RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/1326-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Y, geboren am 04.10.1985, zischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.06.2016, zu Zahl ****, nach öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die Bezirkshauptmannschaft X hat den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag gemäß § 41 Abs 2 Ziffer 4 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs 4 iVm § 41 Abs 2 Z 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist NAG), welcher am 30.10.2015 bei der Erstbehörde einlangte, abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass das für den begehrten Aufenthaltstitel als selbstständige Schlüsselkraft nach § 41 Abs 2 Z 4 NAG eingeholte Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz vom 26.02.2016 insofern für den Beschwerdeführer negativ war, da daraus erfolge, dass die begehrte selbstständige Tätigkeit des Antragstellers nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse Österreichs liege.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist NAG), welcher am 30.10.2015 bei der Erstbehörde einlangte, abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass das für den begehrten Aufenthaltstitel als selbstständige Schlüsselkraft nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG eingeholte Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz vom 26.02.2016 insofern für den Beschwerdeführer negativ war, da daraus erfolge, dass die begehrte selbstständige Tätigkeit des Antragstellers nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse Österreichs liege. In der rechtzeitig gegen den abweisenden Bescheid eingebrachten Beschwerde, vom 13.06.2016 wurde folgendes ausgeführt: „A. Allgemeine Angaben (§ 9 LVwVG)„A. Allgemeine Angaben (Paragraph 9, LVwVG)
- belangte Behörde: Belangte Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft X.Belangte Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn.
- angefochtener Bescheid: Angefochten ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.6.2016,Angefochten ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 6.6.2016, ****.
- Angaben zur Rechtzeitigkeit: Der vorliegende, angefochtene Bescheid wurde am 9.6.2016 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endet somit am 7.7.
- Gegenständliche überreichte Beschwerde ist somit rechtzeitig.
- Beschwerdegründe: Der vorliegende, angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. Dabei leidet der angefochtene Bescheid auch an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, einer mangelnden Wahrung des Parteiengehörs gem. §§ 8, 37 u. 45 AVG sowie - insbesondere - an einer unrichtigen Anwendung der gesetzlichen Grundlagen. Gem. Art 130, 132 B-VG erfolgt zugleich die Angabe der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt worden ist.Der vorliegende, angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. Dabei leidet der angefochtene Bescheid auch an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, einer mangelnden Wahrung des Parteiengehörs gem. Paragraphen 8, 37, u. 45 AVG sowie - insbesondere - an einer unrichtigen Anwendung der gesetzlichen Grundlagen. Gem. Artikel 130, 132, B-VG erfolgt zugleich die Angabe der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt worden ist. • in seinem Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in Österreich • in seinem Recht auf Erteilung des Aufenhaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG• in seinem Recht auf Erteilung des Aufenhaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG • in seinem Recht auf ordnungsgemäße und vollständige Ermittlung des gesamten Sachverhaltes • in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs • in seinem Recht auf ordnungsgemäße und vollständige, vor allem gesetzesmäßige Ermittlung des Sachverhaltes • in seinem Recht auf stattgebende Erledigung des eingebrachten Antrages • in seinem Recht auf ordnungsgemäße Wahrung des Parteiengehörs auch insoferne, als dass vor Abweisung des Antrages nochmals das Gehör gewährt wird Zusammengefasst wird für das Berufungsverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG beantragt.• in seinem Recht auf ordnungsgemäße Wahrung des Parteiengehörs auch insoferne, als dass vor Abweisung des Antrages nochmals das Gehör gewährt wird Zusammengefasst wird für das Berufungsverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG beantragt. Zugleich wird beantragt, im Beschwerdeverfahren die entsprechenden Beweise aufzunehmen.
- Beschwerdeanträge: Im Beschwerdeverfahren wird beantragt, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung dieser Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" als selbstständige Schlüsselkraft gem. § 24 AuslBG stattgegeben wird. Im Beschwerdeverfahren wird beantragt, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung dieser Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" als selbstständige Schlüsselkraft gem. Paragraph 24, AuslBG stattgegeben wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. B. Beschwerdeausführung B.1 Sachverhalt:
- Grundlagen: Grundsätzlich wird hinsichtlich Sachverhaltes auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.10.2014 beim Stadtmagistrat X einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" eingebracht hat. Richtig ist weiters, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 29.6.2015 der gegen den abgewiesenen Bescheid eingebrachten Beschwerde Folge gegeben hat und aufgrund Zurückziehung des Antrages durch den Beschwerdeführer das gegenständliche Verwaltungsverfahren eingestellt wurde. Die Gründe der damaligen Zurückziehung des Antrages liegen im persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers. Mit Eingabe bei der belangten Behörde vom 30.10.2015 wurde in der Folge erneut um die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG (selbstständige Schlüsselkraft) angesucht.Grundsätzlich wird hinsichtlich Sachverhaltes auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.10.2014 beim Stadtmagistrat römisch zehn einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" eingebracht hat. Richtig ist weiters, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 29.6.2015 der gegen den abgewiesenen Bescheid eingebrachten Beschwerde Folge gegeben hat und aufgrund Zurückziehung des Antrages durch den Beschwerdeführer das gegenständliche Verwaltungsverfahren eingestellt wurde. Die Gründe der damaligen Zurückziehung des Antrages liegen im persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers. Mit Eingabe bei der belangten Behörde vom 30.10.2015 wurde in der Folge erneut um die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG (selbstständige Schlüsselkraft) angesucht. Die belangte Behörde weist auch den nunmehrigen Antrag mit der Begründung der negativen Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Tirol vom 26.2.2016 ab. Diese Stellungnahme wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nie zugestellt. Die Behörde begründet im weiteren die Abweisung des Antrages damit, dass der Beschwerdeführer angeblich trotz entsprechender Aufforderung keine weiteren Nachweise hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens von Arbeitsverhältnissen und deren Rechtmäßigkeit erbracht wurde, sodass die Sicherung von Arbeitsplätzen behördlicherseits nicht festgestellt werden konnte. Die Behörde argumentiert weiters, dass für die behauptete Schaffung von Arbeitsplätzen keine zusätzlichen Hinweise gegeben sind. Gegen die nun vorliegende Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde. Die Entscheidung der belangten Behörde beruht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhaltes, als auch auf einer materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und auch auf einer rechtswidrigen Verletzung von Verfahrensvorschriften. B.2 Anzuwendende Rechtslage § 41 NAG und § 24 AuslBGB.2 Anzuwendende Rechtslage Paragraph 41, NAG und Paragraph 24, AuslBG § 41 NAGParagraph 41, NAG
(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG, 9 eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, 9 eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG,
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ' gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG, oder
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ' gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, oder
- ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 AuslBG
- ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, AuslBG vorliegt.
(3)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag j wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß § § 1 9 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
(3)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 20 d, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag j wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraph Paragraph eins, 9 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder 2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§11 Abs. 1) abzuweisen ist.2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§11 Absatz eins,) abzuweisen ist.
(4)Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
(4)Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen. § 24 AuslBGParagraph 24, AuslBG Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß §41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören. B.3 Beschwerdeausführungen
- Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die belangte Behörde führt in ihrer Bescheidbegründung aus, dass das Arbeitsmarktservice Tirol am 26.2.2016 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft X am 9.3.2016) ein Gutachten gem. § 24 AuslBG erstellte. Der Beschwerdeführer wurde von diesem Umstand weder in Kenntnis gesetzt, noch ihm Parteiengehör gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde bislang auch die Stellungnahme des AMS vom 26.2.2016 nicht zugestellt.Die belangte Behörde führt in ihrer Bescheidbegründung aus, dass das Arbeitsmarktservice Tirol am 26.2.2016 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 9.3.2016) ein Gutachten gem. Paragraph 24, AuslBG erstellte. Der Beschwerdeführer wurde von diesem Umstand weder in Kenntnis gesetzt, noch ihm Parteiengehör gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde bislang auch die Stellungnahme des AMS vom 26.2.2016 nicht zugestellt. Wäre dem Beschwerdeführer Parteigehör gewährt worden, hätte die unrichtige Behauptung des Nichtvorlegens von entsprechenden Urkunden, aus denen sich die Zuordnung der Arbeitsverhältnisse zum Arbeitgeber ergibt, widerlegt werden können. Aus der Nichtgewährung des Parteiengehöres, nämlich Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. Zustellung des Gutachtens des Arbeitsmarktservice Tirol vom 26.02.2016 wird ausdrücklich Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Die Rechtswidrigkeit des vorliegenden Bescheides ergibt sich auch aus nachstehenden Erwägungen: Die Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe trotz Auftrag keine weiteren Nachweise hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens von Arbeitsverhältnissen und deren Rechtsmäßigkeit vorgelegt, sind unrichtig. Am 30.11.2015 erhielt die Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einen Anruf der zuständigen Sachbearbeiterin. Diese teilte mit, dass für den gegenständlichen Antrag noch weitere Unterlagen (Businessplan, Arbeitsverträge, Anmeldung bei der Krankenversicherung) benötigt werden. Diese Unterlagen mögen direkt an den zuständigen Sachbearbeiter des AMS, Hr CC, binnen der nächsten 2- 3 Wochen übermittelt werden. Diesem Ersuchen ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachgekommen und wurden mit E-Mail vom 10.12.2015 ein Zahlungsnachweis an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, ein Businessplan sowie sämtliche Bezug habenden Arbeitsverträge des Angestelltenpersonals übermittelt. Die gegenteiligen Ausführungen der belangten Behörde sind daher nicht nur aktenwidrig, sondern nachweislich unrichtig. Der Beschwerdeführer hat daher den Nachweis einer selbstständigen Schlüsselkraft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des NAG erbracht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Betreiber eines Gastronomiebetriebes den Begriff „Schlüsselkraft“ im engsten Auslegungssinn nicht erfüllen muss. Dies wird seitens der oberstgerichtlichen Judikatur zu diesem Erfordernis auch gar nicht verlangt, es genügt eben ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen aus der Tätigkeit des Antragstellers. Dieser gesamtwirtschaftliche Nutzen ist beim Beschwerdeführer gegeben. Das Verwaltungsgericht erblickt in der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen und das Leisten eines Beitrages zum Allgemeinwohl durch Bezahlung von Steuern und Abgaben als ausreichend und im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Wesentlich ist nur der Nutzen aus dem Blickwinkel eines volkswirtschaftlichen (gesamtwirtschaftlichen) Nutzens. Aus diesem Blickwinkel heraus ist ersichtlich, dass im vorliegenden Fall sehr wohl ein entsprechender gesamtwirtschaftlicher Nutzen in der Tätigkeit des Beschwerdeführers darin zu erblicken ist, dass er für 5 Mitarbeiter ein geregeltes Einkommen bietet und sichert und mit seinen Zahlungen für Steuern, Gebühren, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ebenfalls zum Allgemeinnutzen beiträgt. Entgegen den - üblichen und entgegen der vorliegenden Unterlagen – nicht zutreffenden Ausführungen des AMS Tirol liegt daher sehr wohl ein belegbarer volkswirtschaftlicher Nutzen vor, wobei ein solcher auch ohne entsprechende Unterlagen ohne weiters erkannt werden hätte können. Die Beschwerdegründe, die zur Erläuterung des Beschwerdepunktes ausgeführt worden sind, umfassen die geltend gemachte Rechtsrüge. Beweis: Aktenvermerk vom 30.11.2015 Schreiben an CC vom 10.12.2016 samt Unterlagen C. Beschwerdeantrag Es wird daher gestellt der BESCHWERDEANTRAG das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle:
- In Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.6.2016, ZI. ****, zugestellt am 09.06.2016 dahingehend abändern, dass die beantragte Rot-Weiß-Rot-Karte ausgestellt werde;
- In Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 6.6.2016, ZI. ****, zugestellt am 09.06.2016 dahingehend abändern, dass die beantragte Rot-Weiß-Rot-Karte ausgestellt werde; in eventu
- Den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom6.6.2016, ZI. ****, zugestellt am 09.06.2016 aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurück zu verweisen;
- Den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom6.6.2016, ZI. ****, zugestellt am 09.06.2016 aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurück zu verweisen;
- Eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen;
- Die erforderlichen Beweise aufnehmen.“ Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentliche Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist zischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger und Fremder im Sinne der fremdenrechtlichen Bestimmungen. Er ist geschieden. Der Beschwerdeführer brachte am 22.10.2014 bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag gemäß §41 Abs 2 Z 4 NAG als selbstständige Schlüsselkraft ein. Als Aufenthaltszweck wurde Geschäftsführer eines Chinarestaurants DD angegeben. Der Beschwerdeführer selbst ist „Küchenmeister“. Als sein Abreitgeber wurde die „AA KG“ in Adresse2 in **** X bezeichnet. Es wurde eine Bestätigung der Buchhaltungskanzlei EE vorgelegt, die vom 24.10.2014 stammt und aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma AA KG eine Investition über Euro 21.000,00 für das Lokal eingesetzt habe, das über 100 Plätze verfüge und sich in der Adresse 2 in ‚**** X befinde. Laut Jahresabschluss der Vorgänger, wolle/solle er monatliche Einkünfte von Euro 2.000,00 erreichen. Der Beschwerdeführer brachte am 22.10.2014 bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag gemäß §41 Absatz 2, Ziffer 4, NAG als selbstständige Schlüsselkraft ein. Als Aufenthaltszweck wurde Geschäftsführer eines Chinarestaurants DD angegeben. Der Beschwerdeführer selbst ist „Küchenmeister“. Als sein Abreitgeber wurde die „AA KG“ in Adresse2 in **** römisch zehn bezeichnet. Es wurde eine Bestätigung der Buchhaltungskanzlei EE vorgelegt, die vom 24.10.2014 stammt und aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma AA KG eine Investition über Euro 21.000,00 für das Lokal eingesetzt habe, das über 100 Plätze verfüge und sich in der Adresse 2 in ‚**** römisch zehn befinde. Laut Jahresabschluss der Vorgänger, wolle/solle er monatliche Einkünfte von Euro 2.000,00 erreichen. Diesem Antrag ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit der Versicherungsnummer 674101485/82 für die Aufenthaltsdauer krankenversichert ist. Unter „Gegebenenfalls zusätzliche Nachweise bei § 41 Abs 2 Z 4 NAG (selbstständige Schlüsselkraft)“ hat der Beschwerdeführer unter Punkt 1, Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung der Arbeitsplätze angegeben, dass im Restaurant vier Mitarbeiter arbeiten würden. Unter „Gegebenenfalls zusätzliche Nachweise bei Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG (selbstständige Schlüsselkraft)“ hat der Beschwerdeführer unter Punkt 1, Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung der Arbeitsplätze angegeben, dass im Restaurant vier Mitarbeiter arbeiten würden. Konkrete Nachweise über vorhandene finanzielle Mittel und etwaiges Transferkapital konnten nicht vorgelegt werden, bezüglich der geschaffenen Arbeitsplätze ist nachstehendes auszuführen: In der aufgetragenen Äußerung vom 16.03.2015 durch die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass in der KG des Antragstellers neben dem Antragsteller selbst vier weitere Personen ihr tägliches Brot verdienen und eine gesicherte Arbeit gefunden haben. Es wurde auf die beiliegende Liste der Mitarbeiter der AA KG verwiesen. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass allein die Tatsache, dass insgesamt fünf Angestellte im Betrieb des Restaurant DD ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familien verdienen würden und der Betrieb des Antragstellers daher regelmäßig Steuern, Abgaben und Gebühren an den Staat bzw die Sozialversicherungsträger bezahlen würde, den volkswirtschaftlichen Nutzen seiner selbstständigen Tätigkeit beweisen würde. Entgegen den Ausführungen des AMS Tirol liege daher sehr wohl ein belegbarer volkswirtschaftlicher Nutzen vor, wobei ein solcher auch ohne entsprechende Unterlagen ohne weiteres erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer wiederhole daher den Antrag ihm eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ auszustellen. Dieser Äußerung beigegeben war eine Kopie in welcher fünf Namen aufscheinen: Name Berufsbezeichnung Arbeitszeitmodel Erstantritt
- FF Kellnerin ohne LAP 40 Std pro Woche 01.11.2014
- GG Küchenhelfer 40 Std pro Woche 01.11.2014
- JJ Küchenhelfer 13 Std pro Woche 15.11.2014
- KK Gewerberechtlicher Geschäftsführer 20 Std pro Woche 01.03.2015
- LL Kellner ohne LAP 20 Std pro Woche 03.03.2015 Wer diese Liste ausgestellt und für wen sie geschrieben worden ist, war nicht zu erkennen. Nachdem der erstinstanzliche Bescheid ergangen war, hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. In dieser ist nunmehr ausgeführt, dass seit 01.11.2014 nunmehr sogar sechs Mitarbeiter in diesem Betrieb arbeiten würden. Beigegeben war nun ein Kontenblatt (Vorschau) in Euro vom 22.04.2015, aus welchem hervorging, dass die Umsätze bis zum 13.03.2015 Euro 1.604,70 betragen hätten und als Saldo Euro 5.555,65 ausgewiesen worden wären. Außerdem erliegt eine Verrechnung mit dem Sozialversicherungsträger vom 22.04.2015 welches als Kontenblatt (Vorschau) in Euro und als Gesamtwert 2015 bezeichnet wird, aus welchem hervorgeht, dass die AA KG 2015 den Saldo von Euro 1.338,65 erwirtschaftet habe und die Umsätze Euro 4.373,35 betragen hätten, wobei aus diesem Buchungstext auch hervorgeht, für wen hier laufend Sozialversicherung gezahlt wurde. Mit Eingabe vom 22.10.2015 hat der Beschwerdeführer festgestellt, dass er selbstständig tätig sei und fünf Angestellte im Betrieb des Restaurants „DD“ beschäftige. Es wurde der Gesellschaftsvertrag der Firma AA KG vom 22.08.2014 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass AA als unbeschränkt haftender Gesellschafter und Frau FF als Kommanditistin beteiligt sind. Eine notarielle Beglaubigung dieses Gesellschaftsvertrages ist dieser Kopie nicht zu entnehmen. Es wurden Beitragsnachweisungen, geleistet bei der österreichischen Sozialversicherung und datiert mit 30.09.2015, 06.10.2015 und 03.08.2015 vorgelegt. Für wen diese Beiträge bei der österreichischen Sozialversicherung und zwar bei der Tiroler Gebietskrankenkasse entrichtet worden sind, ist diesen Beitragsnachweisungen nicht zu entnehmen, da keine Namen angeführt sind. Außerdem wurde ein Kaufvertrag, datiert mit 01.11.2014, der ebenfalls nicht notariell beglaubigt wurde, vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass MM das Lokal, das sich in der Adresse 2 in **** X befindet von der Firma MM KG an die Firma AA KG mit dem Betrag in der Höhe von 24.000,00 (vermutlich Euro, dies geht aber aus dem Vertrag nicht hervor) inklusive Mehrwertsteuer verkauft wird.Außerdem wurde ein Kaufvertrag, datiert mit 01.11.2014, der ebenfalls nicht notariell beglaubigt wurde, vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass MM das Lokal, das sich in der Adresse 2 in **** römisch zehn befindet von der Firma MM KG an die Firma AA KG mit dem Betrag in der Höhe von 24.000,00 (vermutlich Euro, dies geht aber aus dem Vertrag nicht hervor) inklusive Mehrwertsteuer verkauft wird. Notariell beglaubigt wurden nachstehende Urkunden vorgelegt: eine Bestätigung über die Geburt des AA in der Provinz W, eine Übereinstimmung der deutschen Übersetzung mit dem Original, eine Bestätigung über die „Vorstrafenfreiheit“, sowie eine Übereinstimmung der deutschen Übersetzung mit dem Original eine Bescheinigung zum Zweck des Wohnsitznachweises des AA, ausgestellt vom Einwohnermeldeamt V (U) aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 16.04.2014 in dieser Gemeinde wohnt. Datiert ist diese Bescheinigung mit 19.08.
- eine Bescheinigung zum Zweck des Wohnsitznachweises des AA, ausgestellt vom Einwohnermeldeamt römisch fünf (U) aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 16.04.2014 in dieser Gemeinde wohnt. Datiert ist diese Bescheinigung mit 19.08.
- Die Strafregisterauskunft datiert vom 14.10.2014 und ist in dieser festgehalten, dass im Strafregister der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion T keine Verurteilung aufscheint. Außerdem ist eine Kopie des Passes des Beschwerdeführers im Akt mit der Passnummer ****, der am 14.10.2010 in Z ausgestellt wurde und am 13.10.2020 abläuft. Der Beschwerdeführer hat weiters eine Aufenthaltsbescheinigung von U in Form einer Karte vorgelegt, datiert mit 16.04.2014, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bis zum 04.05.2016 den „Titulo de Residencia“ erhalten hat. Eine weitere Vorlage einer Karte ist dermaßen unscharf, dass sie hier nicht verwendet werden kann. Im erstinstanzlichen Akt liegt eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen zwischen KK und AA am 15.10.2015 bezüglich der unentgeltlichen Mitbenützung einer Unterkunft. Die Unterkunft verfügt über eine Größe von 71 m² und vier Wohnräumen und wird von vier weiteren Personen bewohnt. Einer Bestätigung der Meldung aus dem zentralen Melderegister vom 07.10.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 07.10.2015 in Y gemeldet ist. Er ist am 30.07.2015 in den EU Raum gezogen und ist seit 06.08.2014 in der Adresse 3 in **** X gemeldet. Am 11.06.2015 wurde er dort abgemeldet und hat sich noch am selben Tag in der Adresse 4 in **** S niedergelassen und dort seinen neuen Hauptwohnsitz angemeldet. Bis 30.07.2015 ist er an dieser Adresse verblieben und hat sich dort an diesem Tag dann abgemeldet. Einen neuen Wohnsitz hat er am 07.10.2015 dann in Y begründet. Er ist am 30.07.2015 in den EU Raum gezogen und ist seit 06.08.2014 in der Adresse 3 in **** römisch zehn gemeldet. Am 11.06.2015 wurde er dort abgemeldet und hat sich noch am selben Tag in der Adresse 4 in **** S niedergelassen und dort seinen neuen Hauptwohnsitz angemeldet. Bis 30.07.2015 ist er an dieser Adresse verblieben und hat sich dort an diesem Tag dann abgemeldet. Einen neuen Wohnsitz hat er am 07.10.2015 dann in Y begründet. Der Versicherungsdatenaustausch der österreichischen Sozialversicherung zeigt auf, dass der Beschwerdeführer vom 29.10.2014 bis 31.07.2015 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger gemeldet war. Das AMS (Arbeitsmarktservice Tirol) hat am 26.02.2016 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Stadtmagistrates X samt Aktenvorlage ein Gutachten gem § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslbG), BGBl Nr 218/1975 idgF erstellt und hat unter anderem nachstehendes ausgeführt:Das AMS (Arbeitsmarktservice Tirol) hat am 26.02.2016 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Stadtmagistrates römisch zehn samt Aktenvorlage ein Gutachten gem Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslbG), Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF erstellt und hat unter anderem nachstehendes ausgeführt: „Den in Kopie gelegten „Beitragsnachweisungen“ an die Tiroler Gebietskrankenkasse für die Monate Juli bis September 2015 ist jeweils zu entnehmen, dass für zwei Arbeiter, für zwei geringfügig Beschäftigte und für einen Angestellten Beiträge an die Gebietskrankenkasse entrichtet wurden. Den gelegten Urkunden ist jedoch weder eine Firmenstampiglie noch eine Unterschrift des betreffenden Dienstgebers zu entnehmen. Eine Zuordnung der ausgewiesenen Arbeitnehmer zum Antragsteller kann somit nicht erfolgen. Weiters sind den Beitragsnachweisungen die Namen der betreffenden Arbeitnehmer nicht zu entnehmen. So kann insbesondere nicht beurteilt werden, welche Staatsangehörigkeit die Beschäftigten haben und ob deren Arbeitgeber, so sie den Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes allenfalls unterlägen, über entsprechende arbeitsmarktrechtliche Berechtigungen verfügt. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol nahm daher am 30.11.2015 telefonisch mit der Bezirkshauptmannschaft X Kontakt auf. Dieser wurde mitgeteilt, dass es der Vorlage geeigneter nachweise betreffend die behauptete Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen, etwa durch Vorlage der entsprechenden Arbeitsverträge, der Lohnkonten, der Anmeldungen zur Sozialversicherung und allfällig erforderlicher arbeitsmarktrechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Berechtigungen der beschäftigten Arbeitnehmer, bedürfe.Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol nahm daher am 30.11.2015 telefonisch mit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Kontakt auf. Dieser wurde mitgeteilt, dass es der Vorlage geeigneter nachweise betreffend die behauptete Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen, etwa durch Vorlage der entsprechenden Arbeitsverträge, der Lohnkonten, der Anmeldungen zur Sozialversicherung und allfällig erforderlicher arbeitsmarktrechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Berechtigungen der beschäftigten Arbeitnehmer, bedürfe. Die Bezirkshauptmannschaft X teilte in weiterer Folge telefonisch mit, dass die rechtsfreundliche Vertretung telefonisch aufgefordert worden sei binnen dreier Wochen Nachweise im vorgenannten Sinne zur Vorlage zu bringen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn teilte in weiterer Folge telefonisch mit, dass die rechtsfreundliche Vertretung telefonisch aufgefordert worden sei binnen dreier Wochen Nachweise im vorgenannten Sinne zur Vorlage zu bringen. Auf Rückfrage der Landesgeschäftsstelle des AMS Tirol teilte die Bezirkshauptmannschaft X am 16.02.2016 mit, dass dem Verbesserungsauftrag keine Folge geleistet wurde und keine Nachweise erbracht wurden.“Auf Rückfrage der Landesgeschäftsstelle des AMS Tirol teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 16.02.2016 mit, dass dem Verbesserungsauftrag keine Folge geleistet wurde und keine Nachweise erbracht wurden.“ sowie… „Der Gesetzgeber stellt gemäß § 24 AuslBG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen ...“ (vgl. das hg. E vom 18.05.2006, ZI. 2005/18/0525).„Der Gesetzgeber stellt gemäß Paragraph 24, AuslBG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen ...“ vergleiche das hg. E vom 18.05.2006, ZI. 2005/18/0525). „Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinn von einem antragstellenden Fremden ausgehenden wirtschaftlichen Nutzens ist zunächst das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen“ (vgl das hg. E vom 08.09.2005, ZI. 2005/18/0478)....“„Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinn von einem antragstellenden Fremden ausgehenden wirtschaftlichen Nutzens ist zunächst das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen“ vergleiche das hg. E vom 08.09.2005, ZI. 2005/18/0478)....“ Vor Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens einer Tätigkeit iSd § 24 AuslBG ist als Vorfrage iSd § 2 Abs 4 AuslBG zu beurteilen, ob der Antragsteller entsprechend nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des konkreten Sachverhaltes als selbständig Erwerbstätiger anzusehen ist oder ob eine Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt. Dies ist insofern erforderlich, zumal der Antragsteller im Antragsformular keine Angaben zum beabsichtigten Beruf macht und laut Gesellschaftsvertrag (Pkt. IV.) der Gesellschaft auch seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Vor Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens einer Tätigkeit iSd Paragraph 24, AuslBG ist als Vorfrage iSd Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG zu beurteilen, ob der Antragsteller entsprechend nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des konkreten Sachverhaltes als selbständig Erwerbstätiger anzusehen ist oder ob eine Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegt. Dies ist insofern erforderlich, zumal der Antragsteller im Antragsformular keine Angaben zum beabsichtigten Beruf macht und laut Gesellschaftsvertrag (Pkt. römisch vier.) der Gesellschaft auch seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Aufgrund des gelegten Gesellschaftsvertrages und des Firmenbuchauszugs ist davon auszugehen, dass der Antragsteller — neben einer Kommanditistin — alleiniger Komplementär der Firma „AA KG“ mit Sitz in **** X, Adresse 2, ist. Die Gesellschafterrechte, einschließlich des Stimmrechts, bestimmen sich nach dem Verhältnis der geleisteten Einlagen (Kapitalanteile) der Gesellschafter. Als Bareinlagen wurden vom Antragsteller € 800 sowie von der Kommanditistin € 200 geleistet. Gem. Pkt VI. des Gesellschaftsvertrags sind zur Geschäftsführung und Vertretung die unbeschränkt haftenden Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet.Aufgrund des gelegten Gesellschaftsvertrages und des Firmenbuchauszugs ist davon auszugehen, dass der Antragsteller — neben einer Kommanditistin — alleiniger Komplementär der Firma „AA KG“ mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 2, ist. Die Gesellschafterrechte, einschließlich des Stimmrechts, bestimmen sich nach dem Verhältnis der geleisteten Einlagen (Kapitalanteile) der Gesellschafter. Als Bareinlagen wurden vom Antragsteller € 800 sowie von der Kommanditistin € 200 geleistet. Gem. Pkt römisch sechs. des Gesellschaftsvertrags sind zur Geschäftsführung und Vertretung die unbeschränkt haftenden Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet. Der Antragsteller ist somit alleinig berechtigt Gesellschafterbeschlüsse zu fassen und ist daher iSd § 2 Abs 4 AuslBG in der Lage, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Der Antragsteller ist somit alleinig berechtigt Gesellschafterbeschlüsse zu fassen und ist daher iSd Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG in der Lage, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich auszuüben. Er ist daher als selbständig Erwerbstätiger im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu betrachten. Der Gesetzgeber stellt als Voraussetzung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als „selbständige Schlüsselkraft“ in § 24 AuslBG darauf ab, dass mit der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen verbunden ist. Ein solcher Nutzen liegt insbesondere dann vor, wenn mit der Tätigkeit entweder ein Transfer von Investitionskapital und/oder die Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen verbunden ist. Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinne von einem antragstellenden ausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzens ist dabei das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen.Der Gesetzgeber stellt als Voraussetzung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als „selbständige Schlüsselkraft“ in Paragraph 24, AuslBG darauf ab, dass mit der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen verbunden ist. Ein solcher Nutzen liegt insbesondere dann vor, wenn mit der Tätigkeit entweder ein Transfer von Investitionskapital und/oder die Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen verbunden ist. Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinne von einem antragstellenden ausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzens ist dabei das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen. Diesbezüglich wurde im Begleitschreiben der rechtsfreundlichen Vertretung im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antragsteller insgesamt fünf Mitarbeiter im Betrieb des Restaurants „DD“ beschäftige und demnach ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliege, zumal Arbeitsplätze nicht nur geschaffen, sondern auch gesichert würden. Als Beweis wurde auf die Bestätigung der Buchhaltungskanzlei „EE“ verwiesen. Dieser Bestätigung ist jedoch für den Nachweis der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen nichts zu gewinnen. Allenfalls aus den gelegten Beitragsnachweisungen an die Tiroler Gebietskrankenkasse könnte indiziell auf das tatsächliche Bestehen von Arbeitsverhältnissen zur Firma des Antragstellers geschlossen werden. Wie obig ausgeführt, kann aufgrund dieser Urkunden eine Zuordnung der Dienstverhältnisse zum Antragsteller nicht erfolgen. Da der Antragsteller trotz entsprechendem Auftrag keine (weiteren) Nachweise hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens von Arbeitsverhältnissen und deren Rechtmäßigkeit erbrachte, konnte die Sicherung von Arbeitsplätzen nicht festgestellt werden. Für die behauptete Schaffung von Arbeitsplätzen finden sich weiters keine Hinweise. Ein mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers verbundener gesamtwirtschaftlicher Nutzen iSd § 24 AuslBG konnte somit nicht nachgewiesen werden.Als Beweis wurde auf die Bestätigung der Buchhaltungskanzlei „EE“ verwiesen. Dieser Bestätigung ist jedoch für den Nachweis der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen nichts zu gewinnen. Allenfalls aus den gelegten Beitragsnachweisungen an die Tiroler Gebietskrankenkasse könnte indiziell auf das tatsächliche Bestehen von Arbeitsverhältnissen zur Firma des Antragstellers geschlossen werden. Wie obig ausgeführt, kann aufgrund dieser Urkunden eine Zuordnung der Dienstverhältnisse zum Antragsteller nicht erfolgen. Da der Antragsteller trotz entsprechendem Auftrag keine (weiteren) Nachweise hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens von Arbeitsverhältnissen und deren Rechtmäßigkeit erbrachte, konnte die Sicherung von Arbeitsplätzen nicht festgestellt werden. Für die behauptete Schaffung von Arbeitsplätzen finden sich weiters keine Hinweise. Ein mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers verbundener gesamtwirtschaftlicher Nutzen iSd Paragraph 24, AuslBG konnte somit nicht nachgewiesen werden. Nach Ansicht der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol und nach Anhörung des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Tirol ist der Antragsteller somit nicht als selbständige Schlüsselkraft iSd § 24 AuslBG anzusehen.“Nach Ansicht der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol und nach Anhörung des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Tirol ist der Antragsteller somit nicht als selbständige Schlüsselkraft iSd Paragraph 24, AuslBG anzusehen.“ Das Stadtmagistrat X folgte der Empfehlung des AMS und hat in der Folge mit Bescheid vom 06.06.2016 den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als selbstständige Schlüsselkraft abgewiesen und sich in der Begründung auf die Begründung des Arbeitsmarktservice berufen. Das Stadtmagistrat römisch zehn folgte der Empfehlung des AMS und hat in der Folge mit Bescheid vom 06.06.2016 den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als selbstständige Schlüsselkraft abgewiesen und sich in der Begründung auf die Begründung des Arbeitsmarktservice berufen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und wie bereits oben dargestellt ausgeführt. Es wurde ein Businessplan vorgelegt der wie folgt lautet: „Unser Restaurant DD (AA KG) ist ca. 350 m2 groß und hat in den Sommermonaten noch einen zusätzlichen Gastgarten von ca. 40 m
- Es stehen ca. 125 Verabreichungsplätze zur Verfügung (davon 95 im Lokal und 35 im Schanigarten). Wir kochen in einer modernen Schauküche zische und rische Spezialitäten (Eisenplattenspezialitäten und Sushi etc.) und sind ein vierköpfiges sehr engagiertes und erfahrenes Team: zwei sind für die Küche zuständig und eine im Service, der vierte hilft überall dort mit, wo Not am Mann ist. Unser Restaurant ist in ein großes Büro- und Wirtschaftsviertel in X eingebettet. Unsere Kunden sind hauptsächlich Büroangestellte und Arbeiter. Dementsprechend läuft das Mittagsbuffet besonders gut. Am Abend kommen Xer/innen von Nah und Fern mit dem Auto, da unsere Spezialitäten vielen schmecken und es genug Parkplätze gibt.„Unser Restaurant DD (AA KG) ist ca. 350 m2 groß und hat in den Sommermonaten noch einen zusätzlichen Gastgarten von ca. 40 m
- Es stehen ca. 125 Verabreichungsplätze zur Verfügung (davon 95 im Lokal und 35 im Schanigarten). Wir kochen in einer modernen Schauküche zische und rische Spezialitäten (Eisenplattenspezialitäten und Sushi etc.) und sind ein vierköpfiges sehr engagiertes und erfahrenes Team: zwei sind für die Küche zuständig und eine im Service, der vierte hilft überall dort mit, wo Not am Mann ist. Unser Restaurant ist in ein großes Büro- und Wirtschaftsviertel in römisch zehn eingebettet. Unsere Kunden sind hauptsächlich Büroangestellte und Arbeiter. Dementsprechend läuft das Mittagsbuffet besonders gut. Am Abend kommen Xer/innen von Nah und Fern mit dem Auto, da unsere Spezialitäten vielen schmecken und es genug Parkplätze gibt. Vor etwa einem Jahr haben wir das Lokal von einem Vorbetreiber übernommen und durch unser verbessertes Angebot, mehr Engagement, Kundenfreundlichkeit und Professionalität konnten wir den Umsatz von vormals ca. 11.000,- € auf derzeit ca. 17.000,- € steigern. Wir bereiten Xer/innen große Gaumenfreuden und kommen bei ihnen sehr gut an. Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, ist das führende und ideenreichste Mitglied unseres Teams und hat maßgeblichen Anteil an unserem Erfolg, so auch in der Zukunft. „Herr AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, ist das führende und ideenreichste Mitglied unseres Teams und hat maßgeblichen Anteil an unserem Erfolg, so auch in der Zukunft. „ Außerdem wurden nun erstmals Arbeitsverträge betreffend vier Personen vorgelegt:
- Arbeitsvertrag abgeschlossen zwischen der Firma AA KG und Frau FF. Aus diesem Vertrag geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis am 03.07.2015 beginnt und einen Monatslohn in der Höhe von 280,00 Euro Brutto erhält. Wöchentliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden.
- Ein Vertrag zwischen der Firma AA KG und KK. Das Arbeitsverhältnis begann am 01.03.
- Der Arbeitnehmer wurde als Geschäftsführer eingestellt mit einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche. Dafür erhält er einen Monatslohn von Euro 1.063,00 brutto. Gemäß dem Vertrag mit KK begann das Arbeitsverhältnis am 01.03.2015, der Vertrag ist allerdings mit 01.05.2015!! datiert.
- Einen Arbeitsvertrag zwischen der Firma AA KG und GG. Das Arbeitsverhältnis begann am 01.11.
- Der Arbeitnehmer ist vollbeschäftigt mit 40 Stunden und erhält einen Monatslohn von Euro 1400,00 brutto. Das Arbeitsverhältnis begann am 01.11.
- Der Arbeitsvertrag lautet vom 01.05.
- Zuletzt der Vertrag mit der Firma AA KG und Herrn PP. Das Arbeitsverhältnis begann am 03.07.
- Der Arbeitnehmer wurde mit einer Teilzeitbeschäftigung von 13 Stunden angestellt und erhält einen Monatslohn von Euro 455,00 brutto. Insgesamt leisten die Mitarbeiter somit 83 Wochenstunden und verdienen monatlich alle zusammen Euro 3.198,00 brutto, sodass, würde man diese Zahl durch vier dividieren jeder auf Euro 799,05 monatlich käme. Seltsamerweise ist der Arbeitsvertrag der mit GG abgeschlossen wurde und dessen Arbeitsverhältnis bereits am 01.11.2014 begonnen hatte, erst am 01.05.2015 abgeschlossen worden. Ebenso auffallend ist, dass KK bereits seit 01.03.2015 beschäftigt war, der Arbeitsvertrag erst ab 01.05.2015 abgeschlossen wurde. Ein Erklären für diese Widersprüche wurde nicht abgegeben. Der gesamtwirtschaftliche Nutzen wird aus nachstehenden Gründen bestritten: Der Beschwerdeführer hat es unterlasen, entsprechende Unterlagen vorzulegen, die eine realistische Abschätzung der zukünftigen Unternehmungsentwicklung zulassen. Der Businessplan, der durch keine Dokumente abgesichert worden ist, ist diesbezüglich nicht ausreichend. Der behauptete Umsatz von Euro 11.000,00, der angeblich auf Euro 17.000,00 steigen wird, wurde nie rechnerisch nachvollziehbar nachgewiesen. Das vierköpfige, „sehr engagierte und erfahrene Team“ arbeitet insgesamt wöchentlich 380 Stunden und das bei 125 Verabreichungsplätzen, davon 95 im Lokal und 35 im Schanigarten. Diese Leistungen zu erbringen sind unglaubwürdig und ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der gesamtwirtschaftliche Nutzen ist von der Erstinstanz und dem AMS zu recht in Zweifel gezogen worden bei dieser Anzahl von Arbeitsplätzen und unter Berücksichtigung der vom vierköpfigen Team zu leistenden Stunden. Es kann nur von einer unwesentlichen Schaffung neuer Arbeitsplätze ausgegangen werden, die keinesfalls zu einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen, wie sie im Sinne des Gesetzes erwartet wird ausgegangen werden. II.römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: „§ 41.
(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.„§ 41.
(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG,
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG,
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG, oder
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, oder
- ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 AuslBG
- ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, AuslBG vorliegt.
(3)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
(3)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 20 d, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
- wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
- wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
- wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.
- wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.
(4)Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
(4)Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Der abweisende Bescheid der belangten Behörde wurde aufgrund des eingeholten und für den Beschwerdeführer negativen Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol erlassen. Im abweisenden Bescheid wurde nicht dargetan, dass die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nicht vorliegen würden. Solche Bedenken, dass die etwaigen Voraussetzungen des ersten Teils beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, wurden daher nicht mehr geprüft und wurde davon ausgegangen, dass tatsächlich die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG vorliegen. Nach dem Wortlaut des § 41 Abs 4 NAG ist der Antrag „ohne weiteres“ abzuweisen, wenn das Gutachten des Arbeitsmarktservice negativ sein solle. Dies bedeutet allerdings nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder wiederlegt werden kann oder dass die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung findet (VwGH 17.04.2013, 2010/22/0204).Nach dem Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 4, NAG ist der Antrag „ohne weiteres“ abzuweisen, wenn das Gutachten des Arbeitsmarktservice negativ sein solle. Dies bedeutet allerdings nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder wiederlegt werden kann oder dass die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung findet (VwGH 17.04.2013, 2010/22/0204). Unstrittig ist, dass das eingeholte Gutachten des Arbeitsmarktservice Tirol betreffend die begehrte Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als selbstständige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG für den Beschwerdeführer negativ war. Es wurde diesbezüglich ausgeführt, warum das Gutachten hinsichtlich des gesamtwirtschaftlichen Nutzens der beabsichtigten Erwerbstätigkeit als negativ einzustufen ist, nämlich, da weder ein mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zusammenhängender Transfer von Investitionskapital, noch ausreichend die Schaffung und Sicherung von mehreren Arbeitsplätzen nachgewiesen wurde. Unstrittig ist, dass das eingeholte Gutachten des Arbeitsmarktservice Tirol betreffend die begehrte Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als selbstständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG für den Beschwerdeführer negativ war. Es wurde diesbezüglich ausgeführt, warum das Gutachten hinsichtlich des gesamtwirtschaftlichen Nutzens der beabsichtigten Erwerbstätigkeit als negativ einzustufen ist, nämlich, da weder ein mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zusammenhängender Transfer von Investitionskapital, noch ausreichend die Schaffung und Sicherung von mehreren Arbeitsplätzen nachgewiesen wurde. Ein solcher Transfer von vorhandenen finanziellen Mitteln der für die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich jedenfalls nötig wäre, konnte auch im Beschwerdeverfahren und in der Beschwerdeverhandlung weder nachgewiesen noch näher genannt werden. Ebenso die Schaffung der Arbeitsplätze. Diesbezüglich ist wie bereits ausgeführt festzuhalten, dass aufgrund des äußerst niedrigen Einkommens und der äußerst geringfügigen Stundenanzahl der Arbeitnehmer von einer Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und damit einhergehend positiven Auswirkung auf den österreichischen Arbeitsmarkt nicht gesprochen werden kann. Es ist dem Beschwerdeführer daher weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren gelungen, das grundsätzlich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Arbeitsmarktservice zu entkräften und zu wiederlegen. Die belangte Behörde hat somit zu Recht aufgrund der für die beabsichtigte selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich eingeholten und für den Beschwerdeführer negativen Gutachtens gemäß § 24 AuslbG den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Ein für das Verfahren relevanter Verfahrensfehler ist der belangten Behörde ebenfalls nicht unterlaufen. Der Beschwerdeführer selbst ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen und konnte somit nicht zur Klärung der Arbeitnehmerverhältnisse beitragen. Die belangte Behörde hat somit zu Recht aufgrund der für die beabsichtigte selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich eingeholten und für den Beschwerdeführer negativen Gutachtens gemäß Paragraph 24, AuslbG den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Ein für das Verfahren relevanter Verfahrensfehler ist der belangten Behörde ebenfalls nicht unterlaufen. Der Beschwerdeführer selbst ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen und konnte somit nicht zur Klärung der Arbeitnehmerverhältnisse beitragen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.1326.3