GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben auch die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit gegenständlich bekämpftem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2017, Zl ****, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt
Abs 1 lit a TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden festgelegt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden festgelegt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG vorgeschrieben.Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG vorgeschrieben. Dagegen erhob Herr AA fristgerecht die Beschwerde vom 18.04.2017 und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: Als Vorzeigebetrieb des Bezirkes seien in der Vergangenheit bereits viele Projekte vorbildhaft und in bester Zusammenarbeit mit der Behörde abgewickelt worden und sei das vorliegende Straferkenntnis daher unverhältnismäßig. Durch den vorgezogenen Baubeginn seien seinerseits erstmalig Baumaßnahmen vor bau- und gewerberechtlicher Genehmigung durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines seien bewilligungsfähige Einreichunterlagen bei den zuständigen Behörden aufgelegen und sei die gewerberechtliche Bewilligung bereits am 28.
Abs 1 TBO 2011 darf – sofern nicht eine Bewilligung nach § 30 Abs 1 zweiter Satz leg cit vorliegt - mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.
Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2011 darf – sofern nicht eine Bewilligung nach Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz leg cit vorliegt - mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.
Abs 1 lit a TBO 2011 begeht daher eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 leg cit ausführt.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begeht daher eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, leg cit ausführt. Am 23.02.2017 wurde festgestellt, dass bei der Betriebsanlage der BB GmbH in **** X, Adresse 2, ohne Vorliegen einer Baubewilligung bereits mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben begonnen wurde.Am 23.02.2017 wurde festgestellt, dass bei der Betriebsanlage der BB GmbH in **** römisch zehn, Adresse 2, ohne Vorliegen einer Baubewilligung bereits mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben begonnen wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines ua bereits bewilligungsfähige Einreichunterlagen bei der Baubehörde eingebracht und die Baumaßnahmen mit dem Bausachverständigen vorbesprochen gewesen seien, kommt diesem Vorbringen in Bezug auf die objektiven Tatseite einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 ebenso keine Relevanz zu, wie den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Art und den Umfang der Baumaßnahmen sowie die Bauzeit.Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines ua bereits bewilligungsfähige Einreichunterlagen bei der Baubehörde eingebracht und die Baumaßnahmen mit dem Bausachverständigen vorbesprochen gewesen seien, kommt diesem Vorbringen in Bezug auf die objektiven Tatseite einer Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 ebenso keine Relevanz zu, wie den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Art und den Umfang der Baumaßnahmen sowie die Bauzeit. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 zu verantworten hat, da unbestrittenermaßen ohne Vorliegen einer Baubewilligung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben begonnen wurde.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 zu verantworten hat, da unbestrittenermaßen ohne Vorliegen einer Baubewilligung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben begonnen wurde. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass
, Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens – wie auch von der belangten Behörde angenommen - zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Daraus ergibt sich daher zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Daraus ergibt sich daher zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung:
Abs 1 lit a TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,– zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,– zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im gegenständlichen Fall sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht unerheblich, da gegenständlich mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung begonnen wurde und damit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen zuwidergehandelt wurde. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Soweit in der Beschwerde insbesondere vorgebracht wird, dass in der Vergangenheit bereits viele Projekte vorbildhaft und in bester Zusammenarbeit mit der Behörde abgewickelt worden seien und gegenständlich erstmalig Baumaßnahmen vor Erteilung der bau- und gewerberechtlicher Genehmigung durchgeführt worden seien, ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer bislang keine einschlägigen Strafvormerkungen aufweist. Aufgrund bestehender Strafvormerkungen betreffend kraftfahrrechtliche Übertretungen war allerdings der Milderungsgrund der gänzlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gegenständlich nicht gegeben. Soweit vom Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass durch die erfolgten Baumaßnahmen keine zusätzliche Gefährdung der Nachbarn durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung usw erfolgt sei und es ebenfalls zu keiner erhöhten Gefährdung von Mitarbeitern und sonstigen Besuchern gekommen sei, da die Anlage noch nicht in Betrieb genommen worden sei und alle sicherheitstechnischen Vorkehrungen im Zuge der Umbauten getroffen worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB bei einem Ungehorsamsdelikt (so wie gegenständlich gegeben) ebenfalls nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 24.03.2004, 2000/09/0073; VwGH 16.09.2010, 2010/09/0149; uva).Soweit vom Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass durch die erfolgten Baumaßnahmen keine zusätzliche Gefährdung der Nachbarn durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung usw erfolgt sei und es ebenfalls zu keiner erhöhten Gefährdung von Mitarbeitern und sonstigen Besuchern gekommen sei, da die Anlage noch nicht in Betrieb genommen worden sei und alle sicherheitstechnischen Vorkehrungen im Zuge der Umbauten getroffen worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB bei einem Ungehorsamsdelikt (so wie gegenständlich gegeben) ebenfalls nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.03.2004, 2000/09/0073; VwGH 16.09.2010, 2010/09/0149; uva). Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden und im Verfahren auch nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass für die Strafbehörde wie auch das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass für die Strafbehörde wie auch das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen vergleiche VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen vergleiche VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend ausgeführt – jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Bei der Bemessung von Geldstrafen sind
G zudem auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.Bei der Bemessung von Geldstrafen sind
Paragraph 19, Absatz 2, VStG zudem auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht, – obwohl ihm dazu ausdrücklich Gelegenheit geben wurde. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua). Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich daher gegen die durch die belangte Behörde in Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.