RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/1611-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.05.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 07.12.2016, eingelangt im Gemeindeamt Y am 13.12.2016 beantragten Herr Mag. BB und Frau CC, Adresse 2, Y beim Bürgermeister der Gemeinde Y die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses samt Einfriedung auf Gst ****/8 KG Y. Mit Einladung zur Bauverhandlung vom 28.04.2017, Zl **** wurde die mündliche Bauverhandlung für den 17.05.2017 anberaumt. Diese Anberaumung enthält unter anderem den Hinweis, dass die rechtzeitige Verständigung – Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel – von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung zur Folge hat, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. Mit Eingabe vom 15.05.2017 erhob die Beschwerdeführerin als Anrainerin der Parzelle ****/8 Einspruch gegen die Baubewilligung für BB und CC, da sie gesetzliche Erbin der Hälfte davon sei, welche ihr durch gemeinsamen Erbschaftsbetrug seiner Eltern und seines Bruders genommen worden sei. Drei Anwälte in neun Jahren seien Zeugen ihrer Bemühungen eine allumfassende Einigung dieser ungerechtfertigten Bereicherung zu erzielen, was moralisch verabscheuend und auf sittenwidrigste Art auf ihr Ableben hoffend immer besonders von BB verzögert worden sei um nun hinterrücks eine Baubewilligung zu erlangen. Versuche einer gütlichen Einigung zur Zusammenlegung mit ihrem Grund ****/2 sowie aller weiteren Forderungen würden fortgesetzt und als Vermittler hätten sich Dr. DD und zwei Richter die alle die Probleme kennen würden bereit erklärt eine für alle tragbare Lösung zu finden, um für die Geschädigte das benötigte Pflegegeld für ein würdiges Ableben zu sichern. Die Geschädigte erbitte darum die Verweigerung einer Baugenehmigung bis entweder ein außergerichtlicher Vergleich oder eine gerichtliche Klärung vorliege. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.05.2017, Zl **** wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses samt Einfriedung auf Gst ****/8 KG Y nach Maßgabe der genehmigten Pläne unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Der Einspruch der Anrainerin AA wurde als unbegründet abgewiesen. Im gegenständlichen Fall seien keine baurechtlichen Einwendungen erhoben worden sondern werde ein möglicher Erbschaftsbetrug geltend gemacht. Dies stelle eindeutig kein subjektiv-öffentlich-rechtliches Nachbarschaftsrecht dar. Die erhobenen Einwendungen bzw Vorwürfe seien gerichtlich zu klären. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ungeachtet des Grundbuchstandes ihr an der Liegenschaft GP ****/8 KG Y Rechte zustehen würden, weshalb sie für das Bauvorhaben ihre Zustimmung erteilen müsste. Die Eigentumsverhältnisse der GP ****/8 seien nicht abschließend geklärt, sie stehe auf dem Standpunkt, dass ihr aufgrund eines Erbschaftsbetruges 50 % dieses Grundstückes gehörten und würde sie nun entsprechende gerichtliche Schritte gegen die grundbücherlichen Eigentümer einleiten. Der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens müsse vor einer endgültigen Entscheidung über das Baugesuch der Bauwerber jedenfalls abgewartet werden. Nach ihrer Überzeugung würden die Bauwerber nämlich beabsichtigen, ihr geplantes Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten, welches in ihrem Miteigentum stehe. Durch die Bauführung würde ihr ein unwiederbringlicher Schaden entstehen. Selbst wenn ihr am Baugrundstück kein Miteigentumsrecht zukommen würde, so hätte sie jedenfalls gemeinsam ihrem Bruder an diesem Grundstück ein lebenslanges Fruchtgenussrecht, weshalb auch in diesem Fall ihre Zustimmung zur Bauführung eingeholt werden hätte müssen. Da sie über zahlreiche Beweise für die Richtigkeit ihrer Behauptungen verfüge, beantrage sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und ihre Ladung als Partei.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ungeachtet des Grundbuchstandes ihr an der Liegenschaft Gesetzgebungsperiode ****/8 KG Y Rechte zustehen würden, weshalb sie für das Bauvorhaben ihre Zustimmung erteilen müsste. Die Eigentumsverhältnisse der Gesetzgebungsperiode ****/8 seien nicht abschließend geklärt, sie stehe auf dem Standpunkt, dass ihr aufgrund eines Erbschaftsbetruges 50 % dieses Grundstückes gehörten und würde sie nun entsprechende gerichtliche Schritte gegen die grundbücherlichen Eigentümer einleiten. Der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens müsse vor einer endgültigen Entscheidung über das Baugesuch der Bauwerber jedenfalls abgewartet werden. Nach ihrer Überzeugung würden die Bauwerber nämlich beabsichtigen, ihr geplantes Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten, welches in ihrem Miteigentum stehe. Durch die Bauführung würde ihr ein unwiederbringlicher Schaden entstehen. Selbst wenn ihr am Baugrundstück kein Miteigentumsrecht zukommen würde, so hätte sie jedenfalls gemeinsam ihrem Bruder an diesem Grundstück ein lebenslanges Fruchtgenussrecht, weshalb auch in diesem Fall ihre Zustimmung zur Bauführung eingeholt werden hätte müssen. Da sie über zahlreiche Beweise für die Richtigkeit ihrer Behauptungen verfüge, beantrage sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und ihre Ladung als Partei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Mag. BB und CC haben mit Eingabe vom 13.12.2016 beim Bürgermeister der Gemeinde Y um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Einfriedung auf Gst ****/8 KG Y angesucht. Der Bauplatz ist als Wohngebiet gewidmet und steht im Alleineigentum von Mag. BB. Der Beschwerdeführerin steht ein Fruchtgenussrecht gemäß Vereinbarung vom 01.08.1986 am Bauplatz zu. Weitere Rechte sind grundbücherlich nicht eingetragen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst ****/2 KG Y, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst ****/8 KG Y angrenzt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund der unbedenklichen Urkunden im Akt der belangten Behörde, insbesondere aufgrund des Baugesuches der Bauwerber und den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen vom 23.
- bzw 19.06.
- II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
- a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
- b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(6)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(7)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
(7)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes lauten: „§ 41 AVG
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“ „§ 42 AVG
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitsprachrecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitsprachrecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Die Beschwerdeführerin AA ist Eigentümerin des Gst ****/2 KG Y, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst ****/8 KG Y angrenzt. Sie ist folglich berechtigt, Einwendungen iSd § 26 TBO 2011 zu erheben.Die Beschwerdeführerin AA ist Eigentümerin des Gst ****/2 KG Y, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst ****/8 KG Y angrenzt. Sie ist folglich berechtigt, Einwendungen iSd Paragraph 26, TBO 2011 zu erheben. Sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde wurden seitens der Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal ansatzweise die Verletzung von subjektiven Rechten iSd § 26 TBO 2011 geltend gemacht.Sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde wurden seitens der Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal ansatzweise die Verletzung von subjektiven Rechten iSd Paragraph 26, TBO 2011 geltend gemacht. Diesbezüglich wäre grundsätzlich von einem Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs 1 AVG auszugehen und wäre an sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Diesbezüglich wäre grundsätzlich von einem Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG auszugehen und wäre an sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen. In der Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2017 findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Ein Verlust der Parteistellung gemäß § 42 AVG setzt aber eine gehörige Ladung zur bzw eine gehörige Kundmachung der Bauverhandlung voraus. Dies ist nur dann der Fall, wenn in dieser Ladung bzw Kundmachung auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird (vgl hiezu die in der Verwaltungsformularverordnung, BGBl II Nr 508/1999 vorgesehenen Formulare 7.1 und 7.2). Das von der belangten Behörde offensichtlich verwendete Formular über die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellt noch auf die bis zum 31.12.1998 in Geltung gestandene Rechtslage des § 42 Abs 1 AVG ab, wonach die Beteiligten den Parteienantrag als zustimmend angesehen werden, wenn nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben wurden.Ein Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, AVG setzt aber eine gehörige Ladung zur bzw eine gehörige Kundmachung der Bauverhandlung voraus. Dies ist nur dann der Fall, wenn in dieser Ladung bzw Kundmachung auf die in Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird vergleiche hiezu die in der Verwaltungsformularverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 508 aus 1999, vorgesehenen Formulare 7.1 und 7.2). Das von der belangten Behörde offensichtlich verwendete Formular über die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellt noch auf die bis zum 31.12.1998 in Geltung gestandene Rechtslage des Paragraph 42, Absatz eins, AVG ab, wonach die Beteiligten den Parteienantrag als zustimmend angesehen werden, wenn nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben wurden. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung festhält, kann ein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG also dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Ladung, Kundmachung und Anberaumung der Verhandlung) entgegen - § 41 Abs 2
- Satz AVG – nicht auf diese in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Da dies im Beschwerdefall nicht erfolgte, hat die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nicht verloren und erweist sich die gegenständliche Beschwerde daher als zulässig. Die belangte Behörde wird ausdrücklich auf die geltende Rechtslage und die Verwendung aktueller Formulare hingewiesen, um diese für den Antragsteller nachteiligen Rechtsfolgen in Zukunft zu vermeiden.Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung festhält, kann ein Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG also dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Ladung, Kundmachung und Anberaumung der Verhandlung) entgegen - Paragraph 41, Absatz 2,
- Satz AVG – nicht auf diese in Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Da dies im Beschwerdefall nicht erfolgte, hat die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nicht verloren und erweist sich die gegenständliche Beschwerde daher als zulässig. Die belangte Behörde wird ausdrücklich auf die geltende Rechtslage und die Verwendung aktueller Formulare hingewiesen, um diese für den Antragsteller nachteiligen Rechtsfolgen in Zukunft zu vermeiden. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Im Rahmen der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin ausschließlich zivilrechtliche Aspekte ins Treffen. Sie steht offensichtlich auf dem Standpunkt, dass es für das gegenständliche Bauvorhaben ihrer Zustimmung bedürfe. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Grundbuchsstand nicht Miteigentümerin des Bauplatzes ist. Der Begriff des „Eigentümers“ wird in der TBO 2011 nicht eigens definiert, es ist sohin der allgemeine zivilrechtliche Eigentümerbegriff zugrunde zu legen. Demnach ist „Eigentümer“ derjenige, dem das Herrschaftsrecht am betroffenen Grundstück zusteht (§ 354 ABGB) und als solcher im Grundbuch einverleibt ist. Der aktuelle Auszug aus dem Grundbuch weist Herrn Mag. BB als Eigentümer des Bauplatzes Gst ****/8 KG Y aus. Für die Beschwerdeführerin ist lediglich ein Fruchtgenussrecht einverleibt. Die Frage des Miteigentums der Beschwerdeführerin am Bauplatz ist sohin aufgrund des derzeitigen Grundbuchsstandes zweifellos zu verneinen.Im Rahmen der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin ausschließlich zivilrechtliche Aspekte ins Treffen. Sie steht offensichtlich auf dem Standpunkt, dass es für das gegenständliche Bauvorhaben ihrer Zustimmung bedürfe. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Grundbuchsstand nicht Miteigentümerin des Bauplatzes ist. Der Begriff des „Eigentümers“ wird in der TBO 2011 nicht eigens definiert, es ist sohin der allgemeine zivilrechtliche Eigentümerbegriff zugrunde zu legen. Demnach ist „Eigentümer“ derjenige, dem das Herrschaftsrecht am betroffenen Grundstück zusteht (Paragraph 354, ABGB) und als solcher im Grundbuch einverleibt ist. Der aktuelle Auszug aus dem Grundbuch weist Herrn Mag. BB als Eigentümer des Bauplatzes Gst ****/8 KG Y aus. Für die Beschwerdeführerin ist lediglich ein Fruchtgenussrecht einverleibt. Die Frage des Miteigentums der Beschwerdeführerin am Bauplatz ist sohin aufgrund des derzeitigen Grundbuchsstandes zweifellos zu verneinen. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr am Bauplatz ein Fruchtgenussrecht eingeräumt ist. Dabei handelt es sich jedoch um eine privatrechtliche Einwendung, deren Ursprung im Zivilrecht – und nicht im öffentlichen Recht – liegt. Zivilrechtliche Einwendungen dürfen und können die Erteilung der Baubewilligung nicht hindern (vgl zb VwGH 24.01.1991, 89/06/0007). Insbesondere die Behauptung des Vorliegens einer Dienstbarkeit oder der Beeinträchtigung einer Servitut ist als solche privatrechtliche Einwendung zu sehen (vgl zb VwGH 19.09.1991, 89/06/0010, 20.10.1988, 87/06/0020 uva).Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr am Bauplatz ein Fruchtgenussrecht eingeräumt ist. Dabei handelt es sich jedoch um eine privatrechtliche Einwendung, deren Ursprung im Zivilrecht – und nicht im öffentlichen Recht – liegt. Zivilrechtliche Einwendungen dürfen und können die Erteilung der Baubewilligung nicht hindern vergleiche zb VwGH 24.01.1991, 89/06/0007). Insbesondere die Behauptung des Vorliegens einer Dienstbarkeit oder der Beeinträchtigung einer Servitut ist als solche privatrechtliche Einwendung zu sehen vergleiche zb VwGH 19.09.1991, 89/06/0010, 20.10.1988, 87/06/0020 uva). In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich der Hinweis, dass die erhobenen Einwendungen bzw Vorwürfe vielmehr gerichtlich zu klären sind. Damit ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, die privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, nachgekommen. Abgesehen von der mangelhaften Kundmachung der Bauverhandlung, (siehe dazu auch die wiederholten Hinweise des Tiroler Gemeindeverbandes in seinem Newsletter an alle Gemeinden Tirols) die jedoch keine Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin nach sich gezogen hat, konnte keine Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.1611.1