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{'item': 'LVwG-2017/32/1349-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/32/1349-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von CC und DD, beide Adresse 1, Y, beide vertreten durch RA Mag. EE, Adresse 2, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.04.2017, Zahl ****, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von CC und DD, beide Adresse 1, Y, beide vertreten durch RA Mag. EE, Adresse 2, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.04.2017, Zahl ****, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Frau AA und DI BB - im Folgenden kurz Antragsteller genannt - haben mit der Eingabe im Februar 2017, eingegangen bei der belangten Behörde am 20.02.2017 um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Carport auf dem Grundstück ***/1 KG Y angesucht. Am 29.03.2017 wurde eine mündliche Bauverhandlung von der belangten Behörde durchgeführt, an der die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter teilgenommen haben. Im Rahmen dieser Verhandlung haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ein Vorbringen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erstattet (Schreiben vom 29.03.2017). Zur Bauverhandlung wurde ein hochbautechnischer Sachverständiger beigezogen. In der Folge hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.04.2017 erlassen. Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 30.03.2017 ist in diesem Bescheid vollinhaltlich wiedergegeben. Mit der Eingabe vom 19.05.2017 (Datum des Poststempels) haben an die beiden rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erstatten die Nachbarn des gegenständlichen Bauvorhabens, DD und CC, vertreten durch RA Mag. EE, Adresse 2, X, welcher sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, nachstehende „In umseits bezeichneter Rechtssache erstatten die Nachbarn des gegenständlichen Bauvorhabens, DD und CC, vertreten durch RA Mag. EE, Adresse 2, römisch zehn, welcher sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, nachstehende Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.04.2017, AZ ****. 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 21.04.2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist von vier Wochen endet sohin am 19.05.2017. Die an diesem Tag übermittelte Beschwerde ist demnach rechtzeitig. 2. Zur Anfechtungserklärung Der vorliegende Bescheid wird zur Gänze angefochten. 3. Zu den Beschwerdegründen Geltend gemacht werden nachstehende Beschwerdegründe 3.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens 3.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung und werden diese ausgeführt wie folgt: 3.1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2017 an Ort und Stelle Einwendungen erhoben sowie die Einholung eines raumplanerischen sowie eines verkehrsplanerischen Gutachtens beantragt, um die Sach- und Rechtslage einer abschließenden Beurteilung zuführen zu können. a ) Verkehrstechnisches Gutachten So hätte vor allem durch die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens die Eignung des Bauplatzes facheinschlägig beurteilt werden müssen. Insbesondere die Einbindung des Zufahrtsbereiches von der Bauparzelle in den Sweg sowie die Auswirkungen des neu zu errichtenden Carports/Gerätehauses auf den Dienstbarkeitsweg und die Einbindung in den Sweg sind bisher im Verfahren nicht ordnungsgemäß beurteilt worden. In dem Zusammenhang muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der hochbautechnische Sachverständige DI FF in seinem Gutachten vom 30.03.2017 auch auf die verkehrstechnische Beurteilung eingeht. Das hochbautechnische Sachverständigengutachten ist aber gerade nicht zur Beurteilung der verkehrstechnischen Fragen heranzuziehen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der hochbautechnische Sachverständige auf einen „Leitfaden für die Zufahrt an Landesstraßen“ vom 04.05.2007 abstellt, wenn es im vorliegenden Fall um die Einfahrt auf eine Gemeindestraße geht und die Problematik des durch die Neubaumaßnahmen beeinträchtigten Zufahrtsbereiches für den Servitutsweg geht. Diese „verkehrstechnische Beurteilung“ des hochbautechnischen Sachverständigen wäre im Übrigen den Beschwerdeführern vor Bescheiderlassung zuzustellen gewesen, um ihnen die Gelegenheit zu geben, durch einen Sachverständigen aus dem Bereich der Verkehrsplanung eine Stellungnahme dazu abgeben zu können. Dies gilt insbesondere aber auch deshalb, da es im Zuge der Bauverhandlung vom 29.03.2017 betreffend der Stellplätze noch Klärungsbedarf gab, und Änderungen am Projekt noch vorgenommen wurden.

  1. b)Raumplanerisches Gutachten Im Zusammenhang mit der Erlassung des unten im Detail noch darzustellenden „neuen“ Bebauungsplanes vom 23.02.2017 wurden von den Beschwerdeführern bereits umfangreiche Einwendungen erhoben. Diese wurden vom Gemeinderat der Gemeinde Y bis jetzt nicht ordnungsgemäß behandelt. Vor allem hätte aufgrund des Umstandes, dass ein und derselbe Raumplaner im Jahr 2010 eine völlig andere Bebauung für richtig erachtet hat, als er im Jahr 2016 befürwortet hat, ein Gutachten eines tatsächlichen unabhängigen und mit der Gemeinde Y nicht laufend zusammenarbeitenden Raumplanes eingeholt werden müssen. Trotz entsprechenden Beweisanbotes durch die Beschwerdeführer wurde dieses raumplanerische Gutachten nicht aufgenommen. Dies stellt eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Wäre das Gutachten aus dem Bereich der Raumplanung aufgenommen werden, dann wäre hervorgekommen, dass die Ziele und Grundsätze des Tiroler Raumordnungsgesetzes durch den „alten“ Bebauungsplan aus dem Jahre 2010 bestens entsprochen werde, während durch den „neuen“ Bebauungsplan eine Einzelfallbebauung möglich wird. Vor allem wäre damit erwiesen worden, dass es innerhalb weniger Jahre keine qualifizierten Änderungen gegeben hat, die eine Erlassung eines völlig neuen Bebauungsplanes rechtfertigen würden. Nachdem für das konkrete Bauprojekt eine Einzelfalllösung im Sinne eines speziellen Bebauungsplanes neu erlassen wurde, ist sowohl dessen Zustandekommen als auch die Frage, inwieweit dieser den Grundsätzen der Tiroler Raumordnung entspricht, objektiv auch im Baubewilligungsverfahren zu klären. So ist etwa allein der Umstand, dass das nunmehr bewilligte Bauprojekt im Gegensatz zu dem früheren Bebauungsplan so situiert werden kann, dass ein Großteil des Grundstückes gar nicht mehr bebaut wird und damit ungenützt bleibt, kritisch zu hinterfragen. Im Sinne einer platzsparenden Bebauung eines Grundstückes wäre jedenfalls zu klären gewesen, inwieweit das eingereichte Bauprojekt, auf das der Bebauungsplan ja speziell abgestellt wurde, den Grundsätzen der Tiroler Raumordnung entspricht. Auch in dieser Hinsicht ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Beweis: PV, Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens, Einholung eines raumplanerischen Gutachtens, weitere Beweise vorbehalten. 3.2. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung
  2. a)Einwendungen gemäß § 26 Abs 3 lit c hinsichtlich des zugrundeliegenden Bebauungsplanes vom 23.02.2017a) Einwendungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, hinsichtlich des zugrundeliegenden Bebauungsplanes vom 23.02.2017 Wie bereits im Verfahren auf Erlassung des Bebauungsplanes vom 23.02.2017 mit Eingabe vom 24.10.2016 und 21.07.2016 dargelegt, bestehen massive Bedenken im Hinblick auf die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit des „neuen" Bebauungsplanes, rechtskräftig seit 23.02.2017. Diese Bedenken ergeben sich insbesondere deshalb, da sie im Widerspruch zu den aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Gesetzwidrigkeit von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ableitbaren Grundsätzen stehen. Vor allem die „Legitimation durch Verfahren" sowie die Interessensabwägung wurden durch den Gemeinderat der Gemeinde Y einseitig und unter Missachtung der Rechte der Beschwerdeführer vorgenommen. Einer Änderung eines Bebauungsplanes hat demzufolge eine angemessene, begründete Grundlagenforschung voranzugehen. Vor allem anlassbezogenen Widmungen bzw. der Erstellung von Bebauungsplänen zur rechtlichen Sanierung von sogenannten „Schwarzbauten“ steht der Verfassungsgerichtshof kritisch gegenüber. In solchen Fällen komme es primär darauf an, ob die Planänderung den planerischen Zielsetzungen, insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung entspricht. Gegen das auch für einen Verordnungsgeber geltende Gleichheitsgebot wird im Zuge der Erlassung eines neuen bzw. geänderten Bebauungsplanes dann verstoßen, wenn die Änderung nicht aus sachlichen Gründen erfolgt, sondern einzig und allein zu dem Zweck, um für das auf einem Grundstück bereits errichtete oder zu errichtende Gebäude die (bis dahin fehlenden) rechtlichen Möglichkeiten zu schaffen (vgl. VfGH v. 30.09.1989 zu V18/89; LVwG Tirol v. 24.11.2016 zu 2016/22/2049-3 u.a.).bereits errichtete oder zu errichtende Gebäude die (bis dahin fehlenden) rechtlichen Möglichkeiten zu schaffen vergleiche VfGH v. 30.09.1989 zu V18/89; LVwG Tirol v. 24.11.2016 zu 2016/22/2049-3 u.a.). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen gemäß § 57 TROG für die Änderung von Bebauungsplänen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Wenn man den „alten“ Bebauungsplan aus dem Jahr 2010 mit dem nunmehr erlassenen Bebauungsplan vergleicht, so sind keine Ziele der örtlichen Raumordnung oder des örtlichen Raumordnungskonzeptes ersichtlich, die diese Änderung - im Hinblick auf eine verkehrsmäßige Erschließung, bauliche Entwicklung der Gemeinde oder auch eine möglichst flächenschonende Benützung der Grundstücke - geboten oder vorteilhaft erscheinen lassen würden.In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 57, TROG für die Änderung von Bebauungsplänen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Wenn man den „alten“ Bebauungsplan aus dem Jahr 2010 mit dem nunmehr erlassenen Bebauungsplan vergleicht, so sind keine Ziele der örtlichen Raumordnung oder des örtlichen Raumordnungskonzeptes ersichtlich, die diese Änderung - im Hinblick auf eine verkehrsmäßige Erschließung, bauliche Entwicklung der Gemeinde oder auch eine möglichst flächenschonende Benützung der Grundstücke - geboten oder vorteilhaft erscheinen lassen würden. Insbesondere hat es hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes keine Neuerungen oder Änderungen des Raumordnungskonzeptes bzw des Flächenwidmungsplanes gegeben, die eine Abänderung auch des Bebauungsplanes rechtfertigen würden. Vielmehr wurden durch den nunmehr vorliegenden neuen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Projektierung des Neubauvorhabens auf der Gp. ***/1 KG Y geschaffen. So ist es dem Bauwerber erst durch die Schaffung der nunmehrigen Baugrenzlinie möglich, das gegenständliche Projekt auf dem Grundstück in der vorliegenden Art und Weise zu situieren und die Baumassendichte auf diesem (restlichen) Teil des GSt ***/1 auch zu erreichen. Warum eine Ausnützung des ostseitigen Teiles jenseits der Baugrenzlinie in Richtung Hang nicht möglich sein soll, wurde hingegen - bis jetzt – nicht nachvollziehbar dargestellt. Durch die Anhebung des höchsten Gebäudepunktes von bisher 819m ü.A. auf nunmehr 819,95m ü.A. ergeben sich ausschließlich Nachteile für das Grundstück der Beschwerdeführer. Noch in der Stellungnahme vom 03.05.2010 zur Aktenzahl ****-10 bzw. ****-10 hat der Ortsplaner Dipl.-Ing. GG eine absolute Höhe mit 819m ü.A. als sachlich nachvollziehbar dargestellt. Eine Begründung für die Anhebung um rund einen Meter in der Erlassung des Bebauungsplanes 2016 wurde im bisherigen Verfahren nicht genannt. Der Gemeinderat der Gemeinde Y hat ausschließlich für das gegenständliche Grundstück einen isolierten Bebauungsplan ohne Berücksichtigung der umliegenden Grundstücke erlassen. Bei sämtlichen anderen umliegenden Grundstücken ist zumindest eine teilweise Bebauung in den Hang vorgesehen bzw. bereits verwirklicht. Durch die Höherbebauung und die Veränderung des Bauplatzes im Rahmen der Baugrenzlinie bzw. der Baufluchtlinie ergibt sich eine unsachliche Bevorzugung der Bauwerber gegenüber anderen möglichen Bauwerbern und den Beschwerdeführern. Diese Sonderbehandlung widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG.Durch die Höherbebauung und die Veränderung des Bauplatzes im Rahmen der Baugrenzlinie bzw. der Baufluchtlinie ergibt sich eine unsachliche Bevorzugung der Bauwerber gegenüber anderen möglichen Bauwerbern und den Beschwerdeführern. Diese Sonderbehandlung widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7, B-VG. Es wird daher angeregt, das Verwaltungsgericht Tirol möge den anzuwendenden Bebauungsplan vom 23.02.2017 der Gemeinde Y auf eine mögliche Gesetz- und Verfassungswidrigkeit hin prüfen und allenfalls den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof stellen (Art. 89 Abs 2 B-VG iVm Art. 135 Abs 4 B-VG).das Verwaltungsgericht Tirol möge den anzuwendenden Bebauungsplan vom 23.02.2017 der Gemeinde Y auf eine mögliche Gesetz- und Verfassungswidrigkeit hin prüfen und allenfalls den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof stellen (Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG).
  3. b)Verkehrserschließung Aufgrund der nunmehrigen Situierung des Carports mit Abstellraum im unmittelbaren Einwendungsbereich des privaten Zufahrtsweges in den Sweg wird das Sichtfeld auf den Sweg erheblich beeinträchtigt. Dazu ist noch einmal anzumerken, dass trotz entsprechenden Antrages die erstinstanzliche Behörde es unterlassen hat, ein verkehrstechnisches Gutachten zu dieser Thematik einzuholen. Darüber hinaus sind aber auch die bisher vorliegenden „Beweisergebnisse“ keineswegs eindeutig. Den Erläuterungen des Bebauungsplanes durch den Ortsplaner Dipl.-Ing. JJ vom 30.5.2016 zu GZ **** ist auf Seite 4 zwar zu entnehmen, dass der Planungsbereich durch den Gemeindeweg (Sweg) erschlossen wird und im örtlichen Raumordnungskonzept anschließend an den Bauplatz keine baulichen Entwicklungsbereiche vorgesehen sind, sodass auch aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens eine verminderte Verkehrsbreite möglich scheint. Ausweichflächen würden westlich auf dem GSt ***/2 zur Verfügung stehen. Demgegenüber wurde noch in den Erläuterungen zum Bebauungsplan vom 03.05.2010 zur Zahl *** - ebenfalls von Ortsplaner Dipl.-Ing. JJ – zu ebendieser Verkehrssituation ausgeführt, dass bei der Ausfahrt in den Gemeindeweg ein freies Sichtfeld laut Skizze einzuhalten ist. Der Skizze ist zu entnehmen, dass das freizuhaltende Sichtfeld eine Länge von 40 m haben sollte. Dem nunmehrigen Bescheid ist jedoch zu entnehmen, dass sich eine Sichtweite in den Sweg von ca. 30 m ergäbe, was ausreichend sei. Durch diese verkürzte Sichtweite ist zum einen eine ausreichende Zufahrt zum Planungsobjekt - gerade auch für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder ähnlichem - nicht gesichert. Zum anderen lässt diese unterschiedliche Beurteilung der erforderlichen Sichtweite von ein und demselben Sachverhalt im Jahr 2010 bzw. nunmehr im Jahr 2016 keine sachlichen Gründe erkennen und ist daher ebenso wenig nachvollziehbar. Das Projekt hätte daher in der gegenständlichen Form nicht bewilligt werden dürfen, insbesondere das Geräte/Carport-Gebäude. Dieses ist in verkehrstechnischer Hinsicht mit massiven Nachteilen für die Nutzung der durch den Servitutsweg erschlossenen Grundstücke sohin auch jenem der Beschwerdeführer verbunden. Diese verkehrstechnischen Fragen hätten baurechtlich dahingehend beurteilt werden müssen, dass das Projekt in der derzeitigen Form nicht zu genehmigen ist. Beweis: Erläuterungen allgemeiner/ergänzender Bebauungsplan vom 03.05.2010, Erläuterungen Bebauungsplan vom 30.05.2016, Behandlung der Stellungnahmen vom 21.11.2016, weitere Beweise vorbehalten. Aus all diesen Gründen werden gestellt die Anträge das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

(1)eine mündliche Verhandlung anberaumen
(2)der Beschwerde Folge geben und das Ansuchen auf Bewilligung des Neubaus Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Carport auf GP ***/1 KG Y abweisen, in eventu zurückweisen
(2)der Beschwerde Folge geben und das Ansuchen auf Bewilligung des Neubaus Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Carport auf Gesetzgebungsperiode ***/1 KG Y abweisen, in eventu zurückweisen X, am 19.05.2017“römisch zehn, am 19.05.2017“ Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt, zu der die Antragsteller, die Beschwerdeführer sowie der Vertreter der Beschwerdeführer erschienen sind. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Vorausgeschickt wird, dass sich die nachstehend genannten Grundstücke allesamt in der KG Y befinden, weshalb ein diesbezüglicher Hinweis in der Folge unterbleibt. Das Grundstück ***/4 steht im Eigentum der beiden Beschwerdeführer und grenzt entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Bauplatzes unmittelbar an den Bauplatz. Die Voraussetzungen nach § 26 Abs 2 lit ab TBO 2011 treffen zu.Das Grundstück ***/4 steht im Eigentum der beiden Beschwerdeführer und grenzt entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Bauplatzes unmittelbar an den Bauplatz. Die Voraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz 2, lit ab TBO 2011 treffen zu. Diese Feststellungen lassen sich anhand des in den Einreichunterlagen enthaltenen Lageplanes DI Dr KK vom 12.02.2017 treffen. Der gegenständliche Bauplatz weist die Widmung Wohngebiet auf und liegt der Bebauungsplan vom 26.09.2016, Planbezeichnung ****-16, 2. Auflage, - im Folgenden kurz Bebauungsplan genannt - vor. Diese Feststellungen lassen sich anhand des hochbautechnischen Gutachtens vom 30.03.2017 treffen. Eine Kopie des Bebauungsplanes liegt dem behördlichen Akt ein. Im Übrigen wird von keiner Seite bestritten, dass die beiden Verordnungen vorliegen und auf den Bauplatz zu treffen. Im Bebauungsplan finden sich ua die Festlegungen betreffend den obersten Punkt des Gebäudes mit einer absoluten Höhe von 820 m ü.A., betreffend einer im Südwesten des Bauplatzes, in einem Abstand von 4,00m parallel zum Sweg verlaufende Baufluchtlinie sowie einer Baugrenzlinie, die auf dem Bauplatz in etwa mittig von dessen nordöstlichen Grundstücksgrenze zu dessen südlichen Grundstücksgrenze verläuft. Diese Feststellungen können dem Bebauungsplan entnommen werden. Für hier getroffenen Feststellungen sind keine zusätzlichen Beweismittel erforderlich, weshalb den von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern beantragten weiteren Beweisaufnahmen nicht nachgekommen werden musste. Die beiden Beschwerdeführer sind in der mündlichen Verhandlung zu Wort gekommen. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 103/2015 (TBO 2011):Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2015, (TBO 2011): „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
  1. a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
  2. a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
  3. b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
  4. b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Wie festgestellt, grenzt das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück ***/1 direkt an den Bauplatz an und treffen für die Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen nach § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 zu.Wie festgestellt, grenzt das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück ***/1 direkt an den Bauplatz an und treffen für die Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen nach Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 zu. Deshalb kommt Ihnen ein Mitspracherecht im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, soweit sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben.Deshalb kommt Ihnen ein Mitspracherecht im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, soweit sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Die Verletzung von derartigen Rechten wird von den Beschwerdeführern jedoch nicht vorgebracht: Nach § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 können Nachbarn im Sinn des § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 können die Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe vorbringen.Nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 können Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 können die Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe vorbringen. Ein derartiges Vorbringen ist jedoch weder der Beschwerde noch dem Vorbringen vom 29.03.2017 zu entnehmen, da lediglich die Festlegungen des Bebauungsplanes an sich als unzulässig angesehen werden, nicht jedoch behauptet wird, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben die Vorgaben des Bebauungsplanes nicht eingehalten werden. Auch die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat in diesem Zusammenhang Verhandlung hat kein anderes Ergebnis gebracht. Insbesondere wird behauptet, dass der verordnete höchste Punkt des Gebäudes mit 820 mü.A nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde, ohne jedoch gleichzeitig zu behaupten, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben dieser höchste Punkt überschritten werde. An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich anhand des Einreichplanes der höchste Punkt des Gebäudes mit 6,95m + 813 m.ü.A., sohin 819,95 m ergibt, wobei der untergeordnete Kaminfang außer Betracht bleibt (vgl § 62 Abs 6 TROG 2016). Nachdem die Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlage einen größeren Parallelabstand zur Dachhaut aufweisen als 30 cm, dürfen diese - dies zeigt auch die Südansicht bewilligten Einreichplan Mag. LL - nicht über die im Bebauungsplan festgelegte Höhe von 820 m.ü.A. reichen. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Höhe der Photovoltaikanlage, wie sie aus dem Schnitt des Einreichplanes anhand des Maßstabes gemessen werden kann (nicht kotiert), lediglich eine zeichnerische Unstimmigkeit darstellt, zumal die Firsthöhe in der Südansicht mit 6,95m kotiert ist. Die Photovoltaikanlage liegt in dieser Ansicht nicht über der kotierten Firsthöhe.An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich anhand des Einreichplanes der höchste Punkt des Gebäudes mit 6,95m + 813 m.ü.A., sohin 819,95 m ergibt, wobei der untergeordnete Kaminfang außer Betracht bleibt vergleiche Paragraph 62, Absatz 6, TROG 2016). Nachdem die Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlage einen größeren Parallelabstand zur Dachhaut aufweisen als 30 cm, dürfen diese - dies zeigt auch die Südansicht bewilligten Einreichplan Mag. LL - nicht über die im Bebauungsplan festgelegte Höhe von 820 m.ü.A. reichen. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Höhe der Photovoltaikanlage, wie sie aus dem Schnitt des Einreichplanes anhand des Maßstabes gemessen werden kann (nicht kotiert), lediglich eine zeichnerische Unstimmigkeit darstellt, zumal die Firsthöhe in der Südansicht mit 6,95m kotiert ist. Die Photovoltaikanlage liegt in dieser Ansicht nicht über der kotierten Firsthöhe. Der Einreichplan wurde zuletzt am 30.03.2017 geändert. Davon haben die Beschwerdeführer nach erfolgter Akteneinsicht Kenntnis erlangt. Gegenüber dem Einreichplan vom 15.02.2017 ist die Errichtung des Abstellplatzes für PKW an der westlichen Ecke des Bauplatzes nicht mehr vorgesehen. Vielmehr sollen in unmittelbarer Nähe des Bestandsgebäudes 2 Stellplätze errichtet werden. Dem angefochtenen Bescheid ist unter 3.7. im Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen der Stellplatzbedarf mit 5 errechnet. Nach der Planänderung sind die erforderlichen 5 Pflichtstabstellplätze nunmehr nachgewiesen, da das Carport unverändert 3 Abstellplätze aufweist. Das Mitspracherecht der Nachbarn nach § 26 TBO 2011 umfasst nicht die Bauplatzeignung iSd § 3 TBO 2011. Insofern kann von den einschreitenden Nachbarn nicht zulässig vorgebracht werden, dass für das gegenständliche Bauvorhaben eine entsprechende, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 3 Abs 1 TBO 2011 fehlt (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 106 und E 107 zu § 26 und die dort zitierte Judikatur).Das Mitspracherecht der Nachbarn nach Paragraph 26, TBO 2011 umfasst nicht die Bauplatzeignung iSd Paragraph 3, TBO 2011. Insofern kann von den einschreitenden Nachbarn nicht zulässig vorgebracht werden, dass für das gegenständliche Bauvorhaben eine entsprechende, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 fehlt vergleiche Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 106 und E 107 zu Paragraph 26 und die dort zitierte Judikatur). Somit ist das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die verkehrstechnische Erschließung des gegenständlichen Bauvorhabens (und somit der Pflichtabstellplätze) nicht zulässig. Soweit behauptet wird, dass damit die Verletzung von Dienstbarkeiten einhergeht, ist auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Soweit die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes vorgebracht wird, ist nach Einsichtnahme in den bezüglichen aufsichtsbehördlichen Akt wie folgt festzuhalten: Im aufsichtsbehördlichen Verfahren wurde ein Gutachten einer raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Aus dem Gutachten geht hervor, dass beim nunmehr vorliegenden Bebauungsplan die Festlegungen des rechtmäßig bestehenden Bebauungsplanes großteils unverändert beibehalten werden soll. Der höchste Punkt des Gebäudes (HG H 620,00 m ü.A., richtig wohl 820,00 m ü.A.) werde geringfügig (um 1 m) erhöht, die Erläuterung des Örtlichen Raumplaners hierzu seien nachvollziehbar. Gegenüber dem vorausgehenden Bebauungsplan sei entlang des Steilhangbereiches eine Baugrenzlinie festgelegt worden. Dadurch sei gewährleistet, dass sich die Bebauung des betreffenden Grundstückes - wie auch bereits die bebauten angrenzenden Bereiche - im straßenseitigen ebenen Bereich der Parzelle orientiert und werde dem Orts- und Landschaftsbild Rechnung getragen. Die Festlegung der Baugrenzlinie sei dadurch nicht begründet, dass dieser Bereich technischen nicht bebaubar sei, sondern eine planerische Festlegung zur besseren Einbindung in die bestehende Siedlungsstruktur und Freihaltung des Steilhangbereiches im Sinne des Orts- Landschaftsbildes. Durch die Festlegung der Baugrenzlinie sei für die Nachbarn keine Ungleichbehandlung geben, da die Festlegung der Baugrenzlinie sich am bestehenden Siedlungsgefüge und den örtlichen Gegebenheiten orientiere und die erforderlichen Mindestabstände zum Nachbargrundstück ***/4 dadurch nicht verändert werden sowie auch bei Verzicht der Baugrenzlinie eine Bebauung des westseitigen Bereiches (vor die Aussicht des Nachbarn) unter Einhaltung der Mindestabstände jedenfalls zulässig wäre. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestehen in Ansehung der gutachterlichen Aussagen keine Bedenken im Hinblick auf eine allfällige Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes. Auch ist nicht erkennbar, wie die festgelegte Baufluchtlinie an der der Beschwerdeführer abgewandten Grundstücksgrenze für diese Nachbarn von Nachteil wäre. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Nachdem von den beiden rechtsfreundlich Beschwerdeführern keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 vorgebracht wurden, war die Beschwerde letztlich nicht begründet. Es ergeht deshalb eine inhaltliche Entscheidung, da die Beschwerdeführer aufgrund der nach der behördlichen mündlichen Verhandlung ergangenen Planänderungen ihre Parteistellung nicht vollständig verloren haben.Nachdem von den beiden rechtsfreundlich Beschwerdeführern keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 vorgebracht wurden, war die Beschwerde letztlich nicht begründet. Es ergeht deshalb eine inhaltliche Entscheidung, da die Beschwerdeführer aufgrund der nach der behördlichen mündlichen Verhandlung ergangenen Planänderungen ihre Parteistellung nicht vollständig verloren haben. Das Erkenntnis wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet. Nach der Verkündung erging Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer. Diesen Antrag wird mit dem vorliegenden Erkenntnis entsprochen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.32.1349.4

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