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{'item': 'LVwG-2016/34/2557-6'}

Obsah (5)§ 11§ 28§ 25a§ 2Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/34/2557-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 11

Abs 1 GSLG 1970 (sonstige Partei: FF, vertreten durch GG, Rechtsanwälte in X, Adresse 2) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des AA, vertreten durch Mag. CC, Dr. DD, MMag. EE, Rechtsanwälte in Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.10.2016, Zl ****, betreffend Abweisung eines Antrags

Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1970 (sonstige Partei: FF, vertreten durch GG, Rechtsanwälte in römisch zehn, Adresse 2) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1.

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: Der Antrag des AA, vertreten durch Mag. CC, Dr. DD, MMag. EE, Rechtsanwälte in Y, Adresse 1,

Schreiben vom 09.05.2016, konkretisiert mit E-Mail vom 10.06.2017 und in der Verhandlung der belangten Behörde am 11.10.2016 und letztlich klargestellt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.03.2017, auf Aufhebung des mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.09.2011, Zl ****, auf dem Hauptweg und zwar konkret auf den Gst-Nr ***/1 und ***/3 in EZ *** GB **** Z eingeräumten Bringungsrechts wird

§ 11Abs 1 GSLG 1970 abgewiesen.Der Antrag des AA, vertreten durch Mag.

CC, Dr. DD, MMag. EE, Rechtsanwälte in Y, Adresse 1,

Schreiben vom 09.05.2016, konkretisiert mit E-Mail vom 10.06.2017 und in der Verhandlung der belangten Behörde am 11.10.2016 und letztlich klargestellt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.03.2017, auf Aufhebung des mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.09.2011, Zl ****, auf dem Hauptweg und zwar konkret auf den Gst-Nr ***/1 und ***/3 in EZ *** GB **** Z eingeräumten Bringungsrechts wird

Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1970 abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB **** Z, zu deren Gutsbestand unter anderen die Gst-Nr ***/1 und ***/3 gehören. Die sonstige Partei ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ ** GB **** Z. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören unter anderen die Gst-Nr *** und ***. JJ ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ ** GB **** Z, zu deren Gutsbestand unter anderen die Gst-Nr ***/1 und ***/6 gehören. In Spruchpunkt II. des Bescheides vom 13.09.2011, Zl ****, räumte die Agrarbehörde zugunsten der in EZ ** (Eigentümer: KK), EZ *** (Eigentümer: Beschwerdeführer), EZ ** (Eigentümer: sonstige Partei) und EZ ** (Eigentümer: JJ) vorgetragenen Grundstücke Bringungsrechte ein. Es wurde zwischen einem Hauptweg [Spruchpunkt II./A)] und einem Stichweg [Spruchpunkt II/B)] unterschieden. In Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde die „Bringungsgemeinschaft BB, KG Z“ unter Verleihung einer Satzung gebildet.In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 13.09.2011, Zl ****, räumte die Agrarbehörde zugunsten der in EZ ** (Eigentümer: KK), EZ *** (Eigentümer: Beschwerdeführer), EZ ** (Eigentümer: sonstige Partei) und EZ ** (Eigentümer: JJ) vorgetragenen Grundstücke Bringungsrechte ein. Es wurde zwischen einem Hauptweg [Spruchpunkt römisch zwei./A)] und einem Stichweg [Spruchpunkt II/B)] unterschieden. In Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde die „Bringungsgemeinschaft BB, KG Z“ unter Verleihung einer Satzung gebildet. Mit Schreiben vom 09.05.2016, konkretisiert mit E-Mail vom 10.06.2017 und in der Verhandlung der belangten Behörde am 11.10.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bringungsrechts auf dem Hauptweg und zwar konkret auf den Gst-Nr ***/1 und ***/3, weil der Bedarf für das Bringungsrecht aufgrund der neu errichteten Zufahrt zum Whof dauernd weggefallen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurden zusätzlich die Gst-Nr ***/2, ***/2, ***/3 und ***/5 angeführt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fand am 29.03.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, der sonstigen Partei, des JJ und des Vertreters der belangten Behörde statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 6). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte klar, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag auf die Aufhebung des Bringungsrechts auf dem Hauptweg auf den Gst-Nr ***/1 und ***/3 beziehe, weil der Bedarf für das Bringungsrecht dauernd weggefallen sei. Dauernd wegfallen sei der Bedarf infolge der neu errichteten Zufahrt „Whof“.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fand am 29.03.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, der sonstigen Partei, des JJ und des Vertreters der belangten Behörde statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 6). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte klar, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag auf die Aufhebung des Bringungsrechts auf dem Hauptweg auf den Gst-Nr ***/1 und ***/3 beziehe, weil der Bedarf für das Bringungsrecht dauernd weggefallen sei. Dauernd wegfallen sei der Bedarf infolge der neu errichteten Zufahrt „Whof“. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2011, Zl ****, den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2016, die Unterlagen zur Hoferschließung „W“ (vgl OZ 46 verwaltungsbehördlicher Akt), die Klarstellung zum Antrag des Beschwerdeführers vom 10.06.2016, die Stellungnahme der LL AG vom 01.08.2016, die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 11.10.2016 samt den in dieser Verhandlung aufgelegten Plänen, das Grundbuch und Einvernahme des Beschwerdeführers, der sonstigen Partei, des JJ und des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung (vgl OZ 6). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2011, Zl ****, den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2016, die Unterlagen zur Hoferschließung „W“ vergleiche OZ 46 verwaltungsbehördlicher Akt), die Klarstellung zum Antrag des Beschwerdeführers vom 10.06.2016, die Stellungnahme der LL AG vom 01.08.2016, die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 11.10.2016 samt den in dieser Verhandlung aufgelegten Plänen, das Grundbuch und Einvernahme des Beschwerdeführers, der sonstigen Partei, des JJ und des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung vergleiche OZ 6). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Verhältnisse, die für die Einräumung des Bringungsrechts maßgebend waren, haben sich gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechts nicht geändert. Die sonstige Partei und JJ, die beide Mitglieder der Bringungsgemeinschaft sind, gelangen zu den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken nach wie vor nur, wenn sie den Hauptweg, insbesondere die im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst-Nr ***/1 und ***/3, benützen. Daran ändert auch die neu errichtete Zufahrt „Whof“ nichts. Abgesehen von der neu errichteten Zufahrt „Whof“ hat sich im Hinblick auf die sonstige Partei seit Einräumung des Bringungsrechts nichts geändert. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen stützen sich zum einen auf die in der Verhandlung der belangten Behörde am 11.10.2016 aufgelegten Pläne, zum anderen auf die Einvernahme des Beschwerdeführers, der sonstigen Partei, des JJ und des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl OZ 6). Die getroffenen Feststellungen stützen sich zum einen auf die in der Verhandlung der belangten Behörde am 11.10.2016 aufgelegten Pläne, zum anderen auf die Einvernahme des Beschwerdeführers, der sonstigen Partei, des JJ und des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 6). III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Nach § 11 Abs 1 GSLG 1970 ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben, wenn sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert haben. Nach Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1970 ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben, wenn sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert haben. Von einem Wegfall des Bedarfes im Sinne des § 11 Abs 1 GSLG 1970 ist dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nun nicht mehr eingeräumt würde. Bei der Prüfung, ob der Bedarf weggefallen ist, ist daher insbesondere auf die Bestimmung des § 2 GSLG 1970, die die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes enthält, Bedacht zu nehmen (vgl E 28. Jänner 2010, 2008/07/0142) (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/07/0185). Von einem Wegfall des Bedarfes im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1970 ist dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nun nicht mehr eingeräumt würde. Bei der Prüfung, ob der Bedarf weggefallen ist, ist daher insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 2, GSLG 1970, die die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes enthält, Bedacht zu nehmen vergleiche E 28. Jänner 2010, 2008/07/0142) vergleiche VwGH 24.01.2013, 2011/07/0185).

§ 2

Abs 1 GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes einzuräumen, wenn

Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes einzuräumen, wenn

  1. a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
  2. b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt. Auf die Frage des Bestehens einer anderen Erschließungsmöglichkeit kommt es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs 1 GSLG 1970 nicht an. Ist der Bedarf für ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht als Folge der Änderung der ursprünglichen Verhältnisse dauernd weggefallen, hat der Belastete auch dann einen Rechtsanspruch darauf, dass dieses auf das GSLG 1970 gegründete Recht aufgehoben wird, wenn das berechtigte Grundstück dann nicht erschlossen ist (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/07/0185). Wenngleich nach den Umständen des Falles viele Gründe vorliegen können, die die Nichtingebrauchnahme einer Bewilligung plausibel erscheinen lassen, ist diese ein Indiz dafür, dass das Bringungsrecht für die tatsächliche Bewirtschaftung nicht benötigt wird (vgl Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III, S 84). Es ist vom objektiven Bedürfnis des zu erschließenden Grundstückes auszugehen und daher die Frage zu beantworten, ob ein neues Bringungsrecht (oder das rechtlich noch immer bestehende) wiederum eingeräumt würde oder nicht. So ist § 11 GSLG 1970 immer spiegelbildlich zur Begründung des Rechtes zu sehen, auch wenn er inhaltlich eine Beendigungsmöglichkeit vorsieht (vgl Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III, S 84). Auf die Frage des Bestehens einer anderen Erschließungsmöglichkeit kommt es bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1970 nicht an. Ist der Bedarf für ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht als Folge der Änderung der ursprünglichen Verhältnisse dauernd weggefallen, hat der Belastete auch dann einen Rechtsanspruch darauf, dass dieses auf das GSLG 1970 gegründete Recht aufgehoben wird, wenn das berechtigte Grundstück dann nicht erschlossen ist vergleiche VwGH 24.01.2013, 2011/07/0185). Wenngleich nach den Umständen des Falles viele Gründe vorliegen können, die die Nichtingebrauchnahme einer Bewilligung plausibel erscheinen lassen, ist diese ein Indiz dafür, dass das Bringungsrecht für die tatsächliche Bewirtschaftung nicht benötigt wird vergleiche Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, S 84). Es ist vom objektiven Bedürfnis des zu erschließenden Grundstückes auszugehen und daher die Frage zu beantworten, ob ein neues Bringungsrecht (oder das rechtlich noch immer bestehende) wiederum eingeräumt würde oder nicht. So ist Paragraph 11, GSLG 1970 immer spiegelbildlich zur Begründung des Rechtes zu sehen, auch wenn er inhaltlich eine Beendigungsmöglichkeit vorsieht vergleiche Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, S 84). Infolge der getroffenen Feststellungen haben sich die Verhältnisse nur insofern geändert, als die Zufahrt „W“ neu errichtet wurde. Um zu dieser Zufahrt zu gelangen, ist es aber weiterhin erforderlich, den Hauptweg, nämlich die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst-Nr ***/1 und ***/3, zu benützen. Sonst hat sich gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechts nichts geändert, sodass das über die angeführten Grundstücke führende Bringungsrecht auch heute eingeräumt würde. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 11 Abs 1 GSLG 1970 liegen damit nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist. Infolge der getroffenen Feststellungen haben sich die Verhältnisse nur insofern geändert, als die Zufahrt „W“ neu errichtet wurde. Um zu dieser Zufahrt zu gelangen, ist es aber weiterhin erforderlich, den Hauptweg, nämlich die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst-Nr ***/1 und ***/3, zu benützen. Sonst hat sich gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechts nichts geändert, sodass das über die angeführten Grundstücke führende Bringungsrecht auch heute eingeräumt würde. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1970 liegen damit nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war zu klären, ob sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nun nicht mehr eingeräumt würde. Dabei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.2557.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.