RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/35/1609-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde des Herrn BB, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.5.2017, ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 29.5.2017, ****: Mit Antrag vom 24.2.2017 begehrte BB, vertreten durch die Rechtsanwälte DD, die Erteilung der nachträglichen agrarbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages vom 6.5.1985, abgeschlossen zwischen AA als Verkäufer einerseits und BB als Käufer andererseits, mit dem von Herrn AA das Teilwaldrecht „EE., Folio ***" an Herrn BB veräußert wurde. Wörtlich heißt es im genannten Schreiben vom 24.2.2017 wie folgt: „Höflich ergeht die Anfrage, ob aus Sicht der Agrarbehörde beiliegender Kaufvertrag vom 06.05.1985 agrarbehördlich genehmigt ist, andernfalls um nachträgliche Genehmigung ersucht wird.“ Nachdem dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 1.3.2017 mitgeteilt worden war, dass das im Kaufvertrag vom 6.5.1985 angesprochene Teilwaldrecht dem Verkäufer nicht zustand, nahm der Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 31.3.2017 Stellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag des BB vom 24.2.2017, dem Kaufvertrag vom 6.5.1985 betreffend den „Waldteil EE., Folio ***“, abgeschlossen zwischen AA als Verkäufer einerseits und BB als Käufer andererseits, die agrarbehördliche Genehmigung zu erteilen, gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 als unbegründet ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag des BB vom 24.2.2017, dem Kaufvertrag vom 6.5.1985 betreffend den „Waldteil EE., Folio ***“, abgeschlossen zwischen AA als Verkäufer einerseits und BB als Käufer andererseits, die agrarbehördliche Genehmigung zu erteilen, gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. April 1989, 85/07/0241, ausgesprochen, dass die Agrarbehörde über einen Antrag auf Absonderung eines Teilwaldrechtes von einer Stammsitzliegenschaft nur dann meritorisch absprechen kann, wenn ein wirksames Rechtsgeschäft über diese Übertragung vorliegt. Ob dies der Fall ist, hat die Agrarbehörde im Zweifel gemäß § 38 AVG als Vorfrage zu beurteilen, (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0056).„Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. April 1989, 85/07/0241, ausgesprochen, dass die Agrarbehörde über einen Antrag auf Absonderung eines Teilwaldrechtes von einer Stammsitzliegenschaft nur dann meritorisch absprechen kann, wenn ein wirksames Rechtsgeschäft über diese Übertragung vorliegt. Ob dies der Fall ist, hat die Agrarbehörde im Zweifel gemäß Paragraph 38, AVG als Vorfrage zu beurteilen, vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0056). Die Agrarbehörde hat daher zu beurteilen, ob der begehrten Übertragung der Teilwaldrechte ein wirksames Rechtsgeschäft über diese Übertragung zu Grunde liegt. Bereits mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.08.1983, Zl. ****, rechtskräftig seit 03.09.1983, wurde einerseits festgestellt, dass es sich bei dem im Eigentum der Gemeinde Z stehenden Grundstück Gp. *** KG Z, auf dem AA den Teilwald Folio *** beansprucht, nicht um eine Grundstück im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1978 handelt (Spruchpunkt 1) und dem Antragsteller (Herr AA) ein ausschließliches Holz- und Streunutzungsrecht (Teilwaldrecht) auf Gp. *** KG Z nicht zusteht (Spruchpunkt 2).Bereits mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.08.1983, Zl. ****, rechtskräftig seit 03.09.1983, wurde einerseits festgestellt, dass es sich bei dem im Eigentum der Gemeinde Z stehenden Grundstück Gp. *** KG Z, auf dem AA den Teilwald Folio *** beansprucht, nicht um eine Grundstück im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1978 handelt (Spruchpunkt 1) und dem Antragsteller (Herr AA) ein ausschließliches Holz- und Streunutzungsrecht (Teilwaldrecht) auf Gp. *** KG Z nicht zusteht (Spruchpunkt 2). Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die Gp. *** KG Z kein Waldgrundstück darstellt und daher eine Waldeigenschaft zu verneinen ist. Weiters wurde ausgeführt, dass nach der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1978 die Existenz eines Teilwaldes das Vorhandensein eines Waldgrundstückes voraussetzt. Auf einem Grundstück, das nicht die Kulturgattung oder Benützungsart Wald aufweist, kann ein Teilwaldrecht nicht bestehen.Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die Gp. *** KG Z kein Waldgrundstück darstellt und daher eine Waldeigenschaft zu verneinen ist. Weiters wurde ausgeführt, dass nach der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1978 die Existenz eines Teilwaldes das Vorhandensein eines Waldgrundstückes voraussetzt. Auf einem Grundstück, das nicht die Kulturgattung oder Benützungsart Wald aufweist, kann ein Teilwaldrecht nicht bestehen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass bereits mit dem oben zitierten Bescheid aus dem Jahre 1983 rechtskräftig festgestellt worden ist, dass AA das auf der Gp. *** KG Z beanspruchte Teilwaldrecht Folio *** nicht zusteht bzw. die gesamte Gp *** frei von Teilwaldrechten ist. Nach dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz ‚nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet‘ (‚Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selber hat‘) konnte eine Übertragung des (nicht bestehenden) Teilwaldrechtes Folio *** auf Herrn AA nicht stattfinden und konnte damit ein rechtswirksames Vertragsverhältnis nicht begründet werden. Der zwischen AA als Verkäufer einerseits und BB als Käufer andererseits abgeschlossene Vertrag vom 06.05.1985 ist nach Ansicht der Agrarbehörde als nichtig zu betrachten. Zumal bereits rechtskräftig und in weiterer Folge auch die Agrarbehörde bindend festgestellt wurde, dass ein auf der Gp. *** KG Z beanspruchtes Teilwaldrecht Folio *** nicht besteht, war auf das weitere Vorbringen des Antragstellers nicht mehr einzugehen.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn BB am 1.6.2017 zugestellt. 2. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr BB, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. CC, Beschwerde, welche fristgerecht per Post an die belangte Behörde übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Herr BB, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. CC, Beschwerde, welche fristgerecht per Post an die belangte Behörde übermittelt wurde. Begründet wird die vorliegende Beschwerde, mit der insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wird, dass dem Kaufvertrag vom 6.5.1985 die agrarbehördliche Genehmigung erteilt wird, im Wesentlichen wie folgt: „3. Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensmängeln: 3.1. Begründungsmängel:
- a)Die belangte Behörde hat es rechtswidrig unterlassen, die vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 31.03.2017 aufgeworfenen Fragen zu behandeln, wiewohl die Behandlung den Ausgang des Verfahrens erheblich beeinflusst. Die Frage, durch welchen Rechtsakt die Umwandlung im gegenständlichen Waldprotokoll vom Teilwaldrecht in ein ‚teils zum Häuserbau und Feld umgewandeltes‘ Recht ergeben hat, wurde nicht behandelt. Die Behörde ist diese Frage mit Stillschweigen übergangen. Hätte sich die belangte Behörde mit diesem Umstand auseinandergesetzt, wäre sie in ihrer richtigen rechtlichen Beurteilung zu dem Schluss gekommen, dass bereits der Rechtsvorgänger, wenn nicht ein Teilwaldrecht, dann ein landwirtschaftliches Nutzungsrecht an dieser Liegenschaft innehatte. Somit hat der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers diesem sehr wohl Rechte übereignen können, insbesondere das landwirtschaftliche Nutzungsrecht. Hätte sich die belangte Behörde somit mit diesem Umstand bzw mit den in der Stellungnahme vom 31.03.2017 aufgeworfenen Fragen befasst, hätte ja eben auch hervorgehen können, dass dem Beschwerdeführer ein anderes Nutzungsrecht zustehen könnte, wenn die Gründe warum und wieso kein Teilwaldrechtrecht mehr besteht ordnungsgemäß ermittelt worden wären. Beweis: Parteieneinvernahme
- b)Die belangte Behörde überging auch mit Stillschweigen die in der Stellungnahme vom 31.03.2017 aufgeworfene Frage, wonach Herr AA von einer Enteignung sprach, die - wenn sie vorläge - ja nicht entschädigungslos sein könnte. Hätte sich die belangte Behörde mit diesem Punkt auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Schluss rechtlichen Schluss gekommen, dass Herrn AA, sohin dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, die ihm zustehenden Teilwaldrechte laut Folio *** nicht entschädigungslos enteignet wurden, sondern ihm hierfür das landwirtschaftliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Wenn der Beschwerdeführer somit im Kaufvertrag vom 06.05.1985 Rechte veräußert hat, so können dies nur jene sein, die anstelle der damaligen Enteignung getreten sind. Wenn dem Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Teilwaldrecht nicht zusteht, dann zumindest jenes Recht, das an dessen Stelle getreten ist. Dieses Recht wurde und wird seit jeher auf Grundparzelle *** als landwirtschaftliches Nutzungsrecht ausgeübt. Bereits im Bescheid vom 17.08.1983 wurde auf Seite 2 festgestellt, dass es sich um ‚landwirtschaftliche genutzte Fläche handelt.‘ Unabhängig, dass das Verfahren mit einem Mangel behaftet ist, da die belangte Behörde Vorbringen des Beschwerdeführers mit Stillschweigen übergangen hat, hätte sie zu dem Entschluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer, wenn nicht ein Teilwaldrecht, sohin zumindest das landwirtschaftliche Nutzungsrecht auf der Grundparzelle ***, KG Z zusteht. Aufgrund der Belastung des Bescheides mit einem Verfahrensmangel, ist der bekämpfte Bescheid aufzuheben. 4. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.08.1983, Seite 2, führt die Behörde begründend an, dass die Fläche (Grundparzelle ***) eine landwirtschaftlich genutzte Grundfläche darstellt. Wenn bereits im Jahr 1983 die Fläche als landwirtschaftlich genutzte Grundfläche ausgewiesen ist, steht dem Beschwerdeführer jedenfalls dieses Recht nach wie vor zu. Zum Beweis dafür, dass die Grundparzelle *** landwirtschaftlich genutzt wurde, wird die Einvernahme der Zeugen Frau CC, pA Beschwerdeführer beantragt.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. Zwar hat eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.5.2017, ****, angefochten werden soll.Zwar hat eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.5.2017, ****, angefochten werden soll. 2. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33 und 38) lauten auszugsweise wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 33 und 38) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
- a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
- b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
- c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
- d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
- d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
(3)Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
(4)(…)
(6)Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(7)Ein Grundstück kann auf Antrag des bücherlichen Eigentümers von der Agrarbehörde neu als agrargemeinschaftliches Grundstück gewidmet werden. Teilwaldrechte können nicht neu begründet werden.“ „§ 38 Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten
(1)(…)
(3)Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4)Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu verweigern, wenn
(4)Die Bewilligung nach Absatz 3, ist zu verweigern, wenn
- a)von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c betroffen sind,
- a)von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, betroffen sind,
- b)durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;
- c)der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn 1. der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder 2. Gegenstand des Erwerbes ist ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht, das mit einer in der selben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist.
(4a)(…)“ Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist das gegenständliche Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, wurde bereits mit dem aktenkundigen Bescheid der Agrarbehörde vom 17.8.1983, ****, rechtskräftig seit 3.9.1983, festgestellt, dass es sich bei dem im Eigentum der Gemeinde Z stehenden Grundstück Gp. *** KG Z, auf dem AA den Teilwald Folio *** beansprucht, nicht um ein Grundstück im Sinne des – im Wesentlichen dem nunmehrigen § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 entsprechenden - § 33 Abs 2 lit d TFLG 1978 handelt (Spruchpunkt 1) und dem Antragsteller (Herr AA) ein ausschließliches Holz- und Streunutzungsrecht (Teilwaldrecht) auf Gp. *** KG Z nicht zusteht (Spruchpunkt 2).Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, wurde bereits mit dem aktenkundigen Bescheid der Agrarbehörde vom 17.8.1983, ****, rechtskräftig seit 3.9.1983, festgestellt, dass es sich bei dem im Eigentum der Gemeinde Z stehenden Grundstück Gp. *** KG Z, auf dem AA den Teilwald Folio *** beansprucht, nicht um ein Grundstück im Sinne des – im Wesentlichen dem nunmehrigen Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 entsprechenden - Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1978 handelt (Spruchpunkt 1) und dem Antragsteller (Herr AA) ein ausschließliches Holz- und Streunutzungsrecht (Teilwaldrecht) auf Gp. *** KG Z nicht zusteht (Spruchpunkt 2). Vor diesem Hintergrund ist aber auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde richtig, dass der gegenständliche Kaufvertrag vom 6.5.1985 nicht agrarbehördlich genehmigt werden konnte. Dieser spricht unter seinem Punkt I. ausdrücklich vom „Waldteil EE., Folio ***“ und unter Punkt III. ausdrücklich vom „Verkauf des Teilwaldnutzungsrechtes“, sodass für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel darüber besteht, dass mit diesem Kaufvertrag ein Teilwaldrecht übertragen werden sollte, welches rechtlich zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht existierte und dem Verkäufer nicht zustand, sodass insofern entsprechend dem von der belangten Behörde aufgezeigten Widerspruch zum Grundsatz „nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet“ von einer Nichtigkeit des gegenständlichen Kaufvertrages auszugehen ist.Vor diesem Hintergrund ist aber auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde richtig, dass der gegenständliche Kaufvertrag vom 6.5.1985 nicht agrarbehördlich genehmigt werden konnte. Dieser spricht unter seinem Punkt römisch eins. ausdrücklich vom „Waldteil EE., Folio ***“ und unter Punkt römisch drei. ausdrücklich vom „Verkauf des Teilwaldnutzungsrechtes“, sodass für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel darüber besteht, dass mit diesem Kaufvertrag ein Teilwaldrecht übertragen werden sollte, welches rechtlich zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht existierte und dem Verkäufer nicht zustand, sodass insofern entsprechend dem von der belangten Behörde aufgezeigten Widerspruch zum Grundsatz „nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet“ von einer Nichtigkeit des gegenständlichen Kaufvertrages auszugehen ist. Vom Beschwerdeführer selbst wird das Nichtbestehen eines Teilwaldrechtes auch gar nicht dezidiert bestritten und deutet auch der Kaufvertrag vom 6.5.1985, in dem unter Punkt II. von einer Enteignung durch die Agrarbehörde gesprochen wird, darauf hin, dass den Vertragsparteien bewusst war, dass das betreffende Teilwaldrecht dem Verkäufer gar nicht (mehr) zusteht. Vom Beschwerdeführer selbst wird das Nichtbestehen eines Teilwaldrechtes auch gar nicht dezidiert bestritten und deutet auch der Kaufvertrag vom 6.5.1985, in dem unter Punkt römisch zwei. von einer Enteignung durch die Agrarbehörde gesprochen wird, darauf hin, dass den Vertragsparteien bewusst war, dass das betreffende Teilwaldrecht dem Verkäufer gar nicht (mehr) zusteht. Wenn nun in der gegenständlichen Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass das kaufgegenständliche Teilwaldrecht nicht entschädigungslos enteignet, sondern in ein landwirtschaftliches Nutzungsrecht umgewandelt worden sei, so ist dieses Vorbringen für das gegenständliche Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Selbst wenn dieses Beschwerdevorbringen nämlich zutreffen würde und die behauptete Umwandlung tatsächlich erfolgt wäre, würde dies an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts ändern, da dieser entsprechend dem verfahrenseinleitenden Schreiben vom 24.2.2017, in welchem die agrarbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 6.5.1985 begehrt wird, nur über dieses Begehren abgesprochen hat. Der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag betrifft aber zweifelsfrei die Übertragung eines Teilwaldrechtes und kann aufgrund seines klaren Wortlautes nicht dahingehend umgedeutet werden, dass damit die Übertragung eines landwirtschaftlichen Nutzungsrechtes hätte bewirkt werden sollen. Auch wenn – wie der Beschwerdeführer behauptet – es seinem Rechtsvorgänger möglich gewesen sein sollte, Rechte, konkret nämlich ein landwirtschaftliches Nutzungsrecht, zu übertragen, so ist doch mit dem gegenständlichen Kaufvertrag jedenfalls zweifelsfrei keine solche Übertragung erfolgt. Die Frage, ob sich die Agrarbehörde mit dem Vorbringen, es sei eine Umwandlung des Teilwaldrechtes in ein landwirtschaftliches Nutzungsrecht erfolgt, hätte auseinandersetzen müssen, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht entscheidungswesentlich. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707 aus 1998,). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Diese Annahme wurde etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt. Im Sinn dieser Ausführungen ist Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens aber zweifellos nur die Frage, ob der Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Kaufvertrags vom 6.5.1985 zu Recht abgewiesen worden ist. Die Agrarbehörde hat sich nämlich dem verfahrenseinleitenden Antrag entsprechend nur damit beschäftigt, ob der vertragsgegenständliche Verkauf eines Teilwaldrechtes agrarbehördlich zu genehmigen war, nicht aber damit, ob allenfalls eine entschädigungslose Enteignung des damaligen Verkäufers stattgefunden hatte bzw ob ein diesem vormals allenfalls zustehendes Teilwaldrecht in ein landwirtschaftliches Nutzungsrecht umgewandelt worden ist. Da das angesprochene Beschwerdevorbringen somit Fragen betrifft, die nicht Sache des Beschwerdeverfahrens sind, durfte das Landesverwaltungsgericht nicht darauf eingehen. In diesem Zusammenhang kann etwa auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044, verwiesen werden, in dem unter anderem wie folgt ausgeführt wird: „Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer ‚Überschreitung der Sache‘ des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- September 2014, Zl. Ro 2014/11/0074, vom
- März 2015, Zl. Ro 2014/11/0019, sowie das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl.Ro 2015/18/0134).“„Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer ‚Überschreitung der Sache‘ des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- September 2014, Zl. Ro 2014/11/0074, vom
- März 2015, Zl. Ro 2014/11/0019, sowie das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl.Ro 2015/18/0134).“ Insgesamt war die vorliegende Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
- Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. In seiner Entscheidung vom
- September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR weiters unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).“Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG).“ Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.1609.1