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{'item': 'LVwG-2017/26/1562-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/1562-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 82

TROG 2016).So kann den Bestimmungen des Paragraph 77, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 entnommen werden, dass Zweck eines Umlegungsverfahrens ua ist, eine zweckmäßige verkehrsmäßige Erschließung des Umlegungsgebietes herzustellen und die dafür erforderlichen Grundflächen aufzubringen, wobei die Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw Grundstücksteile die Grundflächen aufzubringen haben (

Paragraph 82, TROG 2016). In § 87 TROG 2016 wird es der betreffenden Gemeinde zur Aufgabe gemacht, einen Erschließungsplan zu erlassen.In Paragraph 87, TROG 2016 wird es der betreffenden Gemeinde zur Aufgabe gemacht, einen Erschließungsplan zu erlassen. Insgesamt kann aus den Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 über ein Umlegungsverfahren abgeleitet werden, dass die Verfahrensparteien einen Rechtsanspruch darauf haben, dass die ihnen zugewiesenen Abfindungsgrundstücke eine ausreichende und rechtlich gesicherte verkehrsmäßige Erschließung aufweisen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung zum Vorarlberger Raumplanungsgesetz schon klargestellt, dass sich aus den (zur Tiroler Rechtslage durchaus vergleichbaren) Regelungen für ein Umlegungsverfahren insbesondere ergibt, dass die Neubildung von Grundstücken (Abfindungsflächen), die als Ergebnis der Umlegung keine Anbindung an ein Wegenetz hätten, nicht zulässig ist (

dazu das VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2008, Zahl 2008/06/0043). 2) Vor diesem Hintergrund und im Lichte der vorhin aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist demgemäß ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin als miteinbezogene Grundeigentümerin des Umlegungsverfahrens „Yfeld“ in der Gemeinde Z darauf zu bejahen, dass ihr Abfindungsgrundstück eine ausreichende und auch entsprechend rechtlich gesicherte Verkehrsanbindung an das öffentliche Wegenetz erhält. Ihr diesbezügliches Parteirecht geht aber nicht soweit, dass ihr ein Mitspracherecht dahingehend zukäme, - dass nur eine bestimmte Form der Erschließung bzw eine bestimmte Führung der Erschließungsstraße umgesetzt wird, - ihre Abfindung nur auf einer Seite eine Verkehrsanbindung erhält oder auf zwei oder drei Seiten, - wie das übrige Umlegungsgebiet erschlossen wird und - ob das Umlegungsgebiet nur an einer Stelle oder an zwei Stellen (oder noch mehr) eine Anbindung an die Landesstraße (bzw an das vorgelagerte Wegenetz) erhält. Im Gegenstandsfall verhält es sich so, dass das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück ***/2 KG W über eine Dienstbarkeitsgrundfläche (im Eigentum der weiteren Verfahrenspartei Hartmut Eberl) verkehrsmäßig erschlossen ist, wobei der zum Grundstück der Rechtsmittelwerberin führende Dienstbarkeitsweg (abzweigend von der Landesstraße L* – Zer Straße) nach dem Ausweis der Aktenunterlagen in etwa eine Breite von 3 m hat. Der Dienstbarkeitsweg führt an der Westgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin entlang. Nach der Umlegung wird das der Rechtsmittelwerberin zugewiesene Abfindungsgrundstück 1999 über eine etwa 6 m breite öffentliche Gemeindestraße erschlossen, wobei diese Gemeindestraße entlang der Westseite und auch der Südseite der Abfindung der Beschwerdeführerin verlaufen soll. Genau gegen diese (auch) im Süden ihres Abfindungsgrundstückes vorbeiführende Gemeindestraße wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittelschriftsatz, da ihrer Meinung nach die südlich ihres Abfindungsgrundstückes vorbeiführende Verbindungsstraße nicht notwendig sei. Wenn die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Verbindungsstraße südlich ihres Abfindungsgrundstückes in Frage stellt, mit welcher der westliche und der östliche Teil des Umlegungsgebietes „Yfeld“ miteinander verbunden werden sollen, so verlässt sie nach fester Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts mit dieser Einwendung den Rahmen der ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte in dem in Prüfung stehenden Umlegungsverfahren. Das ihr zustehende subjektiv-öffentliche Parteirecht auf eine ordnungsgemäße verkehrsmäßige Anbindung ihres Abfindungsgrundstückes an das öffentliche Wegenetz geht zweifelsohne nicht so weit, dass sie mit Erfolg geltend machen könnte, diese wegemäßige Verbindung zwischen östlichem und westlichem Teil des Umlegungsgebietes sei nicht notwendig, da die beiden Teile des Verfahrensgebietes ja bereits über eine Anbindung an die Landesstraße verfügten und nach dem Ergebnis des Umlegungsverfahrens die beiden Anbindungen auch weiterhin gegeben sein sollen. 3) Allenfalls und lediglich im Umfang über einen erlittenen Wegabzug (vgl die Bestimmungen des § 82 Abs 1 sowie Abs 2 TROG 2016) könnten die Verfahrensparteien eines Umlegungsgebietes eine allzu großzügige verkehrsmäßige Erschließung und damit eine ihrer Meinung nach unnötige Weganlage oder –breite im Rahmen ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte erfolgreich relevieren, da sie ja diesfalls den erforderlichen Grund für die Weganlage im Verhältnis ihrer eingebrachten Grundfläche zur Gesamtfläche für eine „unnötige Wegfläche“ aufzubringen hätten, teilweise sogar grundsätzlich entschädigungslos, nämlich für die innere Erschließung (

§ 82Abs 1 TROG 2016).

Entsprechend ihrer Aufbringungspflicht schmälert sich auch ihr Abfindungsanspruch (sogenannter Wegabzug gemäß § 83 Abs 1 lit a TROG 2016). Allenfalls und lediglich im Umfang über einen erlittenen Wegabzug vergleiche die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz eins, sowie Absatz 2, TROG 2016) könnten die Verfahrensparteien eines Umlegungsgebietes eine allzu großzügige verkehrsmäßige Erschließung und damit eine ihrer Meinung nach unnötige Weganlage oder –breite im Rahmen ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte erfolgreich relevieren, da sie ja diesfalls den erforderlichen Grund für die Weganlage im Verhältnis ihrer eingebrachten Grundfläche zur Gesamtfläche für eine „unnötige Wegfläche“ aufzubringen hätten, teilweise sogar grundsätzlich entschädigungslos, nämlich für die innere Erschließung (

Paragraph 82, Absatz eins, TROG 2016). Entsprechend ihrer Aufbringungspflicht schmälert sich auch ihr Abfindungsanspruch (sogenannter Wegabzug gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Litera a, TROG 2016). Fallbezogen kommt der Beschwerdeführerin diese Einwendungsmöglichkeit nicht zu, da sie nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen von der Verpflichtung zur Grundaufbringung befreit wurde, dies auf der Rechtsgrundlage des § 82 Abs 4 TROG

  1. Fallbezogen kommt der Beschwerdeführerin diese Einwendungsmöglichkeit nicht zu, da sie nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen von der Verpflichtung zur Grundaufbringung befreit wurde, dies auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 82, Absatz 4, TROG
  2. Somit hat sie im Gegenstandsfall nichts zur Grundaufbringung für die Weganlagen des Umlegungsgebietes beizutragen gehabt. Folglich kann sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aufgrund des durchgeführten Umlegungsverfahrens nicht verletzt sein, wenn im Süden ihres zugeteilten Abfindungsgrundstückes eine Verbindungsstraße zwischen dem östlichen und dem westlichen Teil des Umlegungsgebietes angelegt wird und die dafür notwendige Grundfläche (von den anderen Verfahrensparteien) aufgebracht werden muss, da dieser Vorgang ihren gesetzlichen Abfindungsanspruch – wegen ihrer Befreiung von der Wegaufbringung – in keiner Weise schmälert. 4) Schließlich sind die Vorteile der Anbindung eines Siedlungsgebietes über zwei (miteinander verbundene) Erschließungsstraßen an das öffentliche Wegenetz mehr als offenkundig. Mit der strittigen Verbindungsstraße südlich des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführerin wird die Möglichkeit geschaffen, das Siedlungsgebiet „Yfeld“ über die eine oder die andere Anbindung an die Landesstraße zu verlassen. Es entspricht nun den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine derartige Möglichkeit große Vorteile mit sich bringt, bedenkt man etwa, dass im Zuge von Straßenbaumaßnahmen oder sonstigen Bauarbeiten (zur Bebauung der Abfindungsgrundstücke) die Ausfahrt aus dem Siedlungsgebiet über eine Anbindungsstraße durchaus eingeschränkt und vorübergehend auch gänzlich unmöglich sein kann. Diesfalls ist ein Verlassen des Siedlungsgebietes noch über die zweite Anbindung an die Landesstraße möglich. Dass die streitverfangene Verbindungsstraße südlich des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführerin überhaupt keinen Sinn hat, vermag daher das entscheidende Verwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen, gerade wenn man auch an Einsatzfälle (Feuerwehr, Rettung, etc) denkt. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittelvorbringen in keiner Weise eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte im Umlegungsverfahren aufzuzeigen. Auch ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol eine derartige Rechtsverletzung nicht erkennbar. Die Rechtmäßigkeit ihrer Abfindung hat die Rechtsmittelwerberin im Übrigen auch gar nicht in Abrede gestellt, insbesondere hat sie ihrer Mehrzuteilung an Grundfläche von über 3 % gegenüber ihrem Abfindungsanspruch (

§ 83

Abs 1 lit b TROG 2016) bei der Verhandlung am 28.06.2016 ausdrücklich zugestimmt. Mit Blick auf die Gesetzesbestimmung des § 95 lit b TROG 2016 ist sie an diese Parteienerklärung nunmehr auch gebunden, ist doch zwischenzeitlich der angefochtene Umlegungsbescheid vom 25.04.2017 erlassen worden.Die Rechtmäßigkeit ihrer Abfindung hat die Rechtsmittelwerberin im Übrigen auch gar nicht in Abrede gestellt, insbesondere hat sie ihrer Mehrzuteilung an Grundfläche von über 3 % gegenüber ihrem Abfindungsanspruch (

Paragraph 83, Absatz eins, Litera b, TROG 2016) bei der Verhandlung am 28.06.2016 ausdrücklich zugestimmt. Mit Blick auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 95, Litera b, TROG 2016 ist sie an diese Parteienerklärung nunmehr auch gebunden, ist doch zwischenzeitlich der angefochtene Umlegungsbescheid vom 25.04.2017 erlassen worden. Die vorliegende Beschwerde erweist sich dementsprechend als unberechtigt und war sie daher abzuweisen. III. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 30.05.2017 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 30.05.2017 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 28.06.2017 keinen derartigen Verhandlungsantrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung schon deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten war, dies in Bezug auf die Reichweite der subjektiv-öffentlichen Rechte von Grundeigentümern, die in ein Umlegungsverfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 einbezogen worden sind. Diese Rechtsfrage ließ sich mit Bedachtnahme auf die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend beantworten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittelvorbringen nicht wirklich in einem Umlegungsverfahren zu berücksichtigende Parteirechte releviert hat, die sie als vom sogenannten Wegabzug befreite Grundeigentümerin (erfolgreich) geltend machen könnte. Auf der Tatsachenebene war im Gegenstandsfall nach Meinung des erkennenden Gerichts keine weitere Erhebung vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann. Aus den vorliegenden Aktenunterlagen und insbesondere den Plandarstellungen über die bekämpfte Umlegung konnte recht gut entnommen werden, wie sich die tatsächliche Situation für die Beschwerdeführerin darstellt und wie sich diese aufgrund des Umlegungsverfahrens verändert. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Beschwerdevorbringen überhaupt eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Parteirechte in einem Umlegungsverfahren nach dem TROG 2016 aufzuzeigen vermochte, konnte angesichts der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehr gut einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist somit für das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.1562.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.