← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/21/2739-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/21/2739-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse 1, X (in weiterem kurz Beschwerdeführer genannt), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.11.2016, GZ ****, mit welchem ein Waffenverbot und damit gleichzeitig jeglicher Besitz von Waffen und Munition bis auf Widerruf verboten worden ist, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse 1, römisch zehn (in weiterem kurz Beschwerdeführer genannt), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.11.2016, GZ ****, mit welchem ein Waffenverbot und damit gleichzeitig jeglicher Besitz von Waffen und Munition bis auf Widerruf verboten worden ist, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.11.2016, GZ **** aufgehoben und der Behörde aufgetragen, die sichergestellten Waffen samt Munition an den Beschwerdeführer wiederum auszuhändigen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.11.2016, GZ **** aufgehoben und der Behörde aufgetragen, die sichergestellten Waffen samt Munition an den Beschwerdeführer wiederum auszuhändigen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 02.11.2016, GZ ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt und damit jeglichen Besitz von Waffen und Munition bis auf Widerruf verboten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in diesem Bescheid aufgefordert, allfällige in seinem Besitz befindlichen Waffen, Munition und waffenrechtlichen Urkunden, die zum Besitz, Erwerb, Führen oder zur Einfuhr von Waffen berechtigen, unverzüglich den Sicherheitsorganen zum Zwecke der Vorlage an die Behörde zu übergeben. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.11.2016 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und hiezu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „Gegen die Verhängung eines Waffenverbotes gegen mich v. der Bezirkshauptmannschaft Z GZ. ****, v. 2.11.2014 erhebe ich Einspruch in offener Frist. Ich AA habe im Jahre 1971 die Jagdprüfung abgelegt und seither besitze ich (besaß) die Tiroler Jagdkarte jährlich bis zum vorigen Jahr. Ich konnte schon berufsmäßig mit Waffen vorschriftsmäßig, sorgsam, sachgerecht umgehen. Auch die Verwahrung von Waffen und Muni war stets gewährleistet. Ich möchte zum Vorfall vom 1.9.2016, abends, noch folgendes zum Bescheidinhalt der BH. Z hinzufügen u. feststellen, dass man mit einer nassen nachgeworfenen Strickjacke keine gefährliche Tat begehen kann. Dieser polizeiliche Einsatz hätte dahin enden müssen, dass man meine Tochter entfernt hätte u. nicht mich, denn Sie hat alles inzeniert. Ein Pol.-Beamter hat mir auch einmal erklärt, daß ich bei einem ähnlichen Vorfall die zuerst die Anzeige erstatten soll, dann bin ich der Zeuge u. die Tochter die Täterin. Ich wollte dies aber nie, weil man durch Anzeigen besonders in der Familie nichts besser macht und es noch mehr Unfrieden gibt. Es war ja nur eine Lappalie, die zu keiner Anzeige hätte führen müssen. Aber wenn zwei Frauen gegen mich aussagen u. als Zeugen gewertet werden, dann bin ich im Hintertreffen. Die Rechtfertigung meinerseits gegenüber der Polizei wegen meiner sofortigen Wegweisung wurde zu wenig angehört u. überprüft. Ich mußte 2x 14 Tage von meinem Hause fernbleiben, das tat mir sehr weh in meinem Alter von über 80 Jahren, bitte das auch zu berücksichtigen ich bin doch kein Schläger oder Gewaltanwender. Nie habe ich mit Waffen gegen Leib u. Leben etwas unternommen. (Als Gend. Beamter im Dienst immer nach Vorschrift gehandelt.) Im weiterem Sinne verweise ich auf die Angaben bei der Behörde, die im Bescheid der BH Z enthalten sind. Dieses Waffenverbot betrachte ich als eine leicht überzogene Vorsichtsmaßnahme. Ich bitte um Aufhebung dieses Waffenverbots. Ich würde auch bei Landesverwaltungsgericht mündlich darüber aussagen 1+1 Blg. 30 € mit Gruß u. Dank verbleibt Einzahlung AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol ****. Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am
  3. Juli
  4. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und führte dieser aus wie folgt: Es ist richtig, dass von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom
  5. November 2016 mir gegenüber ein Waffenverbot verhängt wurde. Meine Waffen samt Munition befinden sich derzeit bei meinem Sohn EE in X, Adresse
  6. Mein Sohn ist Jäger und die Referentin auf der BH Z, Frau FF, hat deshalb mit meinem Son vereinbart, dass er meine Waffen samt Munition vorerst übernehmen soll. Es ist richtig, dass von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom
  7. November 2016 mir gegenüber ein Waffenverbot verhängt wurde. Meine Waffen samt Munition befinden sich derzeit bei meinem Sohn EE in römisch zehn, Adresse
  8. Mein Sohn ist Jäger und die Referentin auf der BH Z, Frau FF, hat deshalb mit meinem Son vereinbart, dass er meine Waffen samt Munition vorerst übernehmen soll. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen mit meiner Tochter BB, welche bis glaublich
  9. Oktober 2016 bei mir in meinem Haus gewohnt hat. In meinem Haus wohnen weiters meine Ehegattin DD. Meine Tochter BB wohnte bis glaublich
  10. Oktober 16 mit ihrem Sohn CC bei mir im Haus. In der Vergangenheit lebte meine Tochter mit ihrem Sohn ca 9 Jahre gratis bei mir im Haus, ich meine damit, dass sie keine Betriebskosten oder Miete bezahlt hat. Meine Tochter hat mich jahrelang verfolgt und immer wieder bei der Polizei angezeigt. Die Anzeigen waren meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt. Meine Tochter hat vielfach die Türen laut zugeschlagen, in der Küchentüre welche eine Glasfassung besitzt, musste ich mehrfach das Glas austauschen, weil es durch das zuschlagen der Tochter zerbrochen ist. Auch die Haustüre wurde von der Tochter durch unsachgemäße Betätigung in ihrem Zorn beschädigt. Ich glaube, meine Tochter wollte mich aus dem Haus haben. Sie hat mir gegenüber auch angekündigt, dass sie mich noch fertig machen würde. Meine Tochter hat mehrfach Bosheitsakte mir gegenüber gesetzt. Zweimal habe ich zum Beispiel einen Marillenbaum gesetzt, einen hat sie ausgerissen, einen hat sie abgeschnitten. Im Lauf der Jahre kam es zu duzenden Vorfällen, wo meine Tochter mir gegenüber Bosheitsakte gesetzt hat. Meine Ehegattin DD hat sich immer verteidigend auf die Seite meiner Tochter BB gestellt. Richtig ist, dass ich am
  11. September 2016 aus meinem Haus wegen des aktenkundigen Vorfalles weckgewiesen wurde. Mir wurde ein Betretungsverbot bezüglich meines Hauses auferlegt, ich durfte mein Haus sodann zweimal 14 Tage nicht betreten. In dieser Zeit haben meine Frau und meine Tochter mit ihrem Sohn, also meinem Enkel noch im Haus gewohnt. Als ich mein Haus nach 14 Tagen wieder betreten durfte, hat mir meine Tochter den Zutritt verwehrt und hat meine Tochter die Polizei angerufen. Nach einer längeren glaublich einstündigen Unterredung mit der Polizei wurde mir dann mitgeteilt, dass das Betretungsverbot noch weitere 14 Tage andauern würde. Ich bin dann Anfang Oktober glaublich am
  12. Oktober 2016 wieder in mein Haus zurückgekommen, meine Tochter BB ist dann ausgezogen. Meine Gattin war nicht zu Hause, sie war damals wegen einer Knieoperation, sie hat eine Knieprothese bekommen, entweder noch im Krankenhaus oder bereits auf Reha in T in S. Nachdem meine Gattin wieder aus der Reha entlassen wurde, ist sie aber nicht mehr zu mir nach Hause gekommen, mit der Begründung, dass ich sie nicht pflegen könnte und sie bräuchte eine Pflege. Sie ist deshalb dann zu unserer gemeinsamen Tochter BB gezogen. Dort wohnt sie nach wie vor, unsere Tochter BB wohnt in X-Q. Zuerst haben die beiden in X gewohnt. Die genaue Adresse lautet X-Q, Gemeinde R, Adresse 3, dort wohnt meine Frau, unsere gemeinsame Tochter BB und der Enkel CC. Es handelt sich dort um eine Mietwohnung, ich zahle derzeit Unterhalt für meine Gattin DD. Ich zahle an meine Gattin derzeit monatlich Euro 750,00 im Monat. Meine Rente beträgt ca Euro 1.500,00 von Gerichtswegen hätte ich an meine Gattin eigentlich nur Euro 615,00 zahlen müssen, ich habe aber bei Gericht erklärt, dass es sich meine Gattin verdient hat, dass ich ihr mehr zahle, ich zahle ihr freiwillig Euro 750,00 im Monat. Ich lebe jetzt seit
  13. Oktober 2016 allein in meinem Haus. Meine Gattin war nicht zu Hause, sie war damals wegen einer Knieoperation, sie hat eine Knieprothese bekommen, entweder noch im Krankenhaus oder bereits auf Reha in T in S. Nachdem meine Gattin wieder aus der Reha entlassen wurde, ist sie aber nicht mehr zu mir nach Hause gekommen, mit der Begründung, dass ich sie nicht pflegen könnte und sie bräuchte eine Pflege. Sie ist deshalb dann zu unserer gemeinsamen Tochter BB gezogen. Dort wohnt sie nach wie vor, unsere Tochter BB wohnt in X-Q. Zuerst haben die beiden in römisch zehn gewohnt. Die genaue Adresse lautet X-Q, Gemeinde R, Adresse 3, dort wohnt meine Frau, unsere gemeinsame Tochter BB und der Enkel CC. Es handelt sich dort um eine Mietwohnung, ich zahle derzeit Unterhalt für meine Gattin DD. Ich zahle an meine Gattin derzeit monatlich Euro 750,00 im Monat. Meine Rente beträgt ca Euro 1.500,00 von Gerichtswegen hätte ich an meine Gattin eigentlich nur Euro 615,00 zahlen müssen, ich habe aber bei Gericht erklärt, dass es sich meine Gattin verdient hat, dass ich ihr mehr zahle, ich zahle ihr freiwillig Euro 750,00 im Monat. Ich lebe jetzt seit
  14. Oktober 2016 allein in meinem Haus. Ich habe mit meiner Frau und meiner Tochter nur mehr telefonischen Kontakt. Meine Tochter ruft mich öfter an und beschimpft mich. Meine Frau ruft mich ab und zu an, meistens will sie Geld von mir. Im Februar dieses Jahres also 2017 hat meine Frau telefonisch wieder Geld von mir erbeten, ich habe ihr daraufhin Euro 6.500,00 überwiesen, ich hab allerdings auf die Überweisung geschrieben „Kredit“, weil sie mir versprochen hatte, den Betrag wieder zurückzuzahlen. Meine Gattin hat ursprünglich versprochen, Euro 50,00 im Monat zurückzuzahlen, bis heute hat sie nichts bezahlt. Anscheinend hat sie die Euro 6.000,00 für unter anderem für die Kaution der Mietwohnung gebraucht und für andere Dinge, die mir im Einzelnen aber nicht bekannt sind. Ich habe meiner Gattin aber telefonisch mitgeteilt, dass für den Monat März 2017, die monatlichen Euro 750,00 Alimente schon in dem Betrag von Euro 6.000,00 inkludiert sind. Es war ausschließlich nur für den März
  15. Dann sind meine Frau und meine Tochter zu Gericht gegangen und haben sich beschwert, sie waren nicht damit einverstanden, dass für den Monat März die Euro 750,00 Alimente in den Betrag von Euro 6.000,00 enthalten sind. Das Gericht hat deshalb verfügt, dass mir diese Euro 750,00 auch für März 2017 vom Rentenkonto abgebucht werden. In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass meine Tochter, wenn ich geschlafen habe, sich mir genähert hat und mich angespuckt hat, einmal hat sie mich sogar mit einem Besenstiel geschlagen. Meine Frau DD würde ich jederzeit wieder in meinem Haus aufnehmen, nicht mehr aber meine Tochter, weil ich bedenken habe, dass sie mich schlagen würde und ich bin nicht mehr der Jüngste. Zum
  16. September 2016 möchte ich noch ausführen, dass es hiezu eine Vorgeschichte gegeben hat. Meine Tochter BB hat meine Gattin DD immer wieder aufgefordert, sie solle mir doch nichts mehr kochen. Ich habe mir deshalb am
  17. September 2016 drei Knödel im Geschäft gekauft und habe die selbst zu Hause am Herd zu Mittag gewärmt bzw aufgekocht, weil mir meine Gattin ja nichts gekocht hat, über Anweisung der Tochter BB. Es sind dann beim Knödel kochen einige Tropfen Wasser auf die Herdplatte gekommen, meine Gattin hat mir nachdem sie dies gesehen hat, zwei Ohrfeigen gegeben, während dem ich am Herd beim Kochtopf gestanden bin. Ich habe daraufhin meine Frau mit drei Fingern an den Haaren gezupft. Ich habe ihr weder Haare ausgerissen noch habe ich sie durch den Raum gezogen, ich wollte mich eigentlich nur wehren. Meine Frau ist zurückgewichen aber ich habe sie keinesfalls durch den Raum gezogen und sie an den Haaren gerissen. Am selben Tag hat sich dann auch noch die bereits aktenkundige Geschichte mit meiner Tochter zugetragen, wo wir uns gegenseitig mit dem Schlauch angespritzt haben. Bereits zu Mittag hatte meine Gattin die Polizei verständigt, die Polizei ist dann auch mit zwei Streifenwagen gekommen, die Sache konnte dann mit der Polizei geklärt werden und die Polizei ist nachdem ich den Vorfall geschildert hatte, unverrichteter Dinge wieder abgezogen. Erst am Nachmittag, nachdem meine Tochter erneut die Polizei gerufen hat bzw war dies am Abend ca um 20.00 Uhr. Ich hatte am Abend des
  18. September 2016 Blumen in ein Gefäß vor dem Haus gepflanzt. Meine Tochter BB hat die Blumen herausgerissen und hat mich mit dem Gartenschlauch angespritzt, ich bin dabei vollkommen nass geworden. Ich habe dann meine vollkommen nasse Strickjacke ausgezogen und sie meiner Tochter nachgeworfen. Sie hat daraufhin behauptet ich hätte ihr die Knöpfe auf den Kopf geschlagen. Es hat sich um eine dünne Wolljacke gehandelt. Eine Verletzung mit dieser Jacke wäre gar nicht möglich gewesen. Ich habe meine Tochter dann auch mit dem Schlauch angespritzt bzw habe ich ihr den Schlauch aus der Hand nehmen müssen und hiebei ist sie nass geworden. Sie hat sich dann auf den Boden gelegt, hat die Polizei gerufen und behauptet sie sei verletzt. Die Polizei ist dann wieder gekommen und hat mich um ca 21.00 Uhr aus dem Haus gewiesen. Meiner Meinung nach hat meine Tochter BB den ganzen Vorfall vom
  19. September 2016 aufgrund dessen ich dann aus dem Hause gewiesen wurde inszeniert. Der persönliche Kontakt zwischen mir und meiner Frau und meiner Tochter ist nur mehr ein telefonischer. Ich lade aber meine Frau immer ein, dass sie wieder zu mir zurückkommt. In der Verhandlung am
  20. Juli 2017 wurde weiters Herr RI MM als Zeuge einvernommen und führte in dieser aus wie folgt: „Zusammen mit dem Kollegen RI YY von der Polizeiinspektion Silz hatte ich gemeinsam Nachtdienst. Über die Bezirksleitstelle wurden wir nach X, in das Haus des Beschwerdeführers gerufen, vor der Haustüre hat uns bereits die Tochter des Beschwerdeführers Frau BB empfangen. Sie war sehr aufgelöst und hat uns den Sachverhalt so geschildert, dass sie von einem Spaziergang nach Hause gekommen ist, Herr AA, also der Beschwerdeführer hat zu diesem Zeitpunkt im Garten gegartelt, es sei dann zuerst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, angeblich wollte dann Frau BB dem Beschwerdeführer den Wasserschlauch wegnehmen, so hat sie es mir geschildert. Dabei sei Herr AA nass geworden und hätte dann die nasse Jacke ausgezogen und die Jacke dann gegen den Kopf der Frau BB geschwungen. „Zusammen mit dem Kollegen RI YY von der Polizeiinspektion Silz hatte ich gemeinsam Nachtdienst. Über die Bezirksleitstelle wurden wir nach römisch zehn, in das Haus des Beschwerdeführers gerufen, vor der Haustüre hat uns bereits die Tochter des Beschwerdeführers Frau BB empfangen. Sie war sehr aufgelöst und hat uns den Sachverhalt so geschildert, dass sie von einem Spaziergang nach Hause gekommen ist, Herr AA, also der Beschwerdeführer hat zu diesem Zeitpunkt im Garten gegartelt, es sei dann zuerst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, angeblich wollte dann Frau BB dem Beschwerdeführer den Wasserschlauch wegnehmen, so hat sie es mir geschildert. Dabei sei Herr AA nass geworden und hätte dann die nasse Jacke ausgezogen und die Jacke dann gegen den Kopf der Frau BB geschwungen. BB erzählte mir anlässlich dieses Vorfalles am Abend, dass es bereits zu Mittag einen Vorfall gegeben hätte, an dem Herr AA und seine Gattin DD beteiligt gewesen wären. Angeblich hätte zu Mittag Herr AA seine Frau DD an den Haaren durch die Küche gezogen Diesbezüglich war aber bereits eine andere Polizeistreife vor Ort, darüber gab es einen Aktenvermerk. Für mich war es Abend wichtig, festzustellen, dass es innerhalb sehr kurzer Zeit also innerhalb eines Tages bereits zwei Vorfälle in der Familie gegeben hatte, BB hat mir gegenüber auch angegeben, sie hätte Kopfschmerzen aufgrund des „Schlages“ mit der Jacke. Mir gegenüber hat BB angegeben, dass sie Kopfschmerzen hätte, ob die Kopfschmerzen von diesem Vorfall herrühren oder einen anderen Grund haben, konnte ich ja nicht feststellen. Während der Amtshandlung ist dann der ebenfalls im Haus wohnende Enkel CC mit dem Fahrrad nach Hause gekommen und meinem Kollegen YY gegenüber hat er anscheinend geäußert, dass er sich vor dem Opa fürchten würde. Ich habe dann mit Herrn AA den Sachverhalt erörtert. Wir sind in der Küche zusammengesessen. Während des ganzes Gesprächs, welches ich mit Herrn AA geführt habe, ist immer wieder die Tochter von Herrn AA, Frau BB in die Küche gekommen, wir mussten die Tochter dann immer aus der Küche weisen. Sie hat uns gegenüber immer wieder zum Ausdruck bringen wollen, wie böse ihr Vater sei. Herr AA hat auf mich während des ganzen Gesprächs einen ruhigen Eindruck gemacht. Da mir bewusst ist, dass Wegweisungen insbesondere bei älteren Menschen sehr schwierig sind, habe ich Herrn AA des Langen und Breiten erklärt, warum meiner Meinung nach eine Wegweisung jetzt notwendig wäre. Herr AA war während der ganzen Amtshandlung nicht aggressiv, wir konnten jedoch aufgrund der geschilderten Vorfälle wie sie von der Tochter BB geschildert worden sind, nicht ausschließen, dass es zu weiteren Vorfällen kommen könnte. Die Tochter BB ist eine Person, die immer sehr lautstark ihre Meinung sagt. Man muss sich das so vorstellen, die Tochter BB kommt bei der Türe herein und schreit. Wir haben immer wieder versucht, die Tochter BB zu beruhigen, aber sie ist immer wieder schreiend in die Küche gekommen. Über Frage des Vorsitzenden, ob auch daran gedacht worden ist, BB aus dem Hause zu weisen, so gebe ich an: Darüber haben wir natürlich auch nachgedacht, aber der Gewaltübergriff war laut den Schilderungen von BB ausgehend von Herrn AA gegenüber BB. Frau BB ist mir von früheren Amtshandlungen bekannt, sie ist sehr emotional und redet laut, manche würden sagen, sie schreit. Wenn mir die Aussage des Beschwerdeführers vorgehalten wird, wonach er von der Tochter BB in der Vergangenheit immer wieder wüst beschimpft worden ist und auch körperlich attackiert worden ist, so gebe ich an: ich kann dazu natürlich nichts sagen, ich würde es aber auch nicht ausschließen wollen. Seit der Wegweisung sind mir keine weiteren Vorfälle betreffend dem Herrn AA bekannt. Meines Wissens ist seine Gattin samt Tochter nach der Wegweisung ausgezogen. Ich habe bei dem Gespräch mit Herrn AA am 01.09.2016 in der Küche, ihm klar gemacht, dass ich irgendetwas unternehmen muss und dass eine Wegweisung aus meiner Sicht unausweichlich ist. Ich habe dann mit Herrn AA vereinbart, dass ich ihm natürlich den Haustorschlüssel abnehmen muss und er hat mir freiwillig auch den Schlüssel zum Waffenschrank übergeben. Ich habe damals noch nicht gewusst, dass es auch einen zweiten Waffenschrank gibt. Ich habe Herrn AA auch gesagt, dass ich die Schlüssel jetzt mitnehmen würde und er solle am nächsten Tag auf den Posten kommen und die Bestätigung über die Abnahme der Schlüssel unterfertigen. Ich habe deshalb kein vorläufiges Waffenverbot an Ort und Stelle ausgesprochen, weil ich mir gedacht habe, ich habe ohnehin den Haustorschlüssel mit und den Schlüssel vom Waffenschrank. Gleichzeitig würde noch am selben Tag ein Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Z ergehen und die Bezirkshauptmannschaft Z würde dann schon die richtigen Schritte unternehmen. Ich möchte noch etwas anfügen: Nach der Wegweisung hat Herr AA noch einmal bei der Polizei angerufen und mitgeteilt, dass er noch Sachen vom Haus brauchen würde, auch Medikamente. Ich und mein Kollege YY sind dann zusammen mit Herrn AA in sein Haus gegangen, damit er notwendige Sachen, die er vorher vergessen hatte, einpacken kann und mitnehmen kann. Anlässlich dieser Sache ist AA dann auch noch zu seiner anwesenden Gattin gegangen und hat sich von ihr verabschiedet und sie hat dann, soweit mir erinnerlich zu ihm gesagt, A jetzt siehst du es, wie weit du es gebracht hast. Jetzt musst du halt gehen. Der Zeuge erwähnt sodann, dass hinsichtlich der Wegweisung angeblich eine Maßnahmenbeschwerde von AA erhoben worden ist. Eine Nachfrage des Vorsitzenden im Protokoll ergibt sodann, dass tatsächlich beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine Maßnahmenbeschwerde anhängig war und in dieser Sache bereits mit Erkenntnis von 16.05.2017 zu GZ LVwG-****-5 entschieden worden ist. In diesem Erkenntnis vom 16.05.2017 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ausgesprochen, dass der Ausspruch der Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes am 01.09.2016 rechtswidrig waren. Das Erkenntnis vom 16.05.02017 wird zum Akt genommen in Kopie.“ In der Verhandlung am 11.07.2017 wurde sodann Herr RI YY als Zeuge einvernommen und führt in dieser aus wie folgt: „Am
  21. September 2016 hatte ich zusammen mit meinem Kollegen RI MM, welcher gerade als Zeuge einvernommen worden ist, Nachdienst in der Polizeiinspektion X. Von der Leitstelle wurden wir dann in das Haus des AA gerufen, weil es scheinbar Probleme mit der Tochter BB geben hat. „Am
  22. September 2016 hatte ich zusammen mit meinem Kollegen RI MM, welcher gerade als Zeuge einvernommen worden ist, Nachdienst in der Polizeiinspektion römisch zehn. Von der Leitstelle wurden wir dann in das Haus des AA gerufen, weil es scheinbar Probleme mit der Tochter BB geben hat. Wie wir angekommen, es war bereits leicht dunkel also ca 20.00 Uhr, ist uns die Tochter BB bereits entgegen gekommen. Die Tochter war nass und in Tränen aufgelöst. Ich glaube sie hatte nasse Haare. Ob BB durchnässt war, kann ich heute nicht mehr sagen. Mein Kollege hat BB dann zum ganzem Vorfall befragt, ich habe mich währenddessen mit DD, der Gattin des AA unterhalten und dem später hinzugekommenen Sohn der BB ein Kind. Die Gattin des AA schilderte mir, dass es schon länger Probleme in der Familie gäbe. Das die auch die Polizei schon des Öfteren da war. Ob sie konkret zum Vorfall vom
  23. September 2016 etwas gesagt hat, weiß ich nicht mehr. Der Enkel des AA CC hat mir gegenüber geäußert, er hätte Angst vor dem Opa. Er hat dies aber nicht näher ausgeführt warum. In der Küche haben dann ich und mein Kollege MM, Herrn AA die Situation erklärt und ihm gesagt worum es geht und ihn auch über die Wegweisung informiert und zwar ausführlich. Ich kann mich erinnern, dass während dieser Unterredung mit AA, in der Küche, immer wieder die Frau des AA in die Küche hereingekommen ist und immer wieder sich in die Diskussion einmischen wollte. Ich bin dann mit der Frau hinausgegangen, sodass mein Kollege M allein in Ruhe mit Herrn AA sprechen kann, ob derweil auch die Tochter BB dann in die Küche gegangen ist, weiß ich nicht. Es wurde dann eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gegenüber AA von uns verhängt. Seit dem Vorfall vom
  24. September 2016 ist mir nichts mehr zu Ohren gekommen, dass es mit Herrn AA familiäre Schwierigkeiten geben würde. Ich habe Herrn AA am
  25. September 2016 das erste Mal gesehen, mir ist aus dienstlicher Wahrnehmung betreffend AA darüber hinaus nichts bekannt.“ Als Zeugin ausvernommen wurde sodann die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau DD. Frau DD hat sich größten Teils der Aussage enthalten und hat sinngemäß lediglich angeführt, dass sie überrascht war über die Anzahl der von ihrem Ehegatten, dem Beschwerdeführer Herrn AA besessenen Waffen. Zuletzt wurde in der Verhandlung am
  26. Juli 2017 die Tochter des Beschwerdeführers Frau BB als Zeuge einvernommen. Nach ausführlicher Belehrung über ihr Zeugnisentschlagungsrecht hat Frau BB ausgeführt wie folgt: „Am 18.08.2006 kam mein Sohn CC auf die Welt. Seit 2006 also seit der Geburt meines Sohnes und auch schon etwas davor lebte ich im Elternhaus, Adresse 1 in X. Im Hause wohnte also ich und mein Sohn CC, sowie meine Eltern AA und meine Mutter DD. Seit
  27. Oktober 2016 wohne ich nicht mehr in meinem Elternhaus, sondern in der Fstraße in X-Q. „Am 18.08.2006 kam mein Sohn CC auf die Welt. Seit 2006 also seit der Geburt meines Sohnes und auch schon etwas davor lebte ich im Elternhaus, Adresse 1 in römisch zehn. Im Hause wohnte also ich und mein Sohn CC, sowie meine Eltern AA und meine Mutter DD. Seit
  28. Oktober 2016 wohne ich nicht mehr in meinem Elternhaus, sondern in der Fstraße in X-Q. Persönlichen Kontakt habe ich seitdem mit meinem Vater nicht. Wenn es erforderlich ist, habe ich mit meinem Vater telefonischen Kontakt. Am
  29. September 2016 wurde meinen Vater gegenüber eine Wegweisung ausgesprochen für 14 Tage, ich habe dann beim Gewaltschutzzentrum in Innsbruck angerufen und habe dort auch alles zu Protokoll gegeben und es wurde dann aber eine Verlängerung der Wegweisung um weitere 2 Wochen ausgesprochen. Nach zwei Wochen nach der ersten Wegweisung hat mir meine Mutter mitgeteilt, dass der Vater zurückgekommen sei und in der gemeinsamen Küche sitzen würde. Ich habe daraufhin mitgeteilt, dass meiner Meinung nach, die Wegweisung um weitere 14 Tage verlängert worden ist, daraufhin habe ich den Polizeiposten X kontaktiert. Es sind dann zwei Gendarmeriebeamtinnen gekommen, sie haben mich zu Recht gewiesen, weil ich sie geholt habe. Sie waren sehr verärgert über meinen Anruf bei der Polizei. Nach zwei Wochen nach der ersten Wegweisung hat mir meine Mutter mitgeteilt, dass der Vater zurückgekommen sei und in der gemeinsamen Küche sitzen würde. Ich habe daraufhin mitgeteilt, dass meiner Meinung nach, die Wegweisung um weitere 14 Tage verlängert worden ist, daraufhin habe ich den Polizeiposten römisch zehn kontaktiert. Es sind dann zwei Gendarmeriebeamtinnen gekommen, sie haben mich zu Recht gewiesen, weil ich sie geholt habe. Sie waren sehr verärgert über meinen Anruf bei der Polizei. Die beiden Polizistinnen haben dann in der Küche mit mir und meiner Mutter einerseits und meinem Vater andererseits gesprochen. Die beiden Polizistinnen haben mir erklärt, dass AAs zu Recht in diesem Hause anwesend sei. Ich habe daraufhin die Hotline des Gewaltschutzzentrums in Wien angerufen und habe diese Dame alles geschildert was vorgefallen ist. Die Dame vom Gewaltschutzzentrum hat dann mit einer der Polizistinnen telefoniert. Nach ca 2 Stunden ist dann mein Vater freiwillig mit den Polizeibeamtinnen wieder aus dem Haus gegangen. Ich bin dann am
  30. Oktober 2016 aus dem Elternhaus ausgezogen. Meine Mutter ist dann zusammen mit mir nach X-Q gezogen. Sie war anfänglich pflegebedürftig in Folge einer Knieoperation mittlerweile ist sie nicht mehr pflegebedürftig. In der Wohnung in X-Q leben jetzt ich, meine Mutter und mein Sohn CC. Im Winter arbeite ich bei den Bergbahnen J, ich bin dort Kassiererin und im Sommer arbeite ich im Funpark in K im Xtal, es handelt sich um einen Kinderspielepark, als Kassiererin und mache dort auch andere Tätigkeiten, weil dort mein Sohn mitgehen kann. Mein Sohn wird im August 11 Jahre alt. Seit ca 2006 gibt es Streitereien zwischen mir und meinem Vater. Ich fühlte mich mehrfach von meinem Vater bedroht. Mein Vater hat mich vielfach als Bestie bezeichnet. Er hat mir angedroht mir die Füße abzuhacken und die Zähne rauszuschlagen, das heißt er hat gesagt, bevor ich ausziehe würde er mir noch die Zähne herausschlagen. Seit meinem Auszug im Oktober 2016 ist die Situation entspannt, wir haben ein intaktes Familienleben. Dieses Familienleben spielt sich ohne meinen Vater ab, ich brauche meinen Vater nicht. Ich bin jetzt bald 49 Jahre alt, ich kann alleine leben. Das hätte ich immer schon können, ich hatte aber Mitleid mit meiner Mutter und bin deshalb im Hause geblieben. Als alleinerziehende Mutter konnte ich seinerzeit nicht viel arbeiten und deshalb war meine finanzielle Lage nicht so gut. Mit einer Waffe hat mich mein Vater nie bedroht. Mir war bewusst, dass mein Vater im Hause Waffen hat. Diese Waffen wurden in einem Waffenschrank aufbewahrt als Holz, später wurde dann noch ein Spint dazugekauft. Wir haben uns nicht durch die Waffen im Hause bedroht gefühlt, sondern durch die allgemeine Situation bzw durch meinen Vater. Waffen habe ich in der Hand meines Vaters nie gesehen.“ Beweis wurde weiter ausgenommen durch Einsicht in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.05.2017, GZ LVwG-****-
  31. Dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.05.2017 liegt eine Maßnahmenbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers Herrn AA betreffend den Ausspruch der Wegweisung von seinem Wohnhaus in X, Adresse 1 samt Grundstück und der Verhängung eines Betretungsverbotes vom 01.09.2016 um 20.30 Uhr zu Grunde. Beweis wurde weiter ausgenommen durch Einsicht in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.05.2017, GZ LVwG-****-
  32. Dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.05.2017 liegt eine Maßnahmenbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers Herrn AA betreffend den Ausspruch der Wegweisung von seinem Wohnhaus in römisch zehn, Adresse 1 samt Grundstück und der Verhängung eines Betretungsverbotes vom 01.09.2016 um 20.30 Uhr zu Grunde. Im Erkenntnis vom 16.05.2017 wurde der Beschwerde des AA stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch der Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer für das „Wohnhaus in X, Adresse 1, inklusive Grundstück“ am 09.01.2016 um 20.30 Uhr, durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion X rechtswidrig waren. Im Erkenntnis vom 16.05.2017 wurde der Beschwerde des AA stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch der Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer für das „Wohnhaus in römisch zehn, Adresse 1, inklusive Grundstück“ am 09.01.2016 um 20.30 Uhr, durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion römisch zehn rechtswidrig waren. Begründend wird in diesem Erkenntnis vom 16.05.2017 ausgeführt, dass die Rechtfertigung des einschreitenden Polizeibeamten für den Ausspruch der Wegweisung bzw das Vertretungsverbot damit, dass er nicht habe ausschließen können, dass ein neuerlicher Vorfall in dieser Art und Weise stattfindet (Vorfall vom 01.09.2016) als Begründung für eine Wegweisung nicht ausreiche. Nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs rechtfertige die Befugnis Ausübung der Wegweisung. Es genüge nicht, dass ein solcher Angriff „keinesfalls auszuschließen gewesen wäre“. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Polizeibeamten lediglich „einen neuerlichen Vorfall in dieser Art und Weise“ angesprochen hätten. Zur Abwendung bloß weiterer Belästigungen unterhalb der Schwelle eines gefährlichen Angriffs, sei eine Wegweisung bzw ein Betretungsverbot nicht auszusprechen gewesen. Bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissenstand der einschreitenden Polizeibeamten hätte sohin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bekannten Tatsachen auf das bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der im § 38a Sicherheitspolizeigesetz genannten Rechtsgüter geschlossen werden können, weshalb der Ausspruch der Wegweisung sowie die Verhängung des Betretungsverbotes rechtswidrig gewesen seien. Bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissenstand der einschreitenden Polizeibeamten hätte sohin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bekannten Tatsachen auf das bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der im Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz genannten Rechtsgüter geschlossen werden können, weshalb der Ausspruch der Wegweisung sowie die Verhängung des Betretungsverbotes rechtswidrig gewesen seien. I. Sachverhaltsfeststellung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Seit ca 9 Jahren bewohnt der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin DD und weiters mit der gemeinsamen Tochter BB und deren minderjährigem Sohn die Liegenschaft in Adresse 1, X. Es handelt sich hiebei um ein eigenes Haus. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter BB, wobei anscheinend die Gattin des Beschwerdeführers DD regelmäßig Partei für die gemeinsame Tochter ergriffen hat. Im Jahre 2014 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers Frau DD einmal in Folge des Zuschlagens einer Türe durch den Beschwerdeführer an der Nase verletzt. Die damals verletzte Ehegattin DD hat jedoch selbst im Polizeiprotokoll angegeben, dass ihrer Meinung nach eine Verletzungsabsicht durch den nunmehrigen Beschwerdeführer wohl nicht bestanden hätte. Er hätte ihr die Türe wohl nicht absichtlich auf die Nase geschlagen. Seit ca 9 Jahren bewohnt der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin DD und weiters mit der gemeinsamen Tochter BB und deren minderjährigem Sohn die Liegenschaft in Adresse 1, römisch zehn. Es handelt sich hiebei um ein eigenes Haus. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter BB, wobei anscheinend die Gattin des Beschwerdeführers DD regelmäßig Partei für die gemeinsame Tochter ergriffen hat. Im Jahre 2014 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers Frau DD einmal in Folge des Zuschlagens einer Türe durch den Beschwerdeführer an der Nase verletzt. Die damals verletzte Ehegattin DD hat jedoch selbst im Polizeiprotokoll angegeben, dass ihrer Meinung nach eine Verletzungsabsicht durch den nunmehrigen Beschwerdeführer wohl nicht bestanden hätte. Er hätte ihr die Türe wohl nicht absichtlich auf die Nase geschlagen. Am 01.September 2016 wurde wiederum anlässlich einer Auseinandersetzung die Polizei in das Haus des Beschwerdeführers gerufen. Die Gattin des Beschwerdeführers hat gegenüber der Polizei angegeben, von diesem an den Haaren durch die Küche gezogen worden zu sein. Verletzungen der Gattin des Beschwerdeführers konnten keine festgestellt werden, der Beschwerdeführer bestreitet, seine Gattin an den Haaren durch die Wohnung geschliffen zu haben, er gesteht jedoch zu, die Gattin nachdem sie ihm zwei Ohrfeigen verabreicht hatte, leicht an den Haaren gezupft zu haben. Diese Feststellung deckt sich mit den Feststellungen im vorhin erwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.05.2017, betreffend die Maßnahmenbeschwerde. Am 01.09.2016 gegen ca 20.00 Uhr wurde die Polizei noch einmal von der Tochter des Beschwerdeführers Frau BB ins Haus gerufen, weil ihr der Beschwerdeführer angeblich eine nasse Jacke um den Kopf geschlagen hätte und sie nass gespritzt hätte. Die Argumentation des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall, wonach er seinerseits von BB angespritzt worden sei und er ihr seine nasse Jacke nicht in Verletzungsabsicht nachgeworfen hätte, ist nicht zu widerlegen. Selbst im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 16.05.2017 wird nicht von einer Zulässigkeit einer positiven Gefährdungsprognose aufgrund des Vorfalles vom
  33. September 2016 ausgegangen, weshalb auch die daraufhin erfolgte Wegweisung samt Betretungsverbot durch die Polizei für rechtswidrig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer ist im Besitz zahlreicher Waffen wofür er eine Waffenbesitzkarte hat. Die Verwahrung der Waffen wurde anlässlich des Einschreitens der Polizei am
  34. September 2016 überprüft und für in Ordnung befunden. Die Polizei hat es auch nicht für notwendig befunden, eine vorläufige Sicherstellung der Waffen vor zu nehmen, sondern hat lediglich den Schlüssel zum Waffenschrank mitgenommen. Ganz offensichtlich ist die Polizei selbst nicht von einer Gefährdung durch unerlaubten Waffengebrauch ausgegangen. Dennoch hat sodann die Bezirkshauptmannschaft Z ein Waffenverbot verhängt und den Beschwerdeführer aufgetragen, die Waffen samt zugehöriger Urkunden abzuliefern. Bemerkenswert ist weiters, dass die Bezirkshauptmannschaft Z die Waffen nicht selbst in Verwahrung genommen hat, sondern einer Verwahrung der Waffen durch den Sohn des Beschwerdeführers Herrn EE in dessen Haus zugestimmt hat. Die Polizisten haben anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugen in der Verhandlung am
  35. Juli 2017 vor dem Landesverwaltungsgericht selbst angegeben, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Polizeieinsatzes am
  36. September 2016 ruhig und kooperativ verhalten hat. Die Polizisten selbst sind nicht von einer möglichen unerlaubten gefährlichen Waffenbenützung durch den Beschwerdeführer für die Zukunft ausgegangen. Sie haben deshalb auch von einer Sicherstellung der Waffen Abstand genommen und die Entscheidung über ein eventuelles Waffenverbot der Behörde überlassen. Der Beschwerdeführer selbst hat in der Verhandlung am
  37. Juli 2017 einen ruhigen und gefassten Eindruck hinterlassen. Er hinterließ bei Gericht den Eindruck eines Menschen der wohl aufgrund seiner beruflichen Vergangenheit als Schandarm fest verankert ist, mit den rechtlichen Grundwerten der Gesellschaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren jemals eine Gefährdung anderer Personen insbesondere seiner Familie durch den unerlaubten Gebrauch von Waffen ausgegangen wäre. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- wenn auch nicht widerspruchsfrei aus dem vorliegend abgeführten Beweisverfahren. Der Beschwerdeführer selbst hinterließ einen glaubwürdigen und gefassten und ruhigen Eindruck. Die als Zeugin einvernommene Tochter des Beschwerdeführers, welche vom Beschwerdeführer selbst als Ausgangspunkt vieler familiärer Streitigkeiten in den letzten Jahren angesehen wird, hinterließ bei Gericht einen aufgebrachten, emotionalen Eindruck. Es entstand in der Verhandlung der Eindruck, dass es der Tochter BB sehr daran gelegen war, ihren Vater den Beschwerdeführer, in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob sich im Verfahren bestimmte Tatsachen ergeben haben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den in Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den in Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Für den Ausspruch eines Waffenverbotes muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Deshalb ist auch nicht erforderlich, dass der Betroffene überhaupt im Besitz von Waffen ist. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann aus anderen Umständen als einem bereits erfolgten Missbrauch gefolgert werden. Die Behörde hat somit eine Zukunftsprognose über das Verhalten einer Person zu erstellen. Die Prognose kann jedoch nicht auf Vermutungen gestützt sein, sondern bedarf es hiefür handfester Tatsachen, die die Vermutung nähren, dass von einer Person eine tatsächlich konkrete Gefahr ausgeht, dass diese durch missbräuchliches Verwenden von Waffen eine Gefahr für Personen oder fremdes Eigentum darstellen könnte. Gegenständlich hat das Verfahren ergeben, dass es in den letzten Jahren in der Familie des Beschwerdeführers mehrfach zu Streitigkeiten gekommen ist, es mehrfach zu Polizeieinsätzen gekommen ist, die aber alle ohne Konsequenzen geblieben sind. Die einzig gezogene Konsequenz der Wegweisung wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol für rechtswidrig erklärt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist auch noch ergänzend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit
  38. Oktober 2016 alleine seine Liegenschaft in Adresse 1 in X bewohnt. Die Tochter BB ist mit ihrem Sohn und der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau DD, ausgezogen und lebt seit Oktober 2016 unter der Adresse Adresse 3 in X-Q. Nach den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Parteien und Zeugen, gibt es seit damals nur mehr telefonischen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Gattin bzw seiner Tochter andererseits.Gegenständlich hat das Verfahren ergeben, dass es in den letzten Jahren in der Familie des Beschwerdeführers mehrfach zu Streitigkeiten gekommen ist, es mehrfach zu Polizeieinsätzen gekommen ist, die aber alle ohne Konsequenzen geblieben sind. Die einzig gezogene Konsequenz der Wegweisung wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol für rechtswidrig erklärt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist auch noch ergänzend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit
  39. Oktober 2016 alleine seine Liegenschaft in Adresse 1 in römisch zehn bewohnt. Die Tochter BB ist mit ihrem Sohn und der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau DD, ausgezogen und lebt seit Oktober 2016 unter der Adresse Adresse 3 in X-Q. Nach den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Parteien und Zeugen, gibt es seit damals nur mehr telefonischen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Gattin bzw seiner Tochter andererseits. Da der Beschwerdeführer somit seit Oktober 2016 alleine in seinem Haus wohnt, gibt es auch keine Auseinandersetzungen im familiären Bereich mehr und scheidet somit auch aus diesem Grund eine Annahme eines missbräuchlichen Waffengebrauchs zum Nachteil anderer aus. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z aufzuheben und der Behörde aufzutragen, die sichergestellten Waffen an den Beschwerdeführer wieder auszufolgen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.21.2739.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.