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{'item': 'LVwG-2017/45/1679-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/1679-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, und des Herrn BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwältin CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2017, ****, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Leistungen nach dem TMSG Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, und des Herrn BB, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwältin CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2017, ****, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Leistungen nach dem TMSG zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 03.04.2017 betreffend Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gemäß § 13 Abs 3 AVG wegen nicht behobener Formgebrechen zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 03.04.2017 betreffend Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen nicht behobener Formgebrechen zurückgewiesen. Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass in der Zwischenzeit alle Unterlagen übermittelt worden seien und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit und der Betreuung von sechs minderjährigen Kindern nicht in der Lage gewesen sei, die Unterlagen in der geforderten Zeit zu beschaffen. Bereits anlässlich der mündlichen Antragsstellung wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass folgende Unterlagen vorzulegen sind: - Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017 - Nachweis der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice und Höhe des Arbeitslosengeld/Notstandshilfe - Nachweis des Abschlusses der Schweißer-Ausbildung (Abschlussdiplome) - Nachweis Mietzahlungen (Differenzbetrag Januar bis April 2017) - Nachweise der Kosten für die Sanierungsarbeiten des Kinderzimmers (Rechnungen etc) - gegebenenfalls Arbeitsvertrag der Firma DD KG „Hotel EE“ mit dem Beschwerdeführer. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.05.2017, ****, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist von zwei Wochen schriftlich aufgefordert die oben angeführten Unterlagen (ohne den Nachweis der Kosten für die Sanierungsarbeiten für das Kinderzimmer) vorzulegen. Im Schreiben erfolgte auch der Hinweis, dass sollten die notwendigen Unterlagen nicht einlangen, der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sei. Die Beschwerdeführer legten daraufhin einen Teil der Unterlagen mit Mail vom 24.05.2017 vor. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.05.2017, ****, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist von zwei Wochen schriftlich aufgefordert die oben angeführten Unterlagen (ohne den Nachweis der Kosten für die Sanierungsarbeiten für das Kinderzimmer) vorzulegen. Im Schreiben erfolgte auch der Hinweis, dass sollten die notwendigen Unterlagen nicht einlangen, der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sei. Die Beschwerdeführer legten daraufhin einen Teil der Unterlagen mit Mail vom 24.05.2017 vor. Mit Mail der belangten Behörde vom 24.05.2017 wurden die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Unterlagen vollständig vorzulegen sind und die noch ausstehenden konkreten Unterlagen angeführt. Es wurde wiederum eine Frist von zwei Wochen gesetzt und erneut auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG hingewiesen. Daraufhin wurde die Gehaltsabrechnung für den Monat März 2017 vorgelegt.Mit Mail der belangten Behörde vom 24.05.2017 wurden die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Unterlagen vollständig vorzulegen sind und die noch ausstehenden konkreten Unterlagen angeführt. Es wurde wiederum eine Frist von zwei Wochen gesetzt und erneut auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen. Daraufhin wurde die Gehaltsabrechnung für den Monat März 2017 vorgelegt. Am 02.06.2017 übergab der Beschwerdeführer einige der noch ausstehenden Unterlagen persönlich bei der belangten Behörde, die Unterlagen lagen aber auch dann nicht vollständig vor. Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid. Im Zuge der Beschwerde wurden die Unterlagen erstmals vollständig übermittelt. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und ist im Übrigen nicht strittig. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. II. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht folgt: Der Hilfesuchende hat gemäß § 33 TMSG an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.Der Hilfesuchende hat gemäß Paragraph 33, TMSG an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2013, 2012/10/0213, zum Anwendungsbereich von § 13 Abs 3 AVG im Zusammenhang mit sozialhilferechtlichen Verfahren Folgendes ausgeführt: „Bei den von dieser Bestimmung umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz. 27 zu § 13 und die dort angeführten Beispiele aus der hg. Judikatur). Von derartigen Mängeln im Sinn von § 13 Abs. 3 AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 2001, Zl. 2001/19/0089). Als derartige Erfolgsvoraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom
  5. April 2010, Zl. 2008/21/0302, die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers qualifiziert, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche Nachweise dafür zu erbringen sind. Weiters im Erkenntnis vom
  6. Februar 2011, Zl. 2008/11/0033, die Vorlage von Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kammerbeiträge, wenn im Gesetz nur geregelt ist, auf welcher Grundlage die Beiträge zu bemessen sind und dass der Betreffende an der Ermittlung mitzuwirken hat. Zur Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom § 13 Abs. 3 AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen halten die Materialien zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (Erläuterungen des selbstständigen Antrages des Verfassungsausschusses 1167 BlgNR. XX. GP, 27) Folgendes fest: "'Mängel', die das Anbringen nicht unzulässig machen, sondern nur seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, werden durch die Neuformulierung des Abs. 3 nicht erfasst. Die Behörde trifft daher auch keine Verpflichtung, die Partei anzuleiten, ihren Antrag so zu formulieren, dass ihm allenfalls stattgegeben werden kann. Ob eine bestimmte 'Mangelhaftigkeit' eines Anbringens dessen Zurückweisung oder Abweisung zur Folge hat (mit anderen Worten: Ob ein bestimmter 'Mangel' einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich ist oder nicht), ergibt sich nicht aus Abs. 3, sondern aus jenen Rechtsvorschriften, die an das Vorliegen dieses 'Mangels' bestimmte Rechtsfolgen knüpfen." Ob es sich beim Fehlen der Einkommensbestätigung des Beschwerdeführers um einen (einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglichen) Mangel des Antrags handelt oder um eine sonstige Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrages, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft, ist somit nach dem Oö. SHG 1998 zu beurteilen (vgl. dazu etwa die bereits zitierten hg. Erkenntnisse, Zl. 2008/11/0033 und Zl. 2008/21/0302).“Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2013, 2012/10/0213, zum Anwendungsbereich von Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Zusammenhang mit sozialhilferechtlichen Verfahren Folgendes ausgeführt: „Bei den von dieser Bestimmung umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz. 27 zu Paragraph 13 und die dort angeführten Beispiele aus der hg. Judikatur). Von derartigen Mängeln im Sinn von Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. Oktober 2001, Zl. 2001/19/0089). Als derartige Erfolgsvoraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom
  8. April 2010, Zl. 2008/21/0302, die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers qualifiziert, wenn im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt ist, welche Nachweise dafür zu erbringen sind. Weiters im Erkenntnis vom
  9. Februar 2011, Zl. 2008/11/0033, die Vorlage von Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kammerbeiträge, wenn im Gesetz nur geregelt ist, auf welcher Grundlage die Beiträge zu bemessen sind und dass der Betreffende an der Ermittlung mitzuwirken hat. Zur Abgrenzung von Mängeln im Sinne vom Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu derartigen Erfolgsvoraussetzungen halten die Materialien zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, (Erläuterungen des selbstständigen Antrages des Verfassungsausschusses 1167 BlgNR. römisch zwanzig. GP, 27) Folgendes fest: "'Mängel', die das Anbringen nicht unzulässig machen, sondern nur seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, werden durch die Neuformulierung des Absatz 3, nicht erfasst. Die Behörde trifft daher auch keine Verpflichtung, die Partei anzuleiten, ihren Antrag so zu formulieren, dass ihm allenfalls stattgegeben werden kann. Ob eine bestimmte 'Mangelhaftigkeit' eines Anbringens dessen Zurückweisung oder Abweisung zur Folge hat (mit anderen Worten: Ob ein bestimmter 'Mangel' einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich ist oder nicht), ergibt sich nicht aus Absatz 3,, sondern aus jenen Rechtsvorschriften, die an das Vorliegen dieses 'Mangels' bestimmte Rechtsfolgen knüpfen." Ob es sich beim Fehlen der Einkommensbestätigung des Beschwerdeführers um einen (einer Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglichen) Mangel des Antrags handelt oder um eine sonstige Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrages, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft, ist somit nach dem Oö. SHG 1998 zu beurteilen vergleiche , dazu etwa die bereits zitierten hg. Erkenntnisse, Zl. 2008/11/0033 und Zl. 2008/21/0302).“ Vergleichbar zu dem Fall, welcher der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen ist, normiert § 33 TMSG nicht mit der für die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs 3 AVG erforderlichen Deutlichkeit, welche Antragsunterlagen konkret vorzulegen sind (vgl dazu auch LVwG Tirol 2016/31/0638-1 und LVwG Tirol 2016/15/1032-1). Vergleichbar zu dem Fall, welcher der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen ist, normiert Paragraph 33, TMSG nicht mit der für die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erforderlichen Deutlichkeit, welche Antragsunterlagen konkret vorzulegen sind vergleiche dazu auch LVwG Tirol 2016/31/0638-1 und LVwG Tirol 2016/15/1032-1). Unter Hinweis auf die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird daher zusammenfassend festgehalten, dass Unterlagen, die zum Nachweis der Notlage als Erfolgsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem TMSG erforderlich sind, nur dann über einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG vom Antragsteller unter Androhung der Zurückweisung des Antrages verlangt werden können, wenn das Gesetz die Vorlage dieser Urkunden in eindeutiger Weise vorsieht. Unter Hinweis auf die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird daher zusammenfassend festgehalten, dass Unterlagen, die zum Nachweis der Notlage als Erfolgsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem TMSG erforderlich sind, nur dann über einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom Antragsteller unter Androhung der Zurückweisung des Antrages verlangt werden können, wenn das Gesetz die Vorlage dieser Urkunden in eindeutiger Weise vorsieht. Werden allerdings andere Unterlagen, die für den Nachweis des Bestehens einer Notlage tatsächlich erforderlich sind, trotz entsprechender Aufforderung durch die Behörde nicht vorgelegt, so hat die Behörde diese Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Entsprechend ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs 3 AVG hat die Behörde daher in einem derartigen Fall dem Antragsteller – vor Bescheiderlassung – das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und dabei allenfalls darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer Notlage nicht festgestellt werden kann, weil dazu bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Wenn dann die zur Durchführung des Verfahrens tatsächlich erforderlichen Dokumente noch vor Bescheiderlassung vorgelegt werden, so sind diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Wenn die entsprechenden Dokumente allerdings nicht vorgelegt werden und daher insgesamt nicht festgestellt werden kann, ob eine Notlage besteht, so ist der Antrag inhaltlich abzuweisen. Werden allerdings andere Unterlagen, die für den Nachweis des Bestehens einer Notlage tatsächlich erforderlich sind, trotz entsprechender Aufforderung durch die Behörde nicht vorgelegt, so hat die Behörde diese Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Entsprechend ihrer Verpflichtung nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG hat die Behörde daher in einem derartigen Fall dem Antragsteller – vor Bescheiderlassung – das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und dabei allenfalls darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer Notlage nicht festgestellt werden kann, weil dazu bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Wenn dann die zur Durchführung des Verfahrens tatsächlich erforderlichen Dokumente noch vor Bescheiderlassung vorgelegt werden, so sind diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Wenn die entsprechenden Dokumente allerdings nicht vorgelegt werden und daher insgesamt nicht festgestellt werden kann, ob eine Notlage besteht, so ist der Antrag inhaltlich abzuweisen. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Zumal die Zurückweisung aus den angeführten Gründen nicht zu Recht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine Sachentscheidungsbefugnis ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall über die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages nicht zugekommen. Die Fällung einer inhaltlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Unterlagen wird Sache der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren sein (vgl VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213).Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Zumal die Zurückweisung aus den angeführten Gründen nicht zu Recht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine Sachentscheidungsbefugnis ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall über die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages nicht zugekommen. Die Fällung einer inhaltlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Unterlagen wird Sache der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren sein vergleiche VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213). III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.1679.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.