GVG wird hinsichtlich der Spruchpunkt
G eingestellt. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird hinsichtlich der Spruchpunkt
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2.
GVG wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
Paragraph 50, VwGVG wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 3.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.3.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis werden Herrn AA folgende Übertretungen angelastet und Strafen über ihn verhängt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wh. in Z, Adresse 1, ist aufgrund der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2001, Zahl **** und vom 27.05.2014, Zahl ****-9 zum Betrieb eines Cafe in X, Adresse 2, Gp. ****, KG X, berechtigt.Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wh. in Z, Adresse 1, ist aufgrund der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2001, Zahl **** und vom 27.05.2014, Zahl ****-9 zum Betrieb eines Cafe in römisch zehn, Adresse 2, Gp. ****, KG römisch zehn, berechtigt. Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wh. in Z, Adresse 1 hat es als Gewerbeinhaber des reglementierten Gewerbe „Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach § 111 Abs. 1 Ziffer 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Buffet“ zu verantworten, dass die gewerbliche Betriebsanlage betrieben worden ist, wobei die gewerbetechnischen Auflagepunkte 3 und 4 sowie der Auflagepunkt 1 der Auflagen zum Schutz der Arbeitnehmerlnnen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2014, Zahl ****-9 nicht erfüllt worden sind,Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wh. in Z, Adresse 1 hat es als Gewerbeinhaber des reglementierten Gewerbe „Gastgewerbe mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2 Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Buffet“ zu verantworten, dass die gewerbliche Betriebsanlage betrieben worden ist, wobei die gewerbetechnischen Auflagepunkte 3 und 4 sowie der Auflagepunkt 1 der Auflagen zum Schutz der Arbeitnehmerlnnen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2014, Zahl ****-9 nicht erfüllt worden sind, 1.) da jedenfalls vom 02.04.2015 (Überprüfung des hochbautechnischen Sach-verständigen der Bezirkshauptmannschaft Y) bis zumindest 18.04.2016 (Überprüfung des Akteneinlauf) kein Nachweis erbracht wurde, dass die Zu- und Abluftöffnung höchstens einen Schalldruckpegel von 65dB(A) in 1m Entfernung aufweist, obwohl
gewerbetechnischer Auflage 3. Des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2014, Zahl ****-9 die Zu- und Abluftöffnungen höchstens einen Schalldruckpegel von 65dB(A) in 1m Entfernung aufweisen dürfen. Ein Nachweis darüber ist dem ausführenden Unternehmen abzuverlangen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2.) da jedenfalls vom 02.04.2015 (Überprüfung des hochbautechnischen Sach-verständigen der Bezirkshauptmannschaft Y) bis zumindest 18.04.2016 (Überprüfung des Akteneinlauf) kein Nachweis von einem hiezu befugten Elektrounternehmen über die Überprüfung der Elektroinstallation vorgelegt wurde, obwohl
gewerbetechnischer Auflage 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2014, Zahl ****-9 die gesamte Elektroinstallation (elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel) entsprechend den Bestimmungen der Elektroschutzverordnung (BGBl. Nr. 706/1995 i.d.g.F.) von einem hiezu befugten Elektrounternehmen auszuführen ist. Bei Neuanlagen bzw. Neuinstallationen muss neben der Erstprüfung
ÖVE E 8001-6-61 auch überprüft werden, ob die Verlegung und Befestigung der Leitungen ordnungsgemäß erfolgte. Erforderlichenfalls muss die Elektroinstallation saniert werden. Wiederkehrende Prüfungen sind im Sinne des § 3 der Elektroschutzverordnung (ESV 2003 i.d.g.F) unter Hinweis auf die ÖVE/ÖNORM EN 50110 durchzuführen. Wenn eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung
TRVB E 102 vorgeschrieben wurde, sind jene Überprüfungen, Wartungen und Instandhaltungen durchzuführen, die im Abschnitt 6 dieser Richtlinie gefordert sind. Ist eine Sicherheitsbeleuchtung entsprechend den Forderungen der ÖVE/ÖNORM E 8002, Teil 5 bzw. der ÖNORM EN 1838 gefordert, sind die Erstprüfungen und Instandhaltungen nach der ÖVE/ÖNORM E 8001, Teil 1 durchzuführen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. Vom überprüfenden bzw. ausführenden Elektrounternehmen ist der, laut der Bundesinnung der Elektro, Audio-, Video- und Alarmanlagentechniker, jeweils gültige bundeseinheitliche Prüfbefund, mind. jedoch der „Prüf-Befund Nr. 251“ zu verwenden, bei eventuell vorhandenen Blitzschutzanlagen das „Anlagenbuch: Blitzschutzanlage Nr. 263“ und bei einer eventuell geforderten Sicherheits-beleuchtungsanlage das „Anlagenbuch: Sicherheitsstromerzeugungs- und Sicherheitsbeleuchtungsanlage Nr. 265“ sowie „ Besichtigung, Prüfung, Messung:da jedenfalls vom 02.04.2015 (Überprüfung des hochbautechnischen Sach-verständigen der Bezirkshauptmannschaft Y) bis zumindest 18.04.2016 (Überprüfung des Akteneinlauf) kein Nachweis von einem hiezu befugten Elektrounternehmen über die Überprüfung der Elektroinstallation vorgelegt wurde, obwohl
gewerbetechnischer Auflage 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2014, Zahl ****-9 die gesamte Elektroinstallation (elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel) entsprechend den Bestimmungen der Elektroschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1995, i.d.g.F.) von einem hiezu befugten Elektrounternehmen auszuführen ist. Bei Neuanlagen bzw. Neuinstallationen muss neben der Erstprüfung
ÖVE E 8001-6-61 auch überprüft werden, ob die Verlegung und Befestigung der Leitungen ordnungsgemäß erfolgte. Erforderlichenfalls muss die Elektroinstallation saniert werden. Wiederkehrende Prüfungen sind im Sinne des Paragraph 3, der Elektroschutzverordnung (ESV 2003 i.d.g.F) unter Hinweis auf die ÖVE/ÖNORM EN 50110 durchzuführen. Wenn eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung
TRVB E 102 vorgeschrieben wurde, sind jene Überprüfungen, Wartungen und Instandhaltungen durchzuführen, die im Abschnitt 6 dieser Richtlinie gefordert sind. Ist eine Sicherheitsbeleuchtung entsprechend den Forderungen der ÖVE/ÖNORM E 8002, Teil 5 bzw. der ÖNORM EN 1838 gefordert, sind die Erstprüfungen und Instandhaltungen nach der ÖVE/ÖNORM E 8001, Teil 1 durchzuführen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. Vom überprüfenden bzw. ausführenden Elektrounternehmen ist der, laut der Bundesinnung der Elektro, Audio-, Video- und Alarmanlagentechniker, jeweils gültige bundeseinheitliche Prüfbefund, mind. jedoch der „Prüf-Befund Nr. 251“ zu verwenden, bei eventuell vorhandenen Blitzschutzanlagen das „Anlagenbuch: Blitzschutzanlage Nr. 263“ und bei einer eventuell geforderten Sicherheits-beleuchtungsanlage das „Anlagenbuch: Sicherheitsstromerzeugungs- und Sicherheitsbeleuchtungsanlage Nr. 265“ sowie „ Besichtigung, Prüfung, Messung: Sicherheitsstromerzeugungs- und Sicherheitsbeleuchtungsanlage Nr. 285“. Die Überprüfungen sind längstens alle drei Jahre bzw. in den jeweils geforderten Fristen It. den diversen Richtlinien wiederholen zu lassen, wobei das Ergebnis dieser Wiederholungsprüfungen ebenfalls in diesen Unterlagen einzutragen ist. Diese Unterlagen müssen im Betrieb aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.Sicherheitsstromerzeugungs- und Sicherheitsbeleuchtungsanlage Nr. 285“. Die Überprüfungen sind längstens alle drei Jahre bzw. in den jeweils geforderten Fristen römisch eins t. den diversen Richtlinien wiederholen zu lassen, wobei das Ergebnis dieser Wiederholungsprüfungen ebenfalls in diesen Unterlagen einzutragen ist. Diese Unterlagen müssen im Betrieb aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. 3.) da jedenfalls vom 02.04.2015 (Überprüfung des hochbautechnischen Sach-verständigen der Bezirkshauptmannschaft Y) bis zumindest 18.04.2016 (Überprüfung des Akteneinlauf) kein Nachweis erbracht wurde, dass die Lüftungsanlage so angelegt wurde, dass pro Person und Stunde mindestens 50m3 Frischluft zugeführt wird, obwohl
Auflage 1 zum Schutz der Arbeitnehmerlnnen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2014, Zahl ****-9 die geplante Lüftungsanlage so anzulegen ist, dass pro Person und Stunde mindestens 50m3 Frischluft zugeführt werden kann. Die Zuluft ist vorwärmbar einzurichten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgF iVm der gewerbetechnischen Auflage
: Ersatzfreiheitsstrafe: 1.) 500,00 § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgFParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF 5 Tage 1.) 500,00 § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgFParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF 5 Tage 1.) 500,00 § 367 Zif. 25 GewO 1994 idgFParagraph 367, Zif. 25 GewO 1994 idgF 5 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.650.00“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA im Wesentlichen ausführt, dass der Betrieb nach § 82b GewO überprüft worden sei und er im Jahr 2015 DI BB mit der Durchführung beauftragt hätte. Bei einer Besprechung mit der Amtsabordnung sei nichts beanstandet worden, außer dass die Lüftung verbessert werden müsse. Die Elektroüberprüfung sei von der Firma CC in Z gemacht und das Protokoll Herrn BB übergeben worden. Scheinbar werde er immer wieder zu Unrecht bestraft. Es könne nicht sein, dass ein Hafnermeister, der jeden Ofen anschließen kann, nicht befugt sei, eine Be- und Entlüftung zu installieren. Eine Möglichkeit bestünde darin, die ganze Be- und Entlüftung zu demontieren und eine Firma damit zu beauftragen, eine vergleichbare Be- und Entlüftung wieder neu einzubauen. Er erachte die Strafe gegen ihn als rechtswidrig und beantrage deswegen Verfahrenseinstellung.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA im Wesentlichen ausführt, dass der Betrieb nach Paragraph 82 b, GewO überprüft worden sei und er im Jahr 2015 DI BB mit der Durchführung beauftragt hätte. Bei einer Besprechung mit der Amtsabordnung sei nichts beanstandet worden, außer dass die Lüftung verbessert werden müsse. Die Elektroüberprüfung sei von der Firma CC in Z gemacht und das Protokoll Herrn BB übergeben worden. Scheinbar werde er immer wieder zu Unrecht bestraft. Es könne nicht sein, dass ein Hafnermeister, der jeden Ofen anschließen kann, nicht befugt sei, eine Be- und Entlüftung zu installieren. Eine Möglichkeit bestünde darin, die ganze Be- und Entlüftung zu demontieren und eine Firma damit zu beauftragen, eine vergleichbare Be- und Entlüftung wieder neu einzubauen. Er erachte die Strafe gegen ihn als rechtswidrig und beantrage deswegen Verfahrenseinstellung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2014, Zl ****-9, wurden hinsichtlich der von Herrn AA betriebenen genehmigten Betriebsanlage in X Nr 23e die in der technischen Beschreibung angeführten Änderungen
O 1994 unter der Vorschreibung von 4 gewerbetechnischen, zwei arbeitnehmer-schutztechnischen und zwei brandschutztechnischen Auflagen zur Kenntnis genommen. Im Zuge einer vom hochbautechnischen Sachverständigen am 02.04.2015 durchgeführten Überprüfung der Betriebsanlage stellte dieser fest, dass hinsichtlich der gewerbetechnischen Auflagepunkte
Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 unter der Vorschreibung von 4 gewerbetechnischen, zwei arbeitnehmer-schutztechnischen und zwei brandschutztechnischen Auflagen zur Kenntnis genommen. Im Zuge einer vom hochbautechnischen Sachverständigen am 02.04.2015 durchgeführten Überprüfung der Betriebsanlage stellte dieser fest, dass hinsichtlich der gewerbetechnischen Auflagepunkte
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Verfahrenskosten in Spruchpunkt 3.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Verfahrenskosten in Spruchpunkt 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.1619.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.