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{'item': 'LVwG-2017/36/1035-3'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 57§ 30§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/36/1035-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben auch die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit gegenständlich bekämpftem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2017, Zl ****, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt

  1. folgende Übertretung zur Last gelegt: „Sie haben es, wie anlässlich eines Lokalaugenscheins am 23.02.2017 festgestellt wurde,
  2. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit dem Sitz in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass ohne Baubewilligung mit der Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, nämlich der Errichtung eines Technikbüros und eines Zwischenbodens, einer Ausgabeöffnung mit Schutzdach bereits begonnen wurde – am 23.02.2017 war das Technikbüro kurz vor der Fertigstellung, der Zwischenboden war errichtet, die Ausgabeöffnung mit dem Vordach war bereits ausgeführt –, obwohl der Neu-, Zu und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedarf undals handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit dem Sitz in **** römisch zehn, Adresse 2, zu verantworten, dass ohne Baubewilligung mit der Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, nämlich der Errichtung eines Technikbüros und eines Zwischenbodens, einer Ausgabeöffnung mit Schutzdach bereits begonnen wurde – am 23.02.2017 war das Technikbüro kurz vor der Fertigstellung, der Zwischenboden war errichtet, die Ausgabeöffnung mit dem Vordach war bereits ausgeführt –, obwohl der Neu-, Zu und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedarf und (…) Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  3. § 9 Abs. 1 VStG 1991 i.V.m. § 57 Abs 1 lit. a i.V.m. § 21 Abs 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2011Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 (…)” Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer

§ 57

Abs 1 lit a TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden festgelegt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden festgelegt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG vorgeschrieben.Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG vorgeschrieben. Dagegen erhob Herr AA fristgerecht die Beschwerde vom 18.04.2017 und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: Als Vorzeigebetrieb des Bezirkes seien in der Vergangenheit bereits viele Projekte vorbildhaft und in bester Zusammenarbeit mit der Behörde abgewickelt worden und sei das vorliegende Straferkenntnis daher unverhältnismäßig. Durch den vorgezogenen Baubeginn seien seinerseits erstmalig Baumaßnahmen vor bau- und gewerberechtlicher Genehmigung durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines seien bewilligungsfähige Einreichunterlagen bei den zuständigen Behörden aufgelegen und sei die gewerberechtliche Bewilligung bereits am 28.

  1. erteilt worden. Der Verhandlungstermin für die baurechtliche Bewilligung werde demnächst erwartet. Die gegenständlichen Bauprojekte seien zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines bereits mit den Bau- und Gewerbesachverständigen vorbesprochen und die Projektunterlagen vollständig gewesen. Die Baumaßnahmen hätten nicht mehrere Wochen gedauert, sondern seien innerhalb einer Woche umgesetzt worden. Die Größe der getätigten Um- und Zubauten lt TVVAG (3.155,03 m3) würden auch im Verhältnis zur gesamten Baumasse sowie Anlageninstalationen am gegenständlichen Bauort (98.768,70 m3) eine geringfügige Veränderung von 3,19 % darstellen. Da die Maßnahmen zum größten Teil im Inneren der Betriebshalle stattgefunden hätten, hätten diese auch keine zusätzliche Gefährdung der Nachbarn durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung usw gebildet. Nachdem die Anlage noch nicht in Betrieb genommen worden seien und alle sicherheitstechnischen Vorkehrungen im Zuge der Umbauten getroffen worden wären, sei es ebenfalls zu keiner erhöhten Gefährdung von Mitarbeitern und sonstigen Besuchern gekommen. Abschließend wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt und nochmals vorgebracht, dass erstmalig frühzeitig mit der Projektumsetzung begonnen worden sei und daher die Strafhöhe nicht nachvollziehbar sei und aus den angeführten Gründen unverhältnismäßig hoch erscheine. Es wurde daher für den Fall, dass dem Antrag auf Aufhebung der bekämpften Entscheidung nicht stattgegeben wird, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde für den 25.07.2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt, und teilte der Beschwerdeführer dazu mit Email vom 17.07.2017 insbesondere mit, dass er bei der Verhandlung nicht anwesend sein wird, da er alle Argumente in der Beschwerde dargestellt hat. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol. Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt
  2. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnis angelastete Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, da ohne Baubewilligung bereits mit bewilligungspflichtigen Bauarbeiten begonnen wurde, und haben sich auch gegen die Höhe der verhängten Strafe keine Bedenken ergeben.Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt
  3. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnis angelastete Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, da ohne Baubewilligung bereits mit bewilligungspflichtigen Bauarbeiten begonnen wurde, und haben sich auch gegen die Höhe der verhängten Strafe keine Bedenken ergeben. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; (…) § 30 Paragraph 30, Baubeginn, Vorarbeiten
(1)Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Im Bewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen (…) § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführta) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt (…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen. (…)“ IV.römisch vier. Erwägungen:

§ 30

Abs 1 TBO 2011 darf – sofern nicht eine Bewilligung nach § 30 Abs 1 zweiter Satz leg cit vorliegt - mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.

Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2011 darf – sofern nicht eine Bewilligung nach Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz leg cit vorliegt - mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.

§ 57

Abs 1 lit a TBO 2011 begeht daher eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 leg cit ausführt.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begeht daher eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, leg cit ausführt. Am 23.02.2017 wurde festgestellt, dass bei der Betriebsanlage der BB GmbH in **** X, Adresse 2, ohne Vorliegen einer Baubewilligung bereits mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben begonnen wurde.Am 23.02.2017 wurde festgestellt, dass bei der Betriebsanlage der BB GmbH in **** römisch zehn, Adresse 2, ohne Vorliegen einer Baubewilligung bereits mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben begonnen wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines ua bereits bewilligungsfähige Einreichunterlagen bei der Baubehörde eingebracht und die Baumaßnahmen mit dem Bausachverständigen vorbesprochen gewesen seien, kommt diesem Vorbringen in Bezug auf die objektiven Tatseite einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 ebenso keine Relevanz zu, wie den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Art und den Umfang der Baumaßnahmen sowie die Bauzeit.Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines ua bereits bewilligungsfähige Einreichunterlagen bei der Baubehörde eingebracht und die Baumaßnahmen mit dem Bausachverständigen vorbesprochen gewesen seien, kommt diesem Vorbringen in Bezug auf die objektiven Tatseite einer Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 ebenso keine Relevanz zu, wie den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Art und den Umfang der Baumaßnahmen sowie die Bauzeit. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 zu verantworten hat, da unbestrittenermaßen ohne Vorliegen einer Baubewilligung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben begonnen wurde.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 zu verantworten hat, da unbestrittenermaßen ohne Vorliegen einer Baubewilligung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben begonnen wurde. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass

, Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens – wie auch von der belangten Behörde angenommen - zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Daraus ergibt sich daher zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Daraus ergibt sich daher zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung:

§ 57

Abs 1 lit a TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,– zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,– zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im gegenständlichen Fall sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht unerheblich, da gegenständlich mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung begonnen wurde und damit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen zuwidergehandelt wurde. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Soweit in der Beschwerde insbesondere vorgebracht wird, dass in der Vergangenheit bereits viele Projekte vorbildhaft und in bester Zusammenarbeit mit der Behörde abgewickelt worden seien und gegenständlich erstmalig Baumaßnahmen vor Erteilung der bau- und gewerberechtlicher Genehmigung durchgeführt worden seien, ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer bislang keine einschlägigen Strafvormerkungen aufweist. Aufgrund bestehender Strafvormerkungen betreffend kraftfahrrechtliche Übertretungen war allerdings der Milderungsgrund der gänzlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gegenständlich nicht gegeben. Soweit vom Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass durch die erfolgten Baumaßnahmen keine zusätzliche Gefährdung der Nachbarn durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung usw erfolgt sei und es ebenfalls zu keiner erhöhten Gefährdung von Mitarbeitern und sonstigen Besuchern gekommen sei, da die Anlage noch nicht in Betrieb genommen worden sei und alle sicherheitstechnischen Vorkehrungen im Zuge der Umbauten getroffen worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB bei einem Ungehorsamsdelikt (so wie gegenständlich gegeben) ebenfalls nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 24.03.2004, 2000/09/0073; VwGH 16.09.2010, 2010/09/0149; uva).Soweit vom Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass durch die erfolgten Baumaßnahmen keine zusätzliche Gefährdung der Nachbarn durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung usw erfolgt sei und es ebenfalls zu keiner erhöhten Gefährdung von Mitarbeitern und sonstigen Besuchern gekommen sei, da die Anlage noch nicht in Betrieb genommen worden sei und alle sicherheitstechnischen Vorkehrungen im Zuge der Umbauten getroffen worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB bei einem Ungehorsamsdelikt (so wie gegenständlich gegeben) ebenfalls nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.03.2004, 2000/09/0073; VwGH 16.09.2010, 2010/09/0149; uva). Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden und im Verfahren auch nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass für die Strafbehörde wie auch das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass für die Strafbehörde wie auch das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen vergleiche VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen vergleiche VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend ausgeführt – jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Bei der Bemessung von Geldstrafen sind

§ 19Abs 2 VSt

G zudem auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.Bei der Bemessung von Geldstrafen sind

Paragraph 19, Absatz 2, VStG zudem auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht, – obwohl ihm dazu ausdrücklich Gelegenheit geben wurde. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua). Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich daher gegen die durch die belangte Behörde in Spruchpunkt

  1. des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe für die angelastete Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 keine Bedenken ergeben.Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich daher gegen die durch die belangte Behörde in Spruchpunkt
  2. des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe für die angelastete Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 57 Abs 1 TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,-lediglich im Ausmaß von ca 2,8 % ausgeschöpft. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 57, Absatz eins, TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,-lediglich im Ausmaß von ca 2,8 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Die Bestrafung war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der gegenständlichen Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Der Ausspruch über den zu leistenden Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den zu leistenden Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.36.1035.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.