GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.05.2016 wurde ua die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung des „BB“ auf der Gp.**1 KG Y erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.05.2016 wurde ua die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung des „BB“ auf der Gp.**1 KG Y erteilt. Beabsichtigt ist demnach die Errichtung eines Chalet-Hotels in Y auf einer Fläche von knapp 4,3 ha. Die Anlage soll nach den Angaben im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen 50 einzelne Chalets in acht verschiedenen Hütten mit insgesamt 190 Betten verteilt auf vier Dörfer, ein Hauptgebäude, ein neben dem Hauptgebäude gelegenes Wirtschaftsgebäude, ein Gebäude bei der Bushaltestelle, in welchem Trafo-, Technik- und Lagerräume untergebracht werden, dies samt Carport, das Restaurant „Almwirt“, ein neben dem Restaurant „Almwirt“ gelegenes Wirtschaftsgebäude, ein Stall für Enten und Gänse, ein Hausmeister- und Personalhaus, vier Servicestationen sowie eine Parkgarage mit 74 Stellplätzen umfassen. Im Zuge des Verfahrens LVwG-2016/15/1269 und 1270 wurde die Bettenanzahl auf 186, die Anzahl der Chalets auf 49 reduziert (Wegfall des Chalets des „Typ 5“). Die Zufahrt zum Chalet-Hotel erfolgt über die L *** Wstraße. Das Hauptgebäude dient als Empfangszone und wird mit Bushaltestelle und der Parkgarage zentral angeordnet. Die gesamte Hotelanlage soll autofrei gehalten werden. Die PKWs der Hotelgäste sollen in der Parkgarage abgestellt werden. Die Hotelgäste werden vom Hauptgebäude mit hoteleigenen Elektrofahrzeugen (Golfcars) zu den einzelnen Chalets gebracht. Der Wellnessbereich im Hauptgebäude sowie das Restaurant „Almwirt“ stehen ausschließlich den Hotelgästen zur Verfügung. Festgehalten wird, dass sich das vorliegende Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Beschwerde gegen die Bewilligung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 beschränkt. Die Verfahren nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, des Forstgesetzes des Naturschutzgesetzes und der Gewerbeordnung wurden beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu den Zahlen LVwG-2016/16/1268 sowie 2016/15/1269 und 1270 geführt. Deshalb betreffen die nachfolgenden Ausführungen ausschließlich das baurechtliche Verfahren. Herr CC, rechtsfreundlich vertreten, hat ua gegen die baurechtliche Bewilligung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Herr CC bringt in seinem Rechtsmittel zusammenfassend vor, dass das vorliegende Vorhaben nach den Bestimmungen des UVP-G bewilligungspflichtig sei, weshalb die belangte Behörde zur Erteilung der Genehmigung nicht zuständig sei. Dazu führt er unter anderem aus, dass das Vorhaben ein Gesamtausmaß von ca 6,4 ha betreffe, die Rodefläche betrage ca 3,5 ha. Diese Gesamtflächeninanspruchnahme erfordere laut UVP-G Z 20 eine UVP-rechtliche Abklärung. Herr CC bringt in seinem Rechtsmittel zusammenfassend vor, dass das vorliegende Vorhaben nach den Bestimmungen des UVP-G bewilligungspflichtig sei, weshalb die belangte Behörde zur Erteilung der Genehmigung nicht zuständig sei. Dazu führt er unter anderem aus, dass das Vorhaben ein Gesamtausmaß von ca 6,4 ha betreffe, die Rodefläche betrage ca 3,5 ha. Diese Gesamtflächeninanspruchnahme erfordere laut UVP-G Ziffer 20, eine UVP-rechtliche Abklärung. Zudem sei er Nachbar im Bauverfahren, was nicht berücksichtigt worden sei, da die Behörde das gegenständliche Bauvorhaben auf einem Bauplatz bewilligt hat, welcher nicht vorliegt. Vielmehr stehe fest, dass der Eigentümer der Grundparzelle **2 KG Y sei, welcher das Baugrundstück Gp **3 KG Y angrenzt. Die Voraussetzungen nach § 26 Abs 1 und 2 TBO seien daher gegeben. Er habe, da die Behörde von keiner Nachbarstellung seinerseits im Bauverfahren ausgegangen ist, seine Parteirechte nicht wahrnehmen können.Zudem sei er Nachbar im Bauverfahren, was nicht berücksichtigt worden sei, da die Behörde das gegenständliche Bauvorhaben auf einem Bauplatz bewilligt hat, welcher nicht vorliegt. Vielmehr stehe fest, dass der Eigentümer der Grundparzelle **2 KG Y sei, welcher das Baugrundstück Gp **3 KG Y angrenzt. Die Voraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz eins und 2 TBO seien daher gegeben. Er habe, da die Behörde von keiner Nachbarstellung seinerseits im Bauverfahren ausgegangen ist, seine Parteirechte nicht wahrnehmen können. Im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Baubewilligung wurde am 10.07.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind erschienen die Vertreter der Antragstellerin, der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsanwalt und der hochbautechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei. Im Zuge dieser Verhandlung wurde insbesondere über das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 02.06.2017 ausführlich besprochen. II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Zur Frage der Genehmigungspflicht nach dem UVP-G: Die AA beabsichtigt in Y die Errichtung eines Chalet-Hotels. Auf einer Gesamtfläche von knapp 4,3 ha, welche außerhalb des geschlossenen Siedlungsgebiets gelegen ist, sollen dabei – nach der am 16.12.2016 vorgenommenen Antragseinschränkung durch Wegfall eines Chalets des „Typ 5“ – 49 einzelne Chalets in acht verschiedenen Typen mit insgesamt 186 Betten errichtet werden. Für die Umsetzung des Vorhabens ist die dauernde Rodung von insgesamt 34.934 m² erforderlich. Als forstliche Ausgleichsmaßnahme ist die Schaffung einer Naturwaldzelle nordwestlich des bestehenden Holzlagerplatzes auf der Grundparzelle **4 in der KG Y im Ausmaß von ca 2,23 h geplant um dort die natürliche Waldstruktur bzw die schützenswerte Bodenvegetation zu erhalten. Des Weiteren sind als forstliche Kompensationsmaßnahmen Schutzwaldpflegemaßnahmen auf der Gp **4 KG Y im Ausmaß von max 34,934 m² geplant. Die Schutzwaldpflegemaßnahmen sollen Schlägerungen in einem Gebiet mit erschwerten Bringungsbedingungen, Aufforstung mit standortgerechten Baumarten und Zäunungsmaßnahmen umfassen. Festgehalten wird allerdings, dass bei diesen Ausgleichsflächen weitere Maßnahmen nicht gesetzt werden. Vielmehr soll bei der Ausgleichsfläche im Ausmaß von 2,23 ha eine „außer Bewirtschaftungsstellung“ erfolgen, wonach dieser Wald in weiterer Folge sich selbst überlassen bleibt. Diese Flächen können daher den Projektsflächen insgesamt nicht zugerechnet werden, wozu auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird. Schließlich wird noch festgehalten, dass das vorliegende Hotelprojekt auch nicht in einem örtlichen Zusammenhang mit einem vergleichbaren Vorhaben steht, beträgt doch der Abstand zum nächsten Hotelprojekt, welches am Ortsrand der Gemeinde Y situiert ist, mehr als 700 m (Luftlinie). Zwischen den beiden Hotels befindet sich ein Wald. Im vorliegenden Fall liegt kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B gem Anhang 2 zum UVP-G vor. So handelt es sich im vorliegenden Fall weder um ein geschütztes Gebiet nach der Vogelschutzrichtlinie, noch nach der FFH-Richtlinie. Auch liegt vom vorliegenden Fall kein Bannwald gem § 27 Forstgesetz vor. Ebenso ist das Gebiet nicht nach nationalen Vorschriften einem besonderen Schutzregime unterstellt, vielmehr gelten hier die allgemeinen Schutzbestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes. Außerdem handelt es sich um ein Gebiet unterhalb der Baumgrenze, weshalb auch ein Schutzgebiet der Kategorie B laut Anhang 2 zum UVP-G nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall liegt kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B gem Anhang 2 zum UVP-G vor. So handelt es sich im vorliegenden Fall weder um ein geschütztes Gebiet nach der Vogelschutzrichtlinie, noch nach der FFH-Richtlinie. Auch liegt vom vorliegenden Fall kein Bannwald gem Paragraph 27, Forstgesetz vor. Ebenso ist das Gebiet nicht nach nationalen Vorschriften einem besonderen Schutzregime unterstellt, vielmehr gelten hier die allgemeinen Schutzbestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes. Außerdem handelt es sich um ein Gebiet unterhalb der Baumgrenze, weshalb auch ein Schutzgebiet der Kategorie B laut Anhang 2 zum UVP-G nicht vorliegt. Zum Bauverfahren: Für das gegenständliche Vorhaben sind neben der Baubewilligung auch eine wasserrechtliche Bewilligung und eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich. Der mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.05.2016, Zahl ****, erteilten gegenständlichen baurechtlichen Bewilligung für das im Betreff genannte Vorhaben liegt der Lageplan nach § 24 TBO 2011 von EE vom 27.06.2013 zu Grunde. Auf diesem Lageplan ist wie folgt vermerkt: „Parzellenfläche nach Grundteilung Fa. FF Geschäftszahl ****“. Der mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.05.2016, Zahl ****, erteilten gegenständlichen baurechtlichen Bewilligung für das im Betreff genannte Vorhaben liegt der Lageplan nach Paragraph 24, TBO 2011 von EE vom 27.06.2013 zu Grunde. Auf diesem Lageplan ist wie folgt vermerkt: „Parzellenfläche nach Grundteilung Fa. FF Geschäftszahl ****“. Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin übermittelte zum vorgelegten Beschluss des Grundbuchgerichts X vom 17.05.2017 den Teilungsausweis Fa. FF vom 24.02.2017, Geschäftszahl ****. Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin übermittelte zum vorgelegten Beschluss des Grundbuchgerichts römisch zehn vom 17.05.2017 den Teilungsausweis Fa. FF vom 24.02.2017, Geschäftszahl ****. Der nunmehr bestehende, auf den vorgenannten Beschluss des Grundbuchgerichts X bestehende Parzelle **5 KG Y stimmt mit jener Parzelle überein, die im baubehördlich bewilligten Lageplan nach § 24 TBO 2011Der nunmehr bestehende, auf den vorgenannten Beschluss des Grundbuchgerichts römisch zehn bestehende Parzelle **5 KG Y stimmt mit jener Parzelle überein, die im baubehördlich bewilligten Lageplan nach Paragraph 24, TBO 2011 bewilligten Lageplan nach § 24 TBO 2011 (EE) als Bauplatz ausgewiesen ist (damals noch nicht existente Gp **5 KG Y).bewilligten Lageplan nach Paragraph 24, TBO 2011 (EE) als Bauplatz ausgewiesen ist (damals noch nicht existente Gp **5 KG Y). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks **2 KG Y. Die Grenze dieses Grundstücks liegt mehr als 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze entfernt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Soweit die Sachverhaltsfeststellungen sich auf Urkunden beziehen, liegen diese dem behördlichen bzw dem verwaltungsgerichtlichen Akt ein. Zur Frage der Genehmigungspflicht nach dem UVP-G: Der Umfang des geplanten Vorhabens ergibt sich aus der Beschreibung als Teil der Projektsunterlagen, wie diese auch in der Darstellung im angefochtenen Bescheid aufgenommen wurde. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer CC bei der mündlichen Verhandlung auf Frage des Verhandlungsleiters im Verfahren LVwG-2016/15/1269 und 1270, wie er auf eine Gesamtfläche von 6,5 ha kommt, angegeben hat, dass dabei offensichtlich auch die Ausgleichsmaßnahmen, nämlich die Fläche, welche außer Bewirtschaftung gestellt wird, der Gesamtprojektsfläche hinzugezählt wurde. Der Umstand, dass das Vorhaben auf die Zurverfügungstellung von 186 Gästebetten abstellt, ergibt sich ebenfalls aus den Projektsunterlagen sowie der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektseinschränkung. Der Abstand zum nächsten Hotelvorhaben ergibt sich aus einer Einsicht in das TIRIS – Tiroler Rauminformationssystem. Aus den diesbezüglichen Luftbildaufnahmen ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die zwei Objekte rein optisch in keiner Wechselbeziehung stehen, potentielle Landschaftsbildbeeinträchtigungen daher schon grundsätzlich nicht korrelieren können. Dass es sich um kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B im Sinne des Anhang 2 zum UVP-G handelt ergibt sich aus den örtlichen Verhältnissen. So liegt, wie bereits festgestellt wurde, ein besonderes Schutzgebiet nach der FFH-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie oder dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht vor. Es handelt sich weder um einen Bannwald noch um ein Vorhaben oberhalb der Grenze des geschlossenen Baumbewuchses. Nicht strittig ist weiters der Umstand, dass das Vorhaben außerhalb des geschlossenen Siedlungsgebiets verwirklicht werden soll. Zum Bauverfahren: Der hochbautechnischer Amtssachverständige beim Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei, wurde verwaltungsgerichtlich mit dem Schreiben vom 23.05.2017 angefragt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die nunmehr verbücherten Grundstücksgrenzen des Bauplatzes von den Grundstücksgrenzen des Bauplatzes im eingereichten Lageplan nach § 24 TBO 2011 abweichen, wobei insbesondere die Lage des nunmehrigen Bauplatzes zum Grundstück des Beschwerdeführers im Hinblick auf § 26 TBO 2011 von Interesse ist.Der hochbautechnischer Amtssachverständige beim Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei, wurde verwaltungsgerichtlich mit dem Schreiben vom 23.05.2017 angefragt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die nunmehr verbücherten Grundstücksgrenzen des Bauplatzes von den Grundstücksgrenzen des Bauplatzes im eingereichten Lageplan nach Paragraph 24, TBO 2011 abweichen, wobei insbesondere die Lage des nunmehrigen Bauplatzes zum Grundstück des Beschwerdeführers im Hinblick auf Paragraph 26, TBO 2011 von Interesse ist. Der Amtssachverständige führt hierzu schriftlich und in der Verhandlung Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich aus, dass zwischen dem gegenständlichen Teilungsplan und dem Lageplan nach § 24 2011 keine Differenzen - wurde im Verlauf der Grundstücksgrenzen noch in der Fläche - festgestellt werden konnten.Der Amtssachverständige führt hierzu schriftlich und in der Verhandlung Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich aus, dass zwischen dem gegenständlichen Teilungsplan und dem Lageplan nach Paragraph 24, 2011 keine Differenzen - wurde im Verlauf der Grundstücksgrenzen noch in der Fläche - festgestellt werden konnten. Den Abstand zwischen der Grundstücksgrenze des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes und der Grenze des Bauplatzes beziffert der Amtssachverständige im Gutachten 16,8 m, in der mündlichen Verhandlung misst er ihn mit ca. 16,5 m aus dem Plan. IV. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch vier. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 103/2015:Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung LGBl 103/2015: „§ 26 Parteien
Abs 1 UVP-G nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 zum UVP-G angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Vorhaben, die in Anhang 1 zum UVP-G angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind
Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 zum UVP-G angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Bei Vorhaben des Anhanges 1 zum UVP-G, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde
Abs 2 UVP-G im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 leg cit zu berücksichtigen, Abs. 7 leg cit ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.Bei Vorhaben des Anhanges 1 zum UVP-G, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 leg cit zu berücksichtigen, Absatz 7, leg cit ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Festgehalten wird zunächst, dass die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 19.07.2013, **** festgestellt hat, dass für das vorliegende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung
näher genannter Bestimmungen des UVP-G nicht durchzuführen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel erhoben, dieses wurde allerdings vom unabhängigen Umweltsenat mit Bescheid vom 15.10.2013, Zl ****, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Inhaltlich hat sich der Umweltsenat mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Zufolge der auf Grundlage rezenter Judikatur des EuGH ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu etwa VwGH 04.08.2015, Ra 2014/06/0044) war aber vom Landesverwaltungsgericht Tirol festzustellen, in wie fern das Vorhaben nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 bewilligungspflichtig ist oder nicht, zumal diese Frage auch für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde ausschlaggebend ist. Da sich der Beschwerdeführer somit den ergangenen Feststellungsbescheid mangels Einbindung in jenes Verfahren nicht gegen sich vorhalten lassen muss, hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol selbständig zu überprüfen, in wie weit eine Genehmigung nach dem UVP-G zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist oder nicht. Bezugspunkt dafür war das eingereichte und von der belangten Behörde genehmigte Vorhaben, allfällige Erweiterungen, die noch nicht beantragt waren, sind dabei von vorn herein unbeachtlich und wäre der Sachverhalt daher nach den anzuwendenden Bestimmungen des UVP-G bei einem Antrag auf Erweiterung der Anlage neuerlich zu überprüfen. Zufolge der auf Grundlage rezenter Judikatur des EuGH ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu etwa VwGH 04.08.2015, Ra 2014/06/0044) war aber vom Landesverwaltungsgericht Tirol festzustellen, in wie fern das Vorhaben nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 bewilligungspflichtig ist oder nicht, zumal diese Frage auch für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde ausschlaggebend ist. Da sich der Beschwerdeführer somit den ergangenen Feststellungsbescheid mangels Einbindung in jenes Verfahren nicht gegen sich vorhalten lassen muss, hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol selbständig zu überprüfen, in wie weit eine Genehmigung nach dem UVP-G zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist oder nicht. Bezugspunkt dafür war das eingereichte und von der belangten Behörde genehmigte Vorhaben, allfällige Erweiterungen, die noch nicht beantragt waren, sind dabei von vorn herein unbeachtlich und wäre der Sachverhalt daher nach den anzuwendenden Bestimmungen des UVP-G bei einem Antrag auf Erweiterung der Anlage neuerlich zu überprüfen. Im vorliegenden Fall sind für das Vorhaben die Tatbestände nach der Z 20 sowie der Z 46 zum UVP-G relevant. Eine UVP im vereinfachten Verfahren ist nach der Z 20 lit a im Anhang 1 zum UVP-G für Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, erforderlich. Gem Z 20 lit b ist eine UVP im vereinfachten Verfahren dann erforderlich, wenn es sich um Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, handelt. Im vorliegenden Fall sind für das Vorhaben die Tatbestände nach der Ziffer 20, sowie der Ziffer 46, zum UVP-G relevant. Eine UVP im vereinfachten Verfahren ist nach der Ziffer 20, Litera a, im Anhang 1 zum UVP-G für Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, erforderlich. Gem Ziffer 20, Litera b, ist eine UVP im vereinfachten Verfahren dann erforderlich, wenn es sich um Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, handelt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, beträgt die Flächeninanspruchnahme im vorliegenden Fall weniger als 5 ha. Soweit der Beschwerdeführer bei der Flächeninanspruchnahme auch die Fläche, welche außer Bewirtschaftung gestellt wird, hinzuzählen will, so wird festgehalten, dass von einer Flächeninanspruchnahme nur jene Grundflächen erfasst werden, auf welchen das Vorhaben tatsächlich verwirklicht werden soll. Insbesondere im Hinblick auf die Zielbestimmungen des § 1 Abs 1 UVP-G 2000 ist offensichtlich, dass eine Fläche, auf welcher keinerlei Maßnahmen gesetzt werden, nicht zum Vorhabensgebiet hinzugewählt werden kann. Dementsprechend gehen auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 7 zu Anh 1 Z 20, davon aus, dass zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme die gesamte Fläche heranzuziehen ist, die mit dem Vorhaben in einem funktionalen Zusammenhang steht. Aus diesem Grund sind zB auch Flächen für Parkplätze, Parkgaragen, Golfplätze oder Parks dem Vorhaben zuzuzählen. Dies kann aber mangels eines dergestalteten funktionalen Zusammenhangs nicht für forstliche Ausgleichsflächen gelten, die mit dem Vorhaben in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil die vorgesehene Ausgleichsfläche gänzlich vom menschlichen Einfluss freigehalten und so eine Urwaldzelle wieder hergestellt werden soll. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, beträgt die Flächeninanspruchnahme im vorliegenden Fall weniger als 5 ha. Soweit der Beschwerdeführer bei der Flächeninanspruchnahme auch die Fläche, welche außer Bewirtschaftung gestellt wird, hinzuzählen will, so wird festgehalten, dass von einer Flächeninanspruchnahme nur jene Grundflächen erfasst werden, auf welchen das Vorhaben tatsächlich verwirklicht werden soll. Insbesondere im Hinblick auf die Zielbestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 ist offensichtlich, dass eine Fläche, auf welcher keinerlei Maßnahmen gesetzt werden, nicht zum Vorhabensgebiet hinzugewählt werden kann. Dementsprechend gehen auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 7 zu Anh 1 Ziffer 20,, davon aus, dass zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme die gesamte Fläche heranzuziehen ist, die mit dem Vorhaben in einem funktionalen Zusammenhang steht. Aus diesem Grund sind zB auch Flächen für Parkplätze, Parkgaragen, Golfplätze oder Parks dem Vorhaben zuzuzählen. Dies kann aber mangels eines dergestalteten funktionalen Zusammenhangs nicht für forstliche Ausgleichsflächen gelten, die mit dem Vorhaben in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil die vorgesehene Ausgleichsfläche gänzlich vom menschlichen Einfluss freigehalten und so eine Urwaldzelle wieder hergestellt werden soll. Mangels eines funktionalen Zusammenhangs mit der geplanten Anlage und mangels jedweden menschlichen Eingriffs in dieses Gebiet verbietet sich daher eine Hinzuzählung dieser Ausgleichsfläche zur Vorhabensfläche im Sinne des Genehmigungstatbestandes nach der Z 20 Anhang 1 UVP-G 2000. Dies gilt gleichermaßen für die weitere vorgesehene Schutzwaldpflegemaßnahme, auch hier fehlt jeder funktionale Zusammenhang zum Vorhaben, soll doch mit der Pflegemaßnahme offensichtlich lediglich ein forstfachlicher Ausgleich zur vorgenommenen Rodung hergestellt werden.Mangels eines funktionalen Zusammenhangs mit der geplanten Anlage und mangels jedweden menschlichen Eingriffs in dieses Gebiet verbietet sich daher eine Hinzuzählung dieser Ausgleichsfläche zur Vorhabensfläche im Sinne des Genehmigungstatbestandes nach der Ziffer 20, Anhang 1 UVP-G 2000. Dies gilt gleichermaßen für die weitere vorgesehene Schutzwaldpflegemaßnahme, auch hier fehlt jeder funktionale Zusammenhang zum Vorhaben, soll doch mit der Pflegemaßnahme offensichtlich lediglich ein forstfachlicher Ausgleich zur vorgenommenen Rodung hergestellt werden. Im Anhang 2 zum UVP-G werden die bereits im Anhang 1 erwähnten schutzwürdigen Gebiete näher definiert. So handelt es sich bei einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A um nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Weiters zählen dazu Bannwälder
G; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste
2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten. Im Anhang 2 zum UVP-G werden die bereits im Anhang 1 erwähnten schutzwürdigen Gebiete näher definiert. So handelt es sich bei einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A um nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Weiters zählen dazu Bannwälder
Paragraph 27, ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste
Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten. Untergrenze einer Alpinregion als schutzwürdigem Gebiet der Kategorie B ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)Untergrenze einer Alpinregion als schutzwürdigem Gebiet der Kategorie B ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975) Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G
der lit b zur Z 46 des Anhang 1 zum UVP-G Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterungen mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahmen mindestens 5 ha beträgt. Die weiteren Schwellenwerte
den lit c bis f des erwähnten Tatbestandes beziehen sich auf Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A. Zumal das Vorhabensgebiet nicht dieser Kategorie zuzuordnen ist, wozu auf die oben wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird, war darauf hier nicht weiter einzugehen.Weiters kommt im vorliegenden Fall der Genehmigungstatbestand nach der Ziffer 46, Anhang 1 zum UVP-G 2000 in Betracht, wonach die Genehmigungspflicht nach dem UVP-G zu Folge der Litera a, Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha betrifft. Erfasst werden weiters
der Litera b, zur Ziffer 46, des Anhang 1 zum UVP-G Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterungen mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahmen mindestens 5 ha beträgt. Die weiteren Schwellenwerte
den Litera c bis f des erwähnten Tatbestandes beziehen sich auf Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A. Zumal das Vorhabensgebiet nicht dieser Kategorie zuzuordnen ist, wozu auf die oben wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird, war darauf hier nicht weiter einzugehen. Im vorliegenden Fall beträgt das Flächenmaß für die beantragte Rodung lediglich 3,5 ha und daher weniger als 25 % des vorgesehenen Schwellenwerts nach der lit a der Z 46 Anhang 1 zum UVP-G. Eine UVP ist für die beantragte Rodung daher nach dieser Bestimmung jedenfalls nicht erforderlich, eine Kumulation mit anderen Vorhaben ist mangels Erreichen der 25 % Schwelle des entsprechenden Wertes ausgeschlossen.Im vorliegenden Fall beträgt das Flächenmaß für die beantragte Rodung lediglich 3,5 ha und daher weniger als 25 % des vorgesehenen Schwellenwerts nach der Litera a, der Ziffer 46, Anhang 1 zum UVP-G. Eine UVP ist für die beantragte Rodung daher nach dieser Bestimmung jedenfalls nicht erforderlich, eine Kumulation mit anderen Vorhaben ist mangels Erreichen der 25 % Schwelle des entsprechenden Wertes ausgeschlossen. Auch betreffend die lit b leg cit wird festgehalten, dass die Rodefläche das in dieser Bestimmung vorgesehene Mindestmaß von 5 ha nicht erreicht, weshalb auch nach dieser eine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G hier nicht besteht. Auch betreffend die Litera b, leg cit wird festgehalten, dass die Rodefläche das in dieser Bestimmung vorgesehene Mindestmaß von 5 ha nicht erreicht, weshalb auch nach dieser eine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G hier nicht besteht. Insgesamt wird daher festgehalten, dass für die Verwirklichung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung im baurechtlichen Verfahren ist damit jedenfalls gegeben. In diesem Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X ist zudem zu erwähnen, dass die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei bei Vorhaben in der Gemeinde Y, für die außer der baupolizeilichen Bewilligung eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist – dies trifft hier zu - , aus dem eigenen Wirkungsbereich auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft X übertragen wurde (vgl § 1 lit g der Verordnung Baupolizei, Übertragung auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften).In diesem Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist zudem zu erwähnen, dass die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei bei Vorhaben in der Gemeinde Y, für die außer der baupolizeilichen Bewilligung eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist – dies trifft hier zu - , aus dem eigenen Wirkungsbereich auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übertragen wurde vergleiche Paragraph eins, Litera g, der Verordnung Baupolizei, Übertragung auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften). Zum Bauverfahren: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.3.2011, 2011/06/0012 ausgesprochen, dass bei der Erteilung einer Baubewilligung die Sach- und Rechtslage (und damit auch die Flächenwidmung) im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist, ebenso sind im Zuge des Berufungsverfahrens Änderungen der Sach- und Rechtslage (damit auch der Flächenwidmung) zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Nachbarstellung des Beschwerdeführers kommt es im gegenständlichen Fall daher darauf an, wie sich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt. Auf Sachverhaltsebene wurde bereits festgestellt, dass nunmehr der Bauplatz **5 KG Y gebildet ist und der Abstand der Grundgrenze des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes zur Grundgrenze des Bauplatzes mehr als 15 m beträgt. Nachdem § 26 Abs 2 lit a TBO 2011 idF LGBl 103/2015 - aufgrund der Übergangsbestimmung im § 62 Abs 1 TBO 2011 ist gegenständlich die Bestimmung in dieser Fassung anzuwenden - einen maximalen Abstand von 15 m vorsieht, damit eine Nachbarstellung gegeben ist, kommt dem Beschwerdeführer eine Nachbarstellung im gegenständlichen Verfahren nicht (mehr) zu. Insofern kommt ihm keine Parteistellung. Die Beschwerde ist daher nicht mehr begründet.Auf Sachverhaltsebene wurde bereits festgestellt, dass nunmehr der Bauplatz **5 KG Y gebildet ist und der Abstand der Grundgrenze des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes zur Grundgrenze des Bauplatzes mehr als 15 m beträgt. Nachdem Paragraph 26, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2015, - aufgrund der Übergangsbestimmung im Paragraph 62, Absatz eins, TBO 2011 ist gegenständlich die Bestimmung in dieser Fassung anzuwenden - einen maximalen Abstand von 15 m vorsieht, damit eine Nachbarstellung gegeben ist, kommt dem Beschwerdeführer eine Nachbarstellung im gegenständlichen Verfahren nicht (mehr) zu. Insofern kommt ihm keine Parteistellung. Die Beschwerde ist daher nicht mehr begründet. Angemerkt wird, dass sich die derzeit in Geltung stehende Fassung des § 26 Abs 2 TBO 2011 (idF LGBl 32/2017) im Hinblick auf die die hier zu beantwortende Rechtsfrage der Nachbarstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Fassung 103/2015 nicht geändert hat.Angemerkt wird, dass sich die derzeit in Geltung stehende Fassung des Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt 32 aus 2017,) im Hinblick auf die die hier zu beantwortende Rechtsfrage der Nachbarstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Fassung 103 aus 2015, nicht geändert hat. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Dem Beschwerdeführer kommt keine Parteistellung mehr zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So waren im vorliegenden Fall vor allem Sachverhaltsfragen zu klären, nämlich die Frage, ob die Schwellenwerte für eine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G erreicht werden oder nicht, dies gegebenenfalls unter Hinzuzählung eines im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhabens, ob das Grundstück des Beschwerdeführers als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen ist sowie wie die zwischen ihm und der Antragstellerin getroffene Vereinbarung zu interpretieren ist. Dabei handelt es sich nicht um Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, sondern einerseits um Sachverhaltsfragen, andererseits um Fragen, denen nur im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren Bedeutung zukommt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind damit hingegen nicht verbunden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher insgesamt nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.32.1271.10
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