GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.09.2016, Zl ****, wurde Frau AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum Juli 2016 eine an den Tourismusverband BB abzuführende Aufenthaltsabgabe in der Höhe von Euro 22,40 für 14 abgabenpflichtige Nächtigungen vorgeschrieben. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.11.2016, Zl ****, wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Einspruch vom 04.12.2016 eingebracht. Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2016, Zahl ****, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin dann folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben als Unterkunftgeber(in) die auf Ihren Beherbergungsbetrieb „Xhof“ in Z, Adresse 1 fälligen Aufenthaltsabgaben für den/die Kalendermonat(e) Juli 2016 in der Höhe von € 22,40 (für 14 abgabenpflichtige Nächtigungen) fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(en)fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(en) für Juli 2016 bis 31. August 2016 an den Tourismusverband BB abgeführt. Die Bezahlung der Aufenthaltsabgabe erfolgte jedenfalls erst nach Erlassung des Abgabenbescheides durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 29.09.2016, Zl ****, am 03.10.2016. Darüber hinaus wurden weder die Höhe der geschuldeten Abgabe noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bis zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, bekannt gegeben.
1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn zu entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen.
Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn zu entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 12 Abs. 2 lit a i.V.m. § 12 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBl. Nr. 85/2003, i.d.g.F.“Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, i.d.g.F.“ Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,- verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgelegt sowie weiters Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 10,- vorgeschrieben. Dagegen hat Frau AA mit Schreiben vom 02.01.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: „(…) Mein Einspruch ist auf Grund des Aufenthaltsabgabengesetz und ihrem Schreiben anscheinend nicht gerechtfertigt. Trotzdem habe ich auf Grund der Änderung meiner Mailadresse nicht vorsätzlich gehandelt. Leider kenne ich nicht alle Paragraphen. Außerdem kommt mir der Betrag von Euro 110,00 schon sehr viel vor. Da ich zwei Nummern beim TVB habe (einmal für Zimmer und einmal für FEWO) habe ich natürlich auch den zweiten Betrag von 198,40 nicht termingerecht einbezahlt. Auch hier habe ich nicht vorsätzlich gehandelt. Ich bitte sie wenigsten hier von einer Strafe abzusehen. Es ist richtig, dass ich bereits im Jänner 2016 eine Übertretung der Geldstrafe begangen habe. Auch damals war die Umstellung der Aufenthaltsabgabe des TVB vom Postweg auf die Mailadresse schuld, und ich habe auch hier nicht vorsätzlich gehandelt. (…)“ II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der Bezirkshauptmannschaft Y. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest. Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – zusammengefasst ergeben, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat und sich auch gegen die Höhe der verhängten Strafe keine Bedenken ergeben haben. Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde, konnte
GVG aufgrund der Strafhöhe auch davon abgesehen werden.Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde, konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG aufgrund der Strafhöhe auch davon abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl Nr 85/2003 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017:Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2003, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017: § 7Paragraph 7 Entrichtung
Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen hat.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass
Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen hat. Im gegenständlichen Fall wurde die Aufenthaltsabgabe für den Zeitraum Juli 2016 nicht wie in § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 normiert bis
G nur dann, wenn diese erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der ein Beschuldigter zuwidergehandelt hat, entschuldigt
Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann, wenn diese erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Es bedarf daher bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl VwGH 22.02.2006, Zl 2005/17/0195; VwGH 17.06.2009, 2009/17/0092; VwGH 26.04.2011, 2010/03/0044; 24.06.2014, 2013/17/0508; uva). Es bedarf daher bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche VwGH 22.02.2006, Zl 2005/17/0195; VwGH 17.06.2009, 2009/17/0092; VwGH 26.04.2011, 2010/03/0044; 24.06.2014, 2013/17/0508; uva). Dass die Beschwerdeführer die Einholung entsprechende Erkundigungen zu den gegenständlich maßgeblichen Rechtsvorschriften eingeholt hat, wurde von ihr nicht vorgebracht und ergeben sich diesbezüglich auch keinerlei Hinweise aus dem übermittelten Strafakt. Es konnte daher der belangten Behörde gefolgt werden, wenn sie aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Verschuldens von fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen ist. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der verhängten Strafe vorbringt, dass ihr „der Betrag von Euro 110,00 schon sehr viel vorkommt“, ist dazu Folgendes auszuführen:
Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.500,– zu bestrafen. wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw abführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 leg cit bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.500,– zu bestrafen. wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw abführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Absatz eins und 2 leg cit bis zur doppelten Höhe verhängt werden. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Auch wenn es sich gegenständlich nicht um einen hohen Betrag handelt (Euro 22,40), der zudem nach bescheidmäßiger Vorschreibung unmittelbar geleistet wurde, hat die von der Beschwerdeführerin zu verantwortende nicht fristgerechten Leistung der Aufenthaltsabgabe aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 10 Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 jedenfalls einen verwaltungsbehördlichen Mehraufwand insbesondere im Zusammenhang mit der dadurch erforderlichen bescheidmäßigen Vorschreibung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.09.2016, Zl ****, verursacht. Auch wenn es sich gegenständlich nicht um einen hohen Betrag handelt (Euro 22,40), der zudem nach bescheidmäßiger Vorschreibung unmittelbar geleistet wurde, hat die von der Beschwerdeführerin zu verantwortende nicht fristgerechten Leistung der Aufenthaltsabgabe aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in Paragraph 10, Absatz 4, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 jedenfalls einen verwaltungsbehördlichen Mehraufwand insbesondere im Zusammenhang mit der dadurch erforderlichen bescheidmäßigen Vorschreibung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.09.2016, Zl ****, verursacht. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend im Detail ausgeführt und auch von der Strafbehörde der Strafbemessung zugrunde gelegt - von Fahrlässigkeit auszugehen. Bezüglich allfälliger Sorgepflichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Beschwerdeführerin im Verfahren keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva).Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva). Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen bzw wurden auch nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen bzw wurden auch nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen vergleiche VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen vergleiche VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Erschwerend war zu werten, dass die Beschwerdeführerin die gegenständlich angelastete Übertretung bereits in der Vergangenheit begangen hat. Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die mit bekämpftem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2016, Zahl ****, verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 keine Bedenken ergeben, da damit der gesetzlich normierte Strafrahmen in § 12 Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 im Wiederholungsfall von bis zu Euro 5.000,00 lediglich im Ausmaß von 2% ausgeschöpft wurde.Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die mit bekämpftem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2016, Zahl ****, verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 keine Bedenken ergeben, da damit der gesetzlich normierte Strafrahmen in Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 im Wiederholungsfall von bis zu Euro 5.000,00 lediglich im Ausmaß von 2% ausgeschöpft wurde. Die Geldstrafe in dieser Höhe ist nicht überhöht und war auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung Rechnung zu tragen sowie auch aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen geboten. Die Bestrafung war daher tat- und schuldangemessen. Die Verfahrenskosten von Euro 10,- für das behördliche Verfahren stützen sich – wie auch in der bekämpften Entscheidung ausgeführt - auf § 64 VStG, wonach der Beitrag für die Kosten des behördlichen Strafverfahrens mit 10% der Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,- zu bemessen sind. Die Verfahrenskosten von Euro 10,- für das behördliche Verfahren stützen sich – wie auch in der bekämpften Entscheidung ausgeführt - auf Paragraph 64, VStG, wonach der Beitrag für die Kosten des behördlichen Strafverfahrens mit 10% der Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,- zu bemessen sind. Der Ausspruch über den zu leistenden Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten in Höhe von 20% der verhängten Strafe, sohin gegenständlich zudem Euro 20,-, zu leisten sind.Der Ausspruch über den zu leistenden Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten in Höhe von 20% der verhängten Strafe, sohin gegenständlich zudem Euro 20,-, zu leisten sind. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.36.0169.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.