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{'item': 'LVwG-2017/22/0689-3'}

Obsah (9)§ 52§ 25a§ 24f§ 169§ 140b§ 24h§ 24c§ 24l§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/0689-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten 2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 220,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2017, Zl ****, wurde AA zur Last gelegt, er habe am 11.09.2016 um 19:05 Uhr in der Gemeinde **** Z, im Luftraum vor dem Balkon der Wohnung Top *1, Adresse 1, ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1, nämlich einen Quadrokopter (Drohne) DJI Phantom 3 Professional mit 12 Megapixelkamera, mit dem er Foto- oder Filmaufnahmen gemacht und das er somit nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben habe, ohne Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben, obwohl

§ 24f

Abs 2 LFG unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1, das seien unter anderem solche, die zu anderen als in § 24c Abs 1 Z 2 LFG genannten Zwecken, wie ausschließlich unentgeltlich, nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst, betrieben werden, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden dürfen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2017, Zl ****, wurde AA zur Last gelegt, er habe am 11.09.2016 um 19:05 Uhr in der Gemeinde **** Z, im Luftraum vor dem Balkon der Wohnung Top *1, Adresse 1, ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1, nämlich einen Quadrokopter (Drohne) DJI Phantom 3 Professional mit 12 Megapixelkamera, mit dem er Foto- oder Filmaufnahmen gemacht und das er somit nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben habe, ohne Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben, obwohl

Paragraph 24 f, Absatz 2, LFG unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1, das seien unter anderem solche, die zu anderen als in Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 2, LFG genannten Zwecken, wie ausschließlich unentgeltlich, nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst, betrieben werden, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden dürfen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24f Abs 2 LFG begangen und wurde über ihn

§ 169

Abs 1 Z 1 LFG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.100,--, im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Weiters wurde ihm die Zahlung von € 110,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24 f, Absatz 2, LFG begangen und wurde über ihn

Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.100,--, im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Weiters wurde ihm die Zahlung von € 110,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen. Begründend dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass Herr BB am 11.09.2016 der Polizei Z gemeldet habe, dass eine Drohne mit montierter Kamera vor seinem Balkon und Fenster in Top *1, Adresse 1 in **** Z herumfliege. Daraufhin habe die Polizeiinspektion Z Erhebungen vor Ort durchgeführt und sei der Beschuldigte von den Polizeibeamten einvernommen worden. Dieser habe gestanden, die Drohne betrieben zu haben. Die Polizeibeamten hätten die Drohne in der Wohnung des Beschuldigten aufgefunden und Beweisfotos angefertigt. Weitere Angaben habe der Beschuldigte verweigert. Die Polizeiinspektion Z habe den Sachverhalt am 23.11.2016 zur Anzeige gebracht. Die von der Austro Control GmbH öffentlich im Internet zur Verfügung gestellte Bewilligungsübersicht für unbemannte Luftfahrzeuge enthalte keine Bewilligung des Beschuldigten für ein unbemanntes Luftfahrzeug. Der Beschuldigte sei daraufhin mit behördlichem Schreiben aufgefordert worden, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen, was er jedoch unterlassen habe. Die Behörde gehe daher davon aus, dass sich die Tat genau so, wie vorgeworfen, zugetragen habe. Der Tatbestand des § 169 Abs 1 Z 1 iVm § 24f Abs 2 LFG sei daher erfüllt. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen sei nicht unerheblich, zumal durch die Betreibung von unbemannten Luftfahrzeugen zu anderen Zwecken, als nur zum Fluge selbst, ohne Bewilligung der Austro Control GmbH eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt möglich sei.Begründend dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass Herr BB am 11.09.2016 der Polizei Z gemeldet habe, dass eine Drohne mit montierter Kamera vor seinem Balkon und Fenster in Top *1, Adresse 1 in **** Z herumfliege. Daraufhin habe die Polizeiinspektion Z Erhebungen vor Ort durchgeführt und sei der Beschuldigte von den Polizeibeamten einvernommen worden. Dieser habe gestanden, die Drohne betrieben zu haben. Die Polizeibeamten hätten die Drohne in der Wohnung des Beschuldigten aufgefunden und Beweisfotos angefertigt. Weitere Angaben habe der Beschuldigte verweigert. Die Polizeiinspektion Z habe den Sachverhalt am 23.11.2016 zur Anzeige gebracht. Die von der Austro Control GmbH öffentlich im Internet zur Verfügung gestellte Bewilligungsübersicht für unbemannte Luftfahrzeuge enthalte keine Bewilligung des Beschuldigten für ein unbemanntes Luftfahrzeug. Der Beschuldigte sei daraufhin mit behördlichem Schreiben aufgefordert worden, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen, was er jedoch unterlassen habe. Die Behörde gehe daher davon aus, dass sich die Tat genau so, wie vorgeworfen, zugetragen habe. Der Tatbestand des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz 2, LFG sei daher erfüllt. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen sei nicht unerheblich, zumal durch die Betreibung von unbemannten Luftfahrzeugen zu anderen Zwecken, als nur zum Fluge selbst, ohne Bewilligung der Austro Control GmbH eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt möglich sei. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von AA eingebrachte Beschwerde vom 14.03.2017, in welcher er vorbringt, dass er nie eine Tat gestanden habe und er auch nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er als Beschuldigter das Recht habe, die Aussage zu verweigern. Er habe auch nichts unterschrieben. Es gebe keine Beweise, dass er jemals ein unbemanntes Luftfahrzeug gesteuert habe. Außerdem wiege die Drohne Phantom 3 gute1,2 kg und zähle daher nicht zu den Luftfahrzeugen der Klasse 1.Dagegen richtet sich die rechtzeitig von AA eingebrachte Beschwerde vom 14.03.2017, in welcher er vorbringt, dass er nie eine Tat gestanden habe und er auch nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er als Beschuldigter das Recht habe, die Aussage zu verweigern. Er habe auch nichts unterschrieben. Es gebe keine Beweise, dass er jemals ein unbemanntes Luftfahrzeug gesteuert habe. Außerdem wiege die Drohne Phantom 3 gute, 1,2 kg und zähle daher nicht zu den Luftfahrzeugen der Klasse

  1. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: AA hat am 11.09.2016 um 19:05 Uhr in der Gemeinde **** Z im Luftraum vor dem Balkon der Wohnung Top *1, Adresse 1 die u.a. von BB bewohnt wird, einen Quadrokopter (Drohne) DJI Phantom 3 Professional, betrieben, ohne über eine Bewilligung der Austro Control GmbH zu verfügen. Die Drohne ist mit einer 12 Megapixelkamera ausgestattet und es ist möglich, eine SD Speicherkarte einzusetzen. Es besteht eine Ansteckmöglichkeit für Tablets, Smartphones etc zur Liveübertragung von Bildern bzw Videos. Es kann nicht festgestellt werden, ob AA im Rahmen des Vorfalls tatsächlich Foto- oder Filmaufnahmen gemacht hat. Das Gewicht der Drohne beträgt 1,28 kg. Die Aufstiegsgeschwindigkeit liegt bei maximal fünf Meter pro Sekunde. Die Höchstgeschwindigkeit bei horizontalem Flug beträgt ca 16 Meter pro Sekunde. Die Fernbedienung reicht bis zu einer Entfernung von 2000 m. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zu Zahl **** sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-2017/22/
  2. Zudem wurde der Sachverhalt im Rahmen von zwei öffentlichen, mündlichen Verhandlungen am 19.04.2017 und 29.06.2017 erörtert, in denen der Beschwerdeführer, der BB und der Zeuge CC einvernommen wurden. Die Zeugin DD machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Aus den von den Polizeibeamten im Zuge ihrer Amtshandlung am 11.09.2016 angefertigten Lichtbildern ist klar ersichtlich, um welches Drohnenmodell es sich handelt und resultieren daraus die Feststellungen zum Fluggerät. Laut Anzeige des Meldungslegers vom 23.11.2016, meldete der Zeuge BB am 11.09.2016, dass eine Drohne vor dem Balkon bzw den Fenstern seiner Wohnung herumgeflogen sei und er glaube, dass mit der montierten Kamera auch gefilmt wurde. Der Besitzer dieser Drohne wohne im selben Wohnhaus in Top *
  3. Mit dem Vorwurf des Zeugen BB konfrontiert, habe der Beschuldigte AA gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass die Drohne ihm gehöre und er damit herumgeflogen sei. Über Vorhalt dieser Angaben in der Anzeige der PI Z vom 23.11.2016 führte der Beschuldigte AA im Rahmen der am 19.04.2017 am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung aus, dass er das so nicht gesagt habe. Er sei nicht mit der Drohne geflogen. Er habe die Drohne über „EE“ bestellt. Der Verkäufer sei gekommen und sie hätten sich im Hof getroffen. Das sei genau an dem Tag gewesen, an dem die Polizei zu ihm gekommen sei. Die Uhrzeit des Treffens könne er nicht mehr sagen. Er wisse nur mehr, dass der Verkäufer „F“ geheißen habe. Im Hof sei ihm die Drohne vom Verkäufer vorgeführt worden. Seine Nichte sei auch dabei gewesen. Der Verkäufer sei also ca zwei Minuten mit der Drohne geflogen. Nachdem er ihm das Geld gegeben habe, sei dieser wieder gegangen. Es gebe zum Kauf keine Unterlagen. Vom Verkäufer habe er nur eine Mobilnummer gehabt und habe er über „Whatsapp“ mit diesem Kontakt aufgenommen. Die Nummer habe er mittlerweile nicht mehr. Der Verkäufer stamme aus X und sei öfters in Tirol tätig. Er habe für die Drohne € 800,-- bezahlt. Die Kamera der Drohne sei damals nicht überprüft worden, da er mit dem Smartphone und der Kamera eine Verbindung aufbauen müsse. Geflogen werde mit der Drohne über das Smartphone. Auf diesem sehe man dann auch das Kamerabild. Es sei mit dem Smartphone des Verkäufers geflogen worden und er habe auch das Kamerabild gesehen, er wisse jedoch nicht, ob dieses gespeichert worden sei. Man brauche dafür eine spezielle App, um die Verbindung herzustellen. Das Handy werde mit der Fernbedienung verbunden und diene schlussendlich quasi nur als Display zur Fernbedienung. Er habe vor der Polizei deshalb nicht gesagt, dass er die Drohne gar nicht bedient habe, da es ein ziemliches Durcheinander gewesen sei. Auch sein Vater sei über den anzeigenden Nachbarn verärgert gewesen, da es mit diesem schon öfters Probleme gegeben habe. Er komme sonst mit allen Nachbarn gut aus. Er könne sich die Anzeige nur so vorstellen, dass der Nachbar ihn mit der anderen Person gesehen und daraus den Schluss gezogen habe, dass die Drohne von ihm geflogen worden sei. Die Polizisten seien nicht sehr angenehm gewesen und hätte er keine Lust gehabt, mit ihnen zu reden, weshalb er das nicht gesagt habe. Er habe mit seinem Vater nicht über den Vorfall gesprochen. Es sei seine Nichte DD dabei gewesen, die den Vorfall bezeugen könne. Er habe versucht, mit „F“ Kontakt aufzunehmen, jedoch habe er die Nummer nicht ausfindig machen können.Über Vorhalt dieser Angaben in der Anzeige der PI Z vom 23.11.2016 führte der Beschuldigte AA im Rahmen der am 19.04.2017 am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung aus, dass er das so nicht gesagt habe. Er sei nicht mit der Drohne geflogen. Er habe die Drohne über „EE“ bestellt. Der Verkäufer sei gekommen und sie hätten sich im Hof getroffen. Das sei genau an dem Tag gewesen, an dem die Polizei zu ihm gekommen sei. Die Uhrzeit des Treffens könne er nicht mehr sagen. Er wisse nur mehr, dass der Verkäufer „F“ geheißen habe. Im Hof sei ihm die Drohne vom Verkäufer vorgeführt worden. Seine Nichte sei auch dabei gewesen. Der Verkäufer sei also ca zwei Minuten mit der Drohne geflogen. Nachdem er ihm das Geld gegeben habe, sei dieser wieder gegangen. Es gebe zum Kauf keine Unterlagen. Vom Verkäufer habe er nur eine Mobilnummer gehabt und habe er über „Whatsapp“ mit diesem Kontakt aufgenommen. Die Nummer habe er mittlerweile nicht mehr. Der Verkäufer stamme aus römisch zehn und sei öfters in Tirol tätig. Er habe für die Drohne € 800,-- bezahlt. Die Kamera der Drohne sei damals nicht überprüft worden, da er mit dem Smartphone und der Kamera eine Verbindung aufbauen müsse. Geflogen werde mit der Drohne über das Smartphone. Auf diesem sehe man dann auch das Kamerabild. Es sei mit dem Smartphone des Verkäufers geflogen worden und er habe auch das Kamerabild gesehen, er wisse jedoch nicht, ob dieses gespeichert worden sei. Man brauche dafür eine spezielle App, um die Verbindung herzustellen. Das Handy werde mit der Fernbedienung verbunden und diene schlussendlich quasi nur als Display zur Fernbedienung. Er habe vor der Polizei deshalb nicht gesagt, dass er die Drohne gar nicht bedient habe, da es ein ziemliches Durcheinander gewesen sei. Auch sein Vater sei über den anzeigenden Nachbarn verärgert gewesen, da es mit diesem schon öfters Probleme gegeben habe. Er komme sonst mit allen Nachbarn gut aus. Er könne sich die Anzeige nur so vorstellen, dass der Nachbar ihn mit der anderen Person gesehen und daraus den Schluss gezogen habe, dass die Drohne von ihm geflogen worden sei. Die Polizisten seien nicht sehr angenehm gewesen und hätte er keine Lust gehabt, mit ihnen zu reden, weshalb er das nicht gesagt habe. Er habe mit seinem Vater nicht über den Vorfall gesprochen. Es sei seine Nichte DD dabei gewesen, die den Vorfall bezeugen könne. Er habe versucht, mit „F“ Kontakt aufzunehmen, jedoch habe er die Nummer nicht ausfindig machen können. BB gab im Rahmen der am 29.06.2017 am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung an, dass er sich an den Vorfall erinnern könne und er damals mit seiner Lebensgefährtin in der Wohnzimmerküche gewesen sei. Die Balkontür sei offen gestanden und hätten sie ein eigenartiges Geräusch, eine Art Surren, gehört. Sie seien sodann auf den Balkon gegangen und hätten die Drohne gesehen. Seine beiden Katzen seien auf dem Balkon gewesen und es habe den Eindruck gemacht, als wolle die Drohne die Katzen erschrecken. Er habe Fotos gemacht, welche er dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorlegte und als Beilagen A – E zum Akt genommen wurden. Er sei daraufhin unter anderem zum Hausbesorger gegangen, um zu fragen, wer das sein könnte. Der Sohn des Hausbesorgers habe erklärt, das Problem hätte man schon letztes Jahr gehabt, es sei aber damals nichts unternommen worden. Er sei dann zum Nachbarhaus gegangen und habe auch dort nachgefragt. Ein Herr habe ihm dann erklärt, AA sei mit der Drohne herumgeflogen. Er selbst habe aber nicht gesehen, dass AA geflogen sei. Er habe aber gesehen, dass die Zeugin DD im Hof die Drohne in der Hand gehalten habe. Dies sehe man auch auf dem Foto Beilage C. Der Herr, mit dem er gesprochen habe, habe zwar an diesem Tag AA nicht beim Fliegen gesehen, aber zuvor habe er Herrn A schon mit der Drohne fliegen gesehen. In weiterer Folge sei er zur Familie AA gegangen und Herr A habe ihm erklärt, er habe mit der Drohne nicht gefilmt, es sei ein „Jungfernflug“ gewesen. Herr A habe nicht gesagt, dass er gar nicht selbst geflogen wäre. Er sei der Meinung gewesen, dass die Drohne Filmaufnahmen gemacht habe, da er ein rotes Licht gesehen habe. Der Zeuge CC gab im Rahmen der am 29.06.2017 am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung an, dass er auf seine Anzeige vom 23.11.2016 verweise. Sie seien damals über die Leitstelle informiert worden, dass es ein Problem mit einem Fluggerät gebe. Sie hätten dann den Anzeiger getroffen, der erklärt habe, dass vor seinem Balkon eine Drohne geflogen sei. Die Drohne habe eine Kamera gehabt, er fühle sich davon gestört. Er wisse auch, wo der Herr wohne. Anschließend seien sie zur Wohnung des Herrn A gegangen. Die Zeugin DD habe die Tür geöffnet. Er habe ihr erklärt, dass es ein Problem mit einem Fluggerät gegeben habe und er denjenigen sprechen wolle, der mit dem Gerät geflogen sei. Frau D habe nichts dazu gesagt und sie seien in die Wohnung hinein gegangen. Sie seien zu dritt gewesen, da sie einen Polizeischüler dabei gehabt hätten. Er habe ein ganz normales Gespräch erwartet, es sei dann aber gleich „losgegangen“. Sie seien sofort damit konfrontiert worden, weshalb für so einen „Blödsinn“ drei Polizisten kämen. Die Stimmung sei sofort aufgeschaukelt worden. Er habe versucht zu erklären, worum es gehe und dass sie nur erheben wollten, was denn vorliege. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, wer geflogen sei und habe daher danach gefragt. AA habe daraufhin erklärt, dass er geflogen sei. Für ihn sei es ein kleiner, alltäglicher Fall gewesen und selbstverständlich habe er nachgefragt, wer mit der Drohne geflogen sei. Die Angelegenheit sei aber aufgeschaukelt worden. Es sei davon die Rede gewesen, ob sie überhaupt das Recht hätten, hereinzukommen usw. AA habe während der gesamten Amtshandlung kein einziges Mal gesagt, dass ein anderer geflogen sei und nicht er selbst. Es stimme nicht, dass sie gesagt hätten, es liege Gefahr in Verzug vor. Dafür hätte es ja gar keinen Grund gegeben. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht unter Berücksichtigung aller Beweisergebnisse der Umstand, dass AA selbst zum Tatzeitpunkt mit der Drohne geflogen ist, als erwiesen fest. Für diese Annahme sprechen folgende Erwägungen. Der Beschwerdeführer gab am Vorfallstag unmittelbar nach der Tat gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten an, dass die Drohne ihm gehöre und er damit geflogen sei. Auch gegenüber BB äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass es ein „Jungfernflug“ gewesen sei, gefilmt habe er aber nicht. Weder gegenüber dem Meldungsleger noch dem Nachbarn BB hat der Beschwerdeführer jemals behauptet, dass er nicht selbst sondern eine dritte Person, nämlich der Verkäufer, mit der Drohne geflogen sei. Dieses Detail brachte der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung am 19.04.2017 vor. Hätte er jedoch tatsächlich die Drohne nicht selbst geflogen, wäre es unerfindlich, dass er diesen ihn entlastenden Umstand nicht erwähnt. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich sowohl gegenüber den Polizeibeamten als auch den Nachbarn B damit verteidigt, nicht der Führer der Drohne gewesen zu sein. Das – wie erwähnt erstmals vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgebrachte - Argument, der Verkäufer sei mit der Drohne geflogen und habe ihm diese vorgeführt, ist eine reine Schutzbehauptung und völlig unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer kennt nicht einmal den vollständigen Namen des Verkäufers und hat von diesem auch keine weiteren Daten, wie etwa dessen Telefonnummer. Er kauft eine Drohne zum Preis von € 800,--, verfügt jedoch über keinen Kaufvertrag oder sonstige Kaufunterlagen. Ein Umstand, der mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist. Gerade was Garantien oder Gewährleistungsansprüche bei einem derart teuren technischen Gerät betrifft, ist es völlig unglaubwürdig, dass ein solcher Kauf ohne jegliche Begleitpapiere erfolgt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schenkt daher den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben, sondern schließt sich den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers und des Zeugen B vollinhaltlich an. Für das erkennende Gericht ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugen fälschlich behaupten sollten, AA habe ihnen gegenüber zugegeben, selbst mit der Drohne geflogen zu sein, obwohl dies gar nicht der Wahrheit entspricht. Dass für die gegenständliche Drohne keine luftfahrtbehördliche Bewilligung vorliegt, wird nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst bestritten. Eine Negativfeststellung war dahingehend zu treffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Foto- oder Filmaufnahmen mit der Drohne getätigt hat. Die Drohne verfügt zwar über die technische Möglichkeit, derartige Aufnahmen anzufertigen, ob der Beschwerdeführer dies im Zuge der ihm vorgeworfenen Tat jedoch tatsächlich machte, ließ sich mangels vorliegender Beweisfotos oder –videos nicht feststellen. In der rechtlichen Beurteilung wird sich zeigen, dass es auf diesen Aspekt des Geschehens nicht ankommt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Wer dem Luftfahrtgesetz, BGBl 253 idF BGBl I 2016/80 (LFG), zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht

§ 169

Abs 1 Z 1 LFG, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000,-- zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens€ 3.630,-- zu verhängen.Wer dem Luftfahrtgesetz, BGBl 253 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/80 (LFG), zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht

Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000,-- zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens, € 3.630,-- zu verhängen.

§ 24f

Abs 1 LFG sind unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum PilotenGemäß Paragraph 24 f, Absatz eins, LFG sind unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten 1. auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder 2. gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in § 24c Abs 1 Z 2 genannten Zweckengegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zwecken betrieben werden.

Abs 2 leg cit dürfen unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung

§ 140bzuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

Gemäß Absatz 2, leg cit dürfen unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung

Paragraph 140 b, zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den

§ 24h

erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowievom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den

Paragraph 24 h, erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie 2. durch den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.

§ 24c

Abs 1 LFG sind Flugmodelle nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können undGemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, LFG sind Flugmodelle nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und 1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und 2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst, betrieben werden.

§ 24l

LFG entbinden die Zulässigkeit bzw Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2

den §§ 24c bis 24k die Betreiber bzw Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den §§ 7 ff in Verbindung mit § 6 und den §§ 50a ff des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl I 1999/165.

Paragraph 24 l, LFG entbinden die Zulässigkeit bzw Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2

den Paragraphen 24 c bis 24 k die Betreiber bzw Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den Paragraphen 7, ff in Verbindung mit Paragraph 6 und den Paragraphen 50 a, ff des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl römisch eins 1999/

  1. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Laut Regierungsvorlage (RV 2299 BlgNR
  2. GP; AB 2349 BlgNR
  3. GP – abgedruckt z.B. in Luftfahrtgesetz5, 2016, hrsg. von proLibris Verlagsgesellschaft) zu BGBl I 2013/108 gelten unbemannte Geräte als „Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1“, wenn diese zwar in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung, jedoch gegen Entgelt oder gewerblich oder zu einem anderen als in § 24c genannten Zweck (zB für sog. Kamera- oder Filmflüge) oder über den genehmigten Einzelfall (§ 24c Abs 5) hinausgehend in einem Umkreis von mehr als 500 m betrieben werden. Diese dürfen nur mit Bewilligung betrieben werden (Abs 2 und 3).Laut Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2299 BlgNR
  4. GP; Ausschussbericht 2349 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode – abgedruckt z.B. in Luftfahrtgesetz5, 2016, hrsg. von proLibris Verlagsgesellschaft) zu BGBl römisch eins 2013/108 gelten unbemannte Geräte als „Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1“, wenn diese zwar in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung, jedoch gegen Entgelt oder gewerblich oder zu einem anderen als in Paragraph 24 c, genannten Zweck (zB für sog. Kamera- oder Filmflüge) oder über den genehmigten Einzelfall (Paragraph 24 c, Absatz 5,) hinausgehend in einem Umkreis von mehr als 500 m betrieben werden. Diese dürfen nur mit Bewilligung betrieben werden (Absatz 2 und 3). Die gegenständliche Drohne ist mit einer oben näher beschriebenen 12 Megapixelkamera, mit der Foto- und Filmaufnahmen gemacht werden können und bei die Möglichkeit der Steuerung über ein Smartphone samt Abspeicherung der Fotos besteht, ausgerüstet. Nach § 24c Abs 1 Z 2 LFG sind Flugmodelle ausschließlich solche, die u.a. „ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst“ betrieben werden. Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nach § 24f Abs 1 LFG auch solche unbemannten Fahrzeuge, die u.a. zu anderen als in § 24c Abs 1 Z 2 genannten Zwecken betrieben werden. Die gegenständliche Drohne ist mit einer oben näher beschriebenen 12 Megapixelkamera, mit der Foto- und Filmaufnahmen gemacht werden können und bei die Möglichkeit der Steuerung über ein Smartphone samt Abspeicherung der Fotos besteht, ausgerüstet. Nach Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 2, LFG sind Flugmodelle ausschließlich solche, die u.a. „ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst“ betrieben werden. Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nach Paragraph 24 f, Absatz eins, LFG auch solche unbemannten Fahrzeuge, die u.a. zu anderen als in Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zwecken betrieben werden. Aufgrund der Ausrüstung mit einer Digitalkamera wird die gegenständliche Drohne nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben, sondern offenkundig in erster Linie dafür, Foto- oder Filmaufnahmen zu machen. Sie unterliegt daher der Bewilligungspflicht. Dabei ist es für die Bewilligungspflicht ohne Belang, wenn im konkreten Fall nicht nachgewiesen werden kann, ob bei diesem Flug tatsächlich Foto- oder Filmaufnahmen gemacht wurden. Auf diesen Umstand kommt es nicht an, es ist allein die Möglichkeit, derartige Aufnahmen machen zu können, entscheidend. Dafür spricht nicht allein der konkrete Gesetzeswortlaut, der unzweideutig auf den Zweck des Betreibens zu anderen Beweggründen als jener des Fluges (hier eben offenkundig des Anfertigens von Foto- und Filmaufnahmen) abstellt sondern auch pragmatische Gründe, könnte doch im Einzelfall kaum nachgewiesen werden, ob tatsächlich Aufnahmen gemacht wurden oder nicht. Vor diesem Hintergrund war auch die vorgenommene Spruchberichtigung als zulässig zu erachten, wonach die Wortfolge „mit dem Sie Foto- oder Filmaufnahmen gemacht haben“ zu ersetzen ist durch „das mit einer digitalen Filmkamera ausgerüstet ist“. AA verfügte für die gegenständliche Drohne unstrittig über keine Bewilligung der Austro Control GmbH. Er hat die Drohne am Tattag betrieben, weshalb der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt ist.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass

§ 5Abs 1 VSt

G zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 19.04.2017 an, dass er Arbeiter bei der Firma GG sei und im Monat € 1.700,-- netto verdiene. Er habe keine Sorgepflichten und verfüge über kein sonstiges Vermögen. Es ist daher beim Beschuldigten von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 19.04.2017 an, dass er Arbeiter bei der Firma GG sei und im Monat € 1.700,-- netto verdiene. Er habe keine Sorgepflichten und verfüge über kein sonstiges Vermögen. Es ist daher beim Beschuldigten von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Zur Strafbemessung ist weiters auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des § 169 Abs 1 Z 1 LFG Geldstrafen bis zur Höhe von € 22.000,-- je angelastetem Delikt vorsieht. Der Beschwerdeführer weist bisher keine Vorstrafen auf. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal durch den konsenslosen Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gefährdet werden kann. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Beim Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.100,-- im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelt und ist als schuld- und tatangemessen zu betrachten.Zur Strafbemessung ist weiters auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG Geldstrafen bis zur Höhe von € 22.000,-- je angelastetem Delikt vorsieht. Der Beschwerdeführer weist bisher keine Vorstrafen auf. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal durch den konsenslosen Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gefährdet werden kann. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Beim Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.100,-- im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelt und ist als schuld- und tatangemessen zu betrachten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.0689.3

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