RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/1479-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Herrn BB, Verein CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.05.2017, Zahl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch Herrn BB, Verein CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.05.2017, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.05.2017, Zahl **** gemäß § 3 Abs 1 und 2 lit a TMSG iVm § 51 NAG zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die fremdenrechtlichen Voraussetzungen für einen weiteren legalen Aufenthalt in Österreich nicht mehr vorliegen würden. Ohne den rechtmäßigen Aufenthalt komme es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach § 3 TMSG und habe der Antragsteller daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.05.2017, Zahl **** gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 Litera a, TMSG in Verbindung mit Paragraph 51, NAG zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die fremdenrechtlichen Voraussetzungen für einen weiteren legalen Aufenthalt in Österreich nicht mehr vorliegen würden. Ohne den rechtmäßigen Aufenthalt komme es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach Paragraph 3, TMSG und habe der Antragsteller daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er seit 01.09.2015 keiner Erwerbsarbeit in Österreich mehr nachgehe. Dies sei aber kein freiwilliger Austritt gewesen sondern habe seine Ursache in seinem schlechten Gesundheitszustand bzw seiner unfreiwilligen Arbeitslosigkeit. Unter Verweis auf die EU-Freizügigkeitsrichtlinie brachte er vor, dass die Erwerbstätigeneigenschaf auch bei Krankheit aufrechterhalten bleibe, er sich daher rechtmäßig in Österreich aufhalte und damit als Unionsbürger österreichischen Staatsbürgern iSd Mindestsicherungsgesetzes gleichzustellen sei. Er beantragte die Zuerkennung der von ihm beantragten Mindestsicherungsleistungen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten vergleiche VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN). II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in Y/X geboren und wischer Staatsangehöriger. Laut ZMR-Auskunft war der Beschwerdeführer von 21.11.2014 bis 28.05.2015 obdachlos und unter der Meldeadresse des DD in **** Z gemeldet, vom 28.05.2015 bis zum 12.07.2017 war er mit Hauptwohnsitz in **** V, Adresse 2, gemeldet, seit 13.07.2017 scheint der Beschwerdeführer als obdachlos auf, mit Meldeadresse des DD in **** Z, Adresse
- Von 11.11.2010 bis jedenfalls 08.06.2016 war er auch in der Gemeinde U/W aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist am römisch zwanzig.XX.XXXX in Y/X geboren und wischer Staatsangehöriger. Laut ZMR-Auskunft war der Beschwerdeführer von 21.11.2014 bis 28.05.2015 obdachlos und unter der Meldeadresse des DD in **** Z gemeldet, vom 28.05.2015 bis zum 12.07.2017 war er mit Hauptwohnsitz in **** römisch fünf, Adresse 2, gemeldet, seit 13.07.2017 scheint der Beschwerdeführer als obdachlos auf, mit Meldeadresse des DD in **** Z, Adresse
- Von 11.11.2010 bis jedenfalls 08.06.2016 war er auch in der Gemeinde U/W aufrecht gemeldet. Am 26.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen NAG-Behörde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Selbständiger ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehegattin nach Österreich gekommen. Sie besitzt die xische Staatsangehörigkeit und war in Österreich nicht erwerbstätig. Von 27.11.2014 bis zum 06.08.2015 (Anzeige Ruhen des Gewerbes) war der Beschwerdeführer als selbständiger Marktfahrer gemeldet, die Abmeldung bei der SVA erfolgte mit 31.08.
- Seit diesem Zeitpunkt geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Aktenkundig sind ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für den Zeitraum 01.-09.06.2015, 23.10.2016 (Dauer offen), 19.-24.07.2016 sowie ab 03.-07.05.2017 bzw bis voraussichtliche 03.11.
- Daneben geht aus dem Akt hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt (15.-17.09.2015, 22.-24.11.2015, 20.-26.07.2016, 03.-08.05.2017) für einige Tage stationär im Krankenhaus war. Der Beschwerdeführer war laut Bestätigung des Arbeitsmarktservice Z vom 08.06.2017 in der Zeit von 22.-25.10.2015, 28.04.-03.07.2016 sowie 07.-22.07.2016 als Arbeit suchend vorgemerkt. Seit 01.07.2015 bezogen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin durchgehend Leistungen aus der Mindestsicherung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Dieser Bescheid ist mit 30.05.2017 in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Dieser Bescheid ist mit 30.05.2017 in Rechtskraft erwachsen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und sind im Wesentlichen nicht strittig. Unstrittig ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2015 nicht mehr erwerbstätig in Österreich war (vgl dazu auch die Ausführungen in der Beschwerde). Die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, Krankenhausaufenthalte und die Zeit der Vormerkung als Arbeit suchend beim AMS ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bestätigungen. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und sind im Wesentlichen nicht strittig. Unstrittig ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2015 nicht mehr erwerbstätig in Österreich war vergleiche dazu auch die Ausführungen in der Beschwerde). Die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, Krankenhausaufenthalte und die Zeit der Vormerkung als Arbeit suchend beim AMS ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bestätigungen. Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt ergeben sich aus dem einliegenden ZMR-Auszug. Die Meldung in W ergibt sich aus einer entsprechend eingeholten Meldebestätigung der Gemeinde U in T vom 08.06.
- Ob der Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht in W gemeldet ist, konnte nicht festgestellt werden, war aber im gegenständlichen Verfahren nicht weiter von Relevanz. Die festgestellte Ausweisung stützt sich auf den im Akt des Landesverwaltungsgerichtes einliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung hinsichtlich der Rechtskraft stützt sich auf eine bei diesem Amt eingeholte Auskunft. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt: § 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) normiert den „Persönlichen Anwendungsbereich“ des Gesetzes wie folgt: Paragraph 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) normiert den „Persönlichen Anwendungsbereich“ des Gesetzes wie folgt:
(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind: a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; […]
(4)Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
- a)nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen nach Absatz 3,, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
- b)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
- c)Personen, die aufgrund eines Reisevisums oder sichtvermerksfrei einreisen durften (Touristen). Für die Gleichstellung der Unionsbürger ist somit die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland maßgeblich; diese leitet sich aus den fremdenrechtlichen Vorschriften ab – konkret dem 4. Hauptstück „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieses lautet in den hier maßgeblichen Bestimmungen wie folgt: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. […] Anmeldebescheinigung § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. […] Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies: Der Beschwerdeführer ist wischer Staatsangehöriger und damit gemäß Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 „Unionsbürger“.Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies: Der Beschwerdeführer ist wischer Staatsangehöriger und damit gemäß Artikel 2 Ziffer eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 „Unionsbürger“. Als solcher ist er österreichischen Staatsbürgern iSd TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Ausweisung ist seit 30.05.2017 rechtskräftig und seit 01.07.2017 vollstreckbar. Damit verfügt der Beschwerdeführer nicht über den von § 3 TMSG geforderten legalen Aufenthalt in Österreich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften. Somit kommt es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Damit verfügt der Beschwerdeführer nicht über den von Paragraph 3, TMSG geforderten legalen Aufenthalt in Österreich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften. Somit kommt es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.1479.5