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{'item': 'LVwG-2017/19/0316-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/19/0316-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde der Apotheken Z, Mag. BB KG, vertreten durch Mag. pharm. BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.11.2016, Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde der Apotheken Z, Mag. BB KG, vertreten durch Mag. pharm. BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.11.2016, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag von Frau Dr. AA vom 29.08.2016 um Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in der Ordination in Y, Adresse 1, gemäß §§ 29 und 53 Apothekengesetz abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag von Frau Dr. AA vom 29.08.2016 um Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in der Ordination in Y, Adresse 1, gemäß Paragraphen 29 und 53 Apothekengesetz abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: A) Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Schreiben vom 29.08.2016 hat Frau Dr. AA um Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke in Y an der Ordinationsadresse Gemeindezentrum Y, Adresse 1, Y, angesucht. Dieses Ansuchen wurde nicht verlautbart. Mit Bescheid vom 10.11.2016, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft X Frau Dr. AA die Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke am Berufssitz der Antragstellerin an der Ordinationsadresse in Y, Adresse 1, erteilt. Mit Bescheid vom 10.11.2016, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Frau Dr. AA die Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke am Berufssitz der Antragstellerin an der Ordinationsadresse in Y, Adresse 1, erteilt. Mit Schreiben vom 30.12.2016 stellte die Apotheke in Z Mag. BB KG, vertreten durch Mag. pharm. BB, einen Antrag auf Bescheidzustellung; der Bescheid wurde ihr am 24.01.2017 zugestellt. B) Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Eingabe vom
  3. Jänner 2017 erhob die Apotheke Z, Mag. BB KG, vertreten durch Mag. pharm. BB, gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte darin Folgendes aus: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom
  4. November 2016, GZ: ****, mir zugestellt am
  5. Jänner 2017, erhebe ich, Mag. pharm. BB, Konzessionärin und allein vertretungsbefugte Komplementär in der „Apotheke Z, Mag. BB KG“, als übergangene Partei innerhalb offener Frist„Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom
  6. November 2016, GZ: ****, mir zugestellt am
  7. Jänner 2017, erhebe ich, Mag. pharm. BB, Konzessionärin und allein vertretungsbefugte Komplementär in der „Apotheke Z, Mag. BB KG“, als übergangene Partei innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. I.römisch eins. Meine Beschwerde richtet sich gegen den Spruch des zitierten Bescheides in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Durch den Spruch des zitierten Bescheides wurde ich in meinem Recht auf Nichterteilung der von Frau Dr. med. AA (im Folgenden: Bewilligungswerberin) beantragten Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an ihrem Berufssitz in Y, Adresse 1, verletzt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Bewilligungswerberin aufgrund ihres Antrages vom
  8. August 2016 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für ihren zweiten Berufssitz In Y, Adresse 1, erteilt. Der Antrag der Bewilligungswerberin auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke wurde jedoch durch die belangte Behörde zuvor nicht in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung verlautbart. Den betroffenen öffentlichen Apotheken wurde damit die Möglichkeit genommen, Einwendungen gegen die Erteilung der Hausapothekenbewilligung an die Bewilligungswerberin im Verfahren der belangten Behörde zu erheben. I. Begründung:römisch eins. Begründung:
  9. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Da sich der angefochtene Bescheid auf meine Rechtsposition als Konzessionärin und allein vertretungsbefugte Komplementärin der dem Berufssitz der Bewilligungswerberin in Y, Adresse 1, nächstgelegenen öffentlichen „Apotheke Z, Mag. BB KG“ in Z, Adresse 2, auswirkt und ich im Verfahren mangels Verlautbarung des Antrages keine Einwendungen erheben konnte, wurde ich als Verfahrenspartei durch die belangte Behörde übergangen. Nachdem ich am
  10. Dezember 2016 von der Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke an die Bewilligungswerberin für ihren zweiten Berufssitz in Y, Adresse 1, zufällig Kenntnis erlangte, habe ich als übergangene Partei mit Eingabe an die belangte Behörde vom
  11. Dezember 2016 die Zustellung des genannten Bescheides beantragt. Am
  12. Jänner 2017 wurde mir schließlich der angefochtene Bescheid, mit welchem der Bewilligungswerberin die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für den beantragten Berufssitz erteilt wurde, durch die belangte Behörde zugestellt. Da die belangte Behörde der Bewilligungswerberin die Hausapothekenbewilligung für den beantragten Berufssitz ohne vorherige Verlautbarung des Antrages erteilt hat, ist für mich als übergangene Parteien die Möglichkeit nachträglicher Einwendungen im Rahmen einer gegen den bezeichneten Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol offen geblieben.
  13. Zum Umfang der Parteistellung: Als Konzessionärin und allein vertretungsbefugte Komplementärin der dem zweiten Berufssitz der Bewilligungswerberin nächstgelegenen öffentlichen „Apotheke Z, Mag. BB KG“ hätte ich Parteistellung im bezeichneten Verfahren gehabt. Die Parteistellung der benachbarten öffentlichen Apotheken im Verfahren über die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erstreckt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 29 Apothekengesetz auch auf die Frage des Schwerpunktes der Tätigkeit des antragstellenden Arztes (vgl. VwGH 11.05.1998, 98/10/0036 uva.).Die Parteistellung der benachbarten öffentlichen Apotheken im Verfahren über die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erstreckt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 29, Apothekengesetz auch auf die Frage des Schwerpunktes der Tätigkeit des antragstellenden Arztes vergleiche VwGH 11.05.1998, 98/10/0036 uva.).
  14. Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit: Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an die Bewilligungswerberin an ihrem Berufssitz in Y, Adresse 1, gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz gegeben sind.Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an die Bewilligungswerberin an ihrem Berufssitz in Y, Adresse 1, gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz gegeben sind. Als Ärztin für Allgemeinmedizin hat die Bewilligungswerberin mit
  15. Oktober 2016 einen dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Kassenvertrag für ihren Berufssitz in Z in Tirol, Adresse 3, erhalten. Der Kassenvertrag der Bewilligungswerberin wurde dabei mit Zusatzerklärung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom
  16. September 2016 auf ihren zweiten Berufssitz in Y, Adresse 1, ausgedehnt.Als Ärztin für Allgemeinmedizin hat die Bewilligungswerberin mit
  17. Oktober 2016 einen dem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Kassenvertrag für ihren Berufssitz in Z in Tirol, Adresse 3, erhalten. Der Kassenvertrag der Bewilligungswerberin wurde dabei mit Zusatzerklärung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom
  18. September 2016 auf ihren zweiten Berufssitz in Y, Adresse 1, ausgedehnt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, darf die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bei Vorliegen von zwei Berufssitzen im Sinne des Ärztegesetzes nur für jenen Berufssitz erteilt werden, an dem das Schwergewicht der ärztlichen Tätigkeit entfaltet wird (vgl. VwGH 11.05,1998, 98/10/0036 uva.).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, darf die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bei Vorliegen von zwei Berufssitzen im Sinne des Ärztegesetzes nur für jenen Berufssitz erteilt werden, an dem das Schwergewicht der ärztlichen Tätigkeit entfaltet wird vergleiche VwGH 11.05,1998, 98/10/0036 uva.). Da der Arzt die ärztliche Hausapotheke gemäß § 31 Abs. 1 Apothekengesetz selbst führen muss und Hilfskräfte zum selbstständigen Dispensieren von Arzneien gemäß § 31 Abs. 2 Apothekengesetz nicht verwenden darf, wird er bei der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke den gesetzlichen Anforderungen an Betriebsanlage, Betriebseinrichtung und ordnungsgemäße Führung des Betriebes nach den §§ 6 Abs. 1, 3 und 7 Apothekengesetz sowie den darauf gestützten Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung nur an jenem Berufssitz in vollem Umfang nachkommen können, an dem er das Schwergewicht seiner ärztlichen Tätigkeit entfaltet (so etwa VwGH 86/08/0125, VwGH 90/ 10/0038).Da der Arzt die ärztliche Hausapotheke gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Apothekengesetz selbst führen muss und Hilfskräfte zum selbstständigen Dispensieren von Arzneien gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Apothekengesetz nicht verwenden darf, wird er bei der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke den gesetzlichen Anforderungen an Betriebsanlage, Betriebseinrichtung und ordnungsgemäße Führung des Betriebes nach den Paragraphen 6, Absatz eins, 3 und 7 Apothekengesetz sowie den darauf gestützten Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung nur an jenem Berufssitz in vollem Umfang nachkommen können, an dem er das Schwergewicht seiner ärztlichen Tätigkeit entfaltet (so etwa VwGH 86/08/0125, VwGH 90/ 10/0038). Eine bewilligungsfähige ärztliche Hausapotheke setzt daher einen Umfang der ärztlichen Praxis und ein Maß der Anwesenheit des praktischen Arztes an der Ordinationsstätte voraus, die geeignet sind, eine fachlich ordnungsgemäße Heilmittelzubereitung, Heilmittellagerung und Heilmittelabgabe zu gewährleisten. Es kommt auf das Schwergewicht der entfalteten ärztlichen Tätigkeit an dem für die ärztliche Hausapotheke in Aussicht genommenen Berufssitz an, wobei die verbindlich festgesetzten Ordinationszeiten ein taugliches Indiz dafür bilden können (vgl. VwGH 91/10/0169).Eine bewilligungsfähige ärztliche Hausapotheke setzt daher einen Umfang der ärztlichen Praxis und ein Maß der Anwesenheit des praktischen Arztes an der Ordinationsstätte voraus, die geeignet sind, eine fachlich ordnungsgemäße Heilmittelzubereitung, Heilmittellagerung und Heilmittelabgabe zu gewährleisten. Es kommt auf das Schwergewicht der entfalteten ärztlichen Tätigkeit an dem für die ärztliche Hausapotheke in Aussicht genommenen Berufssitz an, wobei die verbindlich festgesetzten Ordinationszeiten ein taugliches Indiz dafür bilden können vergleiche VwGH 91/10/0169). Wie der Webseite der Ärztekammer für Tirol (Stand am
  19. Jänner 2017) und dem mir vorliegenden Kassenvertrag zu entnehmen ist, werden die Ordinationszeiten der Bewilligungswerberin für die Ordination in Z mit wöchentlich 21,5 bzw. 23,5 Stunden angegeben, während die Ordination in Y lediglich 1 Stunde wöchentlich besetzt ist. Zudem wird der Kassenvertrag der Bewilligungswerberin mit der Zusatzerklärung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom
  20. September 2016 explizit von ihrer „Hauptordination“ in Z auf ihren „zweiten Ordinationssitz“ in Y ausgedehnt. Daraus ist abzuleiten, dass die Zweitordination der Bewilligungswerberin in Y zu der bestehenden Hauptordination in Z hinzutritt und die ärztliche Tätigkeit in Y lediglich der Schließung der Versorgungslücke im Einzugsgebiet der Gemeinde dient. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit der Bewilligungswerberin an ihrem Berufssitz in Z entfaltet wird. Überdies wäre die Tätigkeit der Bewilligungswerberin an ihrem zweiten Berufssitz in Y, Adresse 1, im Ausmaß von 1 Stunde pro Woche viel zu gering, um den durch § 29 Abs. 1 Apothekengesetz geforderten Mindestumfang der ärztlichen Tätigkeit zu begründen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27.06.2002, ZI. 2002/10/0026, zu § 29 Abs. 1 Apothekengesetz idF BGBl. I Hr. 16/2001 ausgesprochen hat, ist die Behandlung von 78 Patienten innerhalb eines Jahres durch einen Arzt für Allgemeinmedizin bei weitem nicht ausreichend, um eine für die Haltung einer Hausapotheke ausreichende bzw. dem Berufsbild eines Arztes für Allgemeinmedizin entsprechende Tätigkeit anzunehmen und bringt der „Extremfall“, dass der Arzt nur wenige Stunden pro Woche am geplanten Sitz der Hausapotheke ordiniert, Risiken für eine ordnungsgemäße Heilmittelgebarung mit sich.Überdies wäre die Tätigkeit der Bewilligungswerberin an ihrem zweiten Berufssitz in Y, Adresse 1, im Ausmaß von 1 Stunde pro Woche viel zu gering, um den durch Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz geforderten Mindestumfang der ärztlichen Tätigkeit zu begründen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27.06.2002, ZI. 2002/10/0026, zu Paragraph 29, Absatz eins, Apothekengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Hr. 16 aus 2001, ausgesprochen hat, ist die Behandlung von 78 Patienten innerhalb eines Jahres durch einen Arzt für Allgemeinmedizin bei weitem nicht ausreichend, um eine für die Haltung einer Hausapotheke ausreichende bzw. dem Berufsbild eines Arztes für Allgemeinmedizin entsprechende Tätigkeit anzunehmen und bringt der „Extremfall“, dass der Arzt nur wenige Stunden pro Woche am geplanten Sitz der Hausapotheke ordiniert, Risiken für eine ordnungsgemäße Heilmittelgebarung mit sich. Da die belangte Behörde der Bewilligungswerberin die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ungeachtet der dargelegten Rechtslage und höchstgerichtlichen Judikatur für ihren zweiten Ordinationssitz erteilt hat, ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
  21. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die belangte Behörde hat darüber hinaus wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Beachtung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Für das Verfahren bei Anträgen auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke sind gemäß § 53 Apothekengesetz die §§ 47 bis 51 Apothekengesetz sinngemäß anzuwenden (vgl. auch Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Gesundheit an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
  22. Oktober 2013, GZ: ****). Die belangte Behörde hätte daher den Antrag der Bewilligungswerberin auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 48 iVm § 53 Apothekengesetz in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung verlautbaren und den betroffenen öffentlichen Apotheken die Möglichkeit zur Erhebung von Einsprüchen innerhalb einer Frist von sechs Wochen einräumen müssen. Zudem hätte die belangte Behörde der Standesvertretung der Apotheker nach Durchführung der Erhebung die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 53 iVm § 50 Apothekengesetz geben müssen.Für das Verfahren bei Anträgen auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke sind gemäß Paragraph 53, Apothekengesetz die Paragraphen 47 bis 51 Apothekengesetz sinngemäß anzuwenden vergleiche auch Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Gesundheit an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
  23. Oktober 2013, GZ: ****). Die belangte Behörde hätte daher den Antrag der Bewilligungswerberin auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 53, Apothekengesetz in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung verlautbaren und den betroffenen öffentlichen Apotheken die Möglichkeit zur Erhebung von Einsprüchen innerhalb einer Frist von sechs Wochen einräumen müssen. Zudem hätte die belangte Behörde der Standesvertretung der Apotheker nach Durchführung der Erhebung die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 50, Apothekengesetz geben müssen. Hätte die belangte Behörde die für Anträge auf Bewilligung ärztlicher Hausapotheken anzuwendenden Verfahrensvorschriften beachtet, hätte ich die Möglichkeit gehabt, meine unter Punkt 3 angeführten inhaltlichen Bedenken darzulegen. Die Behörde hätte im Lichte meiner Ausführungen nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Hausapothekenbewilligung für den zweiten Berufssitz der Beschwerdeführerin in Y nicht gegeben sind. Der angefochtene Bescheid ist daher auch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, der die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet. II. Anträge:römisch zwei. Anträge: Ich stelle daher den Antrag meiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Bewilligungswerberin auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für ihren Berufssitz in Y, Adresse 1, abgewiesen wird.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Frau Dr. AA betreibt als Ärztin für Allgemeinmedizin eine Ordination in Z, Adresse 3, mit Ordinationszeiten von Montag bis Freitag, jeweils von 07.30 Uhr bis 11.00 Uhr, und zusätzlich am Dienstag und Donnerstag von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Weiters betreibt Frau Dr. AA eine Ordination in Y, Adresse 1, wobei die Ordinationszeiten mit jeweils Dienstag von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr festgelegt sind. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren. Sowohl auf der Homepage der Gemeinde Y als auch auf der Homepage der Ärztekammer für Tirol ist die Ordinationszeit von Frau Dr. AA in Y jeweils mit Dienstag von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr angegeben. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Apothekengesetz, RGBl Nr 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 103/2016:Apothekengesetz, RGBl Nr 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 103/2016: „Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke. § 29.

(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wennParagraph 29,
(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
  1. dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist,
  2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
  3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. … § 48Paragraph 48 Verlautbarung bei Neuerrichtungen Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren. (…) Verfahren bei der Bewilligung zum Betriebe von Filialen, ärztlichen Hausapotheken und Anstaltsapotheken. §
  4. Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die §§ 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 53, Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des Paragraph 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die Paragraphen 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden.“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine bewilligungsfähige ärztliche Hausapotheke einen Umfang der ärztlichen Praxis und ein Maß der Anwesenheit des praktischen Arztes an der Ordinationsstätte voraus, die geeignet sind, eine fachlich ordnungsgemäße Heilmittelzubereitung, Heilmittellagerung und Heilmittelabgabe zu gewährleisten (VwGH 26.06.1995, Zl 91/10/0169). Nach der zitierten Entscheidung waren diese Kriterien bei Ordinationszeiten von 18 ½ Wochenstunden zuzüglich Zeiten freier Vereinbarung erfüllt. Im Gegenstandsfall beträgt die wöchentliche Ordinationszeit in der Ordination in Y, Adresse 1, lediglich eine Stunde und ist die Tätigkeit von Frau Dr. AA als Ärztin als Ärztin für Allgemeinmedizin in dieser Ordination daher lediglich als marginal anzusehen. Die Voraussetzungen für das Halten einer ärztlichen Hausapotheke am beantragten Berufssitz liegen daher nicht vor. Zum Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, wonach der Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht lediglich im Umfang der Frage zukommt, ob der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als 6 Straßenkilometer entfernt ist, wird ebenfalls auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. In dem seiner Entscheidung vom 11.05.1998, Zl 98/10/0036, zugrunde liegenden Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke standen sich der Inhaber und Konzessionär einer öffentlichen Apotheke und der praktische Arzt mit diametral entgegengesetzten Interessen gegenüber, wobei vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet worden ist, dass sich der Konzessionär der öffentlichen Apotheke auch zur Frage geäußert hat, wo sich das Übergewicht der ärztlichen Tätigkeit befindet. Aus diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis ergibt sich ebenfalls, dass die Bewilligung für die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bei zwei Berufssitzen nur für jenen Berufssitz des antragstellenden Arztes erteilt werden darf, an welchem das Schwergewicht der ärztlichen Tätigkeit liegt. Das Übergewicht der ärztlichen Tätigkeit von Frau Dr. AA liegt jedoch zweifellos an ihrem Berufssitz in Z, Adresse
  5. Nachdem somit die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Berufssitz von Frau Dr. AA in Y, Adresse 1, im gegenständlichen Fall nicht vorlagen, war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der Antrag als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.19.0316.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.