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{'item': 'LVwG-2017/22/1636-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/1636-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. …“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer wendet sich allein gegen die Entziehungsdauer von 11 Monaten (vgl. dazu auch das im Akt einliegende undatierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl. ****). Mit seinen diesbezüglich in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten ist er jedoch nicht im Recht: Der Beschwerdeführer wendet sich allein gegen die Entziehungsdauer von 11 Monaten vergleiche dazu auch das im Akt einliegende undatierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl. ****). Mit seinen diesbezüglich in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten ist er jedoch nicht im Recht: Die erste Entziehung seiner Lenkberechtigung erfolgte aufgrund eines Alkoholdeliktes am 12.7.2015 (0,78 mg/l Atemalkoholgehalt) für 4 Monate (vom 28.8.2015 bis 28.12.2015). Dabei wurde auch eine Nachschulung angeordnet, die er am 17.11.2015 absolvierte. Die Mindestentziehungsdauer beträgt im gegenständlichen Fall 8 Monate (§ 26 Abs 2 Z 6 FSG). Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs 2 FSG verschiedene Fallkonstellationen geregelt und bestimmte Mindestentziehungsdauern normiert. Bei den Wiederholungsdelikten (wie hier) hat er einen zeitlichen „Beobachtungsrahmen“ von 5 Jahren festgesetzt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kommt dem Umstand, wann das zweite Alkoholdelikt gesetzt wurde, mithin wieviel Zeit seit dem ersten Alkoholdelikt verstrichen ist, bei der Bemessung der Entziehungsdauer sehr wohl eine gewisse Bedeutung zu, besteht doch ein Wertungsunterschied dahingehend, ob seit dem letzten Alkoholdelikt annähernd fünf Jahre oder beispielsweise nur wenige Monate vergangen sind. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindestentziehungsdauer kann für jene Fälle, in denen das zweite Alkoholdelikt in einer gewissen zeitlichen Nähe zum ersten Alkoholdelikt gesetzt wurde, keine Anwendung finden. Hier muss, je nach Lage des Einzelfalls, im Zuge der Wertung eine gewisse Anhebung der Mindestentziehungsdauer erfolgen. Liegt der erste Vorfall hingegen schon länger (also beispielsweise fast fünf Jahre zurück) und hat sich der Betroffene in der Zwischenzeit wohl verhalten, so ist dies zu seinen Gunsten zu berücksichtigen und kommt eine Anwendung der Mindestentziehungsdauer in Frage. Auch der Umstand, ob in zeitlicher Nähe eine Nachschulung absolviert wurde, ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer von Belang. Eine Nachschulung dient der Bewusstseinsbildung. Liegt die Nachschulung in zeitlicher Nähe zum zweiten Delikt, hat diese bewusstseinsbildende Maßnahme offenbar nicht gefruchtet und ist der Alkohollenker im Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr ungeachtet dieser verkehrspsychologischen Schulung nach wie vor nicht kritisch genug. Auch in diesen Fällen ist die bloße Entziehung im Rahmen der Mindestentziehungsdauer nicht angebracht. Die Mindestentziehungsdauer beträgt im gegenständlichen Fall 8 Monate (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG). Der Gesetzgeber hat in Paragraph 26, Absatz 2, FSG verschiedene Fallkonstellationen geregelt und bestimmte Mindestentziehungsdauern normiert. Bei den Wiederholungsdelikten (wie hier) hat er einen zeitlichen „Beobachtungsrahmen“ von 5 Jahren festgesetzt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kommt dem Umstand, wann das zweite Alkoholdelikt gesetzt wurde, mithin wieviel Zeit seit dem ersten Alkoholdelikt verstrichen ist, bei der Bemessung der Entziehungsdauer sehr wohl eine gewisse Bedeutung zu, besteht doch ein Wertungsunterschied dahingehend, ob seit dem letzten Alkoholdelikt annähernd fünf Jahre oder beispielsweise nur wenige Monate vergangen sind. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindestentziehungsdauer kann für jene Fälle, in denen das zweite Alkoholdelikt in einer gewissen zeitlichen Nähe zum ersten Alkoholdelikt gesetzt wurde, keine Anwendung finden. Hier muss, je nach Lage des Einzelfalls, im Zuge der Wertung eine gewisse Anhebung der Mindestentziehungsdauer erfolgen. Liegt der erste Vorfall hingegen schon länger (also beispielsweise fast fünf Jahre zurück) und hat sich der Betroffene in der Zwischenzeit wohl verhalten, so ist dies zu seinen Gunsten zu berücksichtigen und kommt eine Anwendung der Mindestentziehungsdauer in Frage. Auch der Umstand, ob in zeitlicher Nähe eine Nachschulung absolviert wurde, ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer von Belang. Eine Nachschulung dient der Bewusstseinsbildung. Liegt die Nachschulung in zeitlicher Nähe zum zweiten Delikt, hat diese bewusstseinsbildende Maßnahme offenbar nicht gefruchtet und ist der Alkohollenker im Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr ungeachtet dieser verkehrspsychologischen Schulung nach wie vor nicht kritisch genug. Auch in diesen Fällen ist die bloße Entziehung im Rahmen der Mindestentziehungsdauer nicht angebracht. Das erste Alkoholdelikt liegt ca zwei Jahre zurück. Die Entziehung erfolgte für vier Monate und endete am 28.12.2015, mithin vor ca 1 ½ Jahren. Die Nachschulung wurde am 17.11.2015 absolviert. Im Lichte der obigen Ausführungen und aufgrund der zeitlichen Nähe des ersten Entzuges und der in diesem Rahmen vor ca 1 ½ Jahren absolvierten Nachschulung ist eine Entziehung im Ausmaß der Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten nicht angebracht. Eine Erhöhung um drei Monate ist hingegen, wie auch von der Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend begründet wurde, im Zuge der durchzuführenden Wertung mit den gesetzlichen Vorgaben durchaus in Einklang zu bringen. Obgleich dem Beschwerdeführer erst vor ca 1 ½ Jahren die Lenkberechtigung für vier Monate entzogen wurde und er eine Nachschulung absolviert hat, begeht er nunmehr wieder ein Alkoholdelikt. Die von ihm dazu in seiner Beschwerde vorgetragenen Gründe sind nicht ansatzweise dazu geeignet, den Unrechtsgehalt seiner Tat zu beschwichtigen. Die Tat selbst mag zwar keinen Personenschaden nach sich gezogen haben, die gegenständliche Alko-Fahrt hatte jedoch durchaus ein großes Gefahrenpotential, fuhr der Beschwerdeführer doch für längere Zeit auf der Autobahn A ** in Schlangenlinien und kollidierte mehrmals mit der Mittelleitschiene und der rechts der Fahrbahn verlaufenden Leitschiene (siehe polizeiliche Anzeige vom 5.6.2017 Seite 2). Es war also glücklichen Umständen zu verdanken, dass es zu keinem Verkehrsunfall, allenfalls auch mit Personenschaden, gekommen ist. Auch haben persönliche Umstände, wie etwa das berufliche Erfordernis einer Lenkberechtigung, außer Acht zu bleiben (vgl. etwa VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017 uva). Drei weitere Verwaltungsübertretungen (§ 103 Abs 2 KFG 1967 im Jahre 2013, § 52 lit a Z 10a StVO im Jahre 2015 und § 18 Abs 3 StVO im Jahre 2016) im Straßenverkehr sind bei der Gesamtbeurteilung ebenfalls in einem gewissen, wenngleich nicht entscheidenden, Ausmaße zu berücksichtigen. Auch haben persönliche Umstände, wie etwa das berufliche Erfordernis einer Lenkberechtigung, außer Acht zu bleiben vergleiche etwa VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017 uva). Drei weitere Verwaltungsübertretungen (Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 im Jahre 2013, Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO im Jahre 2015 und Paragraph 18, Absatz 3, StVO im Jahre 2016) im Straßenverkehr sind bei der Gesamtbeurteilung ebenfalls in einem gewissen, wenngleich nicht entscheidenden, Ausmaße zu berücksichtigen. Zusammenfassend erweist sich die seitens der Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von 11 Monaten im Sinne einer vorzunehmenden Prognose keinesfalls als überhöht und jedenfalls erforderlich, um beim vorbelasteten Beschwerdeführer einen erforderlichen Sinneswandel zu erwirken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1636.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.