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{'item': 'LVwG-2016/41/2783-5'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 2§ 13§ 7§ 21§ 1§ 23§ 17§ 43Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/2783-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dassGemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass 1.1. im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in der zweiten und dritten Zeile die Ziffern – und Wortfolge „

den §§ 17 Abs 1 lit a iVm 7 Abs 2 lit b Zi 2, 23 Abs. 1 und Abs.3 lit a“ nunmehr zu lauten hat „

den §§ 17 Abs 1 lit a iVm 7 Abs 2 lit b Z 2, 23 Abs 1 und Abs 3 lit a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 26/2017“;im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in der zweiten und dritten Zeile die Ziffern – und Wortfolge „

den Paragraphen 17, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Litera b, Zi 2, 23 Absatz eins und Absatz 3, lit a“ nunmehr zu lauten hat „

den Paragraphen 17, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, 23, Absatz eins und Absatz 3, Litera a, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung LGBl Nr 26/2017“; 1.2. im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in der zweiten und dritten Zeile die Ziffern – und Wortfolge „

den §§ 17 Abs 1 lit b iVm. 7 Abs. 2 lit b Zi. 1 und Zi. 2, 21, 23 Abs. 1 und Abs. 3 lit a“ nunmehr zu lauten hat „

den §§ 17 Abs 1 lit b iVm 7 Abs. 2 lit b Z 1 und Z 2, 21, 23 Abs. 1 und Abs. 3 lit a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 26/2017“,im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in der zweiten und dritten Zeile die Ziffern – und Wortfolge „

den Paragraphen 17, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Litera b, Zi. 1 und Zi. 2, 21, 23 Absatz eins und Absatz 3, lit a“ nunmehr zu lauten hat „

den Paragraphen 17, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Litera b, Ziffer eins und Ziffer 2, 21, 23, Absatz eins und Absatz 3, Litera a, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung LGBl Nr 26/2017“, 1.

  1. die mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt II/
  2. aufgetragenen Maßnahmen auf der im folgenden Lageplan eingezeichneten rot umrandeten 263,86 m² großen Teilfläche des Gst Nr **** KG Z durchzuführen sind; 1.
  3. der Spruchpunkt II/
  4. des angefochtenen Bescheides durch folgenden Satz ergänzt wird: „Die Wiederherstellungsfläche hat sich hinsichtlich der Ausformung unregelmäßig gestalteter Kuppen und Senken an der kleinräumigen Strukturiertheit des an diese Fläche südlich angrenzenden Areals im Naturschutzgebietes W-V zu orientieren.“; 1.
  5. die Wiederherstellung des früheren Zustandes unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.10.2017 zu erfolgen hat. Abbildung gelöscht
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) iVm § Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Paragraph Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Am 03.06.2016 wurde von der Bezirkshauptmannschaft X aufgrund einer anonymen Anzeige festgestellt, dass auf dem im Eigentum von Ing. AA stehenden Gst **** KG Z der bestehende Rückeweg offensichtlich weiter anplaniert und der daneben befindliche Böschungsbereich mit einem Böschungslöffel abgezogen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass an der Grundgrenze des Gst **** KG Z zum neu errichteten Wakeboardsee des S Freizeitparks hin eine Krainerwand samt Steinschlichtung, die direkt an einen Maschendrahtzaun angrenzt, errichtet wurde, weiters wurde ein Lagerplatz geschüttet und wurden Leerverrohrungen für Wasser und Strom verlegt.Am 03.06.2016 wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgrund einer anonymen Anzeige festgestellt, dass auf dem im Eigentum von Ing. AA stehenden Gst **** KG Z der bestehende Rückeweg offensichtlich weiter anplaniert und der daneben befindliche Böschungsbereich mit einem Böschungslöffel abgezogen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass an der Grundgrenze des Gst **** KG Z zum neu errichteten Wakeboardsee des S Freizeitparks hin eine Krainerwand samt Steinschlichtung, die direkt an einen Maschendrahtzaun angrenzt, errichtet wurde, weiters wurde ein Lagerplatz geschüttet und wurden Leerverrohrungen für Wasser und Strom verlegt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft X den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14.11.2016, womit dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) die weitere Vornahme von Geländeaufschüttungen auf Gst Nr **** KG Z untersagt und weiters auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 die Durchführung näher bezeichneter Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Naturschutzgebiet W-V in Folge vorgenommener Geländeaufschüttungen, der Errichtung einer Grobsteinschlichtung und der Verlegung einer Leerverrohrung für Strom und Wasser auf Gst Nr **** KG Z aufgetragen wurde, dies unter Setzung einer datumsgemäß bestimmten Leistungsfrist.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14.11.2016, womit dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) die weitere Vornahme von Geländeaufschüttungen auf Gst Nr **** KG Z untersagt und weiters auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 die Durchführung näher bezeichneter Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Naturschutzgebiet W-V in Folge vorgenommener Geländeaufschüttungen, der Errichtung einer Grobsteinschlichtung und der Verlegung einer Leerverrohrung für Strom und Wasser auf Gst Nr **** KG Z aufgetragen wurde, dies unter Setzung einer datumsgemäß bestimmten Leistungsfrist. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom nunmehrigen Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen auf Gst Nr **** KG Z naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig seien und eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung zum Umsetzungszeitpunkt nicht vorgelegen habe. Ebenso sei der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall als Verpflichteter anzusehen, zumal er anlässlich der am 13.06.2016 stattgefundenen Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft X eingeräumt habe, die in Rede stehenden Maßnahmen gesetzt zu haben. Die im Spruch erwähnten Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes seien seitens der dem Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagen worden und seien diese geeignet, den Normzweck der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes zu erfüllen. Ebenso sei dem Verpflichteten die weitere Vornahme von Geländeaufschüttungen auf dem genannten Grundstück zu untersagen gewesen. Die Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht sei aufgrund der Sensibilität der standörtlichen Verhältnisse jedenfalls erforderlich und habe auch die naturkundefachliche Amtssachverständige die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht aus fachlicher Sicht für angezeigt angesehen. DI EE sei aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit jedenfalls als geeignete Person zur Erfüllung der Aufgaben einer ökologischen Bauaufsicht anzusehen und habe dieser seiner Bestellung zugestimmt.Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom nunmehrigen Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen auf Gst Nr **** KG Z naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig seien und eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung zum Umsetzungszeitpunkt nicht vorgelegen habe. Ebenso sei der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall als Verpflichteter anzusehen, zumal er anlässlich der am 13.06.2016 stattgefundenen Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingeräumt habe, die in Rede stehenden Maßnahmen gesetzt zu haben. Die im Spruch erwähnten Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes seien seitens der dem Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagen worden und seien diese geeignet, den Normzweck der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes zu erfüllen. Ebenso sei dem Verpflichteten die weitere Vornahme von Geländeaufschüttungen auf dem genannten Grundstück zu untersagen gewesen. Die Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht sei aufgrund der Sensibilität der standörtlichen Verhältnisse jedenfalls erforderlich und habe auch die naturkundefachliche Amtssachverständige die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht aus fachlicher Sicht für angezeigt angesehen. DI EE sei aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit jedenfalls als geeignete Person zur Erfüllung der Aufgaben einer ökologischen Bauaufsicht anzusehen und habe dieser seiner Bestellung zugestimmt. Gegen diesen Bescheid richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausführt, dass keine Geländeaufschüttung auf Gst Nr **** KG Z durchgeführt worden sei und es daher auch keiner Untersagung von weiteren Aufschüttungen bedürfe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die naturkundefachliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 29.07.2016 eindeutig erklärt habe, dass es sich hinsichtlich der errichteten Grobsteinschlichtung um einen geringen Eingriff handle, weshalb die Behörde im anhängigen Genehmigungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz die Genehmigung durchaus erteilen hätte können. Hinsichtlich Punkt II./2. gelte es festzuhalten, dass keine Geländeaufschüttungen durchgeführt worden seien, sondern lägen nach wie vor die abgeschobenen Erdhaufen, wie vom bauausführenden Unternehmen des angrenzenden Wakeboard-Sees vorgenommen, auf dem Grundstück. Im Interesse des Grundeigentümers gelte es, den in der Natur vorhandenen Weg wieder in den Urzustand herzustellen, und zwar in der damaligen Breite und Humusauflage. In diesem Bereich sei vor Abschiebung des Humus auch ein Stadel vorhanden gewesen und um diesen eine mehrschnittige Wiese. Daher stelle dieser Wiederherstellungsauftrag einen Eingriff in die verfassungsmäßige Eigentumsfreiheit dar. Hinsichtlich der Leerverrohrungen werde festgehalten, dass diese für Strom und nicht auf dem Gst Nr **** verlegt keine Anlage und somit keinen Bewilligungstatbestand nach dem TNSchG darstellen und auch nicht unter die Verbote

§ 2LGBl Nr 20/2009 (Naturschutzgebiet W-V) fallen würde.

Zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht wurde festgehalten, dass es schon verwunderlich sei, wenn die Behörde von einer Sensibilität der standörtlichen Verhältnisse spreche, wo unmittelbar daneben eine Freizeitanlage Grenze an Grenze genehmigt worden sei und somit auch zumindest über die Sommermonate sich in diesem Bereich zigtausende Gäste an der Grundgrenze aufhalten würden. Auch sei das Parteiengehör verletzt worden, indem die neuerlich eingeholte Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen über die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei, weiters seien bei der Bestellung der ökologischen Bauaufsicht die Grundsätze des AVG, § 52 ff, heranzuziehen. Festgehalten werde, dass die beauftragten Vorhaben zwar innerhalb des verordneten Schutzgebietes W-V liegen, das Gst Nr **** aber mit einer bereits vor Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 bestehenden Eisenbahnanlage der GG bebaut sei, die noch dazu laut Eisenbahngesetz einen Gefährdungsbereich von je 25 m aufweise und somit entsprechend § 1 der VO, LGBl 20/2009, keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften.Gegen diesen Bescheid richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausführt, dass keine Geländeaufschüttung auf Gst Nr **** KG Z durchgeführt worden sei und es daher auch keiner Untersagung von weiteren Aufschüttungen bedürfe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die naturkundefachliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 29.07.2016 eindeutig erklärt habe, dass es sich hinsichtlich der errichteten Grobsteinschlichtung um einen geringen Eingriff handle, weshalb die Behörde im anhängigen Genehmigungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz die Genehmigung durchaus erteilen hätte können. Hinsichtlich Punkt römisch zwei./2. gelte es festzuhalten, dass keine Geländeaufschüttungen durchgeführt worden seien, sondern lägen nach wie vor die abgeschobenen Erdhaufen, wie vom bauausführenden Unternehmen des angrenzenden Wakeboard-Sees vorgenommen, auf dem Grundstück. Im Interesse des Grundeigentümers gelte es, den in der Natur vorhandenen Weg wieder in den Urzustand herzustellen, und zwar in der damaligen Breite und Humusauflage. In diesem Bereich sei vor Abschiebung des Humus auch ein Stadel vorhanden gewesen und um diesen eine mehrschnittige Wiese. Daher stelle dieser Wiederherstellungsauftrag einen Eingriff in die verfassungsmäßige Eigentumsfreiheit dar. Hinsichtlich der Leerverrohrungen werde festgehalten, dass diese für Strom und nicht auf dem Gst Nr **** verlegt keine Anlage und somit keinen Bewilligungstatbestand nach dem TNSchG darstellen und auch nicht unter die Verbote

Paragraph 2, Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2009, (Naturschutzgebiet W-V) fallen würde. Zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht wurde festgehalten, dass es schon verwunderlich sei, wenn die Behörde von einer Sensibilität der standörtlichen Verhältnisse spreche, wo unmittelbar daneben eine Freizeitanlage Grenze an Grenze genehmigt worden sei und somit auch zumindest über die Sommermonate sich in diesem Bereich zigtausende Gäste an der Grundgrenze aufhalten würden. Auch sei das Parteiengehör verletzt worden, indem die neuerlich eingeholte Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen über die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei, weiters seien bei der Bestellung der ökologischen Bauaufsicht die Grundsätze des AVG, Paragraph 52, ff, heranzuziehen. Festgehalten werde, dass die beauftragten Vorhaben zwar innerhalb des verordneten Schutzgebietes W-V liegen, das Gst Nr **** aber mit einer bereits vor Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 bestehenden Eisenbahnanlage der GG bebaut sei, die noch dazu laut Eisenbahngesetz einen Gefährdungsbereich von je 25 m aufweise und somit entsprechend Paragraph eins, der VO, Landesgesetzblatt 20 aus 2009,, keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften. Es wurden die Anträge gestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft im Wege der Beschwerdevorentscheidung den Bescheid ersatzlos aufheben und das Ansuchen als rechtskonform zur Kenntnis nehmen wolle, in eventu das Landesverwaltungsgericht, in eventu nach weiterer Beweisaufnahme und öffentlicher mündlicher Verhandlung, in eventu nach weiterer Beweisaufnahme und Ladung der naturkundefachlichen Sachverständigen und öffentlicher mündlicher Verhandlung an Ort und Stelle den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Ansuchen als rechtskonform zur Kenntnis nehmen wolle. Am 20.06.2017 wurde aufgrund der eingebrachten Beschwerde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An der mündlichen Beschwerdeverhandlung haben neben dem Beschwerdeführer samt seinem Rechtsvertreter auch ein Vertreter des Landesumweltanwaltes und der belangten Behörde sowie der forstfachliche Amtssachverständige DI Peter FF und die naturkundefachliche Amtssachverständige Maga PP teilgenommen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer Ing. AA ist Eigentümer des Waldgrundstückes **** in EZ **** KG Z. Dieses Grundstück liegt im Naturschutzgebiet W-V. Am 03.06.2016 wurde aufgrund einer anonymen Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft X festgestellt, dass auf dem Gst Nr **** KG Z ein bestehender Rückeweg anplaniert und der daneben befindliche Böschungsbereich mit einem Böschungslöffel abgezogen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass an der Grundgrenze des genannten Grundstückes zum Gst Nr **** KG Z zum neu errichteten Wakeboard-See des S Freizeitparkes hin eine Grobsteinschlichtung errichtet worden war. Ferner war eine Geländeaufschüttung vorgenommen worden, darüber hinaus war im Bereich der Geländeaufschüttung eine Leerverrohung für Wasser und Strom verlegt worden.Am 03.06.2016 wurde aufgrund einer anonymen Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn festgestellt, dass auf dem Gst Nr **** KG Z ein bestehender Rückeweg anplaniert und der daneben befindliche Böschungsbereich mit einem Böschungslöffel abgezogen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass an der Grundgrenze des genannten Grundstückes zum Gst Nr **** KG Z zum neu errichteten Wakeboard-See des S Freizeitparkes hin eine Grobsteinschlichtung errichtet worden war. Ferner war eine Geländeaufschüttung vorgenommen worden, darüber hinaus war im Bereich der Geländeaufschüttung eine Leerverrohung für Wasser und Strom verlegt worden. Anlässlich einer Besprechung am 13.06.2016 in der Bezirkshauptmannschaft X hat der Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst Nr **** KG Z eingeräumt, für die festgestellten Maßnahmen verantwortlich zu sein. Die durchgeführte Geländeaufschüttung weist eine Fläche von ca 264 m² auf, die Höhe der Grobsteinschlichtungsmauer beträgt durchschnittlich 1,4 m und hat eine Länge von ca 20 m. Auf dieser Grobsteinschlichtungsmauer sind in Längsrichtung fünf Kiefernstämme in Rinde mit Längen zwischen 4,0 m und 4,60 m aufgelegt worden. Die Steinschlichtungsmauer grenzt direkt an einen Maschendrahtzaun an, der direkt an der Grundstücksgrenze zu Gst Nr **** KG Z errichtet wurde und für welchen über Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.11.2016, Zl IM-NSCH/B364/5-2016, die naturschutzrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Mit gleichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Vornahme der Geländeaufschüttung im Ausmaß von ca 264 m² des Gst Nr **** KG Z und zur Errichtung einer Steinschlichtung entlang der teilweisen Grundgrenze zwischen Gst Nr **** und Gst Nr ****, je KG Z, versagt. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.04.2017, Zl LVwG-2016/41/2784-2, der verfahrensleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 13.06.2016 hinsichtlich der im Spruchpunkt I. angeführten Maßnahmen

§ 13

Abs 3 AVG 1991 als mangelhaft zurückgewiesen.Anlässlich einer Besprechung am 13.06.2016 in der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat der Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst Nr **** KG Z eingeräumt, für die festgestellten Maßnahmen verantwortlich zu sein. Die durchgeführte Geländeaufschüttung weist eine Fläche von ca 264 m² auf, die Höhe der Grobsteinschlichtungsmauer beträgt durchschnittlich 1,4 m und hat eine Länge von ca 20 m. Auf dieser Grobsteinschlichtungsmauer sind in Längsrichtung fünf Kiefernstämme in Rinde mit Längen zwischen 4,0 m und 4,60 m aufgelegt worden. Die Steinschlichtungsmauer grenzt direkt an einen Maschendrahtzaun an, der direkt an der Grundstücksgrenze zu Gst Nr **** KG Z errichtet wurde und für welchen über Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.11.2016, Zl IM-NSCH/B364/5-2016, die naturschutzrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Mit gleichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Vornahme der Geländeaufschüttung im Ausmaß von ca 264 m² des Gst Nr **** KG Z und zur Errichtung einer Steinschlichtung entlang der teilweisen Grundgrenze zwischen Gst Nr **** und Gst Nr ****, je KG Z, versagt. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.04.2017, Zl LVwG-2016/41/2784-2, der verfahrensleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 13.06.2016 hinsichtlich der im Spruchpunkt römisch eins. angeführten Maßnahmen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 als mangelhaft zurückgewiesen. Östlich an die Grobsteinschlichtungsmauer wurde eine Krainerwand mit einer Höhe von durchschnittlich 0,8 m errichtet, auf welcher in Längsrichtung Kiefernstämme in Rinde und im rechten Winkel dazu Kanthölzer eingelegt sind. Aus dem angrenzenden Grundstück **** KG Z ragt ein beweglicher Schlauch mit einem Durchmesser von 100 mm und ein PE-Schlauch BN 20C125 in die Schüttungsfläche des Gst Nr **** KG Z hinein, diese bereits verlegte Leerverrohrung lässt darauf schließen, dass diese in weiterer Folge für eine Stromversorgung und der PE-Schlauch für eine künftige Wasserversorgung auf dieser Teilfläche des Grundstückes dienen soll. Die Breite der Schüttungsfläche beträgt im westlichen Rand der Schüttungsfläche 5,0 m, im westlichen Teilabschnitt 8,30 m, im Mittelbereich der Schüttungsfläche zwischen der Grobsteinschlichtungsmauer im Norden und der Böschung zum angrenzenden Waldbestand 13,20 m und im östlichen Abschnitt zwischen der Waldinsel und der Böschung zum angrenzenden Waldbestand 5,0 m. Aufgrund dieser Abmessungen erfolgte eine grobe Flächenermittlung von insgesamt ca 263,80 m² Schüttungsfläche (illegale Rodungsfläche). Die stummen Zeugen, wie zB Wurzelstöcke, herausragende Wurzeln, usw, entlang der gesamten südlichen Grenze der aufgeschütteten Fläche und die verbliebene Waldinsel zeigen, dass ursprünglich auf dieser Schüttungsfläche ein natürlicher Kiefernbestand vorhanden und die aufgeschüttete Teilfläche eindeutig als Wald zu bewerten war. Auch aufgrund der im Projektbereich noch vorhandenen, unveränderten Kuppe bzw des im südlichen Bereich an die Manipulationsfläche angrenzenden unveränderten Geländes steht fest dass es sich bei der gegenständlichen Aufschüttungsfläche, wie bereits oben erwähnt, um einen Erika-Kiefernwald handelt, dies entspricht dem Lebensraum eines naturnahen Kalk-Trockenrasens und seiner Verbuschungsstadien, Lebensraumtyp Nr 10 Anlage 4 der Tiroler Naturschutzverordnung welcher durch verschiedene Trockenrasenelemente geprägt ist. Im unmittelbar angrenzenden Kiefernwald konnten zahlreiche für den hier bestehenden Kalk-Trockenrasen typische Arten wie Ochsenauge, Deutscher Backenklee, Haarstrang, Erika, Schwalbenwurz, Wohlriechender Salomonsiegel, Echtes und Gelbes Labkraut, Faulbaum sowie die nach Tiroler Naturschutzverordnung 2006, Anlage 2, geschützte Braunrote Stendelwurz (Epipactis atropurpurea) festgestellt werden. Im Umgebungsbereich der Manipulationsfläche konnte eine besonders reiche Spinnenfauna, aber auch der Schwalbenschwanz sowie eine Hufeisen-Azurjungfer (Anl 6 TNSchVO 2006) festgestellt werden. Das gesamte Naturschutzgebiet W-V beherbergt auch eine vielfältige Vogelwelt mit Arten wie Hänfling, Sumpfmeise, Baumfalke oder Waldlaubsänger.Auch aufgrund der im Projektbereich noch vorhandenen, unveränderten Kuppe bzw des im südlichen Bereich an die Manipulationsfläche angrenzenden unveränderten Geländes steht fest dass es sich bei der gegenständlichen Aufschüttungsfläche, wie bereits oben erwähnt, um einen Erika-Kiefernwald handelt, dies entspricht dem Lebensraum eines naturnahen Kalk-Trockenrasens und seiner Verbuschungsstadien, Lebensraumtyp Nr 10 Anlage 4 der Tiroler Naturschutzverordnung welcher durch verschiedene Trockenrasenelemente geprägt ist. Im unmittelbar angrenzenden Kiefernwald konnten zahlreiche für den hier bestehenden Kalk-Trockenrasen typische Arten wie Ochsenauge, Deutscher Backenklee, Haarstrang, Erika, Schwalbenwurz, Wohlriechender Salomonsiegel, Echtes und Gelbes Labkraut, Faulbaum sowie die nach Tiroler Naturschutzverordnung 2006, Anlage 2, geschützte Braunrote Stendelwurz (Epipactis atropurpurea) festgestellt werden. Im Umgebungsbereich der Manipulationsfläche konnte eine besonders reiche Spinnenfauna, aber auch der Schwalbenschwanz sowie eine Hufeisen-Azurjungfer (Anlage 6, TNSchVO 2006) festgestellt werden. Das gesamte Naturschutzgebiet W-V beherbergt auch eine vielfältige Vogelwelt mit Arten wie Hänfling, Sumpfmeise, Baumfalke oder Waldlaubsänger. Unmittelbar angrenzend an die Aufschüttungsfläche auf Gst Nr **** KG Z befindet sich auf dem angrenzenden Gst Nr **** das Freizeitgelände der S (Wakeboard-See) sowie zahlreiche Zufahrtswege, ein Mast der 110 KV- Hochspannungsleitung der GG, welche auch über das Gst Nr **** KG Z führt und die Aufschüttungsfläche dieses Grundstückes teilweise überspannt. Die Manipulationsfläche befindet sich auch innerhalb des 500 m Uferschutzbereiches eines Badesees mit mehr als 2.000 m² großen Wasserfläche und außerhalb geschlossener Ortschaften. In ihrem Gutachten hat die naturkundefachliche Amtssachverständige schlüssig ausgeführt, dass es sich bei der zur Gänze im Naturschutzgebiet W-V liegenden gegenständlichen Aufschüttungsfläche um einen wertvollen randlichen Pufferstreifen zwischen dem bereits bestehenden Wakeboard-See und dem Naturschutzgebiet W-V handelt und, dass gerade diese Randbereiche des Naturschutzgebietes eine äußerst wichtige ökologische Funktion haben. Ausgeführt wurde, dass im Bereich der veränderten Fläche es sich – rückzuschließen aus der Artenzusammensetzung der unmittelbar angrenzenden Waldbereiche – um den Lebensraum eines naturnahen Kalk-Trockenrasens und seiner Verbuschungsstadien, welcher dem Lebensraumtyp Nr 10 Anlage 4 der Tiroler Naturschutzverordnung entspricht, handelt, sowie dass im unmittelbaren Nahbereich auch gänzlich geschützte Arten wie etwa die Braunrote Stendelwurz, Anlage 2 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 festgestellt werden konnten. Schlussendlich wurde von der Gutachterin ausgeführt, dass eine Nutzung bzw Inanspruchnahme dieser Flächen grundsätzlich mit Beeinträchtigungen der Schutzgüter Lebensgemeinschaften heimischer Tiere und Pflanzen sowie deren Naturhaushalt verbunden ist und aus naturkundefachlicher Sicht eine Flächeninanspruchnahme im Bereich des Naturschutzgebietes nicht mit den Zielen dieses Naturschutzgebietes zu vereinbaren ist. Festgehalten wird, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts hervorgetreten ist, was an der Einschätzung der Qualität der Fläche durch die naturkundefachliche Amtssachverständige im Hinblick auf die Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Tiroler Naturschutzverordnung 2006 Zweifel aufkommen ließe. Dass die gesetzwidrig und ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführten Maßnahmen sämtlich innerhalb des Naturschutzgebietes W-V vorgenommen wurden, ist im naturkundefachlichen Gutachten klar hervorgekommen und wurde dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht bestritten, wenn dort festgehalten wurde, dass die beauftragten Vorhaben innerhalb dieses verordneten Schutzgebietes W-V liegen. Auch der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.06.2017 nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständlichen geländeverändernden Maßnahmen innerhalb des Naturschutzgebietes W-V durchgeführt wurden. Dieser Umstand wird auch bestätigt durch die Einsichtnahme in die Tiris-Luftfotos vom 06.06.2017 und vom 07.06.2017 (Beilage G zur Verhandlungsschrift vom 20.06.2017). Dass sich die Leerverrohrung teilweise auch auf Gst **** KG Z befindet, erhellt aus den Fotos 10 und 11 aus dem Akt der belangten Behörde, OZl

  1. Der Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie auf die Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens, ob die Manipulationsfläche, der Leerverrohrung und die Grobsteinschlichtungsmauer bzw die dafür bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen tatsächlich gänzlich im Naturschutzgebiet W-V liegen oder nicht, erweist sich somit als entbehrlich, auch deswegen, weil vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2016 genau für diese Maßnahmen auf Gst Nr **** KG Z ein Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Dass darüber hinaus sich das Gst Nr **** KG Z auch innerhalb des 500 m Uferschutzbereiches eines stehenden Gewässers mit mehr 2.000 m² Wasserfläche – Badesee – und außerhalb geschlossener Ortschaften iSd Tiroler Naturschutzgesetzes befindet, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Aus dem Protokoll über die örtliche Begutachtung der illegalen Rodungsfläche auf Gst Nr **** KG Z vom 17.06.2016, aus den im Akt der belangten Behörde erliegenden Fotos (vgl E-Mail vom 25.03.2016, OZl 1) und aus dem Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, erörtert im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht klar, dass auf der in der Abbildung im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten rot umrandeten Fläche im Lageplan vom 03.08.2016 bodenverändernde Maßnahmen durchgeführt wurden. Die von der Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen sollen dazu dienen, dass sich die Aufschüttungsfläche bestmöglich an das südlich angrenzende Areal des Naturschutzgebietes angleicht und eine hohe kleinräumige Strukturiertheit wiederhergestellt werden kann und dass sich auf dieser Fläche die im Naturschutzgebiet W-V typischen Pflanzen- und Tiergesellschaften wieder ansiedeln können.Festgehalten wird, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts hervorgetreten ist, was an der Einschätzung der Qualität der Fläche durch die naturkundefachliche Amtssachverständige im Hinblick auf die Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Tiroler Naturschutzverordnung 2006 Zweifel aufkommen ließe. Dass die gesetzwidrig und ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführten Maßnahmen sämtlich innerhalb des Naturschutzgebietes W-V vorgenommen wurden, ist im naturkundefachlichen Gutachten klar hervorgekommen und wurde dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht bestritten, wenn dort festgehalten wurde, dass die beauftragten Vorhaben innerhalb dieses verordneten Schutzgebietes W-V liegen. Auch der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.06.2017 nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständlichen geländeverändernden Maßnahmen innerhalb des Naturschutzgebietes W-V durchgeführt wurden. Dieser Umstand wird auch bestätigt durch die Einsichtnahme in die Tiris-Luftfotos vom 06.06.2017 und vom 07.06.2017 (Beilage G zur Verhandlungsschrift vom 20.06.2017). Dass sich die Leerverrohrung teilweise auch auf Gst **** KG Z befindet, erhellt aus den Fotos 10 und 11 aus dem Akt der belangten Behörde, OZl
  2. Der Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie auf die Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens, ob die Manipulationsfläche, der Leerverrohrung und die Grobsteinschlichtungsmauer bzw die dafür bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen tatsächlich gänzlich im Naturschutzgebiet W-V liegen oder nicht, erweist sich somit als entbehrlich, auch deswegen, weil vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2016 genau für diese Maßnahmen auf Gst Nr **** KG Z ein Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Dass darüber hinaus sich das Gst Nr **** KG Z auch innerhalb des 500 m Uferschutzbereiches eines stehenden Gewässers mit mehr 2.000 m² Wasserfläche – Badesee – und außerhalb geschlossener Ortschaften iSd Tiroler Naturschutzgesetzes befindet, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Aus dem Protokoll über die örtliche Begutachtung der illegalen Rodungsfläche auf Gst Nr **** KG Z vom 17.06.2016, aus den im Akt der belangten Behörde erliegenden Fotos vergleiche E-Mail vom 25.03.2016, OZl 1) und aus dem Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, erörtert im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht klar, dass auf der in der Abbildung im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten rot umrandeten Fläche im Lageplan vom 03.08.2016 bodenverändernde Maßnahmen durchgeführt wurden. Die von der Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen sollen dazu dienen, dass sich die Aufschüttungsfläche bestmöglich an das südlich angrenzende Areal des Naturschutzgebietes angleicht und eine hohe kleinräumige Strukturiertheit wiederhergestellt werden kann und dass sich auf dieser Fläche die im Naturschutzgebiet W-V typischen Pflanzen- und Tiergesellschaften wieder ansiedeln können. Das Gutachten der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz ist in sich stimmig, schlüssig und eindeutig nachvollziehbar. Auch bei der Erörterung des Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.06.2017 wurde weder die Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens behauptet, noch wurde diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegengetreten. Der Rechtsmittelwerber hat auch nicht solch fundierte Einwendungen gegen die naturkundliche Beurteilung vorgebracht, dass dadurch die Fachbeurteilung der beigezogenen Sachverständigen erschüttert werden hätte können. Er vermochte auch weder die Unvollständigkeit des Gutachtens durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen (vgl in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Ausführungen der Amtssachverständigen. Die gravierenden Eingriffe in das Naturschutzgebiet W-V sind überdies durch die im Akt der belangten Behörde erliegenden Fotos, auf denen Abgrabungs- und Aufschüttungsmaßnahmen und die Verlegung von Rohren ersichtlich ist, eindrucksvoll belegt. Die Bewilligungspflicht der gesetzwidrig durchgeführten Maßnahmen ergibt sich aus den im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen des TNSchG 2005, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 und der Naturschutzverordnung W-V.Das Gutachten der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz ist in sich stimmig, schlüssig und eindeutig nachvollziehbar. Auch bei der Erörterung des Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.06.2017 wurde weder die Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens behauptet, noch wurde diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegengetreten. Der Rechtsmittelwerber hat auch nicht solch fundierte Einwendungen gegen die naturkundliche Beurteilung vorgebracht, dass dadurch die Fachbeurteilung der beigezogenen Sachverständigen erschüttert werden hätte können. Er vermochte auch weder die Unvollständigkeit des Gutachtens durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Ausführungen der Amtssachverständigen. Die gravierenden Eingriffe in das Naturschutzgebiet W-V sind überdies durch die im Akt der belangten Behörde erliegenden Fotos, auf denen Abgrabungs- und Aufschüttungsmaßnahmen und die Verlegung von Rohren ersichtlich ist, eindrucksvoll belegt. Die Bewilligungspflicht der gesetzwidrig durchgeführten Maßnahmen ergibt sich aus den im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen des TNSchG 2005, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 und der Naturschutzverordnung W-V. Die Waldeigenschaft der von der Geländeaufschüttung berührten Teilfläche des Gst Nr **** KG Z mit einer Fläche von ca 264 m² und die nach dem Forstgesetz 1975 dem Beschwerdeführer gegenüber verfügten Wiederherstellungsmaßnahmen ergeben sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zl ****, mit welchem dem Beschwerdeführer gegenüber Aufforstungsmaßnahmen und die vollständige Entfernung der Leerverrohrung für Wasser- und Strom auf Gst Nr **** KG Z aufgetragen wurden. Auch aus diesem gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig erlassenen Bescheid ist zu entnehmen, dass das gesamte Grundstück **** KG Z und damit auch die widerrechtlich gerodete Teilfläche im Naturschutzgebiet „W-V“ liegt, die verfahrensgegenständliche Fläche vom Eigentümer ohne forstrechtliche Bewilligung gerodet und dabei sowohl der Naturboden als auch der Untergrund abgetragen und teilweise wieder mit Material aufgefüllt wurde. Die Richtigkeit der im Lageplan vom 03.08.2016 dargestellten Manipulationsfläche wurde vom forsttechnischen Amtssachverständigen DI FF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt. Die Waldeigenschaft der von der Geländeaufschüttung berührten Teilfläche des Gst Nr **** KG Z mit einer Fläche von ca 264 m² und die nach dem Forstgesetz 1975 dem Beschwerdeführer gegenüber verfügten Wiederherstellungsmaßnahmen ergeben sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.12.2016, Zl ****, mit welchem dem Beschwerdeführer gegenüber Aufforstungsmaßnahmen und die vollständige Entfernung der Leerverrohrung für Wasser- und Strom auf Gst Nr **** KG Z aufgetragen wurden. Auch aus diesem gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig erlassenen Bescheid ist zu entnehmen, dass das gesamte Grundstück **** KG Z und damit auch die widerrechtlich gerodete Teilfläche im Naturschutzgebiet „W-V“ liegt, die verfahrensgegenständliche Fläche vom Eigentümer ohne forstrechtliche Bewilligung gerodet und dabei sowohl der Naturboden als auch der Untergrund abgetragen und teilweise wieder mit Material aufgefüllt wurde. Die Richtigkeit der im Lageplan vom 03.08.2016 dargestellten Manipulationsfläche wurde vom forsttechnischen Amtssachverständigen DI FF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt. Der Beschwerdeführer hat diese Maßnahmen mit dem Betreiber der S des Wakeboard-Sees abgesprochen, hat diesen Maßnahmen zugestimmt und hat diese somit auf dem in seinem Eigentum stehenden Gst **** KG Z veranlasst. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 7Abs 2 lit b Z 1 und Z 2 TNSch

G 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 26/2017, bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich eines 500 m breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landwärts zu messenden Geländestreifens ua die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, sowie Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins und Ziffer 2, TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich eines 500 m breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landwärts zu messenden Geländestreifens ua die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, sowie Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

§ 21Abs 1 TNSch

G 2005 kann die Landesregierung außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die durch eine besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt ausgezeichnet sind oder in denen seltene oder von der Ausrottung bedrohte Pflanzen- oder Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen vorkommen, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.

Paragraph 21, Absatz eins, TNSchG 2005 kann die Landesregierung außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die durch eine besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt ausgezeichnet sind oder in denen seltene oder von der Ausrottung bedrohte Pflanzen- oder Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen vorkommen, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist. In Anwendung dieser Bestimmung hat die Landesregierung die Verordnung vom 17.02.2009 über die Erklärung des W-Ves zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet W-V), LGBl Nr. 20/2009 erlassen.In Anwendung dieser Bestimmung hat die Landesregierung die Verordnung vom 17.02.2009 über die Erklärung des W-Ves zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet W-V), Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2009, erlassen. Das Naturschutzgebiet W-V dient

§ 1

Abs 2 dieser Verordnung der Erhaltung der besonderen Standortbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt des W-Ves, die als Folge eines vor ca 3.000 Jahren erfolgten Felssturzes entstanden sind. Diese Standortbedingungen sind vor allem durch die klimatischen, geomorphologischen und geologischen Bedingungen, die einen ausgedehnten und noch weitgehend zusammenhängenden lichten Föhrenwald am Talboden des Ötztal-Ausganges im Zusammenwirken mit Waldrandbereichen und extensiven Wiesen formten, charakterisiert.Das Naturschutzgebiet W-V dient

Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung der Erhaltung der besonderen Standortbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt des W-Ves, die als Folge eines vor ca 3.000 Jahren erfolgten Felssturzes entstanden sind. Diese Standortbedingungen sind vor allem durch die klimatischen, geomorphologischen und geologischen Bedingungen, die einen ausgedehnten und noch weitgehend zusammenhängenden lichten Föhrenwald am Talboden des Ötztal-Ausganges im Zusammenwirken mit Waldrandbereichen und extensiven Wiesen formten, charakterisiert.

§ 2

lit a und d dieser Verordnung sind im Naturschutzgebiet W-V ua die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Vornahme von Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke verboten.

Paragraph 2, Litera a und d dieser Verordnung sind im Naturschutzgebiet W-V ua die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Vornahme von Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke verboten. Die Landesregierung hat

§ 23Abs 1 TNSch

G 2005 durch VerordnungDie Landesregierung hat

Paragraph 23, Absatz eins, TNSchG 2005 durch Verordnung

  1. a)die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten unda) die im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
  2. b)andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
  3. b)andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären.

§ 2Abs 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSch

VO 2006) werden die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den § 1 TNSchVO 2006 , zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.

Paragraph 2, Absatz eins, der auf dieser Grundlage erlassenen Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) werden die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den Paragraph eins, TNSchVO 2006 , zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt. Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es

verboten:

  1. a)absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
  2. b)die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
  3. b)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird. Nach § 3 der TNSchVO 2006 sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.Nach Paragraph 3, der TNSchVO 2006 sind unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird. Zu den nach der Anlage 2 zur TNSchVO 2006 gänzlich geschützten Pflanzenarten gehört ua die Braunrote Stendelwurz (Epipactis atropurpurea), zu den nach der Anlage 4 TNSchVO 2006 festgestellten Pflanzenarten gehören die oben genannten verschiedenen Trockenrasenelemente wie zB Erika und Schwalbenwurz. Wird ein nach dem TNSchG 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

§ 17Abs 1 TNSch

G 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit BescheidWird ein nach dem TNSchG 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
  3. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird. Wie bereits dargelegt, steht im vorliegenden Fall fest, dass die vom Beschwerdeführer veranlassten Maßnahmen auf Gst Nr **** KG Z naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig sind und eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung zum Umsetzungszeitpunkt nicht vorlag. Der Beschwerdeführer ist im Gegenstandsfall als Verpflichteter anzusehen, zumal er anlässlich der am 13.06.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft X stattgefundenen Besprechung eingeräumt hat, die in Rede stehenden Maßnahmen gesetzt zu haben bzw im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.06.2017 erklärt hat, diese Maßnahmen mit den Betreibern der S abgesprochen bzw hierfür dem Betreiber der S bzw des unmittelbar angrenzenden Wakeboard-Sees seine Zustimmung gegeben zu haben. Dass der Beschwerdeführer die gesetzwidrig durchgeführten Maßnahmen im Naturschutzgebiet W-V bzw im 500 m Uferschutzbereich eines stehenden Gewässers mit mehr als 2.000 m² Wasserfläche – Badesee – veranlasst hat, erhellt auch daraus, dass er hierfür, auf Gst **** KG Z, um die naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht hat.Wie bereits dargelegt, steht im vorliegenden Fall fest, dass die vom Beschwerdeführer veranlassten Maßnahmen auf Gst Nr **** KG Z naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig sind und eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung zum Umsetzungszeitpunkt nicht vorlag. Der Beschwerdeführer ist im Gegenstandsfall als Verpflichteter anzusehen, zumal er anlässlich der am 13.06.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn stattgefundenen Besprechung eingeräumt hat, die in Rede stehenden Maßnahmen gesetzt zu haben bzw im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.06.2017 erklärt hat, diese Maßnahmen mit den Betreibern der S abgesprochen bzw hierfür dem Betreiber der S bzw des unmittelbar angrenzenden Wakeboard-Sees seine Zustimmung gegeben zu haben. Dass der Beschwerdeführer die gesetzwidrig durchgeführten Maßnahmen im Naturschutzgebiet W-V bzw im 500 m Uferschutzbereich eines stehenden Gewässers mit mehr als 2.000 m² Wasserfläche – Badesee – veranlasst hat, erhellt auch daraus, dass er hierfür, auf Gst **** KG Z, um die naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht hat. Unter Verweis auf den oben wiedergegebenen Sachverhalt und die durchgeführte Beweiswürdigung wurden im vorliegenden Fall auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst **** KG Z Geländemanipulationen auf einer Fläche von rund 264 m² vorgenommen sowie an der Grenze zum Gst Nr **** KG Z eine Grobsteinschlichtung errichtet und in das Gst **** KG Z vom Gst Nr **** KG Z ausgehend eine Leerverrohrung für Strom und Wasser hinein verlegt und dadurch eine Bewilligungspflicht nach den §§ 7 Abs 2 lit b Z 1 und Z 2, 23 Abs 1 und 3 lit a TNSchG 2005 unter Anwendung der §§ 2 und 3 und der Anlagen 2 und 4 und der Anlage 4 der Verordnung der Landesregierung vom 18.04.2006 über geschützte Pflanzenarten, geschützte Tierarten und geschützte Vogelarten (Tiroler Naturschutzverordnung 2006), LGBl Nr 39/2006, sowie unter Anwendung des § 2 lit a und d der Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des W-Ves zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet W-V), LGBl Nr 20/2009, ausgelöst. Eine solche Bewilligung wurde bislang nicht erteilt. Aus den genannten Gründen erfolgte die Untersagung der Vornahme weiterer Geländeaufschüttungen auf Gst Nr **** KG Z unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu Recht.Unter Verweis auf den oben wiedergegebenen Sachverhalt und die durchgeführte Beweiswürdigung wurden im vorliegenden Fall auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst **** KG Z Geländemanipulationen auf einer Fläche von rund 264 m² vorgenommen sowie an der Grenze zum Gst Nr **** KG Z eine Grobsteinschlichtung errichtet und in das Gst **** KG Z vom Gst Nr **** KG Z ausgehend eine Leerverrohrung für Strom und Wasser hinein verlegt und dadurch eine Bewilligungspflicht nach den Paragraphen 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins und Ziffer 2, 23, Absatz eins und 3 Litera a, TNSchG 2005 unter Anwendung der Paragraphen 2 und 3 und der Anlagen 2 und 4 und der Anlage 4 der Verordnung der Landesregierung vom 18.04.2006 über geschützte Pflanzenarten, geschützte Tierarten und geschützte Vogelarten (Tiroler Naturschutzverordnung 2006), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2006,, sowie unter Anwendung des Paragraph 2, Litera a und d der Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des W-Ves zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet W-V), Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2009,, ausgelöst. Eine solche Bewilligung wurde bislang nicht erteilt. Aus den genannten Gründen erfolgte die Untersagung der Vornahme weiterer Geländeaufschüttungen auf Gst Nr **** KG Z unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu Recht. Nach Dafürhalten des entscheidenden Gerichts kann sowohl dem forsttechnischen als auch der naturkundefachlichen Amtssachverständigen durchaus zugetraut werden, dass sie die bei ihren Lokalaugenscheinen gewonnenen Eindrücke über die Verfahrensfläche richtig wiedergeben. Insofern hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Bedenken, dass die aufgezeigten Darlegungen der beiden Amtssachverständigen über die vom Beschwerdeführer veranlassten Maßnahmen nicht richtig wären. Demnach ist die im Lageplan vom 03.08.2016 dargestellte Fläche von rund 264 m², in Ansehung derer Wiederherstellungsmaßnahmen angeordnet wurden, von den konsenslosen Maßnahmen des Beschwerdeführers erfasst worden. Insoweit der Beschwerdeführer auf § 1 Abs 1 der Verordnung LGBl Nr 20/2009 (W-V) Bezug genommen hat, wonach die Bestimmungen dieser Verordnung für bestehende öffentliche Straßen sowie für die bestehende Eisenbahnanlage der GG nicht anzuwenden sind und in diesem Zusammenhang auf die das Gst Nr **** KG Z querende 110 kV-Leitung der GG verweist, deren je 25 m breiter Gefährdungsbereich durch die geländeverändernden Maßnahmen berührt ist, konnte hinsichtlich dieser Maßnahmen seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine eisenbahnbezogene Maßnahme erkannt werden und musste auch der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017 einräumen, eine solche nicht beurteilen zu können und diesbezüglich auch mit der GG keinen Kontakt gepflogen zu haben. Diese Maßnahmen können auch nicht mit der Bestimmung des § 45 Eisenbahngesetz 1957, den Gefährdungsbereich

§ 43

Abs 2 Eisenbahngesetz von Pflanzenbewuchs freizuhalten, in Verbindung gebracht werden, richtet sich doch der Auftrag zur Beseitigung eingetretener Gefährdungen durch Naturereignisse an das Eisenbahnunternehmen selber und hat der forstfachliche Amtssachverständige DI FF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017 erklärt, dass die Schüttungsfläche den genannten Gefährdungsbereich zu maximal einem Drittel berührt und eine forstfachliche Entfernung des Bewuchses für die Sicherheit der GG-Freileitung nicht erforderlich war, keinesfalls aber Grabungsarbeiten. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die von ihm gesetzten Maßnahmen im Gefährdungsbereich der bestehenden 110 kV-Leitung keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, geht deshalb ins Leere.Insoweit der Beschwerdeführer auf Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2009, (W-V) Bezug genommen hat, wonach die Bestimmungen dieser Verordnung für bestehende öffentliche Straßen sowie für die bestehende Eisenbahnanlage der GG nicht anzuwenden sind und in diesem Zusammenhang auf die das Gst Nr **** KG Z querende 110 kV-Leitung der GG verweist, deren je 25 m breiter Gefährdungsbereich durch die geländeverändernden Maßnahmen berührt ist, konnte hinsichtlich dieser Maßnahmen seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine eisenbahnbezogene Maßnahme erkannt werden und musste auch der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017 einräumen, eine solche nicht beurteilen zu können und diesbezüglich auch mit der GG keinen Kontakt gepflogen zu haben. Diese Maßnahmen können auch nicht mit der Bestimmung des Paragraph 45, Eisenbahngesetz 1957, den Gefährdungsbereich

Paragraph 43, Absatz 2, Eisenbahngesetz von Pflanzenbewuchs freizuhalten, in Verbindung gebracht werden, richtet sich doch der Auftrag zur Beseitigung eingetretener Gefährdungen durch Naturereignisse an das Eisenbahnunternehmen selber und hat der forstfachliche Amtssachverständige DI FF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017 erklärt, dass die Schüttungsfläche den genannten Gefährdungsbereich zu maximal einem Drittel berührt und eine forstfachliche Entfernung des Bewuchses für die Sicherheit der GG-Freileitung nicht erforderlich war, keinesfalls aber Grabungsarbeiten. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die von ihm gesetzten Maßnahmen im Gefährdungsbereich der bestehenden 110 kV-Leitung keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, geht deshalb ins Leere. Gleiches gilt auch für den Einwand des Beschwerdeführers, dass die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen die auf Gst Nr **** KG Z grundbücherlich eingetragenen Weiderechte massiv beeinträchtigt würden. Gerade durch die getätigten geländeverändernden Maßnahmen – unter Verweis auf die aktenkundigen Fotos - wurde die Ausübung der Weide beeinträchtigt und wird durch die bescheidmäßige Herstellung einer kleinräumigen Strukturiertheit und der Angleichung der Manipulationsfläche an das unmittelbar angrenzende Areal in Zukunft ein Weidebetrieb wieder möglich. § 17 TNSchG 2005 sieht grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten der Behörde vor, die sie bei einem rechtwidrigen Vorhaben ergreifen kann. Insbesondere dann, wenn die Herstellung des früheren Zustandes nur durch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bewerkstelligt werden kann, kann die Behörde auch alternative Maßnahmen vorschreiben, durch die den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen wird. In schlüssiger Weise hat die naturkundefachliche Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass der Grund der von ihr geforderten Wiederherstellungsmaßnahme, mit einer kleinen Baggerschaufel unregelmäßig Löcher auszuheben und den Aushub abzulagern, um so unregelmäßig gestaltete Kuppen und Senken auszuformen, darin besteht, die Manipulationsfläche bestmöglich an das südlich angrenzende Areal des Naturschutzgebietes anzugleichen und eine hohe kleinräumige Strukturiertheit wiederherzustellen, wie dies im gesamten Umgebungsbereich südlich der Manipulationsfläche gegeben ist. Diese Zielerreichung kann nach Ansicht der naturkundefachlichen Amtssachverständigen nur unter Beiziehung der ökologischen Bauaufsicht zur Überwachung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung der Maßnahmen erreicht werden. Nur diese kann gewährleisten, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen im Naturschutzgebiet W-V plan- und bescheidgemäß umgesetzt werden. Die begleitende Kontrolle durch die ökologische Bauaufsicht ist nach Ansicht der Sachverständigen vor allem deshalb erforderlich, weil die Maßnahmen in einem Naturschutzgebiet, nämlich im Naturschutzgebiet W-V, gesetzt wurden. Wenn in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gerügt wird, dass das Parteiengehör hinsichtlich der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht durch die Nichtübermittlung der Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen verletzt wurde, wurde dieser Verfahrensmangel durch die Beiziehung der Sachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017, in welcher der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, an diese Fragen zu stellen, beseitigt.Paragraph 17, TNSchG 2005 sieht grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten der Behörde vor, die sie bei einem rechtwidrigen Vorhaben ergreifen kann. Insbesondere dann, wenn die Herstellung des früheren Zustandes nur durch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bewerkstelligt werden kann, kann die Behörde auch alternative Maßnahmen vorschreiben, durch die den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen wird. In schlüssiger Weise hat die naturkundefachliche Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass der Grund der von ihr geforderten Wiederherstellungsmaßnahme, mit einer kleinen Baggerschaufel unregelmäßig Löcher auszuheben und den Aushub abzulagern, um so unregelmäßig gestaltete Kuppen und Senken auszuformen, darin besteht, die Manipulationsfläche bestmöglich an das südlich angrenzende Areal des Naturschutzgebietes anzugleichen und eine hohe kleinräumige Strukturiertheit wiederherzustellen, wie dies im gesamten Umgebungsbereich südlich der Manipulationsfläche gegeben ist. Diese Zielerreichung kann nach Ansicht der naturkundefachlichen Amtssachverständigen nur unter Beiziehung der ökologischen Bauaufsicht zur Überwachung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung der Maßnahmen erreicht werden. Nur diese kann gewährleisten, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen im Naturschutzgebiet W-V plan- und bescheidgemäß umgesetzt werden. Die begleitende Kontrolle durch die ökologische Bauaufsicht ist nach Ansicht der Sachverständigen vor allem deshalb erforderlich, weil die Maßnahmen in einem Naturschutzgebiet, nämlich im Naturschutzgebiet W-V, gesetzt wurden. Wenn in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gerügt wird, dass das Parteiengehör hinsichtlich der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht durch die Nichtübermittlung der Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen verletzt wurde, wurde dieser Verfahrensmangel durch die Beiziehung der Sachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017, in welcher der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, an diese Fragen zu stellen, beseitigt. Insoweit der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit der ökologischen Bauaufsicht in der Person des Herrn DI EE bestritten hat, hat er keine Argumente vorgebracht, warum diesbezüglich Zweifel bestünden. Dass die bestellte ökologische Bauaufsicht auch bei anderen Projekten in der Bezirkshauptmannschaft X involviert ist, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinen Grund dar, an der Unabhängigkeit der bestellten ökologischen Bauaufsicht zu zweifeln.Insoweit der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit der ökologischen Bauaufsicht in der Person des Herrn DI EE bestritten hat, hat er keine Argumente vorgebracht, warum diesbezüglich Zweifel bestünden. Dass die bestellte ökologische Bauaufsicht auch bei anderen Projekten in der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn involviert ist, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinen Grund dar, an der Unabhängigkeit der bestellten ökologischen Bauaufsicht zu zweifeln. Dass die auch auf Gst Nr **** KG Z verlegten Leerverrohrungen eine Anlage iSd Tiroler Naturschutzgesetzes darstellen, erhellt vor allem daraus, dass diese mit zwei unterschiedlichen Dimensionen für Wasser und Strom verlegt wurden, wofür auch technische Kenntnisse erforderlich sind. Wenn der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass als Rechtsfrage zu klären sein wird, inwieweit der Gefährdungsbereich der 110-KV-Leitung der GG als Wald bezeichnet werden kann oder nicht, hat diese Frage im Wiederherstellungsverfahren nach den einschlägigen Regelungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 keine Relevanz und wird in diesem Zusammenhang auf den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zl ****, verwiesen, mit welchem festgestellt wurde, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Teilfläche im Ausmaß von ca 264 m² des Gst Nr **** KG Z um Wald iSd § 1a Abs 1 und Abs 2 Forstgesetz 1975 handelt.Wenn der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass als Rechtsfrage zu klären sein wird, inwieweit der Gefährdungsbereich der 110-KV-Leitung der GG als Wald bezeichnet werden kann oder nicht, hat diese Frage im Wiederherstellungsverfahren nach den einschlägigen Regelungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 keine Relevanz und wird in diesem Zusammenhang auf den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.12.2016, Zl ****, verwiesen, mit welchem festgestellt wurde, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Teilfläche im Ausmaß von ca 264 m² des Gst Nr **** KG Z um Wald iSd Paragraph eins a, Absatz eins und Absatz 2, Forstgesetz 1975 handelt. Dass die gesetzwidrig durchgeführten geländeverändernden Maßnahmen auf Gst Nr **** KG Z nicht mit der Erfüllung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.11.2015, Zl **** (S Errichtung GmbH, T; künstliche Teichanlage mit Lift für Wakeboardbetrieb samt Nebenanlagen), Nebenbestimmung II./4.: „Es ist eine harmonische Einmündung des manipulierten Geländes mit dem angrenzenden ursprünglichen Gelände zu gewährleisten“ in Verbindung gebracht werden können, ist einerseits durch die aktenkundigen Fotos mit den dargestellten gesetzwidrigen Maßnahmen belegt und hat sich diese naturschutzrechtliche Bewilligung auf Teilflächen der Gste Nr **** und ****, beide KG Z, und nicht auf das Gst Nr **** KG Z im Eigentum des Beschwerdeführers bezogen.Dass die gesetzwidrig durchgeführten geländeverändernden Maßnahmen auf Gst Nr **** KG Z nicht mit der Erfüllung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.11.2015, Zl **** (S Errichtung GmbH, T; künstliche Teichanlage mit Lift für Wakeboardbetrieb samt Nebenanlagen), Nebenbestimmung römisch zwei./4.: „Es ist eine harmonische Einmündung des manipulierten Geländes mit dem angrenzenden ursprünglichen Gelände zu gewährleisten“ in Verbindung gebracht werden können, ist einerseits durch die aktenkundigen Fotos mit den dargestellten gesetzwidrigen Maßnahmen belegt und hat sich diese naturschutzrechtliche Bewilligung auf Teilflächen der Gste Nr **** und ****, beide KG Z, und nicht auf das Gst Nr **** KG Z im Eigentum des Beschwerdeführers bezogen. Die Einschätzung des forstfachlichen Amtssachverständigen DI FF, keine Befangenheit darin zu erblicken, einerseits eine Anzeige wegen Übertretungen des Forstgesetzes bei der belangten Behörde einzubringen und im weiteren Verfahren als forstfachlicher Sachverständiger mitzuwirken, ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden und hat im Übrigen der Beschwerdeführer auch keinen Antrag gestellt, den forstfachlichen Sachverständigen DI FF wegen Befangenheit abzulehnen. Eine Befangenheit des dem Verfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen DI FF liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht vor. Insoweit der Beschwerdeführer schließlich angezweifelt hat, dass die Rechtsvorschrift für das Naturschutzgebiet W-V ordnungsgemäß kundgemacht wurde, zumal in der Verordnung auf eine Anlage verwiesen wird, die jedoch dem Landesgesetzblatt nicht angeschlossen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 14 Abs 2 des Gesetzes vom

  1. Oktober 2013 über das Landesgesetzblatt und das Amtsblatt „Bote für Tirol“ (Landes-Verlautbarungsgesetz 2013), LGBl Nr 125/2013 idF LGBl Nr 26/2017, Pläne, Karten oder andere Teile von Rechtsvorschriften, die aufgrund der im Zeitpunkt ihrer Verlautbarung geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht wurden, für die Dauer ihrer Geltung weiterhin auf diese Art und Weise kundgemacht werden.Insoweit der Beschwerdeführer schließlich angezweifelt hat, dass die Rechtsvorschrift für das Naturschutzgebiet W-V ordnungsgemäß kundgemacht wurde, zumal in der Verordnung auf eine Anlage verwiesen wird, die jedoch dem Landesgesetzblatt nicht angeschlossen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 14, Absatz 2, des Gesetzes vom
  2. Oktober 2013 über das Landesgesetzblatt und das Amtsblatt „Bote für Tirol“ (Landes-Verlautbarungsgesetz 2013), Landesgesetzblatt Nr 125 aus 2013, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, Pläne, Karten oder andere Teile von Rechtsvorschriften, die aufgrund der im Zeitpunkt ihrer Verlautbarung geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht wurden, für die Dauer ihrer Geltung weiterhin auf diese Art und Weise kundgemacht werden. Das Landes-Verlautbarungsgesetz, LGBl Nr 8/1982 idF LGBl Nr 53/1989 enthält im § 9 Abs 1 folgende Regelung:Das Landes-Verlautbarungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1982, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 53 aus 1989, enthält im Paragraph 9, Absatz eins, folgende Regelung: „Enthält eine Verordnung iSd § 2 Abs 1 lit e und g und des § 7 Abs 1 lit a und b und Abs 2 lit a und b oder eine Vereinbarung iSd § 2 Abs 2 lit a Pläne, Karten oder andere Teile, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Boten für Tirol wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so können diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei geeigneten Dienststellen des Landes oder der Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer der Geltung der Verordnung bzw der Vereinbarung verlautbart werden.“„Enthält eine Verordnung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera e und g und des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und b und Absatz 2, Litera a und b oder eine Vereinbarung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Pläne, Karten oder andere Teile, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Boten für Tirol wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so können diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei geeigneten Dienststellen des Landes oder der Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer der Geltung der Verordnung bzw der Vereinbarung verlautbart werden.“ Diese gesetzliche Vorgangsweise wurde bei der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des W-Ves zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet W-V), LGBl Nr 20/2009, eingehalten und ist im § 1 Abs 4 leg cit dieser Verordnung geregelt, dass die Anlage (türkis umrandete Fläche in den Gemeinden P, Z und R) durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft X und bei den Gemeindeämtern P, Z und R während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird. Dass diese Vorgangsweise nicht eingehalten worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.Diese gesetzliche Vorgangsweise wurde bei der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des W-Ves zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet W-V), Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2009,, eingehalten und ist im Paragraph eins, Absatz 4, leg cit dieser Verordnung geregelt, dass die Anlage (türkis umrandete Fläche in den Gemeinden P, Z und R) durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und bei den Gemeindeämtern P, Z und R während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird. Dass diese Vorgangsweise nicht eingehalten worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der angefochtene Auftrag zur Untersagung weiterer Maßnahmen und zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist somit zu Recht ergangen. Jedoch war die zusätzliche Aufnahme des Lageplans, beinhaltend die Wiederherstellungsfläche auf Gst **** KG Z, in den Spruch dieses Erkenntnisses geboten, da ein Spruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein muss, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse war somit die vom Wiederherstellungsauftrag betroffene Fläche durch einen Lageplan zu konkretisieren (vgl VwGH 24.10.1994, 93/10/0227). Ebenfalls war die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahme spruchgemäß zu präzisieren und die Leistungsfrist aufgrund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeit neu festzusetzen.Der angefochtene Auftrag zur Untersagung weiterer Maßnahmen und zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist somit zu Recht ergangen. Jedoch war die zusätzliche Aufnahme des Lageplans, beinhaltend die Wiederherstellungsfläche auf Gst **** KG Z, in den Spruch dieses Erkenntnisses geboten, da ein Spruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein muss, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse war somit die vom Wiederherstellungsauftrag betroffene Fläche durch einen Lageplan zu konkretisieren vergleiche VwGH 24.10.1994, 93/10/0227). Ebenfalls war die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahme spruchgemäß zu präzisieren und die Leistungsfrist aufgrund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeit neu festzusetzen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu beantworten, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2783.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.