RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/32/1419-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Herr AA, damals noch vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 17.05.2016, Zahl ****, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor Ort zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 17.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die im Zuge eines baupolizeilichen Lokalaugenscheines festgestellten baulichen Anlagen auf der Gp ****/2 KG Y bestehend aus einem Gartenhaus im Ausmaß von 3,65 m x 2,20 m mit einer Terrasse im Ausmaß von 7,45 m x 1,30 m und 2 Zubauten im Ausmaß von 3,00 m x 1,70 m und 4,00 x 3,80 m binnen einer Frist von 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Begründend führt die Behörde aus, dass befristete Baubewilligungen für diese baulichen Anlagen abgelaufen seien, weshalb dem Eigentümer dieser baulichen Anlagen deren Beseitigung aufzutragen sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, damals noch rechtsfreundlich vertretenen, zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsangelegenheit erhebt der Verfahrensbeteiligte, AA, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016, ****, zugestellt am 20.05.2016, fristgerecht nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der betreffende Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 BV-G angefochten und hiezu ausgeführt, wie folgt:Der betreffende Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BV-G angefochten und hiezu ausgeführt, wie folgt: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid als Baubehörde dem Verfahrensbeteiligten als Eigentümer der auf Gp. ****/2 KG Y errichteten baulichen Anlage, Gartenhaus im Ausmaß von 3,65 m x 2,20 m mit einer Terrasse im Ausmaß von 7,45 m x 1,3 m und zwei Zubauten im Ausmaß von 3 m x 1,70 m und 4 m x 3,80 m, aufgetragen diese baulichen Anlagen binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz Gp. ****/2 KG Y insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allen falls vorhandene Löcher mi t Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. Die belangte Behörde begründet den Bescheid damit, dass sämtliche für die gegenständliche Kleingartenanlage vorliegenden befristeten Baubewilligungen erloschen wären, das Gartenhaus sohin konsenslos bestehe und einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht entsprochen worden wäre. Hiezu ist auszuführen, dass die Sachverhaltsgrundlagen von der Erstbehörde nicht vollständig erhoben wurden und daher das erstinstanzliche Verfahrensmangelhaft geblieben ist. Der Beschwerdeführer hat bereits darlegt, dass er mit Pachtvertrag vom 01.05.2009 eine Teilfläche von ca. 250 m² aus Gst. **** KG Y von Herrn Peter Zitt als Grundstückseigentümer in Bestand genommen hat, wobei auf dieser Grundstücksfläche ein Schrebergartenhäuschen errichtet war. Da sich der Pachtvertrag auf Gst. **** und nicht auf das im angefochtenen Bescheid angeführte Grundstück ****/2 KG Y bezieht, ist der gegenständliche Bescheid nicht auf den Verfahrensbeteiligten anzuwenden. Es wäre daher Aufgabe der erstinstanzlichen Behörde gewesen, dem Verfahrensbeteiligten die Vorlage des diesbezüglichen Pachtvertrages aufzutragen, um abzuklären, ob sich das vom Bescheid offensichtliche umfasstem Gartenhaus tatsächlich auf Gst. ****/2 KG Y befindet und nicht, wie durch den Pachtvertrag dokumentiert, auf Gst. **** KG Y. In Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, wonach die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf, wäre von der belangten Behörde zu erheben gewesen, ob und inwieweit Gst. ****/2 KG Y überhaupt von baulichen Maßnahmen des Beschwerdeführers umfasst ist. Da das Schrebergartenhäuschen jedenfalls vor 2011, wenn auch nicht vom Beschwerdeführer errichtet wurde, sind auch die von der belangten Behörde zitierten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar, sondern wären vielmehr jene gesetzlichen Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt der Errichtung des Schrebergartenhäuschen in Anwendung gestanden sind, heranzuziehen gewesen. Da im angefochtenen Bescheid auf die gültige Rechtslage überhaupt nicht Bezug genommen wird, ist der Bescheid inhaltlich nicht nachvollziehbar und rechtlich unschlüssig begründet. Von der belangten Behörde wird zudem nur pauschal behauptet, dass die für die gegenständliche Kleingartenanlage vorliegende befristeten Baubewilligung erloschen wäre, ohne auf den den Verfahrensbeteiligten betreffenden Sachverhalt, sohin das von ihm benutzte Gartenhäuschen, Bezug zunehmen. Von der belangten Behörde wird weder darauf verwiesen, welche Baubewilligung erteilt worden und wann diese erloschen wäre, dies unabhängig von der Rechtsfrage, ob überhaupt eine Baubewilligung seinerzeit erforderlich war. Der vorliegende Bescheid ist daher auf Basis der Ausführungen der belangten Behörde inhaltlich nicht überprüfbar und daher rechtswidrig. Da die belangte Behörde jedenfalls einräumt, dass eine Baubewilligung für das Schrebergartenhäuschen des Verfahrensbeteiligten bestanden hat, das Schrebergartenhäuschen sohin nicht konsenslos errichtet wurde, hätte die belangte Behörde darzulegen gehabt, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass in Anwendung der Bestimmung des § 39 Abs. 1 TBO 2011 die Entfernung der baulichen Anlage aufzutragen wäre.Da die belangte Behörde jedenfalls einräumt, dass eine Baubewilligung für das Schrebergartenhäuschen des Verfahrensbeteiligten bestanden hat, das Schrebergartenhäuschen sohin nicht konsenslos errichtet wurde, hätte die belangte Behörde darzulegen gehabt, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Entfernung der baulichen Anlage aufzutragen wäre. Die belangte Behörde übersieht in ihrer Argumentation auch, dass sich die Bestimmung des § 39 Abs. 1 TBO einerseits an den Eigentümern der baulichen Anlage richtet und andererseits nur dann anzuwenden ist, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde. Im angefochtenen Bescheid finden sich aber keine Ausführungen der belangten Behörde dazu, dass die bauliche Anlage ohne erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet worden bzw. eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich gewesen wäre, unabhängig davon, dass sich die Begründung deswegen als unschlüssig erweist, als die belangte Behörde selbst bestätigt, dass eine Baubewilligung bestanden hat.Die belangte Behörde übersieht in ihrer Argumentation auch, dass sich die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO einerseits an den Eigentümern der baulichen Anlage richtet und andererseits nur dann anzuwenden ist, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde. Im angefochtenen Bescheid finden sich aber keine Ausführungen der belangten Behörde dazu, dass die bauliche Anlage ohne erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet worden bzw. eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich gewesen wäre, unabhängig davon, dass sich die Begründung deswegen als unschlüssig erweist, als die belangte Behörde selbst bestätigt, dass eine Baubewilligung bestanden hat. Weiters verkennt die belangte Behörde, dass nur aufgrund des Umstandes, dass von 2 Beschwerdeführer auf der gepachteten Grundstücksteilfläche ein errichtetes Kleingartenhäuschen benützt wird, dieser in zivilrechtlicher Hinsicht noch nicht als Eigentümer der baulichen Anlage anzusehen ist, zumal sich nach den einschlägigen Bestimmungen des ABGB das Eigentum am Grundstück nach dem Grundbuchstand richtet und zudem das Eigentum am Gebäude dem Eigentum am Grundstück folgt, da das Gebäude unselbstständiger Bestandteil des Grundstückes wir d. Im Übrigen hat der Verfahrensbeteiligte nicht Eigentum am Gartenhäuschen erlangt, sondern tatsächlich nur eine Ablösevereinbarung hinsichtlich des Inventars mit dem Vorbestandnehmer getroffen. Auch die diesbezüglichen maßgeblichen Umstände wurden von der Erstbehörde überhaupt nicht erhoben bzw. erörtert wobei diesbezüglich wohl ein entsprechendes Beweisverfahren mit Einvernahme des Verfahrensbeteiligten und des Grundstückseigentümers durchzuführen gewesen wäre. Im angefochtenen Bescheid wird auch nicht mehr auf die vorangegangene Argumentation der belangten Behörde Bezug genommen, wonach der Grund für die Erteilung von befristete Baubewilligungen im Fehlen einer erforderlichen Sonderflächenwidmung gemäß § 43 TROG 2011 begründet gewesen wäre. Hiebei ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des TROG 2011 auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sind, da das Schrebergartenhäuschen, sohin vor Inkrafttreten des TROG 2011 errichtet wurde. Selbst wenn für das Gartenhäuschen nur eine befristete Baubewilligung seinerzeit erteilt worden wäre, wozu jedoch jegliche Ausführungen und Feststellungen im Bescheid fehlen, wär es seitens der Behörde abzuklären gewesen, ob die Befristung einer Baubewilligung im gegenständlichen Fall überhaupt zulässig war.Im angefochtenen Bescheid wird auch nicht mehr auf die vorangegangene Argumentation der belangten Behörde Bezug genommen, wonach der Grund für die Erteilung von befristete Baubewilligungen im Fehlen einer erforderlichen Sonderflächenwidmung gemäß Paragraph 43, TROG 2011 begründet gewesen wäre. Hiebei ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des TROG 2011 auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sind, da das Schrebergartenhäuschen, sohin vor Inkrafttreten des TROG 2011 errichtet wurde. Selbst wenn für das Gartenhäuschen nur eine befristete Baubewilligung seinerzeit erteilt worden wäre, wozu jedoch jegliche Ausführungen und Feststellungen im Bescheid fehlen, wär es seitens der Behörde abzuklären gewesen, ob die Befristung einer Baubewilligung im gegenständlichen Fall überhaupt zulässig war. Da sohin das vom Beschwerdeführer benutzte Kleingartenhäuschen jedenfalls nicht entgegen den Vorschriften der jeweils geltenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung errichtet wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem Auftrag die baulichen Anlagen zu beseitigen, auch inhaltlich als unberechtigt. In rechtlicher Hinsicht wäre weiters zu beachten, dass wenn man nur von einer baulichen Anlage vorübergehen den Bestandes ausginge, die Pflicht zur Beseitigung gemäß § 46 Abs. 7 TBO ausdrücklich nur den Inhaber einer befristet erteilten baubehördlichen Bewilligung treffen würde. Sachverhaltsfeststellungen dazu, wer nun mehr Inhaber der von der belangten Behörde angenommenen befristeten Baubewilligung ist, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Wesentlich ist, dass seit der Erlassung einer seinerzeitigen Sammelbewilligung, auf welche im Bescheid allerdings ausdrücklich nicht Bezug genommen wird, zahlreiche Änderungen in den Pachtverhältnissen der einzelnen Kleingartenanlagen eingetreten sind. Die Erstbehörde hätte daher zu erheben gehabt, wer nunmehr Adressat und Träger einer seinerzeit befristeten Baubewilligung wäre und ob diese Rechte auf die Nachpächter insofern rechtsverbindlich übergegangen sind, als sie auch Adressat eines behördlichen Abbruchauftrages wären. Auch diesbezüglich wäre ein entsprechendes erstinstanzliches Ermittlungsverfahren durchzuführen gewesen, was unterblieben ist und eine wesentliche Mangelhaftigkeit darstellt.In rechtlicher Hinsicht wäre weiters zu beachten, dass wenn man nur von einer baulichen Anlage vorübergehen den Bestandes ausginge, die Pflicht zur Beseitigung gemäß Paragraph 46, Absatz 7, TBO ausdrücklich nur den Inhaber einer befristet erteilten baubehördlichen Bewilligung treffen würde. Sachverhaltsfeststellungen dazu, wer nun mehr Inhaber der von der belangten Behörde angenommenen befristeten Baubewilligung ist, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Wesentlich ist, dass seit der Erlassung einer seinerzeitigen Sammelbewilligung, auf welche im Bescheid allerdings ausdrücklich nicht Bezug genommen wird, zahlreiche Änderungen in den Pachtverhältnissen der einzelnen Kleingartenanlagen eingetreten sind. Die Erstbehörde hätte daher zu erheben gehabt, wer nunmehr Adressat und Träger einer seinerzeit befristeten Baubewilligung wäre und ob diese Rechte auf die Nachpächter insofern rechtsverbindlich übergegangen sind, als sie auch Adressat eines behördlichen Abbruchauftrages wären. Auch diesbezüglich wäre ein entsprechendes erstinstanzliches Ermittlungsverfahren durchzuführen gewesen, was unterblieben ist und eine wesentliche Mangelhaftigkeit darstellt. Zudem hat sich die Erstbehörde nicht mit der Bestimmung des § 39 Abs. 1 letzter Satz TBO auseinandergesetzt, wonach die Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes dem Eigentümer nur dann aufzutragen ist, wenn die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Zudem diesbezüglichen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen werden von der belangten Behörde keinerlei Ausführungen getätigt und offensichtlich auch keine entsprechenden Sachverhaltsgrundlagen erhoben, sodass auch diesbezüglich der angefochtene Bescheid inhaltlich unschlüssig und das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben ist.Zudem hat sich die Erstbehörde nicht mit der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz TBO auseinandergesetzt, wonach die Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes dem Eigentümer nur dann aufzutragen ist, wenn die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Zudem diesbezüglichen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen werden von der belangten Behörde keinerlei Ausführungen getätigt und offensichtlich auch keine entsprechenden Sachverhaltsgrundlagen erhoben, sodass auch diesbezüglich der angefochtene Bescheid inhaltlich unschlüssig und das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben ist. Schlussendlich ist der angefochtene Bescheid in seinem Spruch betreffend die Herstellung des ursprünglichen Zustandes auch nicht exekutierbar, da von der Erstbehörde überhaupt keine Feststellungen und Erhebungen dazu geführt wurden, wie sich der Vorzustand dargestellt hätte. Der Beschwerdeführer stellt sohin folgende Anträge 1.) auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung; 2.) auf Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und 3.) das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.05.2016, ****, in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos beheben oder in eventu den Bescheid beheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auftragen. Z, am 16.06.2016 AA” Es wurde am 11.07.2017 unter Beiziehung eines Zeugen, des Beschwerdeführers sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Die gegenständlichen baulichen Anlagen, deren Entfernung behördlich aufgetragen wurde, wurden nicht vom Beschwerdeführer sondern von Herrn CC errichtet. Bei diesen baulichen Anlagen handelte sich um Superädifikate. Die baulichen Anlagen hat der Beschwerdeführer vom Zeugen CC im Jahr 2009 gekauft. Eine diesbezügliche Urkundenhinterlegung beim Grundbuchsgericht erfolgte nicht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Bereits in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlagen sei. Bei der mündlichen Verhandlung vor Orte legte der Beschwerdeführer den Kaufvertrag vom 18.04.2009 vor, wonach er die darin näher bezeichneten baulichen Anlagen sowie sonstige Sachen vom Zeugen CC übernommen hat. Des Weiteren legte er Fotos vor, die im Zuge des Kaufes angefertigt worden sind. Darauf sind die baulichen Anlagen erkennbar, wie sie auch im Vorspruch des angefochtenen Bescheides beschrieben sind. Der Zeuge CC - dieser wurde vom Beschwerdeführer im Vorfeld als Errichter der gegenständlichen baulichen Anlagen benannt - bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort, dass diese baulichen Anlagen von ihm errichtet worden sind. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die im Vorspruch des angefochtenen Bescheides angeführten baulichen Anlagen bereits vom Zeugen CC errichtet worden sind. Zwar stellte sich heraus, dass ein Rankgerüst im Anschluss an die bauliche Anlage sowie ein im südwestlichen Eckbereich der Pachtfläche bestehendes Gebäude vom Beschwerdeführer errichtet wurde, doch sind diese baulichen Anlagen nicht Gegenstand des angefochtenen baupolizeilichen Auftrages. Aus den vorgelegten Pachtverträgen ergibt sich, dass den Pächtern die Grundfläche zur Errichtung einer Gartenhütte aus Holz ohne Fundament auf eigene Kosten zu Verfügung steht. Unbestritten lagen für diese bauliche Anlagen auf der gegenständlichen Pachtfläche befristete Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung vor. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es sich bei den hier in Rede baulichen Anlagen um Superädifikate handelt. Dem verwaltungsgerichtlichen Akt liegt der Aktenvermerk einer Richterin des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein, die darin ausführt, dass von einer Praktikantin des Landesverwaltungsgerichts Einsicht in die Urkundensammlung betreffend die Grundstücke 1799, ****/1, ****/2 und ****/2, alle KG Y, genommen wurde. Kaufverträge, die eine Übertragung des Eigentums an einem Schrebergartenhaus beinhalten würden, liegen der Urkundensammlung nicht ein. Eine derartige Urkundenhinterlegung wurde weder von der nunmehrigen Grundeigentümerin noch vom Errichter der baulichen Anlagen und auch nicht vom nunmehrigen Verfügungsberechtigten (Beschwerdeführer) behauptet. IV. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch vier. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): § 39Paragraph 39 „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
- b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
- f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- f)wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 3, oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
- h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 9, erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
- a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oder
- a)ein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 74, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 widerspricht oder
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
- b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(8)Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Entfernungsaufträge nach § 39 Abs 1 TBO 2011 sind an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der hier in Rede stehenden baulichen Anlagen sei. Die Beschwerde bestreitet dies und ist damit erfolgreich:Entfernungsaufträge nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 sind an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der hier in Rede stehenden baulichen Anlagen sei. Die Beschwerde bestreitet dies und ist damit erfolgreich: Zur Übertragung des Eigentums eines Superädifikates vom Errichter auf eine andere Person ist aber – außer bei den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Eigentumserwerbs durch Ersitzung oder Erbgang - eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht notwendig (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB3 Rz 1 zu § 435 ABGB (Stand 1.1.2000, rdb.at), VwGH 97/05/0121, 16.09.1997). Eine bloße Kaufvereinbarung reicht nicht aus. Zur Übertragung des Eigentums eines Superädifikates vom Errichter auf eine andere Person ist aber – außer bei den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Eigentumserwerbs durch Ersitzung oder Erbgang - eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht notwendig vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 435, ABGB (Stand 1.1.2000, rdb.at), VwGH 97/05/0121, 16.09.1997). Eine bloße Kaufvereinbarung reicht nicht aus. Wie eine Nachschau beim Grundbuchsgericht Z ergeben hat, wurde aber eine solche Urkunde nicht hinterlegt, sodass Herr AA tatsächlich nicht Eigentümer der Superädifikate, nämlich der hier gegenständlichen baulichen Anlagen geworden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge CC als Errichter dieser Anlagen Eigentümer geblieben ist. Nachdem der Superädifikatsberechtigte im Sinn des § 39 Abs 8 TBO 2011 somit bekannt ist, kann der Entfernungsauftrag auch nicht an den Beschwerdeführer als Verfügungsberechtigten im Sinn des § 39 Abs 8 TBO 2011 ergehen.Wie eine Nachschau beim Grundbuchsgericht Z ergeben hat, wurde aber eine solche Urkunde nicht hinterlegt, sodass Herr AA tatsächlich nicht Eigentümer der Superädifikate, nämlich der hier gegenständlichen baulichen Anlagen geworden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge CC als Errichter dieser Anlagen Eigentümer geblieben ist. Nachdem der Superädifikatsberechtigte im Sinn des Paragraph 39, Absatz 8, TBO 2011 somit bekannt ist, kann der Entfernungsauftrag auch nicht an den Beschwerdeführer als Verfügungsberechtigten im Sinn des Paragraph 39, Absatz 8, TBO 2011 ergehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Erwähnt wird abschließend, dass laut Grundeigentümerin, bestätigt durch den Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung, Herr AA den Pachtvertrag vom 01.05.2009 zu 31.10.2017 fristgerecht gekündigt hat und das gepachtete Grundstück bis dahin geräumt wird, wobei sich der Beschwerdeführer und der Zeuge (Eigentümer der hier in Rede stehenden baulichen Anlagen) am Rande der mündlichen Verhandlung vor Ort dahingehend verständigt haben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.32.1419.12