GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 72,00 zu bezahlen.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 72,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 19.01.2017 um 20:25 Uhr Tatort: im Gemeindegebiet von **** X, Wstraße auf Höhe HNr. *1 vor dem Lokal „BB“ im Gemeindegebiet von **** römisch zehn, Wstraße auf Höhe HNr. *1 vor dem Lokal „BB“ Fahrzeug(e): Mietfahrzeug der Marke CC, Farbe blau, mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** Zulassungsbesitzer: DD Autovermietung, **** V Zulassungsbesitzer: DD Autovermietung, **** römisch fünf Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin EE mit Gewebestandort „FF“ mit Sitz in **** X, Adresse 2 (Konzession für die Beförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereit gehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden,
G 1996 mit zwei PKW´s) und somit als das im Sinne des § 39 und § 370 Gewerbeordnung 1994 (GewO) iVm § 15 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass zum obgenannten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit ein Ersatzfahrzeug nach § 4 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO= in Verwendung war und dabei dieses sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, zumal die „Taxi-Schild Beleuchtung“ bei Dunkelheit oder schlechter Sicht und bei besetztem Wagen nicht ausgeschaltet werden konnte.Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin EE mit Gewebestandort „FF“ mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 2 (Konzession für die Beförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereit gehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden,
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelverkG 1996 mit zwei PKW´s) und somit als das im Sinne des Paragraph 39 und Paragraph 370, Gewerbeordnung 1994 (GewO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 6, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass zum obgenannten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit ein Ersatzfahrzeug nach Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO= in Verwendung war und dabei dieses sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, zumal die „Taxi-Schild Beleuchtung“ bei Dunkelheit oder schlechter Sicht und bei besetztem Wagen nicht ausgeschaltet werden konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 4 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 1 Z. 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): € 360,--
: § 15 Abs. 1 Einleitungssatz Gelegenheits –verkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Paragraph 15, Absatz eins, Einleitungssatz Gelegenheits –verkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung on Vorhaft): Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 36,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 396,-- “ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass er der Geschäftsführer von Frau E sei und sich alles in Y angeschaut habe, ob es in Ordnung sei. Das mit der Taxileuchte habe er nicht gewusst, weil er in Z lebe, sei ohne Wissen passiert. Er bitte daher um eine Ermahnung oder Einstellung des Verfahrens. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass er in Z lebe und das mit der Taxileuchte ohne sein Wissen passiert sei. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung lauten: „2. Abschnitt Ausübung des Taxi-Gewerbes § 3Paragraph 3 Taxifahrzeug
dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als UnternehmerParagraph 15,
dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung
2 vermehrt;1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung
Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;3. eine Beförderung
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung durchführt; 4. die
die
Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;
der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;
dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder
den Vereinbarungen nach § 12 oder
dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom
dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder
den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder
dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom
O 1994 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, sich entsprechend im Betrieb zu betätigen und geht daher die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er das mit der Taxileuchte nicht gewusst habe, ins Leere. Vielmehr verlangt der Verwaltungsgerichtshof (vgl zB VwGH 20.10.1987, Zl 87/04/0052, 22.11.1988, Zl 86/04/0107 ua), dass sich der Geschäftsführer unmittelbar im Betrieb aufhalten muss um seiner Kontrollpflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer spricht jedoch im Rahmen seiner Beschwerde nicht einmal von einer regelmäßig bestehenden Kontrolle im Betrieb der Gewerbeinhaberin. Mangelndes Verschulden kann daher vom Beschwerdeführer nicht eingewendet werden. Vom Beschwerdeführer wird sohin nicht vorgebracht, dass er entweder selbst regelmäßige Kontrollen im Betrieb der Gewerbeinhaberin durchführt, noch dass er ein entsprechendes Kontrollsystem betreffend die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften installiert hat. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 2. Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, sich entsprechend im Betrieb zu betätigen und geht daher die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er das mit der Taxileuchte nicht gewusst habe, ins Leere. Vielmehr verlangt der Verwaltungsgerichtshof vergleiche zB VwGH 20.10.1987, Zl 87/04/0052, 22.11.1988, Zl 86/04/0107 ua), dass sich der Geschäftsführer unmittelbar im Betrieb aufhalten muss um seiner Kontrollpflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer spricht jedoch im Rahmen seiner Beschwerde nicht einmal von einer regelmäßig bestehenden Kontrolle im Betrieb der Gewerbeinhaberin. Mangelndes Verschulden kann daher vom Beschwerdeführer nicht eingewendet werden. Vom Beschwerdeführer wird sohin nicht vorgebracht, dass er entweder selbst regelmäßige Kontrollen im Betrieb der Gewerbeinhaberin durchführt, noch dass er ein entsprechendes Kontrollsystem betreffend die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften installiert hat. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war im gegenständlichen Fall die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bei der belangten Behörde, erschwerend nichts zu werten. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass zumindest von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Die verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen im aller untersten Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der gewerberechtlichen und gelegenheitsverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschlossen, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes. Hinsichtlich der Geringfügigkeit des Verschuldens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz dargelegt hat, wie er die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und die Vorschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes überwacht. Vielmehr ist davon auszugehen und das bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er das mit der Taxileuchte nicht einmal gewusst hat. Diesbezüglich ist sohin von einer auffallenden Sorglosigkeit des Beschwerdeführers als gewerberechtlichen Geschäftsführer auszugehen, weshalb es jedenfalls an der Geringfügigkeit des Verschuldens mangelt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschrift verletzt. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschlossen, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes. Hinsichtlich der Geringfügigkeit des Verschuldens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz dargelegt hat, wie er die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und die Vorschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes überwacht. Vielmehr ist davon auszugehen und das bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er das mit der Taxileuchte nicht einmal gewusst hat. Diesbezüglich ist sohin von einer auffallenden Sorglosigkeit des Beschwerdeführers als gewerberechtlichen Geschäftsführer auszugehen, weshalb es jedenfalls an der Geringfügigkeit des Verschuldens mangelt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschrift verletzt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.1593.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.