligten (etwa Wanderern und Erholungssuchenden), die durch die verminderte Wahrnehmung von Waffen und Schalldämpfern die Jagdausübung nicht realisieren und daher nicht mehr rechtzeitig reagieren könnten, abzuwägen. Wie oben bereits erwähnt ist der Überschallknall sehr wohl, hörbar, jedoch erst weiter weg vom Schützen. Der Knall ist damit sehr wohl laut und deutlich wahrnehmbar. Er hat immer noch eine Lautstärke von ca. 100 dB(A). Die Interessen der Jagd stehen der Verwendung eines Schalldämpfers ebenso wenig entgegen. Der Rückstoß er Waffe wird vermindert und die Treffergenauigkeit erhöht. Der Schuss selbst ist, wie oben dargelegt sehr wohl hörbar. Die Verwendung eines Gehörschutzes ist bei der Jagd demgegenüber hinderlich. So zum Beispiel wenn der Jäger dem Wild durch enges Dickicht, wo sich ein angeschossenes Wild verstecken kann,

stellen muss. Der Schalldämpfer ist daher als sinnvolle Maßnahme für das Wild und beim Vorliegen einer Gehörstörung auch für den Jäger zu betrachten. Die Erhaltung der körperlichen Integrität ist somit nicht nur ein öffentliches Interesse, sondern als gewichtiges persönliches und überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers. Die Ablehnung des Antrages stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung diese Interessen des Beschwerdeführers dar. Beweisanbot: ärzliches Attest und einzuholendes Gutachten über den verbleibenden Mündungs- und Geschoßknall beim Verwenden eines Schalldämpfers zum Beweis dafür, dass die von der belangten Behörde vorgebrachten Interessen der Waldbesucher nicht gefährdet werden. Es wird daher beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid

Einholung der beantragten Beweise behoben und dahingehend abgeändert wird, dass dem Antrag des Beschwerdeführers um die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, dem Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers stattgegeben wird. Eventualiter wolle gem. § 17 Abs. 3 WaffG 1996 eine Ausnahme vom Verbot zum Erwerb, dem Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers erteilt werden.“Eventualiter wolle gem. Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 eine Ausnahme vom Verbot zum Erwerb, dem Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers erteilt werden.“ Mit Schriftsatz vom 30.05.2017 hat daraufhin der Beschwerdeführer einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.02.2017 vorgelegt, in welchem eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals für Schusswaffen der Kategorie C und D erteilt worden war. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.02.2017, Zl **** erliegt im Akt. Mit Schriftsatz vom 30.05.2017 hat daraufhin der Beschwerdeführer einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.02.2017 vorgelegt, in welchem eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals für Schusswaffen der Kategorie C und D erteilt worden war. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.02.2017, Zl **** erliegt im Akt. Dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X gründet im Wesentlichen auf § 58 Ab 2 Z 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes worin unter anderem ausgeführt wird, dass Waffen mit Schalldämpfern zur Jagdausübung verwendet werden dürfen, sofern eine Ausnahmebewilligung gem § 17 Abs 3 Waffengesetz erteilt worden ist. Dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gründet im Wesentlichen auf Paragraph 58, Ab 2 Ziffer eins, des Steiermärkischen Jagdgesetzes worin unter anderem ausgeführt wird, dass Waffen mit Schalldämpfern zur Jagdausübung verwendet werden dürfen, sofern eine Ausnahmebewilligung gem Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz erteilt worden ist. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl 2016/21/

  1. Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.07.
  2. In dieser Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiter vorgebracht wie folgt: „Aus den vorgelegten weiteren Urkunden, wobei es sich um Onlineauszüge zur Thematik Zulassung von Schalldämpfern bei der Jagdausübung handelt, insbesondere den Ausführungen der Österreichischen Bundesforste AG geht hervor, dass der Einsatz von Schalldämpfern bei der Jagd praktisch ausschließlich Vorteile bietet. Insbesondere auch für den Jäger in medizinische-gesundheitlicher Hinsicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legt daraufhin vier Urkunden zur Untermauerung des eben erstatteten Vorbringens. Diese Urkunden werden zum Akt genommen. Es handelt sich hierbei einerseits um einen Artikel der Österreichischen Bundesforst AG vom Mari 2014, weiters um einen Artikel vom ORF vom 07.06.2017, weiters um einen Artikel aus der Zeitschrift Wildbiologie vom Juli/August 2014 sowie weiters um einen Artikel aus der Zeitschrift Jagd-noe.at „Das Jagdportal für Niederösterreich“ vom 25.01.
  3. Die belangte Behörde hat ausgeführt, der Beschwerdeführer könne einen Gehörschutz mittels Hörgerät und Gehörschutzbügel bewerkstelligen. Diese Begründung trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Er hat sämtliche bisher möglichen Möglichkeiten probiert und hat keine der probierten Möglichkeiten den gewünschten Erfolg gebracht. Dementsprechend führt auch CC in seinem Attest aus, dass normaler Lärmschutz für den Patienten nicht ausreichend ist und empfiehlt dementsprechend einen Schalldämpfer für das Jagdgewehr (Attest einliegend im Akt vom 08.04.2016 von CC). Zum Argument der belangten Behörde, dass Wanderer geschützt würden, bzw durch Nichtzulassung von Schalldämpfern geschützt werden sollen, ist keinesfalls

vollziehbar. Schließlich dämpft ein Schalldämpfer den Knall auf lediglich ca 120 dB, sodass dieser jedenfalls noch gehört werden kann. Im Übrigen werden meist nicht mehrere Schüsse hintereinander abgegeben, sondern erfolgt eben ein Abschuss in einer längeren Zeitperiode. Wenn sohin der Abschuss getätigt worden ist, ist es für Wanderer normalerweise auch in keinster Weise notwendig, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Dies ist auch nicht möglich, zumal Wanderer kaum feststellen werden könne, woher der Schuss kommt und wohin er geht. Im Übrigen ist es Aufgabe eines jeden Jägers, für geordneten Kugelfang zu sorgen, sodass ein Abschuss nur dann getätigt werden darf, wenn gesichert ist, dass keine Menschen dadurch in Gefahr sind.“ Sodann wurde der Beschwerdeführer selbst als Partei einvernommen und führte dieser aus wie folgt: „Meine Hörfähigkeit ist seit ca 25 Jahren um ca 40 % eingeschränkt. Vor ca 25 Jahren erhielt ich einen Schlag auf das rechte Ohr, wobei das Trommelfell geplatzt ist. Es handelt sich hierbei um eine Verletzung, welche ich anlässlich einer Brauchtumsveranstaltung erlitten hatte. Es handelte sich hierbei um das rechte Ohr. Beim zweiten Ohr, also beim linken Ohr, hatte ich eine Mittelohrentzündung. Die Mittelohrentzündung war eitrig. Es war dies auch in einem Zeitraum von mehr als 25 Jahren. Ich habe nunmehr auch am linken Ohr eine Hörbeeinträchtigung. Beidseitig wird insgesamt eine Hörbeeinträchtigung von 40 % attestiert. Ich bin gelernter Autolackierermeister. Den Autolackiererbetrieb habe ich mittlerweile von meinem Vater übernommen. Anlässlich der Lackierarbeiten werden Schleifgeräte verwendet, von denen hohe Töne ausgehen bzw wurden verwendet und seinerzeit hat man auf einen Gehörschutz keinen Wert gelegt und ist das mit ein Grund warum meine Hörfähigkeit beeinträchtigt ist. Diese Lärmbelastung durch die Schleifapparate habe ich viele Jahre hin ertragen. Ich bin jetzt 59 Jahre alt. Ich habe mit ca 15 die Lehre im väterlichen Betrieb begonnen und war dann jahrelang einer starken Lärmbelastung ausgesetzt. Jäger bin ich seit etwa 22 Jahren. Seit dem 8. Lebensjahr bin ich Sportschütze. Ich schieße als Sportschütze mit Luftgewehr und Kleinkaliber. Ich übe den Schießsport nunmehr hobbymäßig aus. Ab und zu schieße ich mit einem Kleinkalibergewehr und auch mit einem Luftgewehr. Ich schieße meist am Schießstand Y oder auf anderen Schießständen, wo gerade eine Veranstaltung ist. An solchen Veranstaltungen nehme ich 5/6 Mal im Jahr teil. Ich bin Mitglied beim Sportschützenverein Z und beim Sportschützenverein Y. Normalerweise wird 2/3 Mal pro Wochen am Schießstand trainiert. Das Luftgewehrschießen ist an sich nicht sehr laut. Das Kleinkalibergewehr erzeugt beim Schuss einen Knall, der von der Lautstärke meiner Meinung

jener Intensität entspricht, wie er bei einem Jagdgewehr mit Schalldämpfer entsteht. Sowohl bei dem Übungsschießen als auch beim Wettkampf trage ich Kopfhörer. Ich habe im rechten Ohr ein Hörgerät. Wenn ich das Hörgerät im rechten Ohr ausschalte, dann höre ich beidseitig nur mehr sehr wenig. Selbst wenn ich das Hörgerät abschalte und dann mit der Jagdwaffe schieße, kommt es zu einer starken Erschütterung durch den Rückstoß und ich habe anschließend eine Art Tinnitus im Ohr. Ich schalte den Hörapparat natürlich beim Schießen mit der Jagdwaffe aus, ansonsten würde der Hörapparat den Knall noch verstärken. Ich habe eine Eigenjagd gepachtet. Ich bin also Jagdpächter. Die Jagd habe ich alleine gepachtet. Darüber hinaus jage ich auch noch in einer Genossenschaftsjagd mit. Pro Jahr gebe ich in meiner Funktion als Jäger ca 15 bis 20 Schüsse zum Zwecke des Erlegens eines Wildes ab. Es können manchmal auch mehr Schüsse pro Jahr sein. Ich bin auch noch Hegemeister im Hegebezirk W und somit quasi der verlängerte Arm des Bezirksjägermeisters was Abschüsse anbelangt. Der Jagd gehe ich in der Freizeit

. Mein Broterwerb ist die Autolackiererei. Befragt, ob ich bei der Jagd einen Kopfhörer bzw einen Ohrschutz trage so gebe ich an, fallweise habe ich so einen Kopfhörer im Sinne des Ohrschutzes mit. Die Dämpfung dieses Kopfhörers bei der Jagdwaffe ist allerdings für mich zu gering. Wenn ich am Schießstand bin verwende sich zusätzlich zum Kopfhörer auch noch Watte in dem Ohre um den Schussknall zu dämpfen. Es ist schon möglich, dass ich bei der Jagdausübung zusätzlich zu einem Kopfhörer auch noch mir direkt etwas zur Schalldämpfung in die Ohren stecke. Es ist aber so, dass ein Schuss im Revier oft sehr schnell abgegeben werden muss, also eine kleine Vorbereitungszeit vorhanden ist. Ich müsste auch zum Zwecke der Anbringung eines Gehörschutzes im Ohr selbst den Hörapparat zuvor entfernen. Normalerweise hat der Knall bei einer Jagdwaffe ca 160 dB, mittels Schalldämpfer würde der Knall auf etwa 120 dB reduziert werden, also um ca 40 dB. Diese 40 dB minus durch den Schalldämpfer machen enorm viel aus. Der Schalldämpfer reduziert auch den Rückstoß der Waffe. Über Frage des Rechtsvertreters: Haben sie ein digitales Hörgerät auch schon ausprobiert, das in Millisekunden einen Knall reduzieren sollte: Ja, das habe ich probiert. Für meinen Zweck ist das nicht ausreichend. Üblicherweise sind die Abschusszeiten zeitig in der Früh beim Morgengrauen und spät abends kurz vor der Dämmerung. Ausnahmen bestätigen aber die Regel, es kann auch sein, dass unter Tag einmal ein Schuss abgegeben werden muss. In der Regel reicht ein Schuss, wenn man ordentlich trifft. Über Frage des Vorsitzenden: Es gibt schon Waffen, die einen lauteren Knall abgeben und solche die einen leiseren Knall haben. Abhängig ist dies auch von der verwendeten Munition. Kleinwild kann also mit Waffen und Munition geschossen werden, welches ungefähr einen Knall vergleichbar mit einem Kleinkalibergewehr verursacht. Die Jagd auf Großwild erfordert aber ein starkes Kaliber ab ca 7 mm aufwärts und da gibt es dann einen schneidigen Krach.“ Zuletzt hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 10.07.2017 noch folgendes weiteres Vorbringen erstattet: „Trotzdem der Beschwerdeführer in beträchtlichem Maße schwerhörig ist, wird die Knallbeeinflussung durch einen Gewehrknall nicht im gleichen Ausmaße verringert, sondern stellt

wie vor eine massive Lärmbelastung dar, sodass ein Schalldämpfer in Endeffekt notwendig ist, um auch weitere Schäden am Gehör des Beschwerdeführers zu verhindern.“ I. Sachverhaltsfeststellung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Der mittlerweile 59-jährige Antragsteller ist Inhaber eines Autolackierereifachbetriebes. Neben seiner beruflichen Tätigkeit ist der Beschwerdeführer Mitglied in einem Schützenverein und darüber hinaus Jäger. Der Beschwerdeführer ist Pächter eines Jagdreviers und auch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft. Der Beschwerdeführer ist seit ca 25 Jahren hörbeeinträchtigt. Seine Hörbeeinträchtigung beträgt 40 %. Der Beschwerdeführer trägt einen Hörapparat. Im Akt befindet sich ein Attest des CC, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 08.04.2016 worin zusammengefasst die Verwendung eines Schalldämpfers beim Gewehr empfohlen wird, da der Beschwerdeführer passionierter Jäger und Sportschütze ist. Diagnostiziert wird eine mittel- bis hochgradige Schallempfindungsstörung beidseits. Der Beschwerdeführer schießt regelmäßig im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei einer Schützenvereinigung auf Schießständen bzw bei Schießsportveranstaltungen. Als Jäger gibt er 15 bis 20 Schüsse pro Jahr ab. Der Beschwerdeführer gibt an, infolge des Schussknalles mit einer großkalibrigen Jagdwaffe beeinträchtigt zu sein bzw anschließend unter Tinnitus zu leiden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der festgestellte Sachverhalt steht somit außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich auf die Klärung der Rechtsfrage, ob die Ausübung einer außerberuflichen Tätigkeit als Jäger die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz einer verbotenen Waffe im Sinne des § 17 Abs 1 Z 5 Waffengesetz 1996 rechtfertige oder nicht. Hierzu bedürfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der festgestellte Sachverhalt steht somit außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich auf die Klärung der Rechtsfrage, ob die Ausübung einer außerberuflichen Tätigkeit als Jäger die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz einer verbotenen Waffe im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Waffengesetz 1996 rechtfertige oder nicht. Hierzu bedürfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

§ 17

Abs 1 Z 5 Waffengesetz 1996 sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein.

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Waffengesetz 1996 sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein.

§ 17Abs 3 Waffengesetz 1996 kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21.

Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen

weisen, Ausnahmen von Verboten der Abs 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs 4 sowie 25 bis 27.

Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz 1996 kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen

weisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis 27. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren auf die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerbe und zum Besitz einer verbotenen Waffe mit seiner außerberuflichen Tätigkeit als Jäger.

§ 40

Abs 1 lit a Tiroler Jagdgesetz 2004 sind bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition verboten, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen und die

§ 17

Abs 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen.

Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, Tiroler Jagdgesetz 2004 sind bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition verboten, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen und die

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen. Im Tiroler Jagdgesetz ist eine Ausnahme hinsichtlich der Verwendung verbotener Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1996 nicht vorgesehen. Anders verhält es sich ganz offensichtlich

der oben zitierten Bestimmung des Steiermärkischen Jagdgesetzes, welches ausdrücklich die Verwendung von verbotenen Waffen wie zum Beispiel Schalldämpfern bei der Jagdausübung erlaubt, wenn eine Ausnahmebewilligung gem § 17 Abs 3 Waffengesetz 1996 erteilt worden ist. Anders verhält es sich ganz offensichtlich

der oben zitierten Bestimmung des Steiermärkischen Jagdgesetzes, welches ausdrücklich die Verwendung von verbotenen Waffen wie zum Beispiel Schalldämpfern bei der Jagdausübung erlaubt, wenn eine Ausnahmebewilligung gem Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz 1996 erteilt worden ist. Da eine gleichlautende Bestimmung dem Tiroler Jagdgesetz fremd ist, konnte der Beschwerde ein Erfolg nicht beschieden sein und musste daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.21.2146.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.