GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dassGemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass 1.1. im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in der zweiten und dritten Zeile die Ziffern – und Wortfolge „
den §§ 17 Abs 1 lit a iVm 7 Abs 2 lit b Zi 2, 23 Abs. 1 und Abs.3 lit a“ nunmehr zu lauten hat „
den §§ 17 Abs 1 lit a iVm 7 Abs 2 lit b Z 2, 23 Abs 1 und Abs 3 lit a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 26/2017“;im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in der zweiten und dritten Zeile die Ziffern – und Wortfolge „
den Paragraphen 17, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Litera b, Zi 2, 23 Absatz eins und Absatz 3, lit a“ nunmehr zu lauten hat „
den Paragraphen 17, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, 23, Absatz eins und Absatz 3, Litera a, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung LGBl Nr 26/2017“; 1.2. im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in der zweiten und dritten Zeile die Ziffern – und Wortfolge „
den §§ 17 Abs 1 lit b iVm. 7 Abs. 2 lit b Zi. 1 und Zi. 2, 21, 23 Abs. 1 und Abs. 3 lit a“ nunmehr zu lauten hat „
den §§ 17 Abs 1 lit b iVm 7 Abs. 2 lit b Z 1 und Z 2, 21, 23 Abs. 1 und Abs. 3 lit a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 26/2017“,im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in der zweiten und dritten Zeile die Ziffern – und Wortfolge „
den Paragraphen 17, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Litera b, Zi. 1 und Zi. 2, 21, 23 Absatz eins und Absatz 3, lit a“ nunmehr zu lauten hat „
den Paragraphen 17, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Litera b, Ziffer eins und Ziffer 2, 21, 23, Absatz eins und Absatz 3, Litera a, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung LGBl Nr 26/2017“, 1.
GG) iVm § Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Paragraph Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Am 03.06.2016 wurde von der Bezirkshauptmannschaft X aufgrund einer anonymen Anzeige festgestellt, dass auf dem im Eigentum von Ing. AA stehenden Gst **** KG Z der bestehende Rückeweg offensichtlich weiter anplaniert und der daneben befindliche Böschungsbereich mit einem Böschungslöffel abgezogen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass an der Grundgrenze des Gst **** KG Z zum neu errichteten Wakeboardsee des S Freizeitparks hin eine Krainerwand samt Steinschlichtung, die direkt an einen Maschendrahtzaun angrenzt, errichtet wurde, weiters wurde ein Lagerplatz geschüttet und wurden Leerverrohrungen für Wasser und Strom verlegt.Am 03.06.2016 wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgrund einer anonymen Anzeige festgestellt, dass auf dem im Eigentum von Ing. AA stehenden Gst **** KG Z der bestehende Rückeweg offensichtlich weiter anplaniert und der daneben befindliche Böschungsbereich mit einem Böschungslöffel abgezogen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass an der Grundgrenze des Gst **** KG Z zum neu errichteten Wakeboardsee des S Freizeitparks hin eine Krainerwand samt Steinschlichtung, die direkt an einen Maschendrahtzaun angrenzt, errichtet wurde, weiters wurde ein Lagerplatz geschüttet und wurden Leerverrohrungen für Wasser und Strom verlegt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft X den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14.11.2016, womit dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) die weitere Vornahme von Geländeaufschüttungen auf Gst Nr **** KG Z untersagt und weiters auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 die Durchführung näher bezeichneter Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Naturschutzgebiet W-V in Folge vorgenommener Geländeaufschüttungen, der Errichtung einer Grobsteinschlichtung und der Verlegung einer Leerverrohrung für Strom und Wasser auf Gst Nr **** KG Z aufgetragen wurde, dies unter Setzung einer datumsgemäß bestimmten Leistungsfrist.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14.11.2016, womit dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) die weitere Vornahme von Geländeaufschüttungen auf Gst Nr **** KG Z untersagt und weiters auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 die Durchführung näher bezeichneter Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Naturschutzgebiet W-V in Folge vorgenommener Geländeaufschüttungen, der Errichtung einer Grobsteinschlichtung und der Verlegung einer Leerverrohrung für Strom und Wasser auf Gst Nr **** KG Z aufgetragen wurde, dies unter Setzung einer datumsgemäß bestimmten Leistungsfrist. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom nunmehrigen Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen auf Gst Nr **** KG Z naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig seien und eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung zum Umsetzungszeitpunkt nicht vorgelegen habe. Ebenso sei der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall als Verpflichteter anzusehen, zumal er anlässlich der am 13.06.2016 stattgefundenen Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft X eingeräumt habe, die in Rede stehenden Maßnahmen gesetzt zu haben. Die im Spruch erwähnten Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes seien seitens der dem Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagen worden und seien diese geeignet, den Normzweck der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes zu erfüllen. Ebenso sei dem Verpflichteten die weitere Vornahme von Geländeaufschüttungen auf dem genannten Grundstück zu untersagen gewesen. Die Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht sei aufgrund der Sensibilität der standörtlichen Verhältnisse jedenfalls erforderlich und habe auch die naturkundefachliche Amtssachverständige die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht aus fachlicher Sicht für angezeigt angesehen. DI EE sei aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit jedenfalls als geeignete Person zur Erfüllung der Aufgaben einer ökologischen Bauaufsicht anzusehen und habe dieser seiner Bestellung zugestimmt.Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom nunmehrigen Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen auf Gst Nr **** KG Z naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig seien und eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung zum Umsetzungszeitpunkt nicht vorgelegen habe. Ebenso sei der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall als Verpflichteter anzusehen, zumal er anlässlich der am 13.06.2016 stattgefundenen Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingeräumt habe, die in Rede stehenden Maßnahmen gesetzt zu haben. Die im Spruch erwähnten Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes seien seitens der dem Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagen worden und seien diese geeignet, den Normzweck der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes zu erfüllen. Ebenso sei dem Verpflichteten die weitere Vornahme von Geländeaufschüttungen auf dem genannten Grundstück zu untersagen gewesen. Die Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht sei aufgrund der Sensibilität der standörtlichen Verhältnisse jedenfalls erforderlich und habe auch die naturkundefachliche Amtssachverständige die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht aus fachlicher Sicht für angezeigt angesehen. DI EE sei aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit jedenfalls als geeignete Person zur Erfüllung der Aufgaben einer ökologischen Bauaufsicht anzusehen und habe dieser seiner Bestellung zugestimmt. Gegen diesen Bescheid richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausführt, dass keine Geländeaufschüttung auf Gst Nr **** KG Z durchgeführt worden sei und es daher auch keiner Untersagung von weiteren Aufschüttungen bedürfe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die naturkundefachliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 29.07.2016 eindeutig erklärt habe, dass es sich hinsichtlich der errichteten Grobsteinschlichtung um einen geringen Eingriff handle, weshalb die Behörde im anhängigen Genehmigungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz die Genehmigung durchaus erteilen hätte können. Hinsichtlich Punkt II./2. gelte es festzuhalten, dass keine Geländeaufschüttungen durchgeführt worden seien, sondern lägen nach wie vor die abgeschobenen Erdhaufen, wie vom bauausführenden Unternehmen des angrenzenden Wakeboard-Sees vorgenommen, auf dem Grundstück. Im Interesse des Grundeigentümers gelte es, den in der Natur vorhandenen Weg wieder in den Urzustand herzustellen, und zwar in der damaligen Breite und Humusauflage. In diesem Bereich sei vor Abschiebung des Humus auch ein Stadel vorhanden gewesen und um diesen eine mehrschnittige Wiese. Daher stelle dieser Wiederherstellungsauftrag einen Eingriff in die verfassungsmäßige Eigentumsfreiheit dar. Hinsichtlich der Leerverrohrungen werde festgehalten, dass diese für Strom und nicht auf dem Gst Nr **** verlegt keine Anlage und somit keinen Bewilligungstatbestand nach dem TNSchG darstellen und auch nicht unter die Verbote
Zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht wurde festgehalten, dass es schon verwunderlich sei, wenn die Behörde von einer Sensibilität der standörtlichen Verhältnisse spreche, wo unmittelbar daneben eine Freizeitanlage Grenze an Grenze genehmigt worden sei und somit auch zumindest über die Sommermonate sich in diesem Bereich zigtausende Gäste an der Grundgrenze aufhalten würden. Auch sei das Parteiengehör verletzt worden, indem die neuerlich eingeholte Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen über die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei, weiters seien bei der Bestellung der ökologischen Bauaufsicht die Grundsätze des AVG, § 52 ff, heranzuziehen. Festgehalten werde, dass die beauftragten Vorhaben zwar innerhalb des verordneten Schutzgebietes W-V liegen, das Gst Nr **** aber mit einer bereits vor Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 bestehenden Eisenbahnanlage der GG bebaut sei, die noch dazu laut Eisenbahngesetz einen Gefährdungsbereich von je 25 m aufweise und somit entsprechend § 1 der VO, LGBl 20/2009, keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften.Gegen diesen Bescheid richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausführt, dass keine Geländeaufschüttung auf Gst Nr **** KG Z durchgeführt worden sei und es daher auch keiner Untersagung von weiteren Aufschüttungen bedürfe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die naturkundefachliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 29.07.2016 eindeutig erklärt habe, dass es sich hinsichtlich der errichteten Grobsteinschlichtung um einen geringen Eingriff handle, weshalb die Behörde im anhängigen Genehmigungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz die Genehmigung durchaus erteilen hätte können. Hinsichtlich Punkt römisch zwei./2. gelte es festzuhalten, dass keine Geländeaufschüttungen durchgeführt worden seien, sondern lägen nach wie vor die abgeschobenen Erdhaufen, wie vom bauausführenden Unternehmen des angrenzenden Wakeboard-Sees vorgenommen, auf dem Grundstück. Im Interesse des Grundeigentümers gelte es, den in der Natur vorhandenen Weg wieder in den Urzustand herzustellen, und zwar in der damaligen Breite und Humusauflage. In diesem Bereich sei vor Abschiebung des Humus auch ein Stadel vorhanden gewesen und um diesen eine mehrschnittige Wiese. Daher stelle dieser Wiederherstellungsauftrag einen Eingriff in die verfassungsmäßige Eigentumsfreiheit dar. Hinsichtlich der Leerverrohrungen werde festgehalten, dass diese für Strom und nicht auf dem Gst Nr **** verlegt keine Anlage und somit keinen Bewilligungstatbestand nach dem TNSchG darstellen und auch nicht unter die Verbote
Paragraph 2, Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2009, (Naturschutzgebiet W-V) fallen würde. Zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht wurde festgehalten, dass es schon verwunderlich sei, wenn die Behörde von einer Sensibilität der standörtlichen Verhältnisse spreche, wo unmittelbar daneben eine Freizeitanlage Grenze an Grenze genehmigt worden sei und somit auch zumindest über die Sommermonate sich in diesem Bereich zigtausende Gäste an der Grundgrenze aufhalten würden. Auch sei das Parteiengehör verletzt worden, indem die neuerlich eingeholte Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen über die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei, weiters seien bei der Bestellung der ökologischen Bauaufsicht die Grundsätze des AVG, Paragraph 52, ff, heranzuziehen. Festgehalten werde, dass die beauftragten Vorhaben zwar innerhalb des verordneten Schutzgebietes W-V liegen, das Gst Nr **** aber mit einer bereits vor Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 bestehenden Eisenbahnanlage der GG bebaut sei, die noch dazu laut Eisenbahngesetz einen Gefährdungsbereich von je 25 m aufweise und somit entsprechend Paragraph eins, der VO, Landesgesetzblatt 20 aus 2009,, keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften. Es wurden die Anträge gestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft im Wege der Beschwerdevorentscheidung den Bescheid ersatzlos aufheben und das Ansuchen als rechtskonform zur Kenntnis nehmen wolle, in eventu das Landesverwaltungsgericht, in eventu nach weiterer Beweisaufnahme und öffentlicher mündlicher Verhandlung, in eventu nach weiterer Beweisaufnahme und Ladung der naturkundefachlichen Sachverständigen und öffentlicher mündlicher Verhandlung an Ort und Stelle den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Ansuchen als rechtskonform zur Kenntnis nehmen wolle. Am 20.06.2017 wurde aufgrund der eingebrachten Beschwerde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An der mündlichen Beschwerdeverhandlung haben neben dem Beschwerdeführer samt seinem Rechtsvertreter auch ein Vertreter des Landesumweltanwaltes und der belangten Behörde sowie der forstfachliche Amtssachverständige DI Peter FF und die naturkundefachliche Amtssachverständige Maga PP teilgenommen. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer Ing. AA ist Eigentümer des Waldgrundstückes **** in EZ **** KG Z. Dieses Grundstück liegt im Naturschutzgebiet W-V. Am 03.06.2016 wurde aufgrund einer anonymen Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft X festgestellt, dass auf dem Gst Nr **** KG Z ein bestehender Rückeweg anplaniert und der daneben befindliche Böschungsbereich mit einem Böschungslöffel abgezogen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass an der Grundgrenze des genannten Grundstückes zum Gst Nr **** KG Z zum neu errichteten Wakeboard-See des S Freizeitparkes hin eine Grobsteinschlichtung errichtet worden war. Ferner war eine Geländeaufschüttung vorgenommen worden, darüber hinaus war im Bereich der Geländeaufschüttung eine Leerverrohung für Wasser und Strom verlegt worden.Am 03.06.2016 wurde aufgrund einer anonymen Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn festgestellt, dass auf dem Gst Nr **** KG Z ein bestehender Rückeweg anplaniert und der daneben befindliche Böschungsbereich mit einem Böschungslöffel abgezogen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass an der Grundgrenze des genannten Grundstückes zum Gst Nr **** KG Z zum neu errichteten Wakeboard-See des S Freizeitparkes hin eine Grobsteinschlichtung errichtet worden war. Ferner war eine Geländeaufschüttung vorgenommen worden, darüber hinaus war im Bereich der Geländeaufschüttung eine Leerverrohung für Wasser und Strom verlegt worden. Anlässlich einer Besprechung am 13.06.2016 in der Bezirkshauptmannschaft X hat der Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst Nr **** KG Z eingeräumt, für die festgestellten Maßnahmen verantwortlich zu sein. Die durchgeführte Geländeaufschüttung weist eine Fläche von ca 264 m² auf, die Höhe der Grobsteinschlichtungsmauer beträgt durchschnittlich 1,4 m und hat eine Länge von ca 20 m. Auf dieser Grobsteinschlichtungsmauer sind in Längsrichtung fünf Kiefernstämme in Rinde mit Längen zwischen 4,0 m und 4,60 m aufgelegt worden. Die Steinschlichtungsmauer grenzt direkt an einen Maschendrahtzaun an, der direkt an der Grundstücksgrenze zu Gst Nr **** KG Z errichtet wurde und für welchen über Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.11.2016, Zl IM-NSCH/B364/5-2016, die naturschutzrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Mit gleichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Vornahme der Geländeaufschüttung im Ausmaß von ca 264 m² des Gst Nr **** KG Z und zur Errichtung einer Steinschlichtung entlang der teilweisen Grundgrenze zwischen Gst Nr **** und Gst Nr ****, je KG Z, versagt. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.04.2017, Zl LVwG-2016/41/2784-2, der verfahrensleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 13.06.2016 hinsichtlich der im Spruchpunkt I. angeführten Maßnahmen
Abs 3 AVG 1991 als mangelhaft zurückgewiesen.Anlässlich einer Besprechung am 13.06.2016 in der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat der Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst Nr **** KG Z eingeräumt, für die festgestellten Maßnahmen verantwortlich zu sein. Die durchgeführte Geländeaufschüttung weist eine Fläche von ca 264 m² auf, die Höhe der Grobsteinschlichtungsmauer beträgt durchschnittlich 1,4 m und hat eine Länge von ca 20 m. Auf dieser Grobsteinschlichtungsmauer sind in Längsrichtung fünf Kiefernstämme in Rinde mit Längen zwischen 4,0 m und 4,60 m aufgelegt worden. Die Steinschlichtungsmauer grenzt direkt an einen Maschendrahtzaun an, der direkt an der Grundstücksgrenze zu Gst Nr **** KG Z errichtet wurde und für welchen über Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.11.2016, Zl IM-NSCH/B364/5-2016, die naturschutzrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Mit gleichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Vornahme der Geländeaufschüttung im Ausmaß von ca 264 m² des Gst Nr **** KG Z und zur Errichtung einer Steinschlichtung entlang der teilweisen Grundgrenze zwischen Gst Nr **** und Gst Nr ****, je KG Z, versagt. Aufgrund einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.04.2017, Zl LVwG-2016/41/2784-2, der verfahrensleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 13.06.2016 hinsichtlich der im Spruchpunkt römisch eins. angeführten Maßnahmen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 als mangelhaft zurückgewiesen. Östlich an die Grobsteinschlichtungsmauer wurde eine Krainerwand mit einer Höhe von durchschnittlich 0,8 m errichtet, auf welcher in Längsrichtung Kiefernstämme in Rinde und im rechten Winkel dazu Kanthölzer eingelegt sind. Aus dem angrenzenden Grundstück **** KG Z ragt ein beweglicher Schlauch mit einem Durchmesser von 100 mm und ein PE-Schlauch BN 20C125 in die Schüttungsfläche des Gst Nr **** KG Z hinein, diese bereits verlegte Leerverrohrung lässt darauf schließen, dass diese in weiterer Folge für eine Stromversorgung und der PE-Schlauch für eine künftige Wasserversorgung auf dieser Teilfläche des Grundstückes dienen soll. Die Breite der Schüttungsfläche beträgt im westlichen Rand der Schüttungsfläche 5,0 m, im westlichen Teilabschnitt 8,30 m, im Mittelbereich der Schüttungsfläche zwischen der Grobsteinschlichtungsmauer im Norden und der Böschung zum angrenzenden Waldbestand 13,20 m und im östlichen Abschnitt zwischen der Waldinsel und der Böschung zum angrenzenden Waldbestand 5,0 m. Aufgrund dieser Abmessungen erfolgte eine grobe Flächenermittlung von insgesamt ca 263,80 m² Schüttungsfläche (illegale Rodungsfläche). Die stummen Zeugen, wie zB Wurzelstöcke, herausragende Wurzeln, usw, entlang der gesamten südlichen Grenze der aufgeschütteten Fläche und die verbliebene Waldinsel zeigen, dass ursprünglich auf dieser Schüttungsfläche ein natürlicher Kiefernbestand vorhanden und die aufgeschüttete Teilfläche eindeutig als Wald zu bewerten war. Auch aufgrund der im Projektbereich noch vorhandenen, unveränderten Kuppe bzw des im südlichen Bereich an die Manipulationsfläche angrenzenden unveränderten Geländes steht fest dass es sich bei der gegenständlichen Aufschüttungsfläche, wie bereits oben erwähnt, um einen Erika-Kiefernwald handelt, dies entspricht dem Lebensraum eines naturnahen Kalk-Trockenrasens und seiner Verbuschungsstadien, Lebensraumtyp Nr 10 Anlage 4 der Tiroler Naturschutzverordnung welcher durch verschiedene Trockenrasenelemente geprägt ist. Im unmittelbar angrenzenden Kiefernwald konnten zahlreiche für den hier bestehenden Kalk-Trockenrasen typische Arten wie Ochsenauge, Deutscher Backenklee, Haarstrang, Erika, Schwalbenwurz, Wohlriechender Salomonsiegel, Echtes und Gelbes Labkraut, Faulbaum sowie die nach Tiroler Naturschutzverordnung 2006, Anlage 2, geschützte Braunrote Stendelwurz (Epipactis atropurpurea) festgestellt werden. Im Umgebungsbereich der Manipulationsfläche konnte eine besonders reiche Spinnenfauna, aber auch der Schwalbenschwanz sowie eine Hufeisen-Azurjungfer (Anl 6 TNSchVO 2006) festgestellt werden. Das gesamte Naturschutzgebiet W-V beherbergt auch eine vielfältige Vogelwelt mit Arten wie Hänfling, Sumpfmeise, Baumfalke oder Waldlaubsänger.Auch aufgrund der im Projektbereich noch vorhandenen, unveränderten Kuppe bzw des im südlichen Bereich an die Manipulationsfläche angrenzenden unveränderten Geländes steht fest dass es sich bei der gegenständlichen Aufschüttungsfläche, wie bereits oben erwähnt, um einen Erika-Kiefernwald handelt, dies entspricht dem Lebensraum eines naturnahen Kalk-Trockenrasens und seiner Verbuschungsstadien, Lebensraumtyp Nr 10 Anlage 4 der Tiroler Naturschutzverordnung welcher durch verschiedene Trockenrasenelemente geprägt ist. Im unmittelbar angrenzenden Kiefernwald konnten zahlreiche für den hier bestehenden Kalk-Trockenrasen typische Arten wie Ochsenauge, Deutscher Backenklee, Haarstrang, Erika, Schwalbenwurz, Wohlriechender Salomonsiegel, Echtes und Gelbes Labkraut, Faulbaum sowie die nach Tiroler Naturschutzverordnung 2006, Anlage 2, geschützte Braunrote Stendelwurz (Epipactis atropurpurea) festgestellt werden. Im Umgebungsbereich der Manipulationsfläche konnte eine besonders reiche Spinnenfauna, aber auch der Schwalbenschwanz sowie eine Hufeisen-Azurjungfer (Anlage 6, TNSchVO 2006) festgestellt werden. Das gesamte Naturschutzgebiet W-V beherbergt auch eine vielfältige Vogelwelt mit Arten wie Hänfling, Sumpfmeise, Baumfalke oder Waldlaubsänger. Unmittelbar angrenzend an die Aufschüttungsfläche auf Gst Nr **** KG Z befindet sich auf dem angrenzenden Gst Nr **** das Freizeitgelände der S (Wakeboard-See) sowie zahlreiche Zufahrtswege, ein Mast der 110 KV- Hochspannungsleitung der GG, welche auch über das Gst Nr **** KG Z führt und die Aufschüttungsfläche dieses Grundstückes teilweise überspannt. Die Manipulationsfläche befindet sich auch innerhalb des 500 m Uferschutzbereiches eines Badesees mit mehr als 2.000 m² großen Wasserfläche und außerhalb geschlossener Ortschaften. In ihrem Gutachten hat die naturkundefachliche Amtssachverständige schlüssig ausgeführt, dass es sich bei der zur Gänze im Naturschutzgebiet W-V liegenden gegenständlichen Aufschüttungsfläche um einen wertvollen randlichen Pufferstreifen zwischen dem bereits bestehenden Wakeboard-See und dem Naturschutzgebiet W-V handelt und, dass gerade diese Randbereiche des Naturschutzgebietes eine äußerst wichtige ökologische Funktion haben. Ausgeführt wurde, dass im Bereich der veränderten Fläche es sich – rückzuschließen aus der Artenzusammensetzung der unmittelbar angrenzenden Waldbereiche – um den Lebensraum eines naturnahen Kalk-Trockenrasens und seiner Verbuschungsstadien, welcher dem Lebensraumtyp Nr 10 Anlage 4 der Tiroler Naturschutzverordnung entspricht, handelt, sowie dass im unmittelbaren Nahbereich auch gänzlich geschützte Arten wie etwa die Braunrote Stendelwurz, Anlage 2 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 festgestellt werden konnten. Schlussendlich wurde von der Gutachterin ausgeführt, dass eine Nutzung bzw Inanspruchnahme dieser Flächen grundsätzlich mit Beeinträchtigungen der Schutzgüter Lebensgemeinschaften heimischer Tiere und Pflanzen sowie deren Naturhaushalt verbunden ist und aus naturkundefachlicher Sicht eine Flächeninanspruchnahme im Bereich des Naturschutzgebietes nicht mit den Zielen dieses Naturschutzgebietes zu vereinbaren ist. Festgehalten wird, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts hervorgetreten ist, was an der Einschätzung der Qualität der Fläche durch die naturkundefachliche Amtssachverständige im Hinblick auf die Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Tiroler Naturschutzverordnung 2006 Zweifel aufkommen ließe. Dass die gesetzwidrig und ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführten Maßnahmen sämtlich innerhalb des Naturschutzgebietes W-V vorgenommen wurden, ist im naturkundefachlichen Gutachten klar hervorgekommen und wurde dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht bestritten, wenn dort festgehalten wurde, dass die beauftragten Vorhaben innerhalb dieses verordneten Schutzgebietes W-V liegen. Auch der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.06.2017 nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständlichen geländeverändernden Maßnahmen innerhalb des Naturschutzgebietes W-V durchgeführt wurden. Dieser Umstand wird auch bestätigt durch die Einsichtnahme in die Tiris-Luftfotos vom 06.06.2017 und vom 07.06.2017 (Beilage G zur Verhandlungsschrift vom 20.06.2017). Dass sich die Leerverrohrung teilweise auch auf Gst **** KG Z befindet, erhellt aus den Fotos 10 und 11 aus dem Akt der belangten Behörde, OZl
G 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 26/2017, bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich eines 500 m breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landwärts zu messenden Geländestreifens ua die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, sowie Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins und Ziffer 2, TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich eines 500 m breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landwärts zu messenden Geländestreifens ua die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, sowie Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
G 2005 kann die Landesregierung außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die durch eine besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt ausgezeichnet sind oder in denen seltene oder von der Ausrottung bedrohte Pflanzen- oder Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen vorkommen, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.
Paragraph 21, Absatz eins, TNSchG 2005 kann die Landesregierung außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die durch eine besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt ausgezeichnet sind oder in denen seltene oder von der Ausrottung bedrohte Pflanzen- oder Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen vorkommen, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist. In Anwendung dieser Bestimmung hat die Landesregierung die Verordnung vom 17.02.2009 über die Erklärung des W-Ves zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet W-V), LGBl Nr. 20/2009 erlassen.In Anwendung dieser Bestimmung hat die Landesregierung die Verordnung vom 17.02.2009 über die Erklärung des W-Ves zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet W-V), Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2009, erlassen. Das Naturschutzgebiet W-V dient
Abs 2 dieser Verordnung der Erhaltung der besonderen Standortbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt des W-Ves, die als Folge eines vor ca 3.000 Jahren erfolgten Felssturzes entstanden sind. Diese Standortbedingungen sind vor allem durch die klimatischen, geomorphologischen und geologischen Bedingungen, die einen ausgedehnten und noch weitgehend zusammenhängenden lichten Föhrenwald am Talboden des Ötztal-Ausganges im Zusammenwirken mit Waldrandbereichen und extensiven Wiesen formten, charakterisiert.Das Naturschutzgebiet W-V dient
Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung der Erhaltung der besonderen Standortbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt des W-Ves, die als Folge eines vor ca 3.000 Jahren erfolgten Felssturzes entstanden sind. Diese Standortbedingungen sind vor allem durch die klimatischen, geomorphologischen und geologischen Bedingungen, die einen ausgedehnten und noch weitgehend zusammenhängenden lichten Föhrenwald am Talboden des Ötztal-Ausganges im Zusammenwirken mit Waldrandbereichen und extensiven Wiesen formten, charakterisiert.
lit a und d dieser Verordnung sind im Naturschutzgebiet W-V ua die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Vornahme von Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke verboten.
Paragraph 2, Litera a und d dieser Verordnung sind im Naturschutzgebiet W-V ua die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Vornahme von Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke verboten. Die Landesregierung hat
G 2005 durch VerordnungDie Landesregierung hat
Paragraph 23, Absatz eins, TNSchG 2005 durch Verordnung
VO 2006) werden die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den § 1 TNSchVO 2006 , zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
Paragraph 2, Absatz eins, der auf dieser Grundlage erlassenen Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) werden die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den Paragraph eins, TNSchVO 2006 , zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt. Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es
verboten:
G 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit BescheidWird ein nach dem TNSchG 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
Abs 2 Eisenbahngesetz von Pflanzenbewuchs freizuhalten, in Verbindung gebracht werden, richtet sich doch der Auftrag zur Beseitigung eingetretener Gefährdungen durch Naturereignisse an das Eisenbahnunternehmen selber und hat der forstfachliche Amtssachverständige DI FF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017 erklärt, dass die Schüttungsfläche den genannten Gefährdungsbereich zu maximal einem Drittel berührt und eine forstfachliche Entfernung des Bewuchses für die Sicherheit der GG-Freileitung nicht erforderlich war, keinesfalls aber Grabungsarbeiten. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die von ihm gesetzten Maßnahmen im Gefährdungsbereich der bestehenden 110 kV-Leitung keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, geht deshalb ins Leere.Insoweit der Beschwerdeführer auf Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2009, (W-V) Bezug genommen hat, wonach die Bestimmungen dieser Verordnung für bestehende öffentliche Straßen sowie für die bestehende Eisenbahnanlage der GG nicht anzuwenden sind und in diesem Zusammenhang auf die das Gst Nr **** KG Z querende 110 kV-Leitung der GG verweist, deren je 25 m breiter Gefährdungsbereich durch die geländeverändernden Maßnahmen berührt ist, konnte hinsichtlich dieser Maßnahmen seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine eisenbahnbezogene Maßnahme erkannt werden und musste auch der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017 einräumen, eine solche nicht beurteilen zu können und diesbezüglich auch mit der GG keinen Kontakt gepflogen zu haben. Diese Maßnahmen können auch nicht mit der Bestimmung des Paragraph 45, Eisenbahngesetz 1957, den Gefährdungsbereich
Paragraph 43, Absatz 2, Eisenbahngesetz von Pflanzenbewuchs freizuhalten, in Verbindung gebracht werden, richtet sich doch der Auftrag zur Beseitigung eingetretener Gefährdungen durch Naturereignisse an das Eisenbahnunternehmen selber und hat der forstfachliche Amtssachverständige DI FF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017 erklärt, dass die Schüttungsfläche den genannten Gefährdungsbereich zu maximal einem Drittel berührt und eine forstfachliche Entfernung des Bewuchses für die Sicherheit der GG-Freileitung nicht erforderlich war, keinesfalls aber Grabungsarbeiten. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die von ihm gesetzten Maßnahmen im Gefährdungsbereich der bestehenden 110 kV-Leitung keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, geht deshalb ins Leere. Gleiches gilt auch für den Einwand des Beschwerdeführers, dass die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen die auf Gst Nr **** KG Z grundbücherlich eingetragenen Weiderechte massiv beeinträchtigt würden. Gerade durch die getätigten geländeverändernden Maßnahmen – unter Verweis auf die aktenkundigen Fotos - wurde die Ausübung der Weide beeinträchtigt und wird durch die bescheidmäßige Herstellung einer kleinräumigen Strukturiertheit und der Angleichung der Manipulationsfläche an das unmittelbar angrenzende Areal in Zukunft ein Weidebetrieb wieder möglich. § 17 TNSchG 2005 sieht grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten der Behörde vor, die sie bei einem rechtwidrigen Vorhaben ergreifen kann. Insbesondere dann, wenn die Herstellung des früheren Zustandes nur durch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bewerkstelligt werden kann, kann die Behörde auch alternative Maßnahmen vorschreiben, durch die den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen wird. In schlüssiger Weise hat die naturkundefachliche Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass der Grund der von ihr geforderten Wiederherstellungsmaßnahme, mit einer kleinen Baggerschaufel unregelmäßig Löcher auszuheben und den Aushub abzulagern, um so unregelmäßig gestaltete Kuppen und Senken auszuformen, darin besteht, die Manipulationsfläche bestmöglich an das südlich angrenzende Areal des Naturschutzgebietes anzugleichen und eine hohe kleinräumige Strukturiertheit wiederherzustellen, wie dies im gesamten Umgebungsbereich südlich der Manipulationsfläche gegeben ist. Diese Zielerreichung kann nach Ansicht der naturkundefachlichen Amtssachverständigen nur unter Beiziehung der ökologischen Bauaufsicht zur Überwachung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung der Maßnahmen erreicht werden. Nur diese kann gewährleisten, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen im Naturschutzgebiet W-V plan- und bescheidgemäß umgesetzt werden. Die begleitende Kontrolle durch die ökologische Bauaufsicht ist nach Ansicht der Sachverständigen vor allem deshalb erforderlich, weil die Maßnahmen in einem Naturschutzgebiet, nämlich im Naturschutzgebiet W-V, gesetzt wurden. Wenn in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gerügt wird, dass das Parteiengehör hinsichtlich der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht durch die Nichtübermittlung der Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen verletzt wurde, wurde dieser Verfahrensmangel durch die Beiziehung der Sachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017, in welcher der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, an diese Fragen zu stellen, beseitigt.Paragraph 17, TNSchG 2005 sieht grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten der Behörde vor, die sie bei einem rechtwidrigen Vorhaben ergreifen kann. Insbesondere dann, wenn die Herstellung des früheren Zustandes nur durch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bewerkstelligt werden kann, kann die Behörde auch alternative Maßnahmen vorschreiben, durch die den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen wird. In schlüssiger Weise hat die naturkundefachliche Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass der Grund der von ihr geforderten Wiederherstellungsmaßnahme, mit einer kleinen Baggerschaufel unregelmäßig Löcher auszuheben und den Aushub abzulagern, um so unregelmäßig gestaltete Kuppen und Senken auszuformen, darin besteht, die Manipulationsfläche bestmöglich an das südlich angrenzende Areal des Naturschutzgebietes anzugleichen und eine hohe kleinräumige Strukturiertheit wiederherzustellen, wie dies im gesamten Umgebungsbereich südlich der Manipulationsfläche gegeben ist. Diese Zielerreichung kann nach Ansicht der naturkundefachlichen Amtssachverständigen nur unter Beiziehung der ökologischen Bauaufsicht zur Überwachung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung der Maßnahmen erreicht werden. Nur diese kann gewährleisten, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen im Naturschutzgebiet W-V plan- und bescheidgemäß umgesetzt werden. Die begleitende Kontrolle durch die ökologische Bauaufsicht ist nach Ansicht der Sachverständigen vor allem deshalb erforderlich, weil die Maßnahmen in einem Naturschutzgebiet, nämlich im Naturschutzgebiet W-V, gesetzt wurden. Wenn in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gerügt wird, dass das Parteiengehör hinsichtlich der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht durch die Nichtübermittlung der Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen verletzt wurde, wurde dieser Verfahrensmangel durch die Beiziehung der Sachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017, in welcher der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, an diese Fragen zu stellen, beseitigt. Insoweit der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit der ökologischen Bauaufsicht in der Person des Herrn DI EE bestritten hat, hat er keine Argumente vorgebracht, warum diesbezüglich Zweifel bestünden. Dass die bestellte ökologische Bauaufsicht auch bei anderen Projekten in der Bezirkshauptmannschaft X involviert ist, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinen Grund dar, an der Unabhängigkeit der bestellten ökologischen Bauaufsicht zu zweifeln.Insoweit der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit der ökologischen Bauaufsicht in der Person des Herrn DI EE bestritten hat, hat er keine Argumente vorgebracht, warum diesbezüglich Zweifel bestünden. Dass die bestellte ökologische Bauaufsicht auch bei anderen Projekten in der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn involviert ist, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinen Grund dar, an der Unabhängigkeit der bestellten ökologischen Bauaufsicht zu zweifeln. Dass die auch auf Gst Nr **** KG Z verlegten Leerverrohrungen eine Anlage iSd Tiroler Naturschutzgesetzes darstellen, erhellt vor allem daraus, dass diese mit zwei unterschiedlichen Dimensionen für Wasser und Strom verlegt wurden, wofür auch technische Kenntnisse erforderlich sind. Wenn der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass als Rechtsfrage zu klären sein wird, inwieweit der Gefährdungsbereich der 110-KV-Leitung der GG als Wald bezeichnet werden kann oder nicht, hat diese Frage im Wiederherstellungsverfahren nach den einschlägigen Regelungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 keine Relevanz und wird in diesem Zusammenhang auf den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zl ****, verwiesen, mit welchem festgestellt wurde, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Teilfläche im Ausmaß von ca 264 m² des Gst Nr **** KG Z um Wald iSd § 1a Abs 1 und Abs 2 Forstgesetz 1975 handelt.Wenn der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass als Rechtsfrage zu klären sein wird, inwieweit der Gefährdungsbereich der 110-KV-Leitung der GG als Wald bezeichnet werden kann oder nicht, hat diese Frage im Wiederherstellungsverfahren nach den einschlägigen Regelungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 keine Relevanz und wird in diesem Zusammenhang auf den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.12.2016, Zl ****, verwiesen, mit welchem festgestellt wurde, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Teilfläche im Ausmaß von ca 264 m² des Gst Nr **** KG Z um Wald iSd Paragraph eins a, Absatz eins und Absatz 2, Forstgesetz 1975 handelt. Dass die gesetzwidrig durchgeführten geländeverändernden Maßnahmen auf Gst Nr **** KG Z nicht mit der Erfüllung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.11.2015, Zl **** (S Errichtung GmbH, T; künstliche Teichanlage mit Lift für Wakeboardbetrieb samt Nebenanlagen), Nebenbestimmung II./4.: „Es ist eine harmonische Einmündung des manipulierten Geländes mit dem angrenzenden ursprünglichen Gelände zu gewährleisten“ in Verbindung gebracht werden können, ist einerseits durch die aktenkundigen Fotos mit den dargestellten gesetzwidrigen Maßnahmen belegt und hat sich diese naturschutzrechtliche Bewilligung auf Teilflächen der Gste Nr **** und ****, beide KG Z, und nicht auf das Gst Nr **** KG Z im Eigentum des Beschwerdeführers bezogen.Dass die gesetzwidrig durchgeführten geländeverändernden Maßnahmen auf Gst Nr **** KG Z nicht mit der Erfüllung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.11.2015, Zl **** (S Errichtung GmbH, T; künstliche Teichanlage mit Lift für Wakeboardbetrieb samt Nebenanlagen), Nebenbestimmung römisch zwei./4.: „Es ist eine harmonische Einmündung des manipulierten Geländes mit dem angrenzenden ursprünglichen Gelände zu gewährleisten“ in Verbindung gebracht werden können, ist einerseits durch die aktenkundigen Fotos mit den dargestellten gesetzwidrigen Maßnahmen belegt und hat sich diese naturschutzrechtliche Bewilligung auf Teilflächen der Gste Nr **** und ****, beide KG Z, und nicht auf das Gst Nr **** KG Z im Eigentum des Beschwerdeführers bezogen. Die Einschätzung des forstfachlichen Amtssachverständigen DI FF, keine Befangenheit darin zu erblicken, einerseits eine Anzeige wegen Übertretungen des Forstgesetzes bei der belangten Behörde einzubringen und im weiteren Verfahren als forstfachlicher Sachverständiger mitzuwirken, ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden und hat im Übrigen der Beschwerdeführer auch keinen Antrag gestellt, den forstfachlichen Sachverständigen DI FF wegen Befangenheit abzulehnen. Eine Befangenheit des dem Verfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen DI FF liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht vor. Insoweit der Beschwerdeführer schließlich angezweifelt hat, dass die Rechtsvorschrift für das Naturschutzgebiet W-V ordnungsgemäß kundgemacht wurde, zumal in der Verordnung auf eine Anlage verwiesen wird, die jedoch dem Landesgesetzblatt nicht angeschlossen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 14 Abs 2 des Gesetzes vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu beantworten, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2783.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.