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{'item': 'LVwG-2017/40/1593-1'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 3§ 64§ 4§ 11§ 14§ 39

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/1593-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 72,00 zu bezahlen.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 72,00 zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 19.01.2017 um 20:25 Uhr Tatort: im Gemeindegebiet von **** X, Wstraße auf Höhe HNr. *1 vor dem Lokal „BB“ im Gemeindegebiet von **** römisch zehn, Wstraße auf Höhe HNr. *1 vor dem Lokal „BB“ Fahrzeug(e): Mietfahrzeug der Marke CC, Farbe blau, mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** Zulassungsbesitzer: DD Autovermietung, **** V Zulassungsbesitzer: DD Autovermietung, **** römisch fünf Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin EE mit Gewebestandort „FF“ mit Sitz in **** X, Adresse 2 (Konzession für die Beförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereit gehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden,

§ 3Abs. 1 Z. 3 Gelverk

G 1996 mit zwei PKW´s) und somit als das im Sinne des § 39 und § 370 Gewerbeordnung 1994 (GewO) iVm § 15 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass zum obgenannten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit ein Ersatzfahrzeug nach § 4 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO= in Verwendung war und dabei dieses sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, zumal die „Taxi-Schild Beleuchtung“ bei Dunkelheit oder schlechter Sicht und bei besetztem Wagen nicht ausgeschaltet werden konnte.Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin EE mit Gewebestandort „FF“ mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 2 (Konzession für die Beförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereit gehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden,

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelverkG 1996 mit zwei PKW´s) und somit als das im Sinne des Paragraph 39 und Paragraph 370, Gewerbeordnung 1994 (GewO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 6, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass zum obgenannten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit ein Ersatzfahrzeug nach Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO= in Verwendung war und dabei dieses sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, zumal die „Taxi-Schild Beleuchtung“ bei Dunkelheit oder schlechter Sicht und bei besetztem Wagen nicht ausgeschaltet werden konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 4 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 1 Z. 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): € 360,--

: § 15 Abs. 1 Einleitungssatz Gelegenheits –verkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Paragraph 15, Absatz eins, Einleitungssatz Gelegenheits –verkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung on Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 36,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 396,-- “ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass er der Geschäftsführer von Frau E sei und sich alles in Y angeschaut habe, ob es in Ordnung sei. Das mit der Taxileuchte habe er nicht gewusst, weil er in Z lebe, sei ohne Wissen passiert. Er bitte daher um eine Ermahnung oder Einstellung des Verfahrens. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass er in Z lebe und das mit der Taxileuchte ohne sein Wissen passiert sei. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung lauten: „2. Abschnitt Ausübung des Taxi-Gewerbes § 3Paragraph 3 Taxifahrzeug

(1)Im Taxi-Gewerbe dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, die mindestens vier Türen haben und für mindestens vier Personen abgesehen vom Lenker kraftfahrrechtlich zugelassen sind. Die im Taxi-Gewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge müssen zudem eine Mindestlänge von 4,20 Meter aufweisen, dem Fahrgast einen bequemen und gefahrlosen Ein- und Ausstieg und Aufenthalt ermöglichen, über den erforderlichen freien Kopf- und Fußraum sowie über ein Kofferraumvolumen von mindestens 400 Liter verfügen. Anstelle zweier Türen kann auch eine Schiebetür mit einer ausreichenden Größe angebracht sein, welche dem Fahrgast einen bequemen und gefahrlosen Ein- und Ausstieg und Aufenthalt ermöglicht.
(2)Das Taxifahrzeug und die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Sicherheitsgurten, Kleiderhaken, Gepäcksträger und dergleichen) müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Sie dürfen über die jeweiligen witterungsbedingten Verschmutzungen hinaus nicht verunreinigt sein und dürfen keine wesentlichen Schäden oder sichtbehindernden Verklebungen oder Bemalungen aufweisen. § 4Paragraph 4 Ersatzfahrzeuge
(1)Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend für maximal 30 Kalendertage erlaubt. Die Ersatzfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2)Beide Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges von außen gut sichtbar ist für die Dauer dessen Verwendung zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage dieser Verordnung anzubringen. Über den Einsatz eines Ersatzfahrzeuges ist die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich in Kenntnis zu setzen. § 5Paragraph 5 Kennzeichnung des Taxifahrzeuges
(1)Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift "Taxi" zu kennzeichnen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.
(1)Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift "Taxi" zu kennzeichnen, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.
(2)Wird das Taxifahrzeug im liniengebundenen Personennahverkehr als Anruf-Sammel-Taxi (AST-Verkehr) oder in einem vergleichbaren bedarfsgesteuerten Personennahverkehrssystem verwendet, so ist es entsprechend den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens zu kennzeichnen. 5. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen § 22Paragraph 22 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.“ Die maßgebliche Bestimmung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 lautet: „ABSCHNITT III„ABSCHNITT römisch drei Schlußbestimmungen Strafbestimmungen § 15.
(1)Abgesehen von

dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als UnternehmerParagraph 15,

(1)Abgesehen von

dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung

§ 4Abs.

2 vermehrt;1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung

Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;

  1. § 10 zuwiderhandelt;
  2. Paragraph 10, zuwiderhandelt;
  3. eine Beförderung

§ 11Abs.

1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;3. eine Beförderung

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung durchführt; 4. die

§ 14festgelegten Tarife nicht einhält;4.

die

Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;

  1. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  2. andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  3. nicht dafür sorgt, dass die

der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

  1. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;
  2. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach § 12 oder

dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom

  1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden.“
  2. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder

dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom

  1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, mitgeführt werden.“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen und unbestritten gebliebenen Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1
  2. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, Zl 2001/03/0249). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Die Tatsache, dass er in Z lebe, enthebt den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der EE die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und damit in Verbindung auch die Einhaltung der Vorschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und der Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung sicherzustellen. So sieht § 15 Abs 6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 ausdrücklich vor, dass dann, wenn ein Geschäftsführer nach § 39 GewO 1994 genehmigt wurde, der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist und Strafen gegen ihn zu verhängen sind. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins,
  3. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 06.09.2005, Zl 2001/03/0249). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Die Tatsache, dass er in Z lebe, enthebt den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der EE die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und damit in Verbindung auch die Einhaltung der Vorschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und der Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung sicherzustellen. So sieht Paragraph 15, Absatz 6, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 ausdrücklich vor, dass dann, wenn ein Geschäftsführer nach Paragraph 39, GewO 1994 genehmigt wurde, der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist und Strafen gegen ihn zu verhängen sind.

§ 39Abs 2 Gew

O 1994 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, sich entsprechend im Betrieb zu betätigen und geht daher die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er das mit der Taxileuchte nicht gewusst habe, ins Leere. Vielmehr verlangt der Verwaltungsgerichtshof (vgl zB VwGH 20.10.1987, Zl 87/04/0052, 22.11.1988, Zl 86/04/0107 ua), dass sich der Geschäftsführer unmittelbar im Betrieb aufhalten muss um seiner Kontrollpflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer spricht jedoch im Rahmen seiner Beschwerde nicht einmal von einer regelmäßig bestehenden Kontrolle im Betrieb der Gewerbeinhaberin. Mangelndes Verschulden kann daher vom Beschwerdeführer nicht eingewendet werden. Vom Beschwerdeführer wird sohin nicht vorgebracht, dass er entweder selbst regelmäßige Kontrollen im Betrieb der Gewerbeinhaberin durchführt, noch dass er ein entsprechendes Kontrollsystem betreffend die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften installiert hat. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 2. Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, sich entsprechend im Betrieb zu betätigen und geht daher die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er das mit der Taxileuchte nicht gewusst habe, ins Leere. Vielmehr verlangt der Verwaltungsgerichtshof vergleiche zB VwGH 20.10.1987, Zl 87/04/0052, 22.11.1988, Zl 86/04/0107 ua), dass sich der Geschäftsführer unmittelbar im Betrieb aufhalten muss um seiner Kontrollpflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer spricht jedoch im Rahmen seiner Beschwerde nicht einmal von einer regelmäßig bestehenden Kontrolle im Betrieb der Gewerbeinhaberin. Mangelndes Verschulden kann daher vom Beschwerdeführer nicht eingewendet werden. Vom Beschwerdeführer wird sohin nicht vorgebracht, dass er entweder selbst regelmäßige Kontrollen im Betrieb der Gewerbeinhaberin durchführt, noch dass er ein entsprechendes Kontrollsystem betreffend die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften installiert hat. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war im gegenständlichen Fall die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bei der belangten Behörde, erschwerend nichts zu werten. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass zumindest von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Die verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen im aller untersten Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der gewerberechtlichen und gelegenheitsverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschlossen, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes. Hinsichtlich der Geringfügigkeit des Verschuldens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz dargelegt hat, wie er die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und die Vorschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes überwacht. Vielmehr ist davon auszugehen und das bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er das mit der Taxileuchte nicht einmal gewusst hat. Diesbezüglich ist sohin von einer auffallenden Sorglosigkeit des Beschwerdeführers als gewerberechtlichen Geschäftsführer auszugehen, weshalb es jedenfalls an der Geringfügigkeit des Verschuldens mangelt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschrift verletzt. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschlossen, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes. Hinsichtlich der Geringfügigkeit des Verschuldens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz dargelegt hat, wie er die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und die Vorschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes überwacht. Vielmehr ist davon auszugehen und das bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er das mit der Taxileuchte nicht einmal gewusst hat. Diesbezüglich ist sohin von einer auffallenden Sorglosigkeit des Beschwerdeführers als gewerberechtlichen Geschäftsführer auszugehen, weshalb es jedenfalls an der Geringfügigkeit des Verschuldens mangelt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschrift verletzt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.1593.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.