RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/1369-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 359b Abs. 1 Gew
O 1994 nicht vorliegen.Die belangte Behörde verkennt die maßgebliche Rechtslage insoweit Sie eine fallweise durchgeführte Lebendmusik nicht im Rahmen des Betriebsanlagen zur Beurteilung der Frage ob die Voraussetzung für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vorliegen beachtet und ausschließlich in die Zuständigkeit des Veranstaltungsbehörde verweist. Die Feststellung der belangten Behörde (arg.: eine fallweise durchgeführte Lebendmusik falle in die Zuständigkeit der Veranstaltungsbehörde und wurde nicht im Umfang des Gewerbebetriebs beurteilt bzw- genehmigt! indizieren jedenfalls dass eine Lebendmusik in der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei angeboten wird und liegen damit die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung BGBL 850 aus 1994, für die Anwendung
Paragraph 359, b Absatz eins, GewO 1994 nicht vorliegen. 3.1.2. Fehlende Feststellungen/"sekundäre Feststellungsmängel" Ungeachtet dessen, fehlen - aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht der belangte Behörde - Feststellungen zur Art, Häufigkeit, maximale Dauer, Schallleistungspegel der fallweise durchgeführten Lebendmusik, weshalb eine abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Änderung der Betriebsanlage nicht vorliegt. Hätte die belangte Behörde - rechtsrichtig – ein Änderungsgenehmigungsverfahren im Sinne des § 81 GewO durchgeführt, so hätte sie dabei festgestellt, dassHätte die belangte Behörde - rechtsrichtig – ein Änderungsgenehmigungsverfahren im Sinne des Paragraph 81, GewO durchgeführt, so hätte sie dabei festgestellt, dass - sich die beabsichtigte Änderung auch auf die bereits genehmigte Anlage auswirken - Lebendmusik in Art, Häufigkeit, maximale Dauer, Schallleistungspegel fallweise durchgeführt wird - nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen beeinträchtig und Belastungen der Umwelt auftreten werden- nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen beeinträchtig und Belastungen der Umwelt auftreten werden und damit die die Voraussetzungen des § 1 Z 3 der Verordnung BGBL 850/1994 für die Anwendung
§ 359b Abs. 1 Gew
O 1994 nicht vorliegen.und damit die die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung BGBL 850 aus 1994, für die Anwendung
Paragraph 359, b Absatz eins, GewO 1994 nicht vorliegen. Diese unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen w erden durch den Beschwerdeführer daher ausdrücklich als sekundärer Feststellungsmangel gerügt/vorgebracht (vgl VwGH 201/09/0152) und darüber hinaus als Verfahrensmangel geltend gemacht.Diese unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen w erden durch den Beschwerdeführer daher ausdrücklich als sekundärer Feststellungsmangel gerügt/vorgebracht vergleiche VwGH 201/09/0152) und darüber hinaus als Verfahrensmangel geltend gemacht. 3.1.
- Verletzung des Antragsprinzips Nach der stRsp ist eine Änderung der Betriebsanlage nur auf Antrag zu erteilen und wird die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrunde liegenden Antrag abgestellt (vgl VwGH-2002/04/0127).Nach der stRsp ist eine Änderung der Betriebsanlage nur auf Antrag zu erteilen und wird die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrunde liegenden Antrag abgestellt vergleiche VwGH-2002/04/0127). Die belangte Behörde verkennt dabei, dass der Projektsbeschreibung der mitbeteiligte Partei in der Kundmachung vom 12/04/2017 keine eindeutigen Angaben hinsichtlich der Betriebsgröße (insbesondere zu den bestehenden Verabreichungsplätzen) zu entnehmen ist. Es fehlt daher an einem den Voraussetzungen des § 353 GewO 1994 entsprechenden Ansuchens um die Voraussetzungen für die Einleitung eines vereinfachten Verfahrens im Sinne des § 359 b GewO 1994 abschließend beurteilen zu können, ist die Behörde in einem antragsgebundenen Verfahren doch an den Inhalt des Antrags gebunden und es steht ihr nicht frei, abweichend vom Antragsinhalt - je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - die Genehmigung zu erteilen bzw. zu versagen (vgl VwGH 97/04/0139).Es fehlt daher an einem den Voraussetzungen des Paragraph 353, GewO 1994 entsprechenden Ansuchens um die Voraussetzungen für die Einleitung eines vereinfachten Verfahrens im Sinne des Paragraph 359, b GewO 1994 abschließend beurteilen zu können, ist die Behörde in einem antragsgebundenen Verfahren doch an den Inhalt des Antrags gebunden und es steht ihr nicht frei, abweichend vom Antragsinhalt - je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - die Genehmigung zu erteilen bzw. zu versagen vergleiche VwGH 97/04/0139). Es ist daher völlig unerheblich, dass nach Ansicht der belangte Behörde „aufgrund des bisherigen Genehmigungsumfanges der gegenständlichen Betriebsanlage" (zu entnehmen insbesondere auch aus einer Sitzplatzauflistung, die in dem Projektsunterlagen enthalten ist und bei der mündlichen Verhandlung am 03.05.2017 an Ort und Stelle überprüft wurde), dass die verfahrensgegenständliche Anlage weder 200 Verabreichungsplätze biete (derzeit 181 Sitzplätze bzw. 170 Verabreichungsplätze) noch 100 Fremdenbetten bereit stelle (nach dem Umbau maximal 60) bzw aufgrund der Ausführungen unter Punkt „Terrassen" davon ausgegangen werden könne, dass die genehmigte Anzahl der Verabreichungsplätze eingehalten werde (vgl Bescheid S10)Es ist daher völlig unerheblich, dass nach Ansicht der belangte Behörde „aufgrund des bisherigen Genehmigungsumfanges der gegenständlichen Betriebsanlage" (zu entnehmen insbesondere auch aus einer Sitzplatzauflistung, die in dem Projektsunterlagen enthalten ist und bei der mündlichen Verhandlung am 03.05.2017 an Ort und Stelle überprüft wurde), dass die verfahrensgegenständliche Anlage weder 200 Verabreichungsplätze biete (derzeit 181 Sitzplätze bzw. 170 Verabreichungsplätze) noch 100 Fremdenbetten bereit stelle (nach dem Umbau maximal 60) bzw aufgrund der Ausführungen unter Punkt „Terrassen" davon ausgegangen werden könne, dass die genehmigte Anzahl der Verabreichungsplätze eingehalten werde vergleiche Bescheid S10) Die belangte Behörde hätte daher der mitbeteiligten Partei vielmehr die Behebung des Mangels (unter anderem die fehlende Angaben zu den Voraussetzungen für ein Verfahren gemäß § 359 b GewO 1994) innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen müssen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl VwGH 93/10/0165).Die belangte Behörde hätte daher der mitbeteiligten Partei vielmehr die Behebung des Mangels (unter anderem die fehlende Angaben zu den Voraussetzungen für ein Verfahren gemäß Paragraph 359, b GewO 1994) innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen müssen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 93/10/0165). Indem die belangte Behörde all dies verkannt hat, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.
- Verletzung von Verfahrensvorschriften 4.
- Begründungsmängel 4.1.
- Die belangte Behörde führt in der Bescheidbegründung lediglich aus, dass aufgrund der bisherigen Genehmigungsumfanges der gegenständlichen Betriebsanlage (zu entnehmen insbesondere auch aus einer Sitzplatzaufstellung, die in den Projektunterlagen enthalten ist und bei der mündlichen Verhandlung am 03.05.2017 an Ort und Stelle überprüft wurde) festgestellt wird, dass die verfahrensgegenständliche Anlage weder 200 Verabreichungsplätze bietet (derzeit 181 Sitzplätze bzw. 170 Verabreichungsplätze) noch 100 Fremdenbetten bereit gestellt werden (nach dem Umbau maximal 60) und nur Hintergrundmusik, welche leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste angeboten wird (eine fallweise durchgeführte Lebendmusik falle in die Zuständigkeit der Veranstaltungsbehörde und wurde nicht im Umfang des Gewerbebetriebs beurteilt bzw. – genehmigt), weshalb die Änderung der Betriebsanlage die Voraussetzung des § 1 Z 3 der VerordnungBGBL 850/1994 erfüllt und dem vereinfachten Verfahren nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen war. (vgl Bescheid S 24)übliche Gesprächston der Gäste angeboten wird (eine fallweise durchgeführte Lebendmusik falle in die Zuständigkeit der Veranstaltungsbehörde und wurde nicht im Umfang des Gewerbebetriebs beurteilt bzw. – genehmigt), weshalb die Änderung der Betriebsanlage die Voraussetzung des Paragraph eins, Ziffer 3, der VerordnungBGBL 850 aus 1994, erfüllt und dem vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen war. vergleiche Bescheid S 24) Die belangte Behörde hat - aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht – jedoch keine Feststellungen zur Art, Häufigkeit, maximale Dauer, Schallleistungspegel der fallweise durchgeführten Lebendmusik und ist eine abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Änderung der Betriebsanlage im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nicht möglich. 4.1.
- Des Weiteren wird in der Beschreibung der Änderung unter Punkt „
- Oberirdisches Geschoss (Erdgeschoss)" angeführt, dass die Bestandsterrasse mit 20 Verabreichungsplätzen am südöstlichen Gebäudeteil mit einer Überdachung versehen werde. Demgegenüber wird unter Punkt 3.1 „Genehmigungsstand" der Inhalt des Gewerberechtsbescheid vom 18.05.2015, GZ
- **** mit „Erweiterung des Gastgartens um max. 20 Sitzplätze" umschrieben. Nachdem die Terrasse bereits im Rahmen der Änderungsgenehmigung vom 31.01.2013, GZ
- **** bewilligt wurde, muss der Gastgarten – entgegen der Beschreibung unter Punkt „
- Oberirdisches Geschoss (Erdgeschoss)" – daher m ehr als 20 Verabreichungsplätze aufweisen muss. Mit diesem Widerspruch hat sich die belangte Behörde in keinster Weise auseinandergesetzt. Die mangelhafte/fehlende Begründung des Bescheides verwehrt dem Beschwerdeführer somit offenkundig jegliche Rechtsverfolgung, lässt die Bescheidbegründung doch nicht erkennen, aufgrund welchen Ermittlungsergebnisse und rechtlichen Überlegungen, die belangte Behörde zur Schlussfolgerung gelangt, dass sich die tatsächliche Nutzung mit den vorliegenden Genehmigungsbescheiden deckt, nachdem die mitbeteiligte Partei bereits in der Beschreibung der Änderungen lediglich 20 Verabreichungsplätze auf der Bestandsterrasse anführt. Der vorliegende Begründungsmangel stellt daher - als ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen des § 58 Abs. 2 iVm § 60 AVG - bereits für sich genommen ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde dar und ist der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.Die mangelhafte/fehlende Begründung des Bescheides verwehrt dem Beschwerdeführer somit offenkundig jegliche Rechtsverfolgung, lässt die Bescheidbegründung doch nicht erkennen, aufgrund welchen Ermittlungsergebnisse und rechtlichen Überlegungen, die belangte Behörde zur Schlussfolgerung gelangt, dass sich die tatsächliche Nutzung mit den vorliegenden Genehmigungsbescheiden deckt, nachdem die mitbeteiligte Partei bereits in der Beschreibung der Änderungen lediglich 20 Verabreichungsplätze auf der Bestandsterrasse anführt. Der vorliegende Begründungsmangel stellt daher - als ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG - bereits für sich genommen ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde dar und ist der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. 4.1.
- Die belangte Behörde verweist weiters betreffend der Interessen gem. § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 lediglich auf die Ausführungen des gewerbetechnischen 4.1.
- Die belangte Behörde verweist weiters betreffend der Interessen gem. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 lediglich auf die Ausführungen des gewerbetechnischen Amtsverständigen der sich de facto ausschließlich mit den Erweiterungen der Stellplätze auseinander gesetzt hat, obwohl auch die Erweiterung der Bettenanzahl von 38 auf 60 - offenkundig - mit einer beachtlichen Erhöhung des Emissionsverhaltens der Betriebsanlagen verbunden ist. Der Hinweis des gewerbetechnischen Amtssachverständigen unter Punkt 5.4 „Lärm", das „Thema Lärm ist insbesondere in Bezug auf mögliche Emissionsquellen so weitläufig und komplex sei, dass diese im Zuge dieses Verfahrens nichtabschließend beurteilt werden kann" (vgl Bescheid Seite 6), vermag die Behörde von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls nicht zu entbinden. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn hat die belangte Behörde zudem von der Einholung eines medizinischen Gutachtens - ohne nähere Begründung - überhaupt abgesehen.Amtsverständigen der sich de facto ausschließlich mit den Erweiterungen der Stellplätze auseinander gesetzt hat, obwohl auch die Erweiterung der Bettenanzahl von 38 auf 60 - offenkundig - mit einer beachtlichen Erhöhung des Emissionsverhaltens der Betriebsanlagen verbunden ist. Der Hinweis des gewerbetechnischen Amtssachverständigen unter Punkt 5.4 „Lärm", das „Thema Lärm ist insbesondere in Bezug auf mögliche Emissionsquellen so weitläufig und komplex sei, dass diese im Zuge dieses Verfahrens nichtabschließend beurteilt werden kann" vergleiche Bescheid Seite 6), vermag die Behörde von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls nicht zu entbinden. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn hat die belangte Behörde zudem von der Einholung eines medizinischen Gutachtens - ohne nähere Begründung - überhaupt abgesehen. Der Erlassung eines Bescheides hat gern § 56 AVG nämlich grundsätzlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 AVG voranzugehen, um nach § 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, (vgl VwGH 2012/09/0015) Der Bescheid darf daher nur erlassen werden, wenn die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat und nach der Lage des Einzelfalls, das gebotene zweckdienlich erscheinende Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar § 56 AVG Rz 89).Der Erlassung eines Bescheides hat gern Paragraph 56, AVG nämlich grundsätzlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nach den Vorschriften der Paragraphen 37 und 39 AVG voranzugehen, um nach Paragraph 37, AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, vergleiche VwGH 2012/09/0015) Der Bescheid darf daher nur erlassen werden, wenn die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat und nach der Lage des Einzelfalls, das gebotene zweckdienlich erscheinende Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar Paragraph 56, AVG Rz 89). Hätte die belangte Behörde ordnungsgemäß das Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sie dabei festgestellt, dass zum Einen durch die fallweise Lebendmusik die Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht vorliegen und zum anderen durch die beabsichtigte Änderung der Betriebsanlage insbesondere die Erhöhung der Bettenanzahl, als auch der Stellplätze mit einer unzumutbaren Belästigung/Gesundheitsbeeinträchtigung für den Beschwerdeführer zu rechnen ist. 4.1.
- Nach der stRsp des VwGH erfordert die Begründung eines Bescheides iSd §§ 58 und 60 AVG in einem ersten Schritt die eindeutige, eine - die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und nachprüfende - Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche, konkrete Feststellung des, der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt, die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalte festzustellen, und m einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt haben. In der Begründung des Bescheides sind gemäß § 60 AVG weiters die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei4.1.
- Nach der stRsp des VwGH erfordert die Begründung eines Bescheides iSd Paragraphen 58 und 60 AVG in einem ersten Schritt die eindeutige, eine - die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und nachprüfende - Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche, konkrete Feststellung des, der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt, die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalte festzustellen, und m einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt haben. In der Begründung des Bescheides sind gemäß Paragraph 60, AVG weiters die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründungspflicht wird durch bloße pauschale oder abstrakte bzw. inhaltsleere leerformelartige Feststellungen oder Behauptungen jedenfalls nicht genüge getan (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar §§ 60 Rz 5 ff).der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründungspflicht wird durch bloße pauschale oder abstrakte bzw. inhaltsleere leerformelartige Feststellungen oder Behauptungen jedenfalls nicht genüge getan vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar Paragraphen 60, Rz 5 ff). Die belangte Behörde begnügt sich hinsichtlich der Beurteilung zur Beeinträchtigung / Gefährdung der Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 mit der - unkritischen - Wiedergabe der Stellungnahme des beigezogenen gewerberechtlichen Amtssachverständigen, der - entgegen den gesetzlichen Vorgaben - für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen Gefährdungen iSd § 77 Abs. 2 GewO 1994 - nicht von dem - den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen - entsprechenden Emissionsstand ausgeht (vgl Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerberechtliche Betriebsanlage2, Rz 211 ff). Der beigezogene Sachverständige führt insbesondere zu den Lärmemissionen durch die Erweiterung der Stellplätze nämlich lediglich eine Vergleichsberechnung durch, ohne den tatsächlichen Emissionsstand vor der Erweiterung durch entsprechende Messungen festzustellen, (vgl Bescheid s 7ff)Die belangte Behörde begnügt sich hinsichtlich der Beurteilung zur Beeinträchtigung / Gefährdung der Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 mit der - unkritischen - Wiedergabe der Stellungnahme des beigezogenen gewerberechtlichen Amtssachverständigen, der - entgegen den gesetzlichen Vorgaben - für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen Gefährdungen iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 - nicht von dem - den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen - entsprechenden Emissionsstand ausgeht vergleiche Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerberechtliche Betriebsanlage2, Rz 211 ff). Der beigezogene Sachverständige führt insbesondere zu den Lärmemissionen durch die Erweiterung der Stellplätze nämlich lediglich eine Vergleichsberechnung durch, ohne den tatsächlichen Emissionsstand vor der Erweiterung durch entsprechende Messungen festzustellen, vergleiche Bescheid s 7ff) Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde dennoch die Beeinträchtigung / Gefährdung der Interessen gemäß § 74 Abs. 2 - unter Verweis auf die Feststellungen bzw. Stellungnahme der gewerbetechnischen Amtssachverständigen - verneint, ohne die notwendigen FeststellungenUngeachtet dessen hat die belangte Behörde dennoch die Beeinträchtigung / Gefährdung der Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, - unter Verweis auf die Feststellungen bzw. Stellungnahme der gewerbetechnischen Amtssachverständigen - verneint, ohne die notwendigen Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu treffen. Hätte die belangte Behörde diese Feststellungen getroffen, so hätte sie feststellen müssen, dass die beabsichtigte Änderung der Betriebsanlage eine Beeinträchtigung/Gesundheitsgefährdung im Sinne des §§ 74 Abs. 2 ff GewO 1994 zu einer unzumutbare Erhöhung des Istmaßes führt.Hätte die belangte Behörde diese Feststellungen getroffen, so hätte sie feststellen müssen, dass die beabsichtigte Änderung der Betriebsanlage eine Beeinträchtigung/Gesundheitsgefährdung im Sinne des Paragraphen 74, Absatz 2, ff GewO 1994 zu einer unzumutbare Erhöhung des Istmaßes führt. 4.
- Mangelhafte/Fehlende Gutachten 4.2.
- Der beigezogene gewerbetechnische Sachverständige führt in seiner Stellungnahme weiters aus, „es wird davon ausgegangen, dass die Parkplätze wie bisher direkt von der Straße aus zugänglich sind", da aufgrund der Grundstücksfläche nicht damit zu rechnen sei, dass weitläufige Parkflächen angelegt werden, wodurch es zu längeren Fahrbewegungen kommen würde, (vgl Bescheid S 8).Stellungnahme weiters aus, „es wird davon ausgegangen, dass die Parkplätze wie bisher direkt von der Straße aus zugänglich sind", da aufgrund der Grundstücksfläche nicht damit zu rechnen sei, dass weitläufige Parkflächen angelegt werden, wodurch es zu längeren Fahrbewegungen kommen würde, vergleiche Bescheid S 8). Dem vorliegenden Gutachten ist jedoch nicht zu entnehmen, woraus der beigezogene Sachverständige diese Schlussfolgerung ableitet. Vielmehr handelt es es sich dabei lediglich um eine Annahme, dem keinerlei Befund zugrunde liegt, aus dem sich die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableiten würde. Das Gutachten erweist sich daher als Beweismittel völlig unbrauchbar, fehlt es doch bereits an der notwendigen Erhebung der Tatsachen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar §§ 52 Rz 56 ff).Gutachten erweist sich daher als Beweismittel völlig unbrauchbar, fehlt es doch bereits an der notwendigen Erhebung der Tatsachen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar Paragraphen 52, Rz 56 ff).
- Anträge Der Beschwerdeführer stellt gemäß den obigen Ausführungen daher den ANTRAG das LVwG Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W als Gewerbebehörde I. Instanz vom 05.05.2017, GZ
- **** abändern, und den Antrag zurück- in eventu ab weisen in eventu- den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz vom 05.05.2017, GZ
- **** abändern, und den Antrag zurück- in eventu ab weisen in eventu - den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W als Gewerbebehörde I Instanz vom 05.05.2017, GZ
- ****, mit Beschluss aufheben, sowie die Sache zur neuerlichen Verhandlung/Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.- den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W als Gewerbebehörde römisch eins Instanz vom 05.05.2017, GZ
- ****, mit Beschluss aufheben, sowie die Sache zur neuerlichen Verhandlung/Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen. X, am 01.06.2017 Dr. BB“römisch zehn, am 01.06.2017 Dr. BB“ II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, beginnend mit der gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vom 23.9.1996 und den jeweiligen Projektunterlagen. Für den gegenständlichen Fall entscheidend ist folgender Sachverhalt: Ausgehend von den hier maßgeblichen Parametern in § 1 Z 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl 1994/850 idF BGBl II 1999/19, welche sindAusgehend von den hier maßgeblichen Parametern in Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl 1994/850 in der Fassung BGBl römisch zwei 1999/19, welche sind - „Bereitstellung von bis zu 200 Verabreichungsplätzen (VP)“ - „kein Musizieren bzw. keine Wiedergabe von Musik z.B. mit einem Tonbandgerät (darunter fällt nicht bloße Hintergrundmusik) - „Bereitstellung von nicht mehr als 100 Fremdenbetten (FB)“ ergibt sich durch Einsichtnahme in sämtliche Genehmigungsbescheide und den entsprechenden Projektunterlagen, dass aktuell von folgenden Zahlen auszugehen ist: ● Bescheid (jeweils der Bezirkshauptmannschaft W) vom 23.9.1996: 36 FB ● 5.11.2009: Erhöhung auf 59 FB, 144 VP (120 in den Gasträumlichkeiten, 24 auf der Freiterrasse) ● 8.11.2011 („Gastherme“, kein Einfluss auf diese Parameter) ● 17.9.2012 („Änderung der Zulieferung“, kein Einfluss auf diese Parameter) ● 31.1.2013: Erhöhung auf 64 FB, 130 VP (maximal, allenfalls Verschiebung bei Schlechtwetter) ● 21.3.2014 („Sauna“, kein Einfluss auf diese Parameter) ● 18.5.2015 („Terrasse-Gastgarten“) Erhöhung 150 VP ● 5.5.2017: Erhöhung auf 76 FB In der gegenständlichen Betriebsanlage werden daher konsensgemäß ● 150 Verabreichungsplätze und ● 76 Fremdenbetten bereitgestellt. Die bisherigen Genehmigungsbescheide samt Projektunterlagen ergeben allein die hier entscheidenden Zahlen (vgl. VwGH
- 2004, 2004/04/0132). Die vom Projektwerber vorgelegte „Sitzplatznachweis“ ist dafür ungeeignet, spiegelt er doch allein die (offenkundig) tatsächliche Situation wieder, die nicht zwingend mit der genehmigten übereinstimmen muss. Aber auch nach diesen höheren Zahlen wird die Grenze von 200 Verabreichungsplätzen nicht überschritten.Die bisherigen Genehmigungsbescheide samt Projektunterlagen ergeben allein die hier entscheidenden Zahlen vergleiche VwGH
- 2004, 2004/04/0132). Die vom Projektwerber vorgelegte „Sitzplatznachweis“ ist dafür ungeeignet, spiegelt er doch allein die (offenkundig) tatsächliche Situation wieder, die nicht zwingend mit der genehmigten übereinstimmen muss. Aber auch nach diesen höheren Zahlen wird die Grenze von 200 Verabreichungsplätzen nicht überschritten. Lebende Musik wird in einem gewerberechtlich relevanten Ausmaß nicht dargeboten. In den Einreichunterlagen zum Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 5.11.2009 war noch von „fallweiser“ Lebendmusik im Gastlokal von 07:00 Uhr bis 24:00 Uhr die Rede. Im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu Zl. -**** erfolgte jedoch diesbezüglich eine Klarstellung samt Projekteinschränkung dahingehend, als in der gegenständlichen Betriebsanlage keine Lebendmusik, mithin nur Hintergrundmusik, dargeboten wird (siehe im Einzelnen das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18.12.2012, Zl uvs-****-6 sowie die Erklärung des Betreibers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.7.2017, nach der ausschließlich Hintergrundmusik, limitiert mit Pegelbegrenzer auf 65 dpA, dargeboten wird). III.römisch drei. Rechtliche Grundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2016/120 (GewO 1994) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/120 (GewO 1994) lauten wie folgt: „
- Betriebsanlagen § 74.Paragraph 74,
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. (…) § 75.Paragraph 75, …
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. … § 77.Paragraph 77,
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. (…) § 81.Paragraph 81,
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
- bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2,,
- Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,,
- Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,,
- Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,Bescheiden gemäß Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen,
- Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Absatz eins, zu behandeln ist.
- Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
- Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,Sanierung gemäß Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
- Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,),
- Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden. (…)“ § 359b.Paragraph 359 b,
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass
(1)Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass
- jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
- jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
- das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,
- das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(2)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(2)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.
(3)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis auf die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlußleistung die im Abs. 1 Z 2 angegebene Meßgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt.
(3)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis auf die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlußleistung die im Absatz eins, Ziffer 2, angegebene Meßgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 124/2001)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2001,)
(5)Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen Beilagen (§ 353), daß die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß § 345 Abs. 5 zur Folge hatte, so ist das Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.
(5)Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen Beilagen (Paragraph 353,), daß die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß Paragraph 345, Absatz 5, zur Folge hatte, so ist das Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Absatz eins, durchzuführen.
(6)Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (§ 356e) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.
(6)Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (Paragraph 356 e,) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne des Absatz eins, durchzuführen.
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.
(8)Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
(8)Nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 4, 5, oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die hier anzuwenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl 1994/850 idF BGBl II 1999/19, lauten wie folgt:Die hier anzuwenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl 1994/850 in der Fassung BGBl römisch zwei 1999/19, lauten wie folgt: „§
- Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:„§
- Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß , Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen:
- Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zuBetriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
- Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
- Betriebsanlagen, die sowohl unter 2 1 als auch unter Z 2 fallen;Betriebsanlagen, die sowohl unter 2 1 als auch unter Ziffer 2, fallen; (…)“ IV.römisch vier. Rechtliche Würdigung: Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu. Diese eingeschränkte Parteistellung ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung
§ 359bGew
O 1994 erfüllt sind. Im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens kommt den Nachbarn jedoch keine Parteistellung zu (VwGH 29.6.2005, 2002/04/0127 mwH). Darüber hinaus kommen dem Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu; insb. kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs 2 normierten Voraussetzungen (vgl. zu alldem Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage4, 2016, Rz 271 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu. Diese eingeschränkte Parteistellung ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung
Paragraph 359 b, GewO 1994 erfüllt sind. Im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens kommt den Nachbarn jedoch keine Parteistellung zu (VwGH 29.6.2005, 2002/04/0127 mwH). Darüber hinaus kommen dem Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu; insb. kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in Paragraph 74, Absatz 2, normierten Voraussetzungen vergleiche zu alldem Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage4, 2016, Rz 271 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Sein Vorbringen, soweit es auf die Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gerichtet ist (so insb. die Punkte 414ff der Beschwerde), erweist sich daher als unzulässig. Mit den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten gegen die Zulässigkeit der Durchführung
§ 359bGew
O 1994 konnte der Beschwerdeführer hingegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Was die Frage der Darbietung bloßer Hintergrundmusik betrifft, hat sich unzweideutig ergeben, dass „projektgemäß“ lediglich Hintergrundmusik gespielt wird. Wie oben näher ausgeführt, hat der Betreiber die Art und Weise des Betriebes schon vor vielen Jahren dahingehend eingeschränkt, dass er auf – gewerberechtlich relevante – Live-Musik verzichtet. Das diesbezüglich weitwendige Vorbringen in den Punkten 3.1.1 und 3.1.2 der Beschwerde geht daher ins Leere. Sein Vorbringen, soweit es auf die Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gerichtet ist (so insb. die Punkte 414ff der Beschwerde), erweist sich daher als unzulässig. Mit den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten gegen die Zulässigkeit der Durchführung
Paragraph 359 b, GewO 1994 konnte der Beschwerdeführer hingegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Was die Frage der Darbietung bloßer Hintergrundmusik betrifft, hat sich unzweideutig ergeben, dass „projektgemäß“ lediglich Hintergrundmusik gespielt wird. Wie oben näher ausgeführt, hat der Betreiber die Art und Weise des Betriebes schon vor vielen Jahren dahingehend eingeschränkt, dass er auf – gewerberechtlich relevante – Live-Musik verzichtet. Das diesbezüglich weitwendige Vorbringen in den Punkten 3.1.1 und 3.1.2 der Beschwerde geht daher ins Leere. Mit seinem Vorbringen zur Verletzung des Antragsprinzips (Punkt 3.1.3. der Beschwerde) verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Die Frage des genehmigten Bestandes einer Betriebsanlage bestimmt sich nämlich nicht nach dem Antrag auf Betriebsanlagenänderung sondern allein aufgrund der bisher erteilten gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-genehmigungen. Diese Prüfung hat – wie oben ausgeführt – gezeigt, dass aufgrund der bestehenden Genehmigungen in Zusammenschau mit den nunmehr beantragten Änderungen die Anwendung
§ 359bGew
O 1994 in Einklang mit der Rechtsordnung steht. Das Vorbringen unter 4.1.
- der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar, geht es doch im gegenständlichen Bescheid „lediglich“ um die Überdachung einer Bestandsterrasse. Damit ist selbstredend keine Änderung von Verabreichungsplätzen verbunden. Die Erhöhung der Verabreichungsplätze erfolgte allein durch die – zusätzliche – Errichtung einer Terrasse - genehmigt mit Bescheid vom 18.5.2015 (wodurch sich die Gesamtanzahl an genehmigten Verabreichungsplätzen auf 150 erhöhte). Mit seinem Vorbringen zur Verletzung des Antragsprinzips (Punkt 3.1.
- der Beschwerde) verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Die Frage des genehmigten Bestandes einer Betriebsanlage bestimmt sich nämlich nicht nach dem Antrag auf Betriebsanlagenänderung sondern allein aufgrund der bisher erteilten gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-genehmigungen. Diese Prüfung hat – wie oben ausgeführt – gezeigt, dass aufgrund der bestehenden Genehmigungen in Zusammenschau mit den nunmehr beantragten Änderungen die Anwendung
Paragraph 359 b, GewO 1994 in Einklang mit der Rechtsordnung steht. Das Vorbringen unter 4.1.2. der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar, geht es doch im gegenständlichen Bescheid „lediglich“ um die Überdachung einer Bestandsterrasse. Damit ist selbstredend keine Änderung von Verabreichungsplätzen verbunden. Die Erhöhung der Verabreichungsplätze erfolgte allein durch die – zusätzliche – Errichtung einer Terrasse - genehmigt mit Bescheid vom 18.5.2015 (wodurch sich die Gesamtanzahl an genehmigten Verabreichungsplätzen auf 150 erhöhte). Der Beschwerdeführer konnte daher zusammenfassend keinerlei Gründe darlegen, die gegen die Anwendung
§ 359bGew
O 1994 sprechen. Die Behörde hat hingegen rechtsrichtig unter Bezugnahme auf die bisherigen Genehmigungsbescheide und die nunmehrigen Änderungen das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO 1994 – wie schon im Verfahren betreffend Erweiterung des Gastgartens um 20 Verabreichungsplätze (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.5.2015 – siehe auch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.10.2015, LVwG-****-3) angewendet und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer konnte daher zusammenfassend keinerlei Gründe darlegen, die gegen die Anwendung
Paragraph 359 b, GewO 1994 sprechen. Die Behörde hat hingegen rechtsrichtig unter Bezugnahme auf die bisherigen Genehmigungsbescheide und die nunmehrigen Änderungen das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 – wie schon im Verfahren betreffend Erweiterung des Gastgartens um 20 Verabreichungsplätze (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.5.2015 – siehe auch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.10.2015, LVwG-****-3) angewendet und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 359 b GewO 1994 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu betrachten. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 359, b GewO 1994 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu betrachten. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1369.2