GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten 2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 220,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2017, Zl ****, wurde AA zur Last gelegt, er habe am 11.09.2016 um 19:05 Uhr in der Gemeinde **** Z, im Luftraum vor dem Balkon der Wohnung Top *1, Adresse 1, ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1, nämlich einen Quadrokopter (Drohne) DJI Phantom 3 Professional mit 12 Megapixelkamera, mit dem er Foto- oder Filmaufnahmen gemacht und das er somit nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben habe, ohne Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben, obwohl
Abs 2 LFG unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1, das seien unter anderem solche, die zu anderen als in § 24c Abs 1 Z 2 LFG genannten Zwecken, wie ausschließlich unentgeltlich, nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst, betrieben werden, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden dürfen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2017, Zl ****, wurde AA zur Last gelegt, er habe am 11.09.2016 um 19:05 Uhr in der Gemeinde **** Z, im Luftraum vor dem Balkon der Wohnung Top *1, Adresse 1, ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1, nämlich einen Quadrokopter (Drohne) DJI Phantom 3 Professional mit 12 Megapixelkamera, mit dem er Foto- oder Filmaufnahmen gemacht und das er somit nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben habe, ohne Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben, obwohl
Paragraph 24 f, Absatz 2, LFG unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1, das seien unter anderem solche, die zu anderen als in Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 2, LFG genannten Zwecken, wie ausschließlich unentgeltlich, nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst, betrieben werden, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden dürfen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24f Abs 2 LFG begangen und wurde über ihn
Abs 1 Z 1 LFG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.100,--, im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Weiters wurde ihm die Zahlung von € 110,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24 f, Absatz 2, LFG begangen und wurde über ihn
Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.100,--, im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Weiters wurde ihm die Zahlung von € 110,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen. Begründend dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass Herr BB am 11.09.2016 der Polizei Z gemeldet habe, dass eine Drohne mit montierter Kamera vor seinem Balkon und Fenster in Top *1, Adresse 1 in **** Z herumfliege. Daraufhin habe die Polizeiinspektion Z Erhebungen vor Ort durchgeführt und sei der Beschuldigte von den Polizeibeamten einvernommen worden. Dieser habe gestanden, die Drohne betrieben zu haben. Die Polizeibeamten hätten die Drohne in der Wohnung des Beschuldigten aufgefunden und Beweisfotos angefertigt. Weitere Angaben habe der Beschuldigte verweigert. Die Polizeiinspektion Z habe den Sachverhalt am 23.11.2016 zur Anzeige gebracht. Die von der Austro Control GmbH öffentlich im Internet zur Verfügung gestellte Bewilligungsübersicht für unbemannte Luftfahrzeuge enthalte keine Bewilligung des Beschuldigten für ein unbemanntes Luftfahrzeug. Der Beschuldigte sei daraufhin mit behördlichem Schreiben aufgefordert worden, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen, was er jedoch unterlassen habe. Die Behörde gehe daher davon aus, dass sich die Tat genau so, wie vorgeworfen, zugetragen habe. Der Tatbestand des § 169 Abs 1 Z 1 iVm § 24f Abs 2 LFG sei daher erfüllt. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen sei nicht unerheblich, zumal durch die Betreibung von unbemannten Luftfahrzeugen zu anderen Zwecken, als nur zum Fluge selbst, ohne Bewilligung der Austro Control GmbH eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt möglich sei.Begründend dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass Herr BB am 11.09.2016 der Polizei Z gemeldet habe, dass eine Drohne mit montierter Kamera vor seinem Balkon und Fenster in Top *1, Adresse 1 in **** Z herumfliege. Daraufhin habe die Polizeiinspektion Z Erhebungen vor Ort durchgeführt und sei der Beschuldigte von den Polizeibeamten einvernommen worden. Dieser habe gestanden, die Drohne betrieben zu haben. Die Polizeibeamten hätten die Drohne in der Wohnung des Beschuldigten aufgefunden und Beweisfotos angefertigt. Weitere Angaben habe der Beschuldigte verweigert. Die Polizeiinspektion Z habe den Sachverhalt am 23.11.2016 zur Anzeige gebracht. Die von der Austro Control GmbH öffentlich im Internet zur Verfügung gestellte Bewilligungsübersicht für unbemannte Luftfahrzeuge enthalte keine Bewilligung des Beschuldigten für ein unbemanntes Luftfahrzeug. Der Beschuldigte sei daraufhin mit behördlichem Schreiben aufgefordert worden, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen, was er jedoch unterlassen habe. Die Behörde gehe daher davon aus, dass sich die Tat genau so, wie vorgeworfen, zugetragen habe. Der Tatbestand des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz 2, LFG sei daher erfüllt. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen sei nicht unerheblich, zumal durch die Betreibung von unbemannten Luftfahrzeugen zu anderen Zwecken, als nur zum Fluge selbst, ohne Bewilligung der Austro Control GmbH eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt möglich sei. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von AA eingebrachte Beschwerde vom 14.03.2017, in welcher er vorbringt, dass er nie eine Tat gestanden habe und er auch nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er als Beschuldigter das Recht habe, die Aussage zu verweigern. Er habe auch nichts unterschrieben. Es gebe keine Beweise, dass er jemals ein unbemanntes Luftfahrzeug gesteuert habe. Außerdem wiege die Drohne Phantom 3 gute1,2 kg und zähle daher nicht zu den Luftfahrzeugen der Klasse 1.Dagegen richtet sich die rechtzeitig von AA eingebrachte Beschwerde vom 14.03.2017, in welcher er vorbringt, dass er nie eine Tat gestanden habe und er auch nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er als Beschuldigter das Recht habe, die Aussage zu verweigern. Er habe auch nichts unterschrieben. Es gebe keine Beweise, dass er jemals ein unbemanntes Luftfahrzeug gesteuert habe. Außerdem wiege die Drohne Phantom 3 gute, 1,2 kg und zähle daher nicht zu den Luftfahrzeugen der Klasse
Abs 1 Z 1 LFG, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000,-- zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens€ 3.630,-- zu verhängen.Wer dem Luftfahrtgesetz, BGBl 253 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/80 (LFG), zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht
Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000,-- zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens, € 3.630,-- zu verhängen.
Abs 1 LFG sind unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum PilotenGemäß Paragraph 24 f, Absatz eins, LFG sind unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten 1. auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder 2. gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in § 24c Abs 1 Z 2 genannten Zweckengegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zwecken betrieben werden.
Abs 2 leg cit dürfen unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung
Gemäß Absatz 2, leg cit dürfen unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung
Paragraph 140 b, zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den
erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowievom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den
Paragraph 24 h, erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie 2. durch den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Abs 1 LFG sind Flugmodelle nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können undGemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, LFG sind Flugmodelle nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und 1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und 2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst, betrieben werden.
LFG entbinden die Zulässigkeit bzw Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2
den §§ 24c bis 24k die Betreiber bzw Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den §§ 7 ff in Verbindung mit § 6 und den §§ 50a ff des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl I 1999/165.
Paragraph 24 l, LFG entbinden die Zulässigkeit bzw Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2
den Paragraphen 24 c bis 24 k die Betreiber bzw Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den Paragraphen 7, ff in Verbindung mit Paragraph 6 und den Paragraphen 50 a, ff des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl römisch eins 1999/
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass
G zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 19.04.2017 an, dass er Arbeiter bei der Firma GG sei und im Monat € 1.700,-- netto verdiene. Er habe keine Sorgepflichten und verfüge über kein sonstiges Vermögen. Es ist daher beim Beschuldigten von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 19.04.2017 an, dass er Arbeiter bei der Firma GG sei und im Monat € 1.700,-- netto verdiene. Er habe keine Sorgepflichten und verfüge über kein sonstiges Vermögen. Es ist daher beim Beschuldigten von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Zur Strafbemessung ist weiters auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des § 169 Abs 1 Z 1 LFG Geldstrafen bis zur Höhe von € 22.000,-- je angelastetem Delikt vorsieht. Der Beschwerdeführer weist bisher keine Vorstrafen auf. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal durch den konsenslosen Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gefährdet werden kann. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Beim Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.100,-- im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelt und ist als schuld- und tatangemessen zu betrachten.Zur Strafbemessung ist weiters auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG Geldstrafen bis zur Höhe von € 22.000,-- je angelastetem Delikt vorsieht. Der Beschwerdeführer weist bisher keine Vorstrafen auf. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal durch den konsenslosen Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gefährdet werden kann. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Beim Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.100,-- im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelt und ist als schuld- und tatangemessen zu betrachten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.0689.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.