GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch vom 13.03.2017, eingelangt am 14.03.2017, beantragten Herr AA und Frau BB die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf GSt ***, GB Z. Dazu erging am 12.04.2017, zur Zl ****, der nunmehr bekämpfte Bescheid. Gegen diesen Baubescheid erhob die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass zunächst die Bauabstände nicht gewährleistet seien. Sie habe bereits eingewandt, dass die Grenzabstände zu ihren Grundstücken GSt .*** und GSt ***, wie auch GSt *** alle in EZ **, GB **** Z, nicht eingehalten würden. Die belangte Behörde habe dazu nur lediglich ausgeführt, dass die Grenzabstände der Tiroler Bauordnung entsprechen würden. Eine weitere Begründung sei jedoch im angefochtenen Bescheid nicht zu finden. Damit sei die Begründungspflicht verletzt, zumal jedenfalls darzulegen sei, ob die Grenzabstände den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden oder nicht. Des Weiteren werde vorgebracht, dass das gegenständliche Baugrundstück nicht ordnungsgemäß erschlossen sei. Insbesondere die Zufahrt sei nicht gegeben. Dabei sei festzustellen, dass das GSt *** der Bauwerber nur über ein Grundstück der Beschwerdeführerin erreichbar sei. Diesbezüglich sei zwar von der belangten Behörde auf das Protokoll des Bezirksgerichts W vom 02.10.2014, Zl **** verwiesen worden, allerdings sei das Protokoll nicht aussagekräftig, da es keine urteilsmäßige Erledigung gäbe. Mit dem Protokoll sei keine Rechtskraft verbunden, sodass sich auch nicht entnehmen lasse, dass eine tatsächliche Zufahrt vorhanden wäre. Das Vorliegen einer ausreichenden Erschließung sei jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Ein Verweis auf den Zivilrechtsweg sei nicht ausreichend. Es wäre auch nicht die Beschwerdeführerin sondern vielmehr wären die Bauwerber auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen. Auch gäbe es derzeit ein anhängiges Baulandumlegungsverfahren seit dem Jahr 2011. Es sei daher davon auszugehen, dass dieses Verfahren nach wie vor anhängig sei, was zwangsläufig mit einem Bauverbot bzw einem Baustopp verbunden wäre. Dieses Baulandumlegungsverfahren hätte dazu dienen sollen, eine Neueinteilung der oben genannten Grundstücke zu erreichen und damit zur Zufriedenheit aller Grundeigentümer eine Lösung zu finden. Diese Einigung sei bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Die belangte Behörde habe sich mit der diesbezüglichen Einwendung in keinster Weise auseinandergesetzt, was der Begründungspflicht widerspreche. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.04.2017, Zl ****, dahin abändern, dass die Baubewilligung versagt werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde schließlich ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen Bmstr. Ing. GG eingeholt. Dieses wurde den Parteien zum rechtlichen Gehör übermittelt und schließlich fand am 20.7.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich das GSt ***, KG **** Z, im Eigentum der Frau DD befindet. Weiters steht fest, dass die Grundeigentümerin dem Bauvorhaben der Bauwerber mit Schreiben vom 30.03.2017 zugestimmt hat. Das Grundstück befindet sich laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z im Wohngebiet. Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Grundstücke GSt .***, GSt *** und GSt *** alle in EZ **, GB **** Z ist. Diese Grundstücke grenzen unmittelbar an den Bauplatz an. Im Norden hat das Gebäude eine maximale Höhe zum Gelände vor Bauführung von 9,01 m. Das 0,6 fache dieser Höhe erfordert einen Mindestabstand von 5,41 m. Der gegenständliche Abstand beträgt laut Lageplan 6,84 m. Die geplante Garage befindet sich innerhalb der Mindestabstandsflächen von 4,0 m. Die mittlere Wandhöhe weist eine Höhe von 2,71 m auf. Die geplante Steinschlichtung an der nördlichen Grundgrenze weist eine Höhe zum Gelände vor Bauführung im Nordwesten von 1,89 m und im Nordosten von 1,82m inklusive Absturzsicherung auf. Im Süden hat das Gebäude eine maximale Bauhöhe zum Gelände vor Bauführung von 8,6 m. Das 0,6 fache der Höhe beträgt 5,16 m. Der Abstand laut Lageplan weist einen Abstand von 14,52 m auf. Im Westen weist der erdgeschoßige Gebäudeteil mit darüber liegendem begehbaren Dach eine maximale Höhe zum Gelände vor Bauführung von 6,52 auf. Das 0,6 fache der Höhe beträgt 3,91 m. Der Abstand laut Lageplan sieht eine Entfernung von 4,10 m vor. Der zweigeschoßige Gebäudeteil erreicht eine maximale Höhe zum Gelände vor Bauführung von 9,01 m. Das 0,6 fache dieser Höhe beträgt 5,41 m. Der gegenständliche Abstand beläuft sich auf 8,85 m. Im Osten erreicht das Gebäude eine maximale Höhe zum Gelände vor Bauführung von 8,98 m. Das 0,6 fache der Höhe ist 5,39 m. Der tatsächliche Abstand beläuft sich auf 6,50 m. Schließlich steht fest, dass es derzeit kein anhängiges Baulandumlegungsverfahren im gegenständlichen Bereich behängt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zur Zl ****, sowie durch die Aufnahme eines Sachverständigengutachtens durch den hochbautechnischen Sachverständigen Bmstr. Ing. GG. Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus einer Einsichtnahme aus dem Grundbuch und die Feststellungen betreffend die Widmung aus der Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z. Die Feststellungen zu den Abständen des Gebäudes zu den Grundgrenzen ergeben sich aus dem Lageplan
Ing. GG.Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zur Zl ****, sowie durch die Aufnahme eines Sachverständigengutachtens durch den hochbautechnischen Sachverständigen Bmstr. Ing. GG. Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus einer Einsichtnahme aus dem Grundbuch und die Feststellungen betreffend die Widmung aus der Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z. Die Feststellungen zu den Abständen des Gebäudes zu den Grundgrenzen ergeben sich aus dem Lageplan
Paragraph 24, TBO, sowie aus dem Gutachten des Sachverständigen Bmstr. Ing. GG. Die Feststellung zum Baulandumlegungsverfahren ergibt sich aus dem Aktenvermerk im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol über die Befragung des Herrn JJ vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnung. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
F LGBl Nr 26/2017 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Abs 2 sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
Absatz 2, sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
Abs 3 leg cit sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Absatz 3, leg cit sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Abs 1 lit a TBO 2011 muss jeder Punkt der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken, sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4 fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6 fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter beträgt.
Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 muss jeder Punkt der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken, sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4 fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49, b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6 fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter beträgt. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Da das Grundstück der Beschwerdeführerin direkt an die Parzelle des Bauwerbers angrenzt, ist sie somit berechtigt, sämtliche Einwendungen
Abs 3 TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.Da das Grundstück der Beschwerdeführerin direkt an die Parzelle des Bauwerbers angrenzt, ist sie somit berechtigt, sämtliche Einwendungen
Paragraph 26, Absatz 3, TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, indem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Im Rahmen der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zunächst die fehlende Erschließung vor und zwar in Bezug auf die Zufahrt. In der Bestimmung des § 3 Abs 1 TBO wird ausgeführt, dass bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Die Regelung des § 3 TBO dient aber nur dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, allenfalls darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an einer angemessenen Bebauung, nicht jedoch dem Interesse der Nachbarn (vgl VwGH 23.10.2010, 2007/06/063).In der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, TBO wird ausgeführt, dass bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Die Regelung des Paragraph 3, TBO dient aber nur dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, allenfalls darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an einer angemessenen Bebauung, nicht jedoch dem Interesse der Nachbarn vergleiche VwGH 23.10.2010, 2007/06/063). Dies bedeutet, dass die Frage der Zufahrt als objektiv öffentlich rechtliche Einwendung zu sehen ist, sodass im gegenständlichen Fall die Einwendung der Beschwerdeführerin zur Zufahrt als unzulässig zurückzuweisen ist. Als weiterer Punkt wird von der Beschwerdeführerin ein anhängiges Baulandumlegungsverfahren eingewendet, das mit einem absoluten Baustopp verbunden wäre. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol telefonische Auskunft von Herrn JJ, Abteilung Bau- und Raumordnung, als zuständigem Mitarbeiter für die Baulandumlegungsverfahren in Z, eingeholt hat. Daraus ergab sich, dass es derzeit kein anhängiges Baulandumlegungsverfahren für den Bereich gibt, sodass schon inhaltlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Am Rande sei auch noch erwähnt, dass auch ein anhängiges Baulandumlegungsverfahren eine Einwendung iSd § 3 Tiroler Bauordnung darstellt, die wie bereits zuvor ausgeführt, keine zulässige subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung darstellt, sodass auch diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen ist.Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol telefonische Auskunft von Herrn JJ, Abteilung Bau- und Raumordnung, als zuständigem Mitarbeiter für die Baulandumlegungsverfahren in Z, eingeholt hat. Daraus ergab sich, dass es derzeit kein anhängiges Baulandumlegungsverfahren für den Bereich gibt, sodass schon inhaltlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Am Rande sei auch noch erwähnt, dass auch ein anhängiges Baulandumlegungsverfahren eine Einwendung iSd Paragraph 3, Tiroler Bauordnung darstellt, die wie bereits zuvor ausgeführt, keine zulässige subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung darstellt, sodass auch diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen ist. Schließlich wurden von der Beschwerdeführerin die Bauabstände eingewendet. Hierzu wurde vom Amtssachverständigen Bmstr. Ing. GG ein Gutachten eingeholt, indem er anhand der vorliegenden Pläne und der noch ergänzten Pläne, die in der Verhandlung auch vorgelegt wurden, eine Stellungnahme zu den Abständen abgegeben hat. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich eindeutig, dass die gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung zu den Abständen jedenfalls eingehalten werden. Die notwendigen gesetzlichen Mindestabstände werden sogar überschritten. Somit geht auch diese Einwendung ins Leere und war unbegründet abzuweisen. Gesamt kam deshalb der Beschwerde keine Berechtigung zu und es war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.1253.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.