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{'item': 'LVwG-2017/15/1466-1'}

Obsah (5)§ 138§ 121§ 24§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/15/1466-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.10.2014, Zahl **** die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb dreier Landschafts- bzw Löschteiche im Bereich des Whofes in Z erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer „

§ 138WRG 1959 idg

F“ aufgetragen, die Teiche 2 und 3 umgehend, spätestens jedoch bis zum 15.05.2017 außer Betrieb zu nehmen und gänzlich zu entleeren. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer „

Paragraph 138, WRG 1959 idgF“ aufgetragen, die Teiche 2 und 3 umgehend, spätestens jedoch bis zum 15.05.2017 außer Betrieb zu nehmen und gänzlich zu entleeren. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht darlegt, auf welchen konkreten Anwendungsfall des § 138 WRG 1959 sich stützt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnt sie dazu § 138 Abs 1 lit a WRG

  1. Inhaltlich wird der Auftrag damit begründet, dass die Teichanlagen nicht dicht ausgeführt worden seien und dies im Widerspruch zum eingereichten Projekt bzw der darauf aufbauenden wasserrechtlichen Genehmigung stünde.Festgehalten wird, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht darlegt, auf welchen konkreten Anwendungsfall des Paragraph 138, WRG 1959 sich stützt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnt sie dazu Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG
  2. Inhaltlich wird der Auftrag damit begründet, dass die Teichanlagen nicht dicht ausgeführt worden seien und dies im Widerspruch zum eingereichten Projekt bzw der darauf aufbauenden wasserrechtlichen Genehmigung stünde. Im dagegen erhobenen Rechtsmittel wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass sich der bekämpfte Bescheid auf § 138 WRG 1959 ohne nähere Angabe des diesem zu Grunde liegenden Absatzes der Bestimmung stütze. Es erscheine daher erforderlich, alle in dieser Bestimmung enthaltenen, denkmöglich anwendbaren Tatbestände zu prüfen. Eine nähere Überprüfung ergebe, dass keiner der angeführten Anlassfälle im vorliegenden Fall zur Anwendung gelange. Außerdem wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht.Im dagegen erhobenen Rechtsmittel wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass sich der bekämpfte Bescheid auf Paragraph 138, WRG 1959 ohne nähere Angabe des diesem zu Grunde liegenden Absatzes der Bestimmung stütze. Es erscheine daher erforderlich, alle in dieser Bestimmung enthaltenen, denkmöglich anwendbaren Tatbestände zu prüfen. Eine nähere Überprüfung ergebe, dass keiner der angeführten Anlassfälle im vorliegenden Fall zur Anwendung gelange. Außerdem wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.10.2014, Zahl **** unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von 3 Teichanlagen beim Whof erteilt. In weiterer Folge sind bei der belangten Behörde Mitteilungen von Anrainern eingelangt, aufgrund deren die Behörde davon ausgegangen ist, dass die Teichanlage nicht dicht errichtet wurde. Dazu wurden mehrere Stellungnahmen des örtlich zuständigen Wasserbauamtes eingeholt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2016 wurde das Baubezirksamt X, Fachbereich Wasserwirtschaft um Überprüfung der Ausführung der Anlage „

§ 121Abs 2 WRG 1959“ ersucht.

Nach dem Akteninhalt wurde dieses Überprüfungsverfahren bisher nicht abgeschlossen; insbesondere wurde auch kein Kollaudierungsbescheid nach § 121 WRG 1959 erlassen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2016 wurde das Baubezirksamt römisch zehn, Fachbereich Wasserwirtschaft um Überprüfung der Ausführung der Anlage „

Paragraph 121, Absatz 2, WRG 1959“ ersucht. Nach dem Akteninhalt wurde dieses Überprüfungsverfahren bisher nicht abgeschlossen; insbesondere wurde auch kein Kollaudierungsbescheid nach Paragraph 121, WRG 1959 erlassen. Festgehalten wird, dass sich die Maßnahme, die im nunmehr angefochtenen Bescheid angeordnet wird, ausdrücklich auf die mit Bescheid der belangten Behörde aus dem Jahr 2014 bewilligte Wasseranlage bezieht. Beweiswürdigung: Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem vorgelegten Ausdruck aus dem von der belangten Behörde elektronisch geführten Akt. Dass sich der erteilte Auftrag ausdrücklich auf die bewilligte Wasseranlage bezieht, ist unstrittig, begründet doch die belangte Behörde selbst deren Bescheid damit, dass die Anlage nicht entsprechend dem Projekt und der daraufhin erteilten Genehmigung errichtet worden sei. Dass das diesbezügliche Kollaudierungsverfahren eingeleitet, bisher allerdings nicht abgeschlossen wurde ergibt sich ebenfalls unmittelbar aus den vorgelegten Unterlagen. Dem Rechtsmittel kommt alleine schon aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu: Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist

§ 138

Abs 1 WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenUnabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung

Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

  1. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
  2. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist

§ 121

WRG 1959 unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1 WRG 1959).“Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist

Paragraph 121, WRG 1959 unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959).“ Unter Bezugnahme auf den vorliegenden Fall wird festgehalten, dass Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages eine zunächst wasserrechtlich genehmigten Wasseranlage gewesen ist. Als „Wasseranlagen“ gelten dabei alle Arten von wasserrechtlich bewilligten Anlagen (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K1 zu § 121). Unter Bezugnahme auf den vorliegenden Fall wird festgehalten, dass Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages eine zunächst wasserrechtlich genehmigten Wasseranlage gewesen ist. Als „Wasseranlagen“ gelten dabei alle Arten von wasserrechtlich bewilligten Anlagen vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K1 zu Paragraph 121,). Nach dem vorgelegten Ausdruck des elektronisch geführten Aktes der belangten Behörde wurde dazu bisher das Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 zwar eingeleitet, allerdings nicht abgeschlossen. Die Maßnahme, auf die sich der wasserpolizeiliche Auftrag bezieht, steht jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2014, ****, wasserrechtlich bewilligten Maßnahme. Der Vorwurf der belangten Behörde richtet sich darauf, dass die mit dem genannten Bescheid genehmigte Wasseranlage nicht entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung ausgeführt wurde. Nach dem vorgelegten Ausdruck des elektronisch geführten Aktes der belangten Behörde wurde dazu bisher das Kollaudierungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 zwar eingeleitet, allerdings nicht abgeschlossen. Die Maßnahme, auf die sich der wasserpolizeiliche Auftrag bezieht, steht jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2014, ****, wasserrechtlich bewilligten Maßnahme. Der Vorwurf der belangten Behörde richtet sich darauf, dass die mit dem genannten Bescheid genehmigte Wasseranlage nicht entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung ausgeführt wurde. In einem derartigen Fall ist allerdings nicht § 138 WRG 1959 heranzuziehen, sondern richtet sich das Verfahren ausschließlich nach § 121 WRG 1959:In einem derartigen Fall ist allerdings nicht Paragraph 138, WRG 1959 heranzuziehen, sondern richtet sich das Verfahren ausschließlich nach Paragraph 121, WRG 1959: Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist nach der Judikatur des VwGH (vgl etwa das Erkenntnis vom 28.02.2013, 2012/07/0014) die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit einer erteilten Bewilligung. Eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist demnach nicht nur die Beseitigung wahrgenommener Mängel, sondern auch die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen. Insoweit verdrängt die speziellere Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 lit a leg cit (Anmerkung: Die diesbezügliche Regelung findet sich zwischenzeitlich im letzten Halbsatz des zweiten Satzes des § 121 Abs 1 WRG 1959). Abweichungen von bewilligten Projekten sind im Kollaudierungsbescheid entweder einem Beseitigungsauftrag oder – unter den im zweiten Satz des § 121 Abs 1 WRG 1959 genannten Bedingungen – der nachträglichen Genehmigung zu unterziehen; als dritte Möglichkeit verbleibt der Weg, der – als solche allerdings zu deklarierenden – Teilkollaudierungen in Verbindung mit der Durchführung eines gesonderten, neuerlichen Bewilligungsverfahrens für nicht mehr geringfügige, aber bewilligungsfähige Projektabweichungen (vgl VwGH 12.10.1993, 91/07/0087). Ein Vorbringen der Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt ist sohin dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 vorbehalten (vgl VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217).Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist nach der Judikatur des VwGH vergleiche etwa das Erkenntnis vom 28.02.2013, 2012/07/0014) die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit einer erteilten Bewilligung. Eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist demnach nicht nur die Beseitigung wahrgenommener Mängel, sondern auch die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen. Insoweit verdrängt die speziellere Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Anwendbarkeit des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, leg cit (Anmerkung: Die diesbezügliche Regelung findet sich zwischenzeitlich im letzten Halbsatz des zweiten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959). Abweichungen von bewilligten Projekten sind im Kollaudierungsbescheid entweder einem Beseitigungsauftrag oder – unter den im zweiten Satz des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 genannten Bedingungen – der nachträglichen Genehmigung zu unterziehen; als dritte Möglichkeit verbleibt der Weg, der – als solche allerdings zu deklarierenden – Teilkollaudierungen in Verbindung mit der Durchführung eines gesonderten, neuerlichen Bewilligungsverfahrens für nicht mehr geringfügige, aber bewilligungsfähige Projektabweichungen vergleiche VwGH 12.10.1993, 91/07/0087). Ein Vorbringen der Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt ist sohin dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 vorbehalten vergleiche VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217). Sache des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959. Die Frage, inwiefern die wasserrechtlich bewilligte Anlage entsprechend der Bewilligung errichtet wurde, ist eine, die in einem Verfahren nach § 121 WRG 1959 zu klären ist. Sache des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959. Die Frage, inwiefern die wasserrechtlich bewilligte Anlage entsprechend der Bewilligung errichtet wurde, ist eine, die in einem Verfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 zu klären ist. Zumal es sich beim Verfahren nach § 121 WRG 1959 nicht um ein verwaltungspolizeiliches Verfahren handelt, sondern um den Abschluss eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, war dem Landesverwaltungs-gericht Tirol ein Austausch der Sache, dass nämlich im vorliegenden Fall anstelle eines wasserrechtlichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 allenfalls eine Erledigung nach § 121 WRG 1959 erfolgt, verwehrt. Dabei wird insbesondere auch darauf hingewiesen, dass es nach § 121 Abs 1 WRG 1959 auch im Ermessen der Behörde liegt, dass sie im Fall, dass sie die Nichtübereinstimmung der Ausführung mit dem genehmigten Bestand feststellt und die Abweichungen nicht nur geringfügig sind, das Erlöschen des Wasserrechts feststellt. Dies gilt genauso für die Frage der Einhaltung der maßgeblichen Fristen für die Bauvollendung Zumal es sich beim Verfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 nicht um ein verwaltungspolizeiliches Verfahren handelt, sondern um den Abschluss eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, war dem Landesverwaltungs-gericht Tirol ein Austausch der Sache, dass nämlich im vorliegenden Fall anstelle eines wasserrechtlichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 allenfalls eine Erledigung nach Paragraph 121, WRG 1959 erfolgt, verwehrt. Dabei wird insbesondere auch darauf hingewiesen, dass es nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 auch im Ermessen der Behörde liegt, dass sie im Fall, dass sie die Nichtübereinstimmung der Ausführung mit dem genehmigten Bestand feststellt und die Abweichungen nicht nur geringfügig sind, das Erlöschen des Wasserrechts feststellt. Dies gilt genauso für die Frage der Einhaltung der maßgeblichen Fristen für die Bauvollendung Erst nach der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts wäre sodann die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 zulässig. Zumal es sich dabei aber um ein gänzlich anderes Verfahren handelt, war darauf in der vorliegenden Beschwerdesache nicht weiter einzugehen. Dies gilt gleichermaßen für die in der Beschwerde vorgebrachten inhaltlichen Bedenken gegen den erteilten Auftrag (vgl zu alledem auch LVwG Tirol 17.03.2015, LVwG-2015/15/0503-1).Erst nach der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts wäre sodann die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 zulässig. Zumal es sich dabei aber um ein gänzlich anderes Verfahren handelt, war darauf in der vorliegenden Beschwerdesache nicht weiter einzugehen. Dies gilt gleichermaßen für die in der Beschwerde vorgebrachten inhaltlichen Bedenken gegen den erteilten Auftrag vergleiche zu alledem auch LVwG Tirol 17.03.2015, LVwG-2015/15/0503-1). Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass sich das Verfahren im vorliegenden Fall ausschließlich nach § 121 WRG 1959 richtet, ergibt sich aus der in der Begründung zitierten Judikatur. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass sich das Verfahren im vorliegenden Fall ausschließlich nach Paragraph 121, WRG 1959 richtet, ergibt sich aus der in der Begründung zitierten Judikatur. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.1466.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.