GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.2.2017, Zl ****, wurde der Antrag der Staatsangehörigen von X AA auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
Vm §§ 3 und 4 NAG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.2.2017, Zl ****, wurde der Antrag der Staatsangehörigen von römisch zehn AA auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
Paragraphen 21 a und 11 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 3 und 4 NAG 2005 abgewiesen. Begründend dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass
Abs 1 NAG Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Dieser Nachweis habe mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätige, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfüge. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis dürfe zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Die Antragstellerin habe einen solchen Nachweis nicht erbracht und lägen auch keine medizinischen Gründe vor, welche den Besuch des Deutschkurses nicht möglich machen würden.Begründend dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen hätten. Dieser Nachweis habe mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätige, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfüge. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis dürfe zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Die Antragstellerin habe einen solchen Nachweis nicht erbracht und lägen auch keine medizinischen Gründe vor, welche den Besuch des Deutschkurses nicht möglich machen würden. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt MMag. BB, erhobene Beschwerde, in der sie zusammengefasst ausführt, dass sie im Rahmen der Familienzusammenführung mit Visum D nach Österreich eingereist sei und rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Y um Ausstellung eines Aufenthaltstitels angesucht habe. Im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde sei von ihr die Vorlage eines A1-Zertifikates nicht gefordert worden und sei ihr das Visum D ausgestellt worden. Sie sei 70 Jahre alt und aus Altersgründen nicht imstande eine Prüfung abzulegen. Sie würde sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters bemühen, einen Deutschkurs zu besuchen und die Prüfung abzulegen, wenn der Gesundheitszustand ihres Ehegatten nicht erheblich beeinträchtigt wäre und auf ihre Pflege und Beobachtung angewiesen wäre. Ihr Ehegatte benötige rund um die Uhr Betreuung und Pflege. Er beziehe Pflegegeld der Stufe 2. Sein Zustand habe sich erheblich verschlechtert. Sie sei aus Altersgründen und familiären Gründen nicht in der Lage einen Deutschkurs zu besuchen und zur Prüfung anzutreten. Zur Erhaltung des Privat- und Familienlebens hätte die belangte Behörde von der Erfüllung der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache
Ihr Interesse am Verbleib in Österreich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiege das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorgaben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge daher den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihrem Antrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben werde.Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt MMag. BB, erhobene Beschwerde, in der sie zusammengefasst ausführt, dass sie im Rahmen der Familienzusammenführung mit Visum D nach Österreich eingereist sei und rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Y um Ausstellung eines Aufenthaltstitels angesucht habe. Im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde sei von ihr die Vorlage eines A1-Zertifikates nicht gefordert worden und sei ihr das Visum D ausgestellt worden. Sie sei 70 Jahre alt und aus Altersgründen nicht imstande eine Prüfung abzulegen. Sie würde sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters bemühen, einen Deutschkurs zu besuchen und die Prüfung abzulegen, wenn der Gesundheitszustand ihres Ehegatten nicht erheblich beeinträchtigt wäre und auf ihre Pflege und Beobachtung angewiesen wäre. Ihr Ehegatte benötige rund um die Uhr Betreuung und Pflege. Er beziehe Pflegegeld der Stufe 2. Sein Zustand habe sich erheblich verschlechtert. Sie sei aus Altersgründen und familiären Gründen nicht in der Lage einen Deutschkurs zu besuchen und zur Prüfung anzutreten. Zur Erhaltung des Privat- und Familienlebens hätte die belangte Behörde von der Erfüllung der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache
Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 2, NAG abzusehen gehabt. Ihr Interesse am Verbleib in Österreich zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiege das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorgaben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge daher den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihrem Antrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben werde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Eingabe vom 6.9.2016 stellte AA, geb. am xx.xx.xxxx in Ankara, Staatsangehörige X, bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Sie ist seit der Verehelichung in der X am 1.7.2016 die Ehegattin des österreichischen Staatsangehörigen CC. Sie leben im gemeinsamen Haushalt in Hall in Tirol, Milserstraße 14a. CC ist Pflegegeldbezieher der Stufe
Abs 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Abs 4 leg cit gilt Abs 1 nicht für Drittstaatsangehörige,
Absatz 4, leg cit gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige,
Abs 1, 42 oder 45 Abs 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
Abs 5 leg cit kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs 1 absehen:
Absatz 5, leg cit kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Abs 2 leg cit nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Absatz 2, leg cit nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Erstantragstellerin iSd § 21a Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Z 8 NAG und ist sie daher zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen.
Abs 4 Z 2 NAG gilt Abs 1 nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. Dies hat der Drittstaatsangehörige etwa durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Erstantragstellerin iSd Paragraph 21 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG und ist sie daher zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen.
Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. Dies hat der Drittstaatsangehörige etwa durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.1.2017 durch Dr. DD. Im Rahmen der Untersuchung stellte dieser fest, dass es bei Frau AA keine Vorerkrankungen oder Operationen gegeben habe. Sie nehme Diamicron wegen einer Altersdiabetes. Sie zeige sich altersentsprechend in einem guten Allgemeinzustand. Sie weise keine kognitiven Defizite auf. Die grobklinische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Es bestünden keine medizinischen Gründe, die den Besuch des Deutschkurses nicht möglich machen würden. Aufgrund dieser ärztlichen Stellungnahme steht zweifellos fest, dass es Frau AA trotz ihres fortgeschrittenen Alters zumutbar ist, an einem Deutschkurs teilzunehmen sowie eine Prüfung abzulegen. Hinsichtlich des Einwandes, ihr Ehegatte benötige rund um die Uhr Betreuung und Pflege, weshalb es ihr nicht möglich sei, einen Deutschkurs zu besuchen, ist auszuführen, dass bei einer Pflegestufe 2 die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen jedenfalls zeitlich koordinierbar sind und eine 24-Stunden-Betreuung nicht notwendig ist. Der Besuch eines Deutschkurses, wofür nur ein paar Stunden pro Woche aufgewendet werden müssen, zumal lediglich Kenntnisse auf einfachstem Niveau nachzuweisen sind, lässt sich mit der Betreuung und Pflege einer Person der Pflegestufe 2 vereinbaren. Der Beschwerdeführerin wäre es zudem möglich, für die Dauer ihrer Abwesenheit eine Pflegeperson zu organisieren. Der EGMR bekräftigt, dass Art 8 MRK keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten enthält, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. Das Maß an Verpflichtung des Staates, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Gebiet zuzulassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses ab. Einer der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist etwa, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Nur unter ganz speziellen Umständen bewirkt die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds eine Verletzung des Art 8 MRK (VwGH 28.04.2008, 2007/18/0395).Der EGMR bekräftigt, dass Artikel 8, MRK keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten enthält, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. Das Maß an Verpflichtung des Staates, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Gebiet zuzulassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses ab. Einer der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist etwa, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Nur unter ganz speziellen Umständen bewirkt die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds eine Verletzung des Artikel 8, MRK (VwGH 28.04.2008, 2007/18/0395). Die Beschwerdeführerin hält sich seit August 2016 in Österreich auf und durfte zum Zeitpunkt der Eheschließung in der X am 1.7.2016 mit einem zum Aufenthalt in Österreich Berechtigten nicht damit rechnen, mit ihrem Ehemann dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Sie verfügte für die anschließende Einreise nach Österreich lediglich über ein zeitlich begrenztes Visum und musste sich daher ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.