RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/46/1112-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.03.2017, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.03.2017, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
- Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.03.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 25.05.2016 bis 02.08.2016 Tatort: **** Y, Adresse 2 Hunde: Labrador ● Punkt 1) des Tatvorwurfes vom 12.09.2016 Sie als Halter eines Hundes haben es zur oben angegebenen Tatzeit und am oben angegebenen Tatort unterlassen, Ihren Hund in der Heimtierdatenbank registrieren zu lassen. Dies obwohl, gem. § 24a Tierschutzgesetz alle in Österreich gehaltenen Hunde ab 01.01.2010 spätestens mit einem Alter von 3 Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe von einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden müssen. Gemäß § 24a Abs. 4 ist jeder Halter von Hunden verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls aber vor einer Weitergabe – zu melden. Damit entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hunde zu ihrem Halter zurückgebracht werden können, müssen personenbezogene Daten des Eigentümers und tierbezogene Daten in einer Datenbank (Heimtierdatenbank) erfasst werden.Sie als Halter eines Hundes haben es zur oben angegebenen Tatzeit und am oben angegebenen Tatort unterlassen, Ihren Hund in der Heimtierdatenbank registrieren zu lassen. Dies obwohl, gem. Paragraph 24 a, Tierschutzgesetz alle in Österreich gehaltenen Hunde ab 01.01.2010 spätestens mit einem Alter von 3 Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe von einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden müssen. Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, ist jeder Halter von Hunden verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls aber vor einer Weitergabe – zu melden. Damit entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hunde zu ihrem Halter zurückgebracht werden können, müssen personenbezogene Daten des Eigentümers und tierbezogene Daten in einer Datenbank (Heimtierdatenbank) erfasst werden. Laut Akt zu **** sind Sie Halter eines Labradors, welcher laut Abfrage der ho. Behörde in der Heimtierdatenbank am 25.05.2016 und 03.08.2016 dort nicht aufscheint. Sie haben daher die Verwaltungsübertretung des § 38 Abs. 3 TSchG begangen.“Laut Akt zu **** sind Sie Halter eines Labradors, welcher laut Abfrage der ho. Behörde in der Heimtierdatenbank am 25.05.2016 und 03.08.2016 dort nicht aufscheint. Sie haben daher die Verwaltungsübertretung des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG begangen.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24a Tierschutzgesetz iVm § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,00 verpflichtet. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24 a, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde er gemäß Paragraph 64, VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,00 verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder der Beschuldigte noch seine Ehegattin einen Labrador halten würden. Vielmehr sei es so, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers zwei Golden Retriever habe. Der Beschwerdeführer selber sei jedoch überhaupt nicht Halter eines Hundes. Mangels Haltereigenschaft könne gegen den Beschuldigten daher auch keine Strafe verhängt werden. Des Weiteren sei ganz davon abgesehen die über den Beschuldigten verhängte Strafe unangemessen und hätte allenfalls eine Ermahnung ausgesprochen werden dürfen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 13.07.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer selbst einvernommen wurde. Der ebenfalls geladene Zeuge CC wurde letzten Endes nicht einvernommen. Die ebenfalls als Zeugin geladene Ehegattin des Beschwerdeführers erschien unentschuldigt nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie insbesondere durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die dort vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Schreiben der ****.com vom 01.09.2016 sowie vom 04.07.
- II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist Halterin des Golden Retrievers des Namens „DD“, sowie des Golden Retrievers mit dem Namen „EE“. Der Beschwerdeführer ist kein Halter eines Hundes. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Registrierungsbescheinigungen in Bezug auf die beiden Hunde EE und DD. Beide Schreiben sind an die Ehegattin des Beschwerdeführers gerichtet und bestätigt die Registrierung der beiden Hunde in der Heimtierdatenbank. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnte nicht festgestellt werden, dass es einen weiteren Hund der Familie A gibt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, welche durchaus glaubwürdig erscheinen, ist die Ehefrau des Beschwerdeführers Halterin der beiden Hunde. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lauten wie folgt: „Kennzeichnung und Registrierung von Hunden § 24a. TierschutzgesetzParagraph 24 a, Tierschutzgesetz
(1)Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.
(1)Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000. …
(3)Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme jedenfalls aber vor einer Weitergabe unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme jedenfalls aber vor einer Weitergabe unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
- vom Halter selbst oder
- nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
- im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle. …“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln (vgl VwGH vom 17.12.1992, Zl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß § 45 Abs 2 AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zl 92/08/0062).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln vergleiche VwGH vom 17.12.1992, Zl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zl 92/08/0062). Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht der Halter des gegenständlichen Hundes, welcher auch fälschlicherweise als Labrador bezeichnet wurde, ist. Die Niederschrift mit dem Anzeiger CC vom 29.04.2016 ergibt, dass Herr A angeblich zwei Hunde besitzt. Er sprach dabei von „Labrador oder Golden Retriever“. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwei Golden Retriever besitzt, welche auch in der Heimtierdatenbank registriert sind. Diesbezüglich wurden anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung zwei Schreiben von der ****.com, der internationalen Tierkennzeichnungsdatenbank, vorgelegt. Gemäß § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn gemäß Z 2 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn gemäß Ziffer 2, der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.46.1112.4