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{'item': 'LVwG-2017/22/0969-5'}

Obsah (8)§ 25aArtikel 6§ 39§ 99§ 13§ 24§ 8§ 4c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/0969-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang Mit Mandatsbescheid vom 12.12.2016, ****, wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Y die Lenkberechtigung für alle Klassen für den Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab dem 25.11.2016 (Abnahme des Führerscheines), entzogen. Weiters wurde Verkehrscoaching, welches innerhalb von 3 Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist, angeordnet. Aufgrund der rechtzeitigen Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid vom 29.12.2017 leitete die Bezirkshauptmannschaft Y mit 2.1.2017, mithin innerhalb der gebotenen Frist von 2 Wochen, das Ermittlungsverfahren ein. Dieses mündete schlussendlich im nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt: „Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ihr ist unerklärlich, wie die Behörde dazu kommt. Zunächst darf darauf hingewiesen werden, dass zwar ein Verkehrsunfall mit Sachschaden entstanden ist, hierbei jedoch niemand, bzw. lediglich geringfügig verletzt wurde. Diesbezüglich wird die Einvernahme des Unfallgegners, Herr CC, betreffend der Unfallfolgen beantragt. Der Umstand ist evident, dass Herr CC bei dem gegenständlichen Unfall - wenn überhaupt - dann nur ganz, ganz leicht verletzt wurde. Es handelte sich somit - wenn überhaupt - um eine extrem leichte Verletzung, welche keine medizinische Behandlung notwendig gemacht hat. Aus diesem Grunde ist der Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte einen Personenschaden verursacht, unberechtigt. Die Führerscheinentzugsdauer wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Y mit 4 Monaten bestimmt, obwohl beim gegenständlichen Unfall niemand verletzt worden ist. Selbst wenn der Alkoholisierungsgrad tatsächlich bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhaltung Vorgelegen wäre, so wäre - aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein Erstdelikt handelt - mit der Mindeststrafe in der Dauer von einem 3-monatigen Führerscheinentzug das Auslangen gefunden worden. Laut Messprotokoll, welches von den Beamten der PI X ausgedruckt wurde, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei der „ersten Messung“ insgesamt 3 Fehlversuche hatte. Erst der vierte Versuch war dann „erfolgreich“, und konnte somit die „erste Messung“ abgeschlossen werden. Die darauffolgende „zweite Messung" war dann bereits beim ersten Versuch erfolgreich. Evident ist, dass die Beschwerdeführerin beim zweiten Fehlversuch der ersten Messung ein Blasvolumen von 2,2 I mit einer Blaszeit von 4,4 Sekunden aufgewiesen hat, und war dieser Versuch erfolglos, während sie beim vierten Versuch ein Blasvolumen von bloß 1,9 I und eine Blaszeit von bloß 3,7 Sekunden, aufgewiesen hatte, und war dieser Versuch dann erfolgreich.Laut Messprotokoll, welches von den Beamten der PI römisch zehn ausgedruckt wurde, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei der „ersten Messung“ insgesamt 3 Fehlversuche hatte. Erst der vierte Versuch war dann „erfolgreich“, und konnte somit die „erste Messung“ abgeschlossen werden. Die darauffolgende „zweite Messung" war dann bereits beim ersten Versuch erfolgreich. Evident ist, dass die Beschwerdeführerin beim zweiten Fehlversuch der ersten Messung ein Blasvolumen von 2,2 römisch eins mit einer Blaszeit von 4,4 Sekunden aufgewiesen hat, und war dieser Versuch erfolglos, während sie beim vierten Versuch ein Blasvolumen von bloß 1,9 römisch eins und eine Blaszeit von bloß 3,7 Sekunden, aufgewiesen hatte, und war dieser Versuch dann erfolgreich. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich bei einem höheren Blasvolumen und einer höheren Blaszeit insgesamt ein Fehlversuch ergibt, bzw. - umgekehrt - ist es nicht nachvollziehbar, dass ein niedrigeres Blasvolumen und eine niedrigere Blaszeit zu einem erfolgreichen Versuch führen kann. Aus diesem Grunde wird hiermit die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass das Alkomatmessgerät zum Zeitpunkt der Messung nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Insbesondere wolle der Widerspruch aufgeklärt werden. Ferner darf darauf hingewiesen werden, dass sich aus der Trinkverantwortung der Beschwerdeführerin ergibt, dass sie vor der Anhaltung bloß ein halbes Glas Rotwein getrunken hatte. Angesichts dieser geringen Alkoholmenge ist es nicht nachvollziehbar, dass die Alkomatmessung einen relevanten Messwert von 0,59 mg/l ergeben hat. Somit ist davon auszugehen, dass das Alkomatmessgerät entweder nicht richtig funktionierte, oder von den einschreitenden Polizeibeamten nicht entsprechend der Verwendungsbestimmungen verwendet wurde. Aus diesem Grunde wird ausdrücklich die Einvernahme der beiden einschneitenden Polizeibeamten zu diesem Beweisthema beantragt. Bis zum ausdrücklichen Beweis des Gegenteils wird bestritten, dass es sich beim Anhalteort um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Es wird beantragt, die Behörde möge die entsprechende ortspolizeiliche Verordnung vorweisen, welche den Anhalteort als öffentliche Verkehrsfläche ausweist. Zu guter Letzt wolle auch ein Gutachten betreffend der Beweissicherheit der Atemluftalkoholanalyse eingeholt werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Einnahme verschiedener Medikamente. Ferner wird auch die Einholung des Wartungsprotokolls des verwendeten Alkomatmessgerätes zum Beweis dafür beantragt, dass das verwendete Gerät nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen gewartet wurde. Jede Polizeidienststelle hat betreffend der von ihr verwendeten Alkomatmessgeräte ein Wartungsprotokoll zu führen. Sollte die PI X nicht in der Lage sein, dass Wartungsprotokoll vorzulegen, so ist - zumindest im Sinne des Günstigkeitsprinzips - zwingend davon auszugehen, dass das verwendete Gerat nicht entsprechend gewartet wurde.Ferner wird auch die Einholung des Wartungsprotokolls des verwendeten Alkomatmessgerätes zum Beweis dafür beantragt, dass das verwendete Gerät nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen gewartet wurde. Jede Polizeidienststelle hat betreffend der von ihr verwendeten Alkomatmessgeräte ein Wartungsprotokoll zu führen. Sollte die PI römisch zehn nicht in der Lage sein, dass Wartungsprotokoll vorzulegen, so ist - zumindest im Sinne des Günstigkeitsprinzips - zwingend davon auszugehen, dass das verwendete Gerat nicht entsprechend gewartet wurde. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Y wurde nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin täglich eine Vielzahl von Medikamenten einnehmen muss. Es handelt sich hierbei um folgende Medikamente: - Thrombo Ass (mittags), - Crestor 40 mg (abends), - Euthyrox (morgens), - Cipralex (morgens), - Tramal (morgens), - Concor 5 mg (morgens und abends). Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die (mit der täglichen Medikamenteneinnahme einhergehenden) Wechselwirkungen zu einer Verfälschung der Atemluft-Alkoholkonzentration geführt haben. Es wird aus diesem Grunde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, in welchem zu klären ist, in wie weit das Ergebnis der Alkomatmessung durch die Einnahme der Medikamente verfälscht wurde. Abgesehen davon ist der angefochtene Bescheid auch nichtig und zwar aus folgenden Gründen: Die Behörde ist zwar prinzipiell berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare O Maßnahmen handelt. Ein derartiger Bescheid kann jedoch mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Entziehungsfrist enthalten. Dies ergibt sich eindeutig aus § 25 Abs. 1 FSG, wonach der Zeitraum der Entziehung auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen ist. Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Y vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, wurde die Dauer des Entzuges mit 4 Monaten bestimmt. Der Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“) verletzt.

Artikel 6

EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Trotz dieser in der EMRK normierten Unschuldsvermutung wurde im Führerscheinentzugsverfahren a priori davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat. Abgesehen davon ist der angefochtene Bescheid auch nichtig und zwar aus folgenden Gründen: Die Behörde ist zwar prinzipiell berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare O Maßnahmen handelt. Ein derartiger Bescheid kann jedoch mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Entziehungsfrist enthalten. Dies ergibt sich eindeutig aus Paragraph 25, Absatz eins, FSG, wonach der Zeitraum der Entziehung auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen ist. Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Y vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, wurde die Dauer des Entzuges mit 4 Monaten bestimmt. Der Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“) verletzt.

Artikel 6

EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Trotz dieser in der EMRK normierten Unschuldsvermutung wurde im Führerscheinentzugsverfahren a priori davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat. Bereits mit Schriftsatz vom 05.12.2016 hat die Beschwerdeführerin die sofortige Ausfolgung des Führerscheins beantragt. Dieser Antrag auf sofortige Ausfolgung des Führerscheins wird hiermit ausdrücklich aufrechterhalten, zumal die laut § 39 Abs. 3 FSG normierte 3-Tages-Frist seitens der Behörde überschritten wurde.

§ 39Abs.

3 FSG hat die Behörde den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen 3 Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Die vorläufige Abnahme des Führerscheins der Beschwerdeführerin erfolgte am 25,11.2016. Erst am 30.11.2016 wurde allerdings die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt, somit erst 5 Tage nach der vorläufigen Abnahme.Bereits mit Schriftsatz vom 05.12.2016 hat die Beschwerdeführerin die sofortige Ausfolgung des Führerscheins beantragt. Dieser Antrag auf sofortige Ausfolgung des Führerscheins wird hiermit ausdrücklich aufrechterhalten, zumal die laut Paragraph 39, Absatz 3, FSG normierte 3-Tages-Frist seitens der Behörde überschritten wurde.

Paragraph 39, Absatz 3, FSG hat die Behörde den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen 3 Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Die vorläufige Abnahme des Führerscheins der Beschwerdeführerin erfolgte am 25,11.

  1. Erst am 30.11.2016 wurde allerdings die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt, somit erst 5 Tage nach der vorläufigen Abnahme. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 27.02.2017 darauf hingewiesen hat, dass seitens der Behörde nur der Eichschein des verwendeten Alkomatmessgerätes, und die Ermächtigungsurkunde des einschreitenden Polizeibeamten vorgelegt worden ist, und obwohl sämtliche - seitens der Bezirkshauptmannschaft Y nicht entsprochene – Beweisanträge ausdrücklich aufrechterhalten wurden, wurde nunmehr angefochtener Bescheid erlassen. Es handelt sich hierbei um schwere Verfahrensmängel (Art. 6 EMRK), zumal im Sinne des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK die Behörde sämtliche Beweise aufzunehmen gehabt hätte, um die gegenständliche Führerscheinentzugssache einer richtigen rechtlichen Beurteilung zuführen zu können.Obwohl die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 27.02.2017 darauf hingewiesen hat, dass seitens der Behörde nur der Eichschein des verwendeten Alkomatmessgerätes, und die Ermächtigungsurkunde des einschreitenden Polizeibeamten vorgelegt worden ist, und obwohl sämtliche - seitens der Bezirkshauptmannschaft Y nicht entsprochene – Beweisanträge ausdrücklich aufrechterhalten wurden, wurde nunmehr angefochtener Bescheid erlassen. Es handelt sich hierbei um schwere Verfahrensmängel (Artikel 6, EMRK), zumal im Sinne des fairen Verfahrens nach Artikel 6, EMRK die Behörde sämtliche Beweise aufzunehmen gehabt hätte, um die gegenständliche Führerscheinentzugssache einer richtigen rechtlichen Beurteilung zuführen zu können. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.03.2017 zu **** ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Führerscheinentzugsverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung, sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. 4.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin lenkte am 25.11.2016 gegen 15:58 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** auf der L** im Kreuzungsbereich W in **** Z in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Alkoholgehalt der Atemluft betrug bei dieser Fahrt 0,59 mg/l. Sie verschuldete dabei einen Verkehrsunfall. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht für das erkennende Gericht der oben festgestellte Sachverhalt fest. Was die Alkoholisierung der Beschwerdeführerin betrifft, bestehen an dem vorgehaltenen Alkoholgehalt der Atemluft keinerlei Zweifel. Dem Einwand des Rechtsvertreters, die Alkomatmessung wäre durch die Einnahme von Medikamenten verfälscht worden, ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Proband bei der polizeilichen Amtshandlung auf eine derartige Medikamenteneinnahme hinzuweisen hat. Er hat dabei alle (!) Medikamente (v.a. auch Menge und Dosierung) anzugeben. Die Beschwerdeführerin hat dazu lediglich vage vorgebracht, zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr und 13.00 und 13:15 Traumal Tropfen, Blutverdünner und Concor Tabletten eingenommen zu haben. Nähere Angaben dazu machte sie nicht. In der Beschwerde wurden zur Medikamenteneinnahme noch ergänzend angeführt: ● Thrombo Ass (mittags), ● Crestor 40 mg (abends), ● Euthyrox (morgens), ● Cipralex (morgens), ● Tramal (morgens) ● Concor 5 mg (morgens und abends) Nähere Angabe zur Anzahl der jeweils eingenommenen Tabletten bzw. zur Medikamentenstärke (außer bei Crestor und Concor) wurden (wiederum) nicht gemacht. Unabhängig von diesen nur mangelhaften Angaben, die eine exakte Verwertung im Hinblick auf die vorgebrachte Einflussmöglichkeit auf die Alkomatmessung konkret nicht ermöglichen, holte das erkennende Gericht eine gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen bei der Landessanitätsdirektion in Hinblick auf eine generelle Einflussmöglichkeit der angegebenen Medikamente ein. Zusammenfassend erläutert der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 23.5.2017, dass keines der Medikamente einen Einfluss auf eine Alkomatmessung habe. Diese Aussagen blieben in weiterer Folge unbeansprucht. Zum Messvorgang selbst ist auf die dazu seitens der Behörde eingeholten Bestätigungen (Eichschein, Servicebericht, Ermächtigungsurkunde) zu verweisen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht hervorgekommen, dass es bei der Messung, mit Ausnahme der auf dem Messtreifen dokumentierten Fehlversuchen (“Atmung unkorrekt“) zu irgendwelchen Problemen gekommen sei. Die seitens des Rechtsvertreters vorgebrachten Argument bzw. der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gehen ins Leere, zumal es allgemein bekannt ist, dass die Gründe für eine Fehlmessung vielschichtig sein können (z.B. „Hechelatmung“) und nicht zwingend mit dem reinen Blasvolumen zusammenhängen. Überdies sind zwei fehlerfreie Messungen unzweifelhaft dokumentiert. Dem diesbezüglichen Beweisantrag war daher nicht Folge zu geben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verweist im Hinblick auf die Alkoholisierung und eine unzulässige „Doppelbestrafung“ auf das beim Bezirksgericht Y zu Zl. **** anhängige Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Damit ist für die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Alkoholisierung jedoch nichts gewonnen. Zwar hat das Bezirksgericht Y die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9.5.2017 vom Vorwurf des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3,
  2. Fall (§ 81 Abs 2) StGB freigesprochen, die tragenden Gründe für diese Entscheidung liegen jedoch unzweideutig allein in der festgestellten fehlenden Verletzung des Unfallgegners und nicht allenfalls auf eine fehlende Alkoholisierung der Beschwerdeführerin. Auch in der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung vom 26.6.2017 (vorgebracht ist dort eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung durch das Bezirksgericht) ist die Alkoholisierung unstrittig. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verweist im Hinblick auf die Alkoholisierung und eine unzulässige „Doppelbestrafung“ auf das beim Bezirksgericht Y zu Zl. **** anhängige Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Damit ist für die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Alkoholisierung jedoch nichts gewonnen. Zwar hat das Bezirksgericht Y die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9.5.2017 vom Vorwurf des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3, 2, Fall (Paragraph 81, Absatz 2,) StGB freigesprochen, die tragenden Gründe für diese Entscheidung liegen jedoch unzweideutig allein in der festgestellten fehlenden Verletzung des Unfallgegners und nicht allenfalls auf eine fehlende Alkoholisierung der Beschwerdeführerin. Auch in der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung vom 26.6.2017 (vorgebracht ist dort eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung durch das Bezirksgericht) ist die Alkoholisierung unstrittig. Damit ist im gerichtlichen Verfahren zur Alkoholisierung der Beschwerdeführerin nichts ausgesagt, das gegen das Vorliegen der hier angenommenen Alkoholisierung der Beschwerdeführerin spricht. Auch die übrigen Beweisanträge (siehe z.B. Anlage B zur Verhandlungsniederschrift vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) erweisen sich als unzulässig. Beweisantrag
  3. erweist sich als unverständlich und läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Antrag
  4. wurde bereits erfüllt und Antrag
  5. ist insofern überholt, als bereits vor Gericht festgestellt wurde, dass praktisch keine Verletzung beim Unfallgegner eingetreten ist. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2016/68 (FSG) zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl römisch eins 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins 2016/68 (FSG) zu berücksichtigen: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.Paragraph 7,

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …

(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. …

(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO

  1. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. … Dauer der Entziehung § 25.Paragraph 25,

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Sonderfälle der Entziehung § 26.Paragraph 26,
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  3. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden. …“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der obigen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin jedenfalls den Tatbestand des § 26 Abs 1 Z 2 FSG erfüllt. Sie lenkte ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,59 mg/l betrug und verschuldete dabei einen Verkehrsunfall. Das Verschulden eines Verkehrsunfalles kann in der gegenständlichen Fallkonstellation und aufgrund der Feststellungen im zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Y nicht zweifelhaft sein, übersah doch die Beschwerdeführer den Unfallgegner, der in der besagten Kreuzung links abbiegen wollte und prallte auf diesen auf. Dass es dabei zu keinen rechtlich relevanten Verletzungen gekommen ist, stellte das Bezirksgericht fest. Dies ist jedoch keine Tatbestandsvoraussetzung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG, der „lediglich“ vom „Verschulden eines Verkehrsunfalles“ spricht. Damit war von einer Mindestentziehungsdauer von drei Monaten auszugehen. Dem Grunde nach erweist sich sohin die Beschwerde als unbegründet. Was die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung betrifft, ist die Beschwerdeführerin jedoch im Recht. Die Behörde stützt ihre Entscheidung, eine Entziehungsdauer von vier Monaten vorzuschreiben, auf das Vorliegen eines „Personenschadens“. Dazu hat das ergänzende Ermittlungsergebnis jedoch gezeigt, dass davon keine Rede sein kann. Überdies ist in einer „bloßen“ Folge eines Verkehrsunfalles grundsätzlich kein entziehungsverlängernder Umstand zu sehen. Andere entziehungsverlängernde Umstände (z.B. ist die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten) sind im Verfahren nicht hervorgekommen und auch seitens der Behörde nicht vorgebracht worden. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, wie eine über die gesetzliche Mindestentziehungszeit hinausgehende Entziehung begründet werden könnte.Aufgrund der obigen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG erfüllt. Sie lenkte ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,59 mg/l betrug und verschuldete dabei einen Verkehrsunfall. Das Verschulden eines Verkehrsunfalles kann in der gegenständlichen Fallkonstellation und aufgrund der Feststellungen im zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Y nicht zweifelhaft sein, übersah doch die Beschwerdeführer den Unfallgegner, der in der besagten Kreuzung links abbiegen wollte und prallte auf diesen auf. Dass es dabei zu keinen rechtlich relevanten Verletzungen gekommen ist, stellte das Bezirksgericht fest. Dies ist jedoch keine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, der „lediglich“ vom „Verschulden eines Verkehrsunfalles“ spricht. Damit war von einer Mindestentziehungsdauer von drei Monaten auszugehen. Dem Grunde nach erweist sich sohin die Beschwerde als unbegründet. Was die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung betrifft, ist die Beschwerdeführerin jedoch im Recht. Die Behörde stützt ihre Entscheidung, eine Entziehungsdauer von vier Monaten vorzuschreiben, auf das Vorliegen eines „Personenschadens“. Dazu hat das ergänzende Ermittlungsergebnis jedoch gezeigt, dass davon keine Rede sein kann. Überdies ist in einer „bloßen“ Folge eines Verkehrsunfalles grundsätzlich kein entziehungsverlängernder Umstand zu sehen. Andere entziehungsverlängernde Umstände (z.B. ist die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten) sind im Verfahren nicht hervorgekommen und auch seitens der Behörde nicht vorgebracht worden. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, wie eine über die gesetzliche Mindestentziehungszeit hinausgehende Entziehung begründet werden könnte. Der Beschwerde war daher insofern Folge zu geben, als die Entziehungsdauer auf die gesetzliche Mindestentzugszeit von drei Monaten herabzusetzen war. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.0969.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.