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LVwG-2017/40/1384-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/1384-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Herrn AA, geboren xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.05.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 22.11.2016 begehrte der Beschwerdeführer bei der LPD Tirol hinsichtlich eines vom ihm vorgelegten Qischen Führerscheines die Umschreibung in einen österreichischen Führerschein. Mit Schreiben vom 28.11.2016 berichtete das Stadtpolizeikommando Y, PI Xstraße – SB ** Sonderdienste, dass der Führerschein des AA aufgrund des völlig desolaten Zustandes (Verschweißung an mehreren Stellen bis zur Dokumentenmitte offen, Papier des Dokuments in vier Lagen aufgeweicht/zerlegt) nicht auf Echtheit überprüft werden konnte, jedoch müsse aufgrund der Lochung davon ausgegangen werden, dass dieses Dokument entwertet wurde und somit als ungültig erachtet werden kann. Mit Schreiben vom 18.04.2017 berichtete das Landeskriminalamt, AB ** mit, dass es sich um ein Blankodokument handle, welches widerrechtlich personalisiert (Laserdrucker an Stelle Karbonband) und mit einem imitierten Stempelabdruck als Lichtbildsicherung versehen worden sei. Mit Schreiben vom 18.04.2017 berichtete das Landeskriminalamt, Ausschussbericht ** mit, dass es sich um ein Blankodokument handle, welches widerrechtlich personalisiert (Laserdrucker an Stelle Karbonband) und mit einem imitierten Stempelabdruck als Lichtbildsicherung versehen worden sei. Mit Schreiben vom 21.04.2017 der belangten Behörde an den Beschwerdeführer wurde ihm das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit dem angefochtenen Bescheid der LPD Tirol vom 05.05.2017, Zl ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2016 auf Umschreibung des vorgelegten ausländischen Führerscheines aus Q abgewiesen. Begründend wurde dazu festgehalten, dass die kriminaltechnische Untersuchung ergeben habe, dass es sich bei dieser Urkunde um eine Fälschung handle, da Teilbereiche des ausländischen Führerscheines eine Totalfälschung aufweisen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er seit Jahren einen legalen Führerschein besitze und lediglich den offiziellen abgelaufenen Führerschein verlängern müsse, da er einen Antrag auf Umschreibung abgegeben habe. Er habe es nicht nötig, einen falschen Führerschein auszustellen, da er einen offiziellen seit Jahren besitze. Er könne das mit einem Registerauszug von der Führerscheinstelle in Q bezeugen. Diesen Registerauszug bekomme er bald und könne ihn sofort vorlegen. Er sei Jurist in Q gewesen und allein deswegen könne er sich nicht etwas Illegales leisten. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest. Mit Antrag vom 22.11.2016 begehrte der Beschwerdeführer die Umschreibung des von ihm vorgelegten Qischen Führerscheines in einen österreichischen Führerschein. Beim vorgelegten Qischen Führerschein handelt es sich um eine Totalfälschung. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellung stützt sich in erster Linie auf den Untersuchungsbericht der LPD Tirol, Landeskriminalamt, AB **. Demnach wurde das vorgelegte Dokument einer optischen Prüfung mit Tages-, Auf-, Durch- und Schräglicht (mit freiem Auge, Lupe oder Stereomikroskop bei 10- bis 80-facher Vergrößerung), einer Untersuchung mittels Video-Spektral-Komparator unter Anwendung verschiedener Lichtquellen – UV bis IR – und Sperrfilter sowie einer optischen Prüfung mit Koaxiallicht unterzogen. Als Bewertungsgrundlagen wurde Vergleichsmaterial bzw Dokumentationen von bereits untersuchten und beurteilten Formularen sowie Beschreibungen bzw Dokumentationen von in- oder ausländischen Dienststellen herangezogen. Danach handelt es sich um ein Blankodokument, welches widerrechtlich personalisiert (Laserdrucker an Stelle Karbonband) und mit einem imitierten Stempelabdruck als Lichtbildsicherung versehen wurde. Diese Ausführungen erscheinen dem erkennenden Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig. Darüber hinaus befindet sich das in Rede stehende Dokument im Akt der belangten Behörde und konnte seitens des erkennenden Gerichtes selbst in Augenschein genommen werden. Dabei musste weiters festgestellt werden, dass das Dokument mit einer Lochung versehen ist bzw ist die Verschweißung an mehreren Stellen bis zur Dokumentenmitte offen ist und offensichtlich mittels einer Heftklammer wiederrum verschlossen wurde. Das Papier des Dokuments ist in mehreren Lagen zerlegt und wird nur mehr in Teilbereichen zusammengehalten. Die Feststellung stützt sich in erster Linie auf den Untersuchungsbericht der LPD Tirol, Landeskriminalamt, Ausschussbericht **. Demnach wurde das vorgelegte Dokument einer optischen Prüfung mit Tages-, Auf-, Durch- und Schräglicht (mit freiem Auge, Lupe oder Stereomikroskop bei 10- bis 80-facher Vergrößerung), einer Untersuchung mittels Video-Spektral-Komparator unter Anwendung verschiedener Lichtquellen – UV bis IR – und Sperrfilter sowie einer optischen Prüfung mit Koaxiallicht unterzogen. Als Bewertungsgrundlagen wurde Vergleichsmaterial bzw Dokumentationen von bereits untersuchten und beurteilten Formularen sowie Beschreibungen bzw Dokumentationen von in- oder ausländischen Dienststellen herangezogen. Danach handelt es sich um ein Blankodokument, welches widerrechtlich personalisiert (Laserdrucker an Stelle Karbonband) und mit einem imitierten Stempelabdruck als Lichtbildsicherung versehen wurde. Diese Ausführungen erscheinen dem erkennenden Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig. Darüber hinaus befindet sich das in Rede stehende Dokument im Akt der belangten Behörde und konnte seitens des erkennenden Gerichtes selbst in Augenschein genommen werden. Dabei musste weiters festgestellt werden, dass das Dokument mit einer Lochung versehen ist bzw ist die Verschweißung an mehreren Stellen bis zur Dokumentenmitte offen ist und offensichtlich mittels einer Heftklammer wiederrum verschlossen wurde. Das Papier des Dokuments ist in mehreren Lagen zerlegt und wird nur mehr in Teilbereichen zusammengehalten. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG) lautet: „Ausländische Lenkberechtigungen §
  3. FSGParagraph 23, FSG …

(3)Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des
  1. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
  2. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
  3. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
  4. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist undkeine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
  5. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oderentweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder
  6. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht. …“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Von der Erfüllung der im § 23 Abs 3 vorgesehenen Voraussetzungen für die Umschreibung einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn es sich wie im gegenständlichen Fall bei dem in diesem Zusammenhang der Führerscheinbehörde vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handelt. Die kriminaltechnische Untersuchung bzw der Untersuchungsbericht ist in sich schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei. Darüber hinaus konnte das erkennende Gericht das in Rede stehende Dokument selbst in Augenschein nehmen, da sich das Dokument im Akt der belangten Behörde befindet. Die Feststellungen der kriminaltechnischen Untersuchung können diesbezüglich vom erkennenden Gericht nur bestätigt werden. Von der Erfüllung der im Paragraph 23, Absatz 3, vorgesehenen Voraussetzungen für die Umschreibung einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn es sich wie im gegenständlichen Fall bei dem in diesem Zusammenhang der Führerscheinbehörde vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handelt. Die kriminaltechnische Untersuchung bzw der Untersuchungsbericht ist in sich schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei. Darüber hinaus konnte das erkennende Gericht das in Rede stehende Dokument selbst in Augenschein nehmen, da sich das Dokument im Akt der belangten Behörde befindet. Die Feststellungen der kriminaltechnischen Untersuchung können diesbezüglich vom erkennenden Gericht nur bestätigt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er es nicht nötig habe, einen falschen Führerschein auszustellen bzw dass er sich etwas Illegales nicht leisten könne, wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die Echtheit des von ihm vorgelegten Dokumentes zu beweisen bzw entsprechende Beweismittel anzubieten. Der Registerauszug der Führerscheinstelle in Q wurde ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Da vom Beschwerdeführer somit kein echter Führerschein vorgelegt werden konnte, war eine Umschreibung gemäß § 23 Abs 3 FSG nicht möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da vom Beschwerdeführer somit kein echter Führerschein vorgelegt werden konnte, war eine Umschreibung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG nicht möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.1384.1

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